Richtlinie
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021)
Gl.Nr. 6600.41
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom 14.10.2022 – VII 21
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium werden nachstehende Grundsätze und Regelungen für die Auswahl und Förderung von Vorhaben im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021) erlassen:
[…]
1. Förderziele, Fördergrundsätze
1.1 Das LPW 2021 bildet den Rahmen für
a) die Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
b) die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und
c) die Förderung mit Landesmitteln.
Das LPW 2021 hat eine Laufzeit bis Ende 2027. Das EFRE Programm umfasst zudem zwei Auslaufjahren bis Ende 2029. Im EFRE Programm sind nur Vorhaben förderfähig, deren Bewilligungszeitraum spätestens am 30.06.2029 endet. Für das LPW 2021 zuständig sind im für Wirtschaft zuständigen Ministerium die EFRE-Verwaltungsbehörde und das GRW-Koordinierungsreferat (LPW-Koordinierungsreferat).
In der laufenden Förderperiode 2021–2027 stehen drei Politische Ziele im Vordergrund der EFRE-Förderung Schleswig-Holsteins:
1. Ein wettbewerbsfähiges und intelligentes Schleswig-Holstein durch die Förderung eines innovativen wirtschaftlichen Wandels,
2. Ein grünes Schleswig-Holstein durch die Förderung eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und ein widerstandsfähiges Schleswig-Holstein durch die Förderung von Energiewende und Klimaschutz,
3. Ein bürgernahes Schleswig-Holstein durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung.
Die Landesstrategie des EFRE Programms ist weiterhin darauf ausgerichtet, durch den Aufbau eines innovationsfördernden Umfelds ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze und eine umweltgerechte Entwicklung des Landes zu unterstützen. Schwerpunkte des EFRE Programms sind deshalb die Förderung nachhaltiger Infrastrukturen, von Innovation und Wissen und von ressourcenschonendem, nachhaltigem Wachstum. Die Stärken des Landes sollen weiter ausgebaut werden, wobei gleichzeitig ein großer Wert auf den Erhalt einer Balance zwischen der Förderung von innovativen Ideen und der Unterstützung von strukturschwächeren Regionen gelegt wird.
Bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln finden auch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union Anwendung, vor allem die Verordnungen (EU) Nummer 2021/1060 und 2021/1058.
1.2 Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Dabei wird die Regionale Innovationsstrategie Schleswig-Holsteins (RIS3.SH) berücksichtigt. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse1 oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Rahmen der Durchführung des geförderten Vorhabens zu treffen. Insbesondere der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen zum geförderten Vorhaben ist zu beachten.
Im Rahmen des EFRE Programms Schleswig-Holstein 2021–2027 (EFRE Programm) werden die Bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der VO (EU) 2021/1060 verfolgt: „Gleichstellung von Männern und Frauen“, „Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung“. Als Ausdruck der nachhaltigen Entwicklung wird im Rahmen der EFRE Förderung die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung von Umweltzielen realisiert. Ferner wird bei der Umsetzung der EFRE-Förderung die Einhaltung der EU Grundrechtecharta und der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleistet.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
Insbesondere in der GRW liegt im Rahmen der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ein Schwerpunkt auf dem Erhalt vorhandener und der Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist ausgleichsorientiert und konzentriert sich auf die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft und die Schaffung und den Erhalt von Dauerarbeitsplätzen, den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur in den strukturschwächeren Regionen sowie nichtinvestive Vorhaben von Unternehmen.
1.3 Die Auswahl, Entscheidung und Bewilligung einer Förderung erfolgt im Rahmen einheitlicher Strukturen des LPW 2021. Gesonderte Regelungen gelten für
- Vorhaben aus den Fonds nach Ziff. 3.3,
- die Mitfinanzierung von Hochschulbaumaßnahmen mit EFRE-Mitteln nach Ziffer 3.4.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Räumlicher Geltungsbereich
2.1 Fördergebiet der EFRE Förderung und der Förderung aus Landesmitteln ist grundsätzlich Schleswig-Holstein. Es können im Einzelfall auch Vorhaben mit anderen deutschen Ländern sowie im internationalen Verbund bezuschusst werden, wenn die Wirkung des Vorhabens in Schleswig-Holstein erfolgt. Dabei haben Vorhaben mit Partnern aus Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie mit Dänemark Priorität.
