Förderprogramm

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig-Holstein durch Investitionen umwelt- und tierfreundlicher gestalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen der Landwirtschaft bei Investitionen in eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, besonders umwelt- wie klimaschonende und tiergerechte Landwirtschaft. Dies geschieht mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Sie erhalten die Förderung für

  • Investitionen in die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen im Bereich der Tierhaltung und damit verbundenen Güllekapazitäten,
  • den Kauf von neuen, festinstallierten Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, sowie für
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung zu baulichen Investitionen und Durchführbarkeitsstudien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses ist abhängig von der Maßnahme und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Ihre förderfähige Investitionssumme darf maximal EUR 1,5 Millionen betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als kleines und mittleres Unternehmen der Landwirtschaft. Ihr Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die geförderten Maßnahmen müssen beitragen zur
    • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
    • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
    • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung oder
    • Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.
  • Die Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, für die Sie geförderte Investitionen getätigt haben, müssen für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Fertigstellung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und dürfen nicht veräußert werden. Bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten gilt die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren nach Lieferung.
  • Sie dürfen die vorgegebenen Tierzahlen nicht überschreiten und Ihr Tierbesatz darf 2 Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschreiten.
  • Sie müssen die anfallende Gülle mindestens 9 Monate lang sachgerecht lagern können.

Wenn die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals an Ihrem Unternehmen beteiligt ist oder Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist, erhalten Sie keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen in Schleswig-Holstein (Agrarinvestitionsförderungsprogramm/AFP)1)

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND)
Vom 7. Oktober 2021 – V 202 –

1 Zuwendungszweck

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen für Investitionen in Schleswig-Holstein zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten Landwirtschaft.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der jeweils geltenden Fassung und wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Fördergrundsatz FB 2 A 1.0 AFP in der jeweils gültigen Fassung) umgesetzt.

Die Investitionen müssen gemäß Art. 17 Abs. 1a VO (EU) Nummer 1305/2013 zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen oder
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes beitragen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume (LLUR) als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach den durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) festgesetzten Projektauswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen (Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich der Tierhaltung geschaffen werden.

Förderfähig sind Ausgaben für

2.1.1 Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen im Bereich der Tierhaltung zur Schaffung von Stallplätzen sowie im Rahmen von Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK).

2.1.2 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschl. der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware.

2.1.3 allgemeine Aufwendungen für

  • Architekten- und Ingenieurleistungen
  • Beratung im Rahmen der baulichen Investition
  • das Investitionskonzept in Höhe von 1.200 Euro ohne Vorlage von Vergleichsangeboten; für Kosten, die über dem Referenzwert liegen, sind drei Vergleichsangebote erforderlich (einschl. kurzer Begründung, warum die Kosten höher als die Referenzwerte sind).
  • immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen
  • Durchführbarkeitsstudien, soweit sie Teil der durchgeführten Investition sind.

Aufträge für Investitionskonzepte, immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen/Gutachten und Betreuung von baulichen Investitionen sind noch nicht als Beginn der Investition zu werten.

Nicht gefördert werden

  • Landankauf
  • Erwerb von Tieren
  • Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft
  • Melkroboter, Melkstand, Melkhaus, Heulager und Strohlager mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren.
  • Aufwendungen im Hinblick auf die Vermarktung (z.B. Eiersortiermaschinen)
  • Ersatzinvestitionen
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen
  • Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen
  • Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude
  • Gebrauchtmaterialien
  • Baugenehmigungsgebühren
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, wenn entweder

3.1.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse sämtlicher Unternehmen und Beteiligungen) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhalten pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen

und

die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird

oder

3.1.2 das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen nach Nummer 3.1 sein, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen (ExistenzgründerInnnen). Hierzu zählen nicht Unternehmensgründungen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge.

Als Hinweis auf eine unzulässige Betriebsteilung ist aufzufassen, dass der Fläche abgebende Betrieb in engem, z.B. verwandtschaftlichem Verhältnis zur Existenzgründerin oder zum Existenzgründer steht oder die Flächen zuvor von den (Schwieger-) Eltern gepachtet waren. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss belegen, dass dies nicht der Fall war. Die Neugründung darf nicht auf der Hofstelle der Eltern erfolgen, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die Hofstelle mindestens fünf Jahre lang nicht selbst oder von Familienangehörigen bewirtschaftet worden ist.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen bei denen Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger hat:

4.1.1 berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,

4.1.2 grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen, aus der sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung nachweisen lässt. Aus der Vorwegbuchführung ist eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachzuweisen.

Es sind mind. die letzten beiden, maximal die letzten drei Buchabschlüsse vorzulegen. Ist ein Wirtschaftsjahr durch einen außergewöhnlichen Gewinneinbruch gekennzeichnet, kann dieses außer Betracht bleiben. Sind zwei der letzten der letzten drei Buchabschlüsse durch außergewöhnliche Gewinneinbrüche gekennzeichnet, kann auch das viertletzte Jahr einbezogen werden.

