Förderprogramm

Sächsischer Kleinprojektefonds für Entwicklungszusammenarbeit (Auslandsprojektförderung Sachsen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Stiftung Nord-Süd-Brücken

Greifswalder Straße 33a

10405 Berlin

Weiterführende Links:
Auslandsprojekte aus Mitteln des Freistaates Sachsen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen benachteiligter Gruppen in Entwicklungsländern sowie zur Stärkung ihrer Fähigkeiten durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Sächsische Staatskanzlei unterstützt Sie bei der Durchführung von Entwicklungsprojekten und -initiativen im Ausland.

Sie erhalten die Förderung für Projekte in folgenden Bereichen

  • Bildung,
  • Infrastruktur und medizinische Versorgung,
  • Stabilisierung der aktuellen Flüchtlingsherkunftsländer,
  • Umwelt- und Klimaschutz,
  • Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft einschließlich der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
  • humanitäre Maßnahmen,
  • Geschlechtergerechtigkeit sowie Selbstbestimmung für Mädchen und Frauen,
  • Digitalisierung sowie
  • Stärkung der Menschenrechte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 Prozent, in priorisierten Ländern (Uganda, Tansania (außer Sansibar), Äthiopien, Kenia, Ukraine) bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, bis maximal EUR 25.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Stiftung Nord-Süd-Brücken ein. Anträge bis zu einer Fördersumme von EUR 6.000 können Sie zum 20. eines Monats einreichen. Bei höheren Fördersummen beachten Sie bitte die Fristen der Stiftung Nord-Süd-Brücken.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine mit Sitz im Freistaat Sachsen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen mit einer Organisation, Gruppe oder Institution eines Landes zusammenarbeiten, das auf der Development-Assistance-Committee-(DAC)-Liste der Entwicklungsländer steht.
  • Sie müssen die Zielgruppen in den Projektzyklus wesentlich einbeziehen. Ihre Maßnahme muss einen deutlich erkennbaren Beitrag zu Selbstorganisationsprozessen der Beteiligten leisten.
  • Nach dem Ende der Förderung müssen Sie die Nachhaltigkeit Ihres Projektes sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Sächsischer Kleinprojektefonds für Entwicklungszusammenarbeit (Auslandsprojektförderung Sachsen)

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken beschreibt im Kern die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, unter denen eine Förderung von Inlands- und EZ-Projekten sowie eine Förderung von Personalkosten möglich sind. Diese Förderrichtlinie ist die Grundlage der Förderung. Darüber hinaus gibt es jedoch für einzelne Förderprogramme gesonderte Fördervoraussetzungen, die bei einer Beantragung in dem speziellen Fonds berücksichtigt werden müssen. Diese sind auf den Seiten der Förderprogramme dargestellt.

1. Förderzweck

Die Stiftung fördert Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der entwicklungsbezogenen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie projektbezogene Studien.

2. Fördervoraussetzungen

Die Stiftung fördert Projekte von gemeinnützigen Vereinen die seit Ersteintragung im Vereinsregister ihren Sitz in folgenden Bundesländern haben: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Berliner Vereine, die ihren Sitz seit Ersteintragung ins Vereinsregister nicht in Berlin haben, sind antragsberechtigt in Förderprogrammen des Landes Berlin, die von der Stiftung verwaltet werden.

Die Gemeinnützigkeit muss steuerrechtlich anerkannt sein. Nicht rechtsfähige Vereinigungen (Initiativgruppen und andere) können gemeinsam mit einem eingetragenen Verein Zuschüsse beantragen. Der eingetragene Verein ist in diesem Fall gegenüber der Stiftung der Zuschussempfänger. Der Antragsteller und, im Falle gemeinsamer Beantragung, die nichtrechtsfähige Vereinigung müssen fachlich, personell und organisatorisch in der Lage sein, Projekte zu planen, durchzuführen und abzurechnen.

Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten (dabei ist der lokale Rechtsrahmen des Projektes zu beachten) und mit diesen realisiert werden, deren Wirkung sich auf Kinder bezieht, sowie Aus- oder Fortbildungen für MultiplikatorInnen in der Kinder- und Jugendarbeit, können nur gefördert werden, wenn der antragstellende Verein eine Kindesschutz-Richtlinie beschlossen und umgesetzt hat. Die Richtlinie muss mindestens einen Abschnitt zu eigenen Präventionsmaßnahmen (inklusive Personalpolitik) sowie zum eigenen Fallmanagement enthalten und von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand des Vereins verabschiedet sein. Der antragstellende Verein ist verpflichtet, der Stiftung stets die aktuell gültige Fassung vorzulegen. Bei erstmaliger Beantragung eines Projekts mit der oben genannten Ausrichtung soll die Kindesschutz-Richtlinie bis zum ersten Mittelabruf vorliegen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Prozess der Entwicklung transparent dargestellt und die Richtlinie bis zum Abgabetermin des Verwendungsnachweises nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Richtlinie erst mit dem zweiten Projektantrag vorgelegt werden. Liegt keine Kindesschutz-Richtlinie vor, können die bewilligten Mittel nicht ausgezahlt werden. Bei Auslandsprojekten muss der antragstellende Verein zusätzlich mit den ProjektpartnerInnen im Globalen Süden Leitlinien zum Kindesschutz in die Projektvereinbarung mit aufnehmen.

3. Antragstellung

Anträge können laufend gestellt werden. Über Projekte bis 2.500 € (bei Drittmittel-Förderprogrammen bis 6.000 EUR) wird monatlich in der Geschäftsstelle entschieden, Einreichungsfrist dafür ist jeweils der 20. des laufenden Monats. Über höhere Fördersummen entscheidet der Vorstand, die entsprechenden Antragsfristen sind auf der Website der Stiftung angegeben. Ein Antrag besteht aus dem Antragsformular, der Projektbeschreibung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan.

Dem Antrag sind die Satzung, die Eintragung ins Vereinsregister und der Gemeinnützigkeitsbescheid beizu-fügen, sofern sie nicht bereits in der Geschäftsstelle vorliegen.

Anträge auf finanzielle Förderung sind per Post (Originalantrag mit rechtsverbindlicher Unterschrift) und elektronisch per E-Mail einzureichen.

4. Förderfähige Projekte

4.1 Anträge der Entwicklungszusammenarbeit

Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die

  • vorrangig auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen gerichtet sind,
  • auf die unmittelbare Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Zielgruppe gerichtet sind (z.B. einkommensschaffende Maßnahmen),
  • die gesellschaftliche Stellung und die soziale Situation von Frauen nachhaltig verbessern,
  • durch Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen die Fähigkeiten der Zielgruppen erweitern, eigenständig ihre Probleme zu lösen (emanzipatorischer Ansatz),
  • in besonderer Weise auf den Umwelt- und Ressourcenschutz gerichtet sind,
  • die Süd-Süd-Kooperation unterstützen und befördern,
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklichen,
  • die Menschenrechte entsprechend der UN-Menschenrechtskonvention durchsetzen bzw. deren Verwirkli-chung befördern,
  • die Diskriminierung von Menschen z.B. aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion und Werteorientierung, ih-res Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung (statt bisher: Sexualität), ihres Alters oder ihrer politischen Überzeugungen überwinden helfen,
  • dem Erhalt des Friedens und der Prävention von gewaltsamen Formen der Konfliktaustragung verpflichtet sind. Insbesondere im Rahmen von Projekten, die im Umfeld von gewalttätigen Konflikten angesiedelt sind, sollten Möglichkeiten der Gewaltreduktion und der gewaltfreien Konfliktlösung unterstützt werden.