2.2 Der Einsatz von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist auf die ausgewiesenen C- und D-Fördergebiete der GRW begrenzt (siehe Anhang III).
3. Programmstrukturen
3.1 Auswahlverfahren
3.1.1 Antragstellung
Förderanträge sind grundsätzlich formgebunden vor Vorhabenbeginn bei den zuständigen Bewilligungsbehörden (die Investitionsbank Schleswig-Holstein [IB.SH] bzw. die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH [WTSH], siehe Anhang II) einzureichen.
Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung sowie die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihren Internetseiten (siehe Anhang II) bereit.
Der Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Antragsteller bzw. Vorhabenträger, Rechtsform,
- rechtsverbindliche Unterschrift bei schriftlichem Antrag; bei elektronischer Antragstellung über das Serviceportal wird die Schriftform ersetzt durch die Übermittlung des Antrags an die Bewilligungsbehörde mittels Servicekonto Plus über das Serviceportal,
- Ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
- Ziel des Vorhabens,
- Investitionsort,
- Kostenschätzung und Finanzierungsplan, (Ko-)Finanzierung, Folgekosten/Wirtschaftlichkeitsberechnung (Berechnung der betriebswirtschaftlichen Effizienz unter Einschluss der Förderung),
- Laufzeit des Vorhabens,
- Zusicherung, ein gesondertes Buchführungssystem oder einen gesonderten Buchführungscode für die Abrechnung des Vorhabens zu verwenden,
- ggf. weitere, gemäß der anzuwendenden Förderrichtlinie erforderliche Angaben.
Bei der Beantragung von EFRE-Mitteln ist zusätzlich erforderlich die
- Darstellung des Beitrags des Vorhabens zur Zielerreichung des jeweiligen Spezifischen Ziels des EFRE Programms und der Bereichsübergreifenden Grundsätze „Gleichstellung von Männern und Frauen“, „Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung“ einschließlich der Umweltauswirkungen. Dabei sollen die Effekte des Vorhabens qualitativ und quantitativ beschrieben werden (inkl. strukturverbessernde und Beschäftigungseffekte), auch anhand der im Programm genannten sowie weiterer erforderlicher Indikatoren. Dies schließt eine umfassende Situationsanalyse/Problemdarstellung sowie eine detaillierte Lösungsbeschreibung (Ist-/Solldarstellung) ein.
3.1.2 Auswahlkriterien
Die Förderentscheidung erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel (Ziff. 1.4.) auf Basis der in der jeweils zugrunde gelegten Förderrichtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen, Auswahlkriterien und Verfahren. Zu den Auswahlkriterien gehört bei den aus dem EFRE geförderten Vorhaben auch der jeweils erwartete Beitrag zu den Indikatoren des Programms, den Querschnittszielen des Programms und zum 50% Ziel der Landesregierung.
3.1.3 Umsetzung Querschnittsziele im Rahmen der EFRE Förderung gem. Art. 9 der VO (EU) 2021/1060 ist im Rahmen der EFRE-Förderung sicherzustellen, dass die folgenden bereichsübergreifenden Grundsätze berücksichtigt werden:
a) Achtung der Grundrechte und Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
b) Gleichstellung von Männern und Frauen
c) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
d) Nachhaltige Entwicklung.
Diese Querschnittsziele werden dabei nicht durch eigene Fördermaßnahmen verfolgt, sondern sie sind im Sinne einer horizontalen Wirkung zu berücksichtigen. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden grundsätzlich alle beantragten Vorhaben anhand vorgegebener Leitfragen daraufhin bewertet, ob und in welcher Form sie einen Beitrag zur Unterstützung dieser Ziele leisten. Ferner gilt der Grundsatz „Energieeffizienz zuerst“.
