Förderprogramm

Förderung entstandener Umsatzsteuer und ökologisch erzeugter Produkte im Rahmen des EU-Schulprogramms (FRL Umsatzsteuerförderung und Öko – RL UStÖkoSchulpr/2021)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

August-Böckstiegel-Straße 1

01326 Dresden

Weiterführende Links:
EU-Schulprogramm – Grundsätzliche Informationen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen im Rahmen des EU-Schulprogramms mit Lebensmitteln beliefern, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die dabei entstandene Umsatzsteuer erstattet werden. Darüber hinaus können Sie einen Zuschuss für die Lieferung von Bio-Lebensmitteln bekommen.

Volltext

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als Lieferantin und Lieferant von frischem Obst, Gemüse und Milch nach dem EU-Schulprogramm durch die Erstattung der Umsatzsteuer. Zusätzlich erhalten Sie eine Förderung für die Lieferung insbesondere von ökologisch erzeugten Lebensmitteln.

Im Rahmen des EU-Schulprogramms können Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen der Klassenstufe 1 bis 4 in Sachsen kostenlos pro Woche 2 Portionen Milch anbieten. Für Grund- und Förderschulen gibt es zusätzlich 2 Portionen Obst/Gemüse je Kind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses entspricht der für die geförderten Lieferungen entstandenen Umsatzsteuer.

Die Höhe der Förderung für ökologische Lebensmittel berechnet sich aus der gelieferten Menge und dem Netto-Portionspreis für ökologisch erzeugte Produkte abzüglich des Netto-Portionspreises für konventionelle Produkte (Aufschlag). Die Höhe der Förderung für konventionelle Lebensmittel berechnet sich aus der gelieferten förderfähigen Menge und dem Netto-Portionspreis für konventionelle Produkte (Nettobetrag).

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 92. Ihrem Antrag zur Förderung der Umsatzsteuer müssen Sie einen Nachweis über die geltende Umsatzsteuerverpflichtung beifügen. Ihrem Antrag zur Förderung der Lieferung ökologisch erzeugter Produkte legen Sie das Öko-Zertifikat – Artikel 29 Bescheinigung bei.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Lieferanten, die für das EU-Schulprogramm oder vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zugelassen sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Für die Förderung entstandener Umsatzsteuer gilt:
    • Als Unternehmerin und Unternehmer müssen Sie nach dem Umsatzsteuergesetz handeln.
    • Sie dürfen mit der Lieferung der Erzeugnisse vor Antragstellung für Unionshilfen noch nicht begonnen haben.
  • Für die Förderung der Lieferung ökologisch erzeugter Produkte gilt:
    • Die von Ihnen belieferte Einrichtung nimmt am EU-Schulprogramm teil.
    • Sie schließen eine schriftliche Vereinbarung mit der zu beliefernden Einrichtung.
    • Die gelieferten Produkte erfüllen einschlägige Vermarktungsnormen und lebensmittelrechtliche Anforderungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung entstandener Umsatzsteuer und ökologisch erzeugter Produkte im Rahmen des Schulprogramms der Europäischen Union (Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung und Öko – RL UStÖkoSchulpr/2021)

Vom 2. Juni 2017
[zuletzt geändert am 30. Juni 2023]

Teil 1
Förderung entstandener Umsatzsteuer im Rahmen des EU-Schulprogramms

1. Zweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Freistaat Sachsen nimmt seit dem Schuljahr 2017/2018 an dem Schulprogramm der Europäischen Union (EU-Schulprogramm) teil. Nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt der Freistaat Sachsen für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulprogramms entsprechend der Regionalen Strategie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41), in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung, eine Zuwendung in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer.

1.2 Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten im Rahmen des EU-Schulprogramms werden in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung gefördert, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind:

  • Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
  • Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Förderung der entstandenen Umsatzsteuer besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand

Es wird ausschließlich für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten nach dem EU-Schulprogramm eine Zuwendung in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer gewährt.

3. Begünstigte

Begünstigte der Förderung sind die von der Bewilligungsbehörde für das EU-Schulprogramm zugelassenen Lieferanten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Antragstellenden handeln als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, die ihren Pflichten nach dem Umsatzsteuergesetz nachkommen.

4.2 Es werden solche Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen (Vorhaben) in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer gefördert, mit denen vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm noch nicht begonnen worden ist. Frühester Beginn des Vorhabens ist jeweils der 1. August eines jeden Schuljahres. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gilt der Abschluss der für die Umsetzung des EU-Schulprogramms erforderlichen schriftlichen Liefervereinbarung zwischen den Antragstellenden und der teilnehmenden Einrichtung, sofern deren Inhalt frühestens zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich verbindlich wird.

4.3 Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten werden in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer gefördert, wenn die Antragstellenden eine Beihilfe im Rahmen des EU-Schulprogramms beantragen und erhalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung entspricht der für geförderte Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen (Vorhaben) entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer.

Teil 2
Förderung für ökologisch erzeugte Produkte sowie weiterer Einrichtungen im Rahmen des EU-Schulprogramms

1. Zweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Nach Maßgabe dieser Richtlinie fördert der Freistaat Sachsen im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulprogramms entsprechend der Regionalen Strategie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41), in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung einen Aufschlag für ökologisch erzeugte Produkte für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen sowie weitere Kinderkrippen, Kindergärten, Grund-und Förderschulen.