Hofnachfolgerinnen oder Hofnachfolger können als Nachweis auf die Vorwegbuchführung der Eltern oder Schwiegereltern zurückgreifen. Für Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger ist ein Abschluss in einem Agrarberuf Voraussetzung.

4.1.3 einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen.

4.2 Existenzgründung

Für Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4.1 mit der Maßgabe, dass

  • statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil von 20 Prozent am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.3 Prosperitätsgrenze

Die Summe der positiven Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Prosperitätsgrenze) der Inhaberin oder es Inhabers einschließlich der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 1 LPartG darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 180.000 Euro bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern gemäß § 1 LPartG nicht überschritten haben.

In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co.KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder Aktionärinnen und Aktionäre (jeweils einschließlich der Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen.

Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der o.g. Kapitaleignerin oder eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners) 150.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 180.000 Euro bei Ehehatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärin oder Aktionärs entspricht.

Existenzgründer gemäß Nummer 4.2 müssen im Falle der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer eine Nichtveranlagungsbescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes vorlegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung:

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung:

5.2.1 Der Zuschuss berechnet sich aus dem förderungsfähigen Investitionsvolumen (Nettoausgaben) der Investitionen nach Nummer 2.1.

5.2.2 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.

5.2.3 Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 1,5 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hinsichtlich des Übergangs der alten zur neuen Förderperiode in den Jahren von 2014 bis 2022 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der nach Nummer 5.2.4 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 Prozent und, ausgedrückt als absolute Zahl, den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen.

5.2.4 Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 40 Prozent für Investitionen, die die baulichen Anforderungen an eine bestmögliche tiergerechte Haltung gemäß Anlage 2 erfüllen.
  • 30 Prozent für Investitionen nach Anlage 1
  • im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder
  • im Rahmen der Umstellung auf Laufstallhaltung bei Rindern.

Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

  • 20 Prozent bei Ställen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie erfüllen.

5.2.5 Für Kombinationen von

  • Stallbaumaßahmen, die die baulichen Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen, mit Maßnahmen nach Anlage 3 Nummer 1.1–1.6 sowie Nummer 3 (Nachrüstung von Gülleabdeckungen) kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden,
  • Stallbaumaßnahmen, die die baulichen Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, mit Maßnahmen nach Anlage 3 Nummer 1.1–1.6 sowie Nummer 3 (Nachrüstung von Gülleabdeckungen) kann ein Zuschuss bis zu 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.

5.2.6 Für spezifische Investitionen zum Umwelt und Klimaschutz nach Anlage 3 Nummer 2 – Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger und Festmist – in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsverpflichtungen

6.1 Investitionen in die Tierhaltung müssen sich auf die Schaffung oder Modernisierung von Stallplätzen beziehen; dabei müssen die baulichen und technischen Voraussetzungen der Anlagen 1 bzw. 2 dieser Richtlinie erfüllt werden. Diese Verpflichtungen müssen mit Vorlage des Schlusszahlungsantrages erfüllt sein.

6.2 Die Investition muss besonderen Anforderungen an Umwelt- und Klimaschutz entsprechen:

  • Alle Güllelager (neue im Rahmen eines Stallbauvorhabens und bestehende), müssen abgedeckt sein.

Neue Güllelager sind mit einem festen Dach, einem Zeltdach auszustatten.

Für bestehende Güllebehälter entscheidet der Antragsteller die Art der Abdeckung, eine natürliche Schwimmschicht ist jedoch nicht zulässig. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden.

Außerdem sind Investitionen in die Tierhaltung mit folgenden Verpflichtungen verbunden:

  • Der Tierbesatz beträgt max. 2,0 GV/ha.
    Auch die GV aus Beteiligungen des antragstellenden Unternehmers (bzw. bei Gesellschaften der Unternehmer) an gewerblichen Tierhaltungen oder weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen werden einbezogen.
  • Gülle kann mindestens neun Monate gelagert werden (die Lagerkapazitäten sind mit der Berechnungstabelle „Lagerkapazität Wirtschaftsdünger“ zu berechnen).

Die Verpflichtungen zur Lagerung von der Gülle gelten unabhängig von der Art des Fördervorhabens. Innerhalb der 5-jährigen EU-Zweckbindungsfrist muss diese auch bei Bestandsausweitung erhalten bleiben.

6.2 Zweckbindungsfrist

6.3.1 Die zeitliche Bindung für die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen und hergestellten Gegenstände beträgt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt („EU-Zweckbindungsfrist“ nach Artikel 71 VO (EU) Nummer 1303/2013).

6.3.2 Außerdem gilt die 5-jährige EU-Zweckbindungsfrist gemäß Ziffer 6.3.1 für folgende Verpflichtungen:

  • Tierbesatz: max. 2,0 GV/ha,
  • Die Verpflichtung der Lagermöglichkeiten für Gülle;

diese gilt unabhängig von der Art des Fördervorhabens und muss innerhalb der 5-jährigen EU-Zweckbindungsfrist auch bei Bestandsausweitung erhalten bleiben.