In allen Anträgen auf Förderung müssen die vorgesehenen Beiträge zu den Querschnittszielen dargelegt werden. Förderanträge ohne die geforderten Angaben zu den Querschnittszielen können nicht berücksichtigt werden. Ausnahme davon bilden Fördermaßnahmen, bei denen aufgrund ihres spezifischen Fördergegenstandes keinerlei direkte Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf einzelne Querschnittsziele zu erwarten sind. Regelungen dazu enthalten die jeweiligen Förderrichtlinien.
3.1.4 Umsetzung der EU-Vorgaben zur Bekämpfung des Klimawandels im Rahmen der EFRE-Förderung
Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (do-no-significant harm principle)
Es dürfen gem. Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
Einzelheiten zur Umsetzung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sind in einem Leitfaden des LPW Koordinierungsreferats festgelegt.
Umsetzung der Technischen Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021–2027
Gem. Art. 2 Ziff. 42 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 lit. j) der VO (EU) 2021/1060 muss die „Sicherung der Klimaverträglichkeit“ festgestellt werden bei der Förderung von Infrastrukturvorhaben mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren. Das dafür auf Ebene des einzelnen Vorhabens durchzuführende Verfahren ist seitens der EU in den Technischen Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021–2027 in der Bekanntmachung vom 29. Juli 2021 (2021/5430) festgelegt. Einzelheiten zur Umsetzung dieser Technischen Leitlinien sind in einem Leitfaden des LPW Koordinierungsreferats festgelegt.
3.2 Entscheidung und Bewilligung
Die Antragstellung im LPW 2021 ist entweder zu bestimmten Stichtagen eröffnet (Förderaufrufe) oder fortlaufend möglich. Details regeln die Förderrichtlinien sowie die Ausschreibungen der Förderaufrufe. Die Feststellung von Förderfähigkeit und -würdigkeit von Vorhaben (Förderentscheidung), die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn und die Bewilligung erfolgen grundsätzlich durch die Dienstleister als Bewilligungsbehörden.
Sieht die Förderrichtlinie eine Antragstellung zu bestimmten Stichtagen vor, kann die Förderrichtlinie die Mitwirkung des Fachreferats bei der Vorhabenauswahl festlegen. Hierbei tritt eine Auswahljury zusammen bestehend aus dem Fachreferat und der Bewilligungsbehörde. Hinsichtlich der von der Bewilligungsbehörde als förderfähig eingestuften Vorhaben verständigt sich die Auswahljury auf eine gemeinsame Bewertung der Förderwürdigkeit der zum Stichtag eingereichten Anträge anhand der Auswahlkriterien der Förderrichtlinie. Diese Auswahljury kann in den Förderrichtlinien sowie Ausschreibungen der Förderaufrufe um weitere Mitglieder erweitert werden.
Das zuständige Fachreferat und das Referat VII 21 erhalten vor der Bewilligung die für die Mittelbewirtschaftung erforderlichen Informationen.
3.2.1 Bei in Förderrichtlinien zugelassenen Ausnahmen hat die Bewilligungsbehörde vor der Förderentscheidung die Zustimmung des jeweiligen Fachreferats und des LPW Koordinierungsreferats einzuholen; bei Vorhaben mit einer beantragten Zuwendung von über 500.000 EUR zusätzlich die Zustimmung des Ministers/der Ministerin für Wirtschaft. Vor Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat die Bewilligungsbehörde die Zustimmung des jeweiligen Fachreferats und des LPW Koordinierungsreferats einzuholen, sofern die beantragte Zuwendung über 500.000 EUR beträgt. Beträgt die beantragte Zuwendung über 500.000 EUR, ist bei Vorhaben der EFRE-Maßnahmen im Politischen Ziel 2 zudem das Einvernehmen des MEKUN erforderlich. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn einzelne Vorhaben als Ausnahmefall nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gefördert werden können. Weitergehende Zustimmungspflichten im Einzelfall können in den Förderrichtlinien festgelegt werden.
3.2.2 Für Anträge auf EFRE-Förderungen mit einem EFRE-Volumen über 500.000 EUR findet vor der Förderentscheidung eine Beratung und Beschlussfassung des Landeskabinetts statt.