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:

  • Sächsische Haushaltsordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
  • Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung vom 29. Dezember 2020,
  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABL. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
  • Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABL. L 435 vom 6.12.2021, S. 262),
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABL. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABL. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
  • Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1),
  • Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 115),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen in der Fassung vom 04. September 2020 (ABl. L 284 vom 1.9.2020, S. 1),
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission in der Fassung vom 04. September 2020 (ABl. L 284 vom 1.9.2020, S. 1),
  • Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1),
  • Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), das durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
  • Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4727) geändert worden ist.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird:

2.1 ein Aufschlag für ökologisch erzeugte Milchprodukte, die aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen förderfähig sind. Diese sind auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Grundsätzliche Informationen veröffentlicht.

2.2 ein Aufschlag für ökologisch erzeugtes Obst und Gemüse, das aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen förderfähig ist. Dieses ist auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Grundsätzliche Informationen veröffentlicht.

2.3 Basisförderung Milchprodukte für zusätzliche Einrichtungen, die aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen zugelassen sind.

2.4 Basisförderung Obst und Gemüse für zusätzliche Einrichtungen, die aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen zugelassen sind.

Die Basisförderung entspricht der Förderung im Rahmen des EU Schulprogramms und wird über festgesetzte Pauschalpreise vergütet. Diese sind ist auf der Internetseite: www.schulobst-milch.sachsen.de veröffentlicht.

3. Begünstigte

Begünstigte der Förderung für ökologisch erzeugte Produkte sowie zusätzlicher Einrichtungen sind die von der Bewilligungsbehörde zugelassenen Lieferanten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

4.1 Die belieferte Einrichtung ist im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Teilnahme am EU-Schulprogramm zugelassen.

4.2 Die Belieferung der Einrichtung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Liefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und der Einrichtung für das laufende Schuljahr. Zu verwenden ist die auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Formulare und Downloads veröffentlichte Liefervereinbarung.

4.3 Die Belieferung der Einrichtungen erfolgt mit förderfähigen Produkten. Diese sind auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Grundsätzliche Informationen veröffentlicht.

4.4 Die gelieferten Produkte müssen die einschlägigen Vermarktungsnormen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.

4.5 Eine Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 wird nur gewährt, wenn die Begünstigten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) zertifiziert sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 berechnet sich aus der gelieferten förderfähigen Menge und dem festgesetzten Netto-Portionspreis für ökologisch erzeugte Produkte abzüglich des Netto-Portionspreises für konventionelle Produkte (Aufschlag).

Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 berechnet sich aus der gelieferten förderfähigen Menge und dem festgesetzten Netto-Portionspreis für konventionelle Produkte (Nettobetrag) des Schuljahres. Die Netto-Portionspreise sind veröffentlicht auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Informationen für Lieferanten.

Teil 3
Übergreifende Regelungen und Verfahrensregelungen

Die zu verwendenden Formulare werden auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Formulare und Downloads veröffentlicht.

1. Endbegünstigte der Förderung

Die Begünstigten geben die geförderten Produkte kostenlos an die belieferten Einrichtungen ab.

2. Zulassungsverfahren als Vorverfahren

Antragstellende müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm gemäß Artikel 6 Absatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 von der Bewilligungsbehörde als Lieferanten zugelassenen werden.

Nach der Zulassung als Lieferant für das EU-Schulprogramm Sachsen können Liefervereinbarungen mit den für das Programm zugelassenen Einrichtungen abgeschlossen werden.

3. Antrags- und Bewilligungsverfahren

3.1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

3.2 Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Vor Leistungserbringung nach dem EU-Schulprogramm ist mit dem Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm der Antrag auf Förderung nach Teil 1 und Teil 2 zu stellen und die Liefervereinbarungen nach Nummer 1 beizufügen.

Dem Antrag nach Teil 1 ist ein Nachweis über die geltende Umsatzsteuerverpflichtung beizufügen.

Dem Antrag nach Teil 2, Nummern 2.1 und 2.2 ist der Nachweis zu Teil 2, Nummer 4.5 durch die Vorlage des Öko-Zertifikates – Artikel 29 Bescheinigung – beizufügen.

4. Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Auszahlung ist entsprechend den auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de (unter Grundsätzliche Informationen) festgelegten Abrechnungszeiträumen bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

Der Antrag kann unabhängig vom Abrechnungsbetrag frühestens nach Beendigung der letzten Lieferung im jeweiligen Abrechnungszeitraum eingereicht werden. Die Regelungen nach Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/39 gelten entsprechend.

Dem Antrag auf Auszahlung sind die von den belieferten Einrichtungen bestätigten Liefernachweise beizufügen.

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsverfahren) gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.

5. Verwendungsnachweisverfahren

5.1 Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Bewilligungsstelle. Der Verwendungsnachweis ist von den Begünstigten spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung im Rahmen des EU-Schulprogramms vorzulegen.

5.2 Als Verwendungsnachweis für Teil 1 dient der Nachweis über die Abführung und Berechnung der entstandenen Umsatzsteuer durch das zuständige Finanzamt.

5.3 Als Verwendungsnachweis für Teil 2 dienen die bereits mit dem Antrag auf Auszahlung eingereichten Liefernachweise.

6. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7. Rückforderung gewährter Zuwendungen

Abweichend von Nummer 5 erfolgt die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlter Beihilfen zuzüglich Zinsen nach Maßgabe von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

Teil 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft.

 

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