6.3.3 Darüber hinaus gilt nach nationalen Vorschriften

  • für Bauten und bauliche Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung (Termin: Inaugenscheinnahme vor Ort).

Diese Zweckbindungsfrist von 12 Jahren schließt auch

  • die baulichen Anforderungen zur Herstellung der tierwohlrechten Haltungsbedingungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie sowie
  • die Abdeckung von neuen Güllelagern mit ein.
  • für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung.

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten, baulichen Anlagen, Maschinen und technischen Einrichtungen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich.

Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ (MSUL), Teilmaßnahme F „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich.

Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

6.5 Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Beginn der Investition ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten (Auftragsvergabe, Bestellung). Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens. Der Planung zuzurechnen sind Aufträge für Investitionskonzepte, Betreueraufträge und BImSchG-Gutachten/Stellungnahmen der Planung.

6.6 Eine Zustimmung zum vorzeitigen Investitionsbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das LLUR als Antrags- und Bewilligungsbehörde. Auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn sind die Bestimmungen nach Ziff. 6.7 zu beachten.

6.7 Nachweis Maßnahmenbeginn

Mit der Maßnahme ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Monats nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen; anderenfalls wird der Widerruf der Bewilligung nach Maßgabe des § 11 Landesverwaltungsgesetz geprüft.

6.8 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-P in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit nicht die Spezialbestimmungen im Rahmen des ELER Vorrang haben. Abweichend von Nummer 1.4 ANBest erfolgt die Auszahlung der Mittel aufgrund der Zahlungsmodalitäten der Europäischen Union ausschließlich auf dem Wege der Erstattung von Ausgaben.

Vergabe von Aufträgen:

Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dies setzt voraus, dass Aufträge grundsätzlich auf Grundlage einer ausreichenden Marktübersicht erteilt werden. Abweichend von Nr. 3.1 ANBest-P bedarf es hierzu unabhängig von der Höhe der Gesamtzuwendung in der Regel der Einholung von mindestens drei Angeboten. Wenn der Nachweis für die schriftliche Anforderung von Vergleichsangeboten fehlt oder wenn eine plausible Begründung bzw. ein nachvollziehbarer Nachweis für das Vorliegen von weniger als drei Angeboten nicht vorgelegt werden kann, treten die im Merkblatt zu Kürzungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen dargestellten Folgen ein.

6.9 Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis

Fördermittel werden nach Einreichung und Prüfung eines Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises auf der Basis von nachgewiesenen, bezahlten Rechnungen ausgezahlt. Teilabrechnungen sind möglich.

6.10 Buchführungspflicht

Der Zuwendungsempfänger hat eine Buchführung für mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form von Dateien im csv-Format vorzulegen. Die Daten aus dem Buchabschluss können auch für anonyme Auswertungen verwendet werden.

6.11 Evaluation

Der Zuwendungsempfänger stellt im Zuge der Durchführung des Investitionsvorhabens und nach Auszahlung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach dieser Richtlinie erforderlichen Daten erhoben werden können.

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

Förderungsmittel werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung einheitlicher Vordrucke gewährt.

7.2 Bewilligungsbehörde und Bewilligung

Über Anträge auf Gewährung von Zuwendungen entscheidet das LLUR als Antrags- und Bewilligungsbehörde.

7.3 Projektauswahl, Bewilligungsreihenfolge

Sofern die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind, werden die im Punktesystem angeführten Punkte vergeben. Entscheidend ist die Gesamtzahl an Punkten aus Investitionsschwerpunkt und Zusatzpunkten. Zur Auswahl der zu fördernden Projekte werden sämtliche Anträge in das Ranking einbezogen. Berücksichtigt werden sie entsprechend der erreichten Punktzahl.

Anträge mit weniger als drei Punkten werden abgelehnt.

Abgelehnte Vorhaben können zum nächsten Antragsstichtag eingereicht werden, sofern in der Zwischenzeit nicht bereits mit dem Bau begonnen wurde, um in einer neuen Auswahlrunde gleichberechtigt mit den Vorhaben dieser Runde zu konkurrieren.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Zuwendungsbescheid und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 116, 11, 117a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.

Hierzu gehört auch die Anwendung der Sanktionsregelungen nach VO (EU) Nummer 809/2014 und VO (EU) Nummer 640/2014, insbesondere bei Verstößen gegen Förderkriterien und vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß „Merkblatt zu Kürzungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit Rahmensanktionskatalog für investive ELER-Maßnahmen“.

7.5 Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis

Auszahlungsanträge/Verwendungsnachweise sind spätestens bis zu dem Termin vorzulegen, den die Antrags- und Bewilligungsbehörde (LLUR) im Zuwendungsbescheid festlegt.

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung durch den Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

                        

1) Ändert Bek. vom 5. März 2018, Gl.Nr. 6620.42.

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