Erfolgt eine Förderung aus GRW- oder ausschließlich Landesmitteln des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem Volumen über 500.000 EUR, hat die Bewilligungsbehörde vor der Entscheidung die Zustimmung des/der Wirtschaftsministers/-ministerin einzuholen; dies erfolgt über das LPW Koordinierungsreferat unter Einbeziehung des zuständigen Fachreferats. Bei Förderungen aus LPW-Landesmitteln ist das LPW Koordinierungsreferat spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung zu unterrichten.
3.2.3 Die Entscheidung über die Förderwürdigkeit von Vorhaben ausschließlich aus eigenen Landesmitteln trifft das jeweilige Fachressort und setzt das LPW Koordinierungsreferat im für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Übermittlung des Bewilligungsbescheides hiervon in Kenntnis.
3.3 Besonderheiten bei Vorhaben aus dem Fonds
Der Innovationsfonds Schleswig-Holstein wird vom Fondsmanagement der IB.SH auf der Grundlage gesonderter Vertragswerke umgesetzt.
3.4 Besonderheiten bei der Mitfinanzierung von Hochschulbaumaßnahmen mit EFRE-Mitteln
Die Finanzierung von Hochschulbaumaßnahmen erfolgt als Einzelveranschlagung gem. § 17 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung, soweit das zu fördernde Vorhaben eine Landesaufgabe im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung ist. Für das maßgebliche Verfahren gilt die Verwaltungsvorschrift zur „Mitfinanzierung von Hochschulbaumaßnahmen mit EFRE-Mitteln“ des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
3.5 Abwicklung
Die Abwicklung der Förderung nach der Bewilligung erfolgt durch die IB.SH und durch die WTSH (siehe Anhang II). Details ergeben sich aus der jeweiligen Förderrichtlinie.
4. Beteiligung an der Gesamtfinanzierung
4.1 Im Landesprogramm Wirtschaft 2021 beträgt der EFRE- bzw. GRW-Beitrag an der Gesamtfinanzierung
- bei einer EFRE-Förderung bis zu 40% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten,
- bei einer GRW-Förderung bis zu 60% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
4.2 Weitere Einzelheiten zur Höhe der Förderquote bei einer Förderung aus dem EFRE können in den Förderrichtlinien geregelt werden.
Eine Erhöhung der Förderquote bei einer GRW-Förderung richtet sich nach dem jeweils geltenden Koordinierungsrahmen. Für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben ist danach eine Erhöhung der Förderquote auf bis zu 90% bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen möglich:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein,
- Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert.
Für die Förderung von betrieblichen Investitionsvorhaben, Häfen, Forschungsinfrastrukturen, gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie von Kooperations- und Vernetzungsvorhaben und Energieinfrastrukturen gelten gesonderte Förderquoten und Höchstbeträge, die sich aus den Richtlinien ergeben.
4.3 Ein angemessener Eigenanteil des oder der Begünstigten von mindestens 10% ist – unabhängig von der Herkunft der Fördermittel – unabdingbar.
Dabei ist Adressat der zu erbringenden Eigenbeteiligung der Vorhabenträger und in der Maßnahme Clustermanagements zusätzlich die beteiligten Unternehmen.
4.4 Sofern der oder die Begünstigte die Zuwendung zweckentsprechend vollständig oder teilweise weiterleitet, ist der erforderliche Eigenanteil von der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger der Zuwendung zu tragen, sofern diese oder dieser als Vorhabenträger auftritt. Ein Wahlrecht besteht damit nicht; maßgeblich für die Erbringung des Eigenanteils ist allein, wer als Vorhabenträger agiert.
Sofern es sich um ein Verbund- bzw. Kooperationsvorhaben handelt, kommt es bei den Vertragspartnern auf eine Unterscheidung zwischen der Bezeichnung als Begünstigter und der Funktion als Vorhabenträger nicht an, da diese als Vorhabenträger eindeutig identifizierbar sind.
