Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Förderung investiver und nicht-investiver Maßnahmen im Rad- und Radtourismusverkehr („Ab aufs Rad-Förderrichtlinie“) in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 9210.5
Bekanntmachung des Ministeriums Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 05. August 2022 – VII 40 –
(Amtsblatt Schleswig-Holstein vom xx. August 20xx, Seite xxx)
[…]
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Fördergebiet sowie Rechtsgrundlage
Die Stärkung und Weiterentwicklung des Radfahrens im Radtourismusland Schleswig-Holstein sind wichtige Anliegen des Landes. Der Radverkehr leistet einen Beitrag zur Sicherung klimafreundlicher nachhaltiger Mobilität und zur Erhöhung der Lebens- und Verkehrsqualität in Städten und im ländlichen Raum. Die Landesregierung stellt im Rahmen des Landeshaushalts Mittel für die Förderung investiver und nicht-investiver Maßnahmen des Radwegenetzes zur Verfügung, die in Schleswig-Holstein zielgerichtet im Sinne der Radstrategie 2030 des Landes „Ab aufs Rad im echten Norden“ genutzt werden sollen.
Die Radstrategie soll Grundlage für die Entwicklung des Radverkehrs in Schleswig-Holstein für die kommenden Jahre sein. Dafür wurden folgende Ziele formuliert: Das Programm soll dazu beitragen, dass mehr Menschen das Fahrrad als alltagstaugliches Fortbewegungsmittel nutzen. Durch einen verbesserten Sicherheitsstandard der Radinfrastruktur sollen die Unfallzahlen minimiert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Steigerung der radtouristischen Attraktivität des Landes umgesetzt werden, um Schleswig-Holstein bis 2030 unter die Top 3 der beliebtesten Länder im Radtourismus zu bringen.
Für Neu-, Um- und Ausbauprojekte, auch im Rahmen von Radschnellverbindungen stehen den Kommunen weitere Fördermöglichkeiten des Landes wie das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG-SH) und des Bundes wie das Sonderprogramm „Stadt und Land“ (begrenzt bis zum 31.12.2023) zur Verfügung.
1.1. Mit den Fördermitteln sollen investive und nicht-investive Vorhaben gefördert werden, die geeignet sind, die Ziele der Radstrategie zu erreichen.
1.2. Die Förderung und Abwicklung von Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage der:
- Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG –),
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (insbesondere VV/VV-K zu § 44),
- geltenden technischen und baulichen Regelwerke,
- Verordnung (EU) 360/2012 sowie der Verordnung (EU) 1407/2013 vom 24.12.2013 (De-minimis-VO).
1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können investive und nicht-investive Vorhaben zur Umsetzung der Radstrategie 2030 in allen Handlungsfeldern sowie Radschnellverbindungen.
2.1. Investive Vorhaben einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (externe Leistungen) wie insbesondere:
- Maßnahmen zur grundlegenden Qualitätsverbesserung bestehender Radfernwege sowie regionaler Themenrouten inkl. begleitender Infrastrukturelemente – unter der Voraussetzung, dass sie Bestandteil eines touristischen Entwicklungskonzeptes sind, die „Qualitätsstandards für den Radtourismus in Schleswig-Holstein“ (2021) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen und nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) gefördert werden können.
- Optimierung und Ausbau der Radwegweisung für den Alltags- und Freizeitradverkehr unter Berücksichtigung der „Qualitätsstandards für den Radtourismus in Schleswig-Holstein“ (2021) und den einschlägigen Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung.
- Einrichtung von Dauerzählstellen.
- Kofinanzierung herausragender investiver Maßnahmen, die im Rahmen von Bundes- oder EU-Programmen gefördert werden, um den kommunalen Eigenanteil zu reduzieren, sofern diese Programme es erlauben. Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mind. 10 von Hundert verbleibt bei den Antragstellenden.
- Radschnellverbindungen, sofern sie nicht aus der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017–2023 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b Grundgesetz in Verbindung mit § 5b Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Radschnellwege 2017–2030) gefördert werden können. Die im vorherigen Punkt genannte Kofinanzierung bleibt hiervon unberührt.
2.2. Nicht-investive Vorhaben wie insbesondere:
- Konzepte, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen zur Verbesserung des Radverkehrs,
- Akteurs- oder baulastträgerübergreifende Maßnahmen zur nachhaltigen Qualitäts- und Angebotsentwicklung im Radverkehr,
- Kommunale und Interkommunale Planungen für den Radverkehr im Zusammenhang mit daraus folgenden investiven Maßnahmen,
- Evaluierungen für den Radverkehr,
- Rad-Kampagnen und -Aktionen mit landesweiter Ausstrahlung,
- Präventive Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrssicherheit und
- Modellvorhaben im Radverkehr.
2.3. Nicht förderfähig sind
- eigene Verwaltungs- und Personalkosten (Eigenleistungen) der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers,
- Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens gesetzlich zu tragen verpflichtet ist sowie
- Umsatzsteuer, soweit diese nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1. Antragsberechtigt als Trägerin/Träger des Projektes sind: Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte, Ämter und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und im Bereich Radverkehr tätig sind.