4.5 Die Weiterleitung der Zuwendung kann in der Förderrichtlinie ausgeschlossen werden.
5. Informations- und Kommunikationsverpflichtung
5.1 Gemeinsame Bestimmungen für GRW und EFRE
Gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 5 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG SH) sind die Bewilligungsbehörden verpflichtet, Übersichten über Zuwendungen zu veröffentlichen. Dabei ist der Empfänger der Zuwendung, der Zweck der Zuwendung und deren Höhe anzugeben. Diese Angaben werden im elektronischen Informationsregister (Transparenzportal SH) regelmäßig veröffentlicht. Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird eine Liste der Vorhaben in elektronischer Form auf der Internetseite des Landes, des Bundes und ggf. der EU-Kommission veröffentlicht, in der die Begünstigten des LPW 2021 (EFRE-, GRW-, Landesmittel) aufgeführt sind.
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 2021/1060 sind für EFRE-Vorhaben mindestens folgende Daten aufzuführen:
Name des/der Begünstigten (juristische Person), bei einer öffentlichen Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich Name des Auftragnehmers; Bezeichnung des Vorhabens, Zweck und Errungenschaften des Vorhabens, Beginn und voraussichtliches oder tatsächliches Ende des Vorhabens, Gesamtkosten des Vorhabens, betroffener Fonds (EFRE), spezifisches Ziel, Unionskofinanzierungssatz, Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land.
Die Liste der Vorhaben wird mindestens alle vier Monate aktualisiert.
Die Begünstigten sind verpflichtet, die Förderung aus dem LPW 2021 sowie die anteilige Kofinanzierung aus dem EFRE bzw. der GRW in geeigneter Weise zu kommunizieren. Auf Druckerzeugnissen, Internetseiten, Pressemeldungen etc., die über das geförderte Vorhaben unterrichten, ist auf die Förderung – soweit möglich getrennt nach Fördermitteln – unter Verwendung des LPW-Signets hinzuweisen.
5.2 Bestimmungen für EFRE-Vorhaben
Die Begünstigten einer EFRE-Förderung sind verpflichtet, die Vorhaben hinsichtlich der durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der EU-Kommission umzusetzen (Artikel 50 i. V. m. Annex IX der VO (EU) Nr. 2021/1060).
Bei den drei EFRE-Maßnahmen, die als Vorhaben strategischer Bedeutung umgesetzt werden (Digital Learning Campus, Einstiegsförderung für KMU und Förderung nachhaltiger Wärmeversorgungssysteme), organisieren die zuständigen Ressorts und bei Vorhaben mit Gesamtkosten von über 10.000.000 Euro organisieren die Begünstigten eine Kommunikationsveranstaltung während des Bewilligungszeitraums und beteiligen rechtzeitig im Vorwege die EU-Kommission und die zuständige EFRE-Verwaltungsbehörde im für Wirtschaft zuständigen Ministerium daran.
Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationsaktivitäten verwenden die Begünstigten einer EFRE-Förderung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 das EU-Emblem im Einklang mit Annex IX und den Vorgaben für das LPW. Somit ist auf Plakaten, Druckerzeugnissen, Internetseiten, Pressemeldungen etc., die über das geförderte Vorhaben unterrichten, auf die Förderung mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus dem EFRE hinzuweisen.
Die nachgewiesenen Kosten für Schilder, Tafeln und Plakate, die während der Durchführung oder nach dem Abschluss eines EFRE-kofinanzierten Vorhabens angebracht wurden, gehören zu den förderfähigen Ausgaben, sofern der Begünstigte hierzu gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 verpflichtet ist. Die Kosten für die Durchführung einer Kommunikationsveranstaltung bei Vorhaben mit Gesamtkosten von über 10.000.000 Euro gehören zu den förderfähigen Ausgaben.
Der Nachweis der Erfüllung der Kommunikationsverpflichtungen ist spätestens mit dem zweiten Erstattungsantrag zu erbringen. Für Baumaßnahmen ist der Nachweis mit dem zweiten Erstattungsantrag nach Einrichtung der Baustelle zu erbringen. Die Maßnahmen müssen für die Dauer der Zweckbindungsfrist umgesetzt werden.
Finanzkorrekturen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 2021/1060:
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 oder den Absätzen 1 und 2 in Artikel 50 nicht nach und wurden seinerseits keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die zuständige Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 3% der Unterstützung für das betroffene Vorhaben.
5.3 Bestimmungen für die GRW
Für die Förderung von Infrastrukturvorhaben aus der GRW gilt der Beschluss des GRW-Unterausschusses vom 24. Januar 2017.
5.4 Bestimmungen für Landesmittelvorhaben
Begünstigte der ausschließlich mit Landesmitteln geförderten Vorhaben müssen die Förderung auf Ihrer Webseite und Veröffentlichungen unter Nutzung des Förderlogos kommunizieren.
5.5 Förderungen in Form einer Beihilfe über 500.000 EUR gemäß Art. 9 und Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (AGVO) sowie Förderungen über 100.000 EUR gemäß Randnummer 136 der Regionalbeihilfeleitlinien bei notifizierungspflichtigen Einzelbeihilfen werden in einem gesonderten Beihilfe-Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht. Darin werden folgende Angaben gespeichert:
- Name, Anschrift und Handelsregister- bzw. Steuer-ID-Nummer des Empfängers
- Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung) und der Wirtschaftszweig, (NACE-Gruppe)
- Standortregion
- Beihilfeelement, in voller Höhe, in EUR
- Beihilfeinstrument (z.B. Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung)
- Tag der Gewährung
- Ziel der Beihilfe
- Bewilligungsstelle
- bei Regelungen, die unter Art. 16 oder Art. 21 AGVO fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre
- Nummer der Beihilfemaßnahme (wird von der EU-Kommission vergeben).
6. Weitere Bestimmungen
Der Zuwendungsgeber, die EU Kommission oder seine/ihre Beauftragten sind berechtigt, Prüfungen/Kontrollen der Ordnungsmäßigkeit des geförderten Vorhabens bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern durchzuführen. Der Landesrechnungshof und der Europäische Rechnungshof haben die gleichen Rechte. Der Bund und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern durchzuführen. Hierfür ist den beauftragten Personen erforderlichenfalls Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
7. Zweckbindungsfrist und Dauerhaftigkeit bei EFRE-Vorhaben
7.1 Gemäß Art. 65 der VO (EU) Nr. 2021/1060 ist die Dauerhaftigkeit von EFRE-Vorhaben durch die Begünstigten sicherzustellen.
Der Begünstigte muss den gewährten Zuschuss zurückzahlen, wenn binnen fünf Jahren nach Datum des Schlussbescheids oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Beihilferecht
- der Begünstigte die Produktionstätigkeit aufgibt oder an einen Standort außerhalb Schleswig-Holstein verlagert,
- sich die Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur ändern, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht,
- erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens eintreten, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.
7.2 Unabhängig von den EU Vorgaben zur Dauerhaftigkeit der EFRE-Vorhaben können die Förderrichtlinien Zweckbindungsfristen für EFRE-Vorhaben festlegen, welche die Fünfjahresfrist der Dauerhaftigkeit überschreiten.
8. Ausnahmeklausel
Ergibt sich bei der Anwendung eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte können vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugelassen werden.
9. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2029. Mit Datum des Inkrafttretens sind für eine Landesmittelförderung, eine GRW-Förderung sowie für eine EFRE-Förderung aus dem EFRE Programm Schleswig-Holstein 2021–2027 die AFG LPW 2021 anwendbar. Die AFG LPW in der Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 29.04.2021 – VII 21 – (Amtsbl. Schl.-H. 2021, Ausgabe Nr. 25, S. 1112), geändert mit Bekanntmachung vom 19. Mai 2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022, Ausgabe SB 6, 38/2022), sind jedoch für vor diesem Termin bewilligte Vorhaben sowie für EFRE- und REACT-EU Förderungen aus dem OP EFRE 2014–2020 weiterhin anzuwenden.
1) Der Begriff entspricht dem Wortlaut der EU-Verordnungen. Auf Landesebene wird er künftig in Verordnungen und Gesetzen nicht mehr verwendet.