3.2. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben oder in Schleswig-Holstein tätig sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Die Projekte müssen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Radstrategie Schleswig-Holstein 2030 leisten.
4.2. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss sichergestellt sein. Folgekosten, z.B. Mehraufwand und Leistungsänderungen, die nach Bewilligung der Zuwendung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
4.3. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist einzuhalten.
4.4. Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen schriftlich unter Begründung des Erfordernisses bei der Bewilligungsstelle beantragt werden. Das Finanzierungsrisiko trägt die /der Antragstellende.
4.5. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Dies gilt auch für Planungsleistungen, soweit sie förderfähig nach dieser Richtlinie sind.
4.6. Die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind bei der Planung und Umsetzung zu berücksichtigen. Soweit möglich sollen die Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen. Die hierfür zuständigen Stellen sind in angemessener Weise einzubeziehen.
4.7. Investive Vorhaben nach Ziffer 2.1 müssen darüber hinaus grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
4.7.1. Eine Förderung des Vorhabens aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ oder aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG-SH) ist nicht möglich.
4.7.2. Das Vorhaben soll im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes, eines Radverkehrskonzeptes, Radnetzes oder touristischen Konzeptes erfolgen.
4.7.3. Das Vorhaben muss landesplanerische Vorgaben berücksichtigen und mit anderen städtebaulichen und verkehrlichen Maßnahmen abgestimmt sein.
4.7.4. Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein und unter Beachtung der anerkannten technischen Regelwerke sowie der in Schleswig-Holstein eingeführten landesspezifischen Regelungen und der einschlägigen Gesetze jeweils in ihrer gültigen Fassung geplant und umgesetzt werden. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
4.7.5. Das Vorhaben weist eine eigene verkehrliche oder touristische Bedeutung (zum Beispiel durch Nutzerzahlen, Vernetzung, touristische Vermarktung) nach.
4.7.6. Das Vorhaben ist grundsätzlich dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast zu betreiben und zu unterhalten.
4.7.7. Die Antragstellenden sind entweder Eigentümer/Eigentümerin der erforderlichen Flächen oder weisen nach, dass sie für die Flächen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist über hinreichende Einwirk- und Verfügungsrechte verfügen und die ungehinderte Ausübung des Gemeingebrauchs gewährleistet ist.
4.8. Eine Förderung von Rad-Kampagnen und -Aktionen sowie Präventive Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen nach Ziffer 2.2 erfolgt nur dann, wenn nicht eine Förderung nach der Richtlinie über Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein für Maßnahmen der Mobilitäts- und Verkehrserziehung in Anspruch genommen werden kann oder bereits in Anspruch genommen wurde.
5. Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung
5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Projektförderung gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.2. Die regelmäßige Förderquote beträgt bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die die/der Antragstellende für eine sparsame und zweckmäßige Ausführung des Vorhabens im Bewilligungszeitraum entstehen. Die Summe aller staatlichen Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4. Eine Erhöhung der Förderung auf bis zu 90 von Hundert für Kommunen ist möglich, wenn:
- die antragstellende Kommune für das vorvergangene Jahr der Antragstellung eine Fehlbetragszuweisung nach § 17 FAG erhalten hat,
- die antragstellende kreisfreie Stadt Konsolidierungshilfen nach § 16 FAG erhält oder
- die antragstellende Kommune allgemeine Finanzzuweisungen nach § 11 FAG erhält.
5.5. Ein angemessener Eigenanteil verbleibt bei der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger.
5.6. Die Kombination der Zuschüsse nach dieser Richtlinie mit Zuschüssen, Krediten und Zulagen aus anderen Förderprogrammen ist möglich, wenn die Richtlinien dieser Programme das zulassen und eine Kombination den Zielen dieser Richtlinie dient. Eine Kombination mit den in Ziff. 4.7.1 benannten Förderprogrammen und anderen Landesförderprogrammen ist ausgeschlossen. Ziffer 5.5 bleibt unberührt.
5.7. Zuwendungen unter 7.500 Euro sollen nicht bewilligt werden. Im begründeten Einzelfall kann diese Bagatellgrenze unterschritten werden.
5.8. Die Bewilligungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes Pauschalen zur Feststellung der Planungskosten nach Ziffer 2.1. einer förderfähigen Maßnahme festlegen und anwenden.
5.9. Mehrausgaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. In Einzelfällen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein begründender Antrag auf Förderung der Mehrausgaben vor Durchführung der Maßnahme vorliegt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Durch die Erteilung eines Zuwendungsbescheides werden die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen, nicht ersetzt.
6.2. Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat der zuständigen Bewilligungsstelle unverzüglich sämtliche Veränderungen, die Auswirkung auf den Grund und die Höhe der Zuwendung haben könnten, mitzuteilen.
6.3. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Landtag des Landes Schleswig-Holstein und an Einrichtungen des Landes weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nur nach Einwilligung übermittelt werden.
6.4. Die/der Antragstellende gibt mit ihrer/seiner Antragstellung das Einverständnis, dass das Land die zur Evaluierung erforderlichen Daten an die entsprechenden Stellen zur Verarbeitung weitergeben darf.
6.5. Sollte sich im Zuge einer durchgeführten Evaluation ergeben, dass eine weitergehende oder aber erneute Datenerhebung den Zielen der Richtlinie dienlich erscheint, verpflichtet sich die/der Antragstellende dies zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit die/der Antragstellende ein besonderes Interesse darlegen kann.
6.6. Die Rechte der Bewilligungsbehörde oder ihrer Beauftragten sowie des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.
6.7. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, soweit ergänzende Fördermittel beantragt, bewilligt oder gewährt werden.
6.8. Entgelte, die für Maßnahmen nach Ziffer 2.2 erhoben werden (z. Bsp. Teilnahmegebühren) und deren Kalkulationsgrundlagen sind den Anträgen beizufügen und als Bestandteil der Gesamtfinanzierung darzustellen.
7. Verfahren
7.1. Antragsverfahren
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gemäß Antragsmuster gewährt.
Der Antrag muss bei allen Vorhaben, insbesondere enthalten:
7.1.1. Erklärungen
- zum Erhalt einer Finanzhilfe im Sinne der Ziffer 5.4.,
- zur Zusammensetzung der voraussichtlichen Gesamtkosten und deren Jahresaufteilung.
7.1.2. Anträge für investive Vorhaben müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
- Inhaltliche Beschreibung des Vorhabens inkl. Angaben zur Verbesserung der Radfahrbedingungen und der geplanten zeitlichen Umsetzung,
- Übersichtsplan und Übersichtskarte mit farbiger Darstellung des Vorhabens und, soweit zur Begründung erforderlich, dessen Einbindung in das vorhandene Straßen- bzw. Radnetz,
- Qualifizierte Kostenschätzung,
- Angaben zur Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit jahresbezogenem Finanzierungsplan,
- Darstellung der Verkehrsverlagerung, die durch das Vorhaben zu erwarten ist bzw. der touristischen Bedeutung des Vorhabens (s. Ziffer 4.7.5),
- ggf. Straßenquerschnitt im vorhandenen und geplanten Zustand,
- Erklärung zum Stand der vorgesehenen planungsrechtlichen Absicherung,
- Erklärung zur Notwendigkeit von Grunderwerb,
- Unterlagen zur baufachlichen und verkehrsrechtlichen Prüfung Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung im Sinne der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu § 44 Abs. 1 LHO ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, wenn die Gesamtkosten 1.000.000 Euro übersteigen. Sind die Gesamtkosten geringer, ist die Baumaßnahme von der zuständigen bautechnischen Dienststelle der kommunalen Körperschaft, bei kreisangehörigen Gemeinden unter 20.000 Einwohner von dem zuständigen Kreisbauamt, zu prüfen. Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten. (Vgl. Ziffer 6 der VV-K zu § 44 LHO)
7.1.3. Anträge für Rad-Kampagnen und -Aktionen mit landesweiter Ausstrahlung sowie präventiver Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrssicherheit müssen Angaben zu Art und Umfang der Zielgruppe und eine detaillierte Darstellung des Vorhabens enthalten.
7.2. Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
- Ergibt sich bei der Anwendung der Richtlinie eine unbeabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können Ausnahmen von dieser Richtlinie zugelassen werden.
- Die Antragsstellenden sind verpflichtet, auf die Förderung durch diese Richtlinie in der öffentlichen Kommunikation angemessen hinzuweisen. Soweit die Antragstellerin/der Antragsteller im Rahmen des geförderten Vorhabens Öffentlichkeitsarbeit betreibt, ist die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet, das Logo der Dachmarke zu verwenden und dem Land Rechte wie Foto- und Bildrechte zur Öffentlichkeitsarbeit des Landes zur Verfügung zu stellen.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt für investive Vorhaben regelmäßig 15 Jahre, soweit die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger nicht nachweist, dass die tatsächliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes kürzer ist oder im Bescheid etwas Anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme bzw. mit der Lieferung. Bei straßenbaulichen Vorhaben sind die geltenden Normen über Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein im Übrigen sinngemäß anzuwenden.
7.3. Auszahlung der Mittel
Die Bewilligungsbehörde veranlasst auf Antrag der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers die Auszahlung der Fördermittel. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Zahlungen benötigt wird, die voraussichtlich innerhalb der auf die Anforderung folgenden zwei bzw. drei Monate im Rahmen des Zuwendungszweckes zu leisten sind.
7.4. Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsbehörde die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der gewährten Zuwendung durch Vorlage des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Es sind die Bestimmungen des § 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Mitteilungs- und Abrechnungspflichten der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers bleiben unberührt.