Bei der Planung und Durchführung von Projekten sind die folgenden Kriterien zu beachten:

  • Der Antragsteller muss bei der Projektdurchführung mit einer Organisation, Gruppe oder Institution eines Landes zusammenarbeiten, das auf der „DAC-Liste der Entwicklungsländer“ steht.
  • Voraussetzung für die Förderung eines Projektes ist, dass die Zielgruppen im gesamten Projektzyklus wesentlich beteiligt sind. Das Projekt muss deutlich erkennbar einen Beitrag zu Selbstorganisationsprozessen der Beteiligten leisten.
  • Der Antragssteller soll im Antrag darlegen, wie die im Projekt erzielten Wirkungen über den Zeitraum des Projekts hinaus für die Zielgruppen und das Projektumfeld erhalten werden. Bei der Durchführung von Auslandsprojekten ist mit der Partnerorganisation eine schriftliche Projektvereinbarung abzuschließen.

Für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit hat die Stiftung die Handreichung „Fragen zu gesellschaftlichen Voraussetzungen und Wirkungen von Projekten“ erarbeitet. Diese ist auf der Website der Stiftung erhältlich (auch in Englisch, Französisch und Spanisch).

Besondere Festlegungen

4.1.1 Investitionen

Investitionen (z.B. Baukosten, Anschaffungen oder Ausstattungen) können gefördert werden. Die nachhaltige Nutzung von Investitionen muss gesichert sein (personell und materiell). Mit der Investition muss ein emanzipatorisches Ziel für besonders förderungswürdige Zielgruppen verbunden sein. Die Investitionen soll-ten erkennbar Teil einer längerfristigen Projektbegleitung sein (Programmcharakter). Investitionsgüter sind im Projektland zu erwerben. Ausnahmen bedürfen einer Begründung.

Bauprojekte für Gemeinschaftseinrichtungen werden nur gefördert, wenn ein sicherer und nachhaltiger Zugang zur Wasser- und zur Sanitärversorgung vorgesehen ist. Der Zugang sollte außerdem möglichst barrierefrei sein.

Toiletten und Waschgelegenheiten müssen nach Geschlecht getrennt sein. In den Toiletten für Mädchen und Frauen müssen Hygienebehälter vorhanden sein. Die nationalen Bauvorschriften (Toilettenschlüssel) müssen eingehalten werden. Wenn im Projektland kein nationaler Toilettenschlüssel für Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung steht, sollen folgende internationale Richtwerte Anwendung finden (Quelle: World Health Organization, 2009. Water, sanitation and hygiene standards for schools in low-cost settings):

  • 1 Toilette pro 25 Mädchen/Frauen
  • 1 Toilette und 1 Urinal pro 50 Jungen/Männer
  • 1 Toilette für Lehrerinnen (w) und 1 Toilette für Lehrer (m)

4.1.2 Projekte im Bereich der sozialen Infrastruktur (Gesundheits-, Bildungswesen)

Projekte im Bereich der sozialen Infrastruktur fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich staatlicher Stellen, diese müssen daher einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung bzw. Nachhaltigkeit des Projektes leisten. Dieser Beitrag kann sowohl auf kommunaler Ebene als auch auf regionaler oder nationaler Ebene (Ministerium) erbracht werden. Der tatsächliche Nutzen der geplanten Einrichtung für die Zielgruppe muss gewährleistet sein (z.B. Überprüfung der Sozialverträglichkeit bei erforderlichen Gebühren). Neben den angestrebten sozialen Zwecken sollen die inhaltlichen Ansätze benannt werden.

Förderwürdig sind insbesondere Ansätze, die über eine reine Versorgung hinausgehen (z.B. Aufklärung und Prävention, Naturmedizin im Gesundheitsbereich, besondere Förderung von Mädchen, moderne pädagogische Konzepte, Förderung und Gleichstellung von Minderheiten etc. im Bildungsbereich).

4.1.3 Projektvorbereitung- und betreuung

In begründeten Ausnahmefällen können Reisen gefördert werden, die der Vorbereitung neuer Projektvorhaben dienen. Pro NRO und Jahr kann nur eine Reise gefördert werden. Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:

  • bisherige Kontakte zur Partnerorganisation,
  • ein Reiseprogramm und
  • eine Beschreibung des geplanten Projektvorhabens.

Gefördert werden ausschließlich Flug- und Fahrtkosten sowie Kosten für Vorstudien oder Planungsworkshops.

Reisen, die der Betreuung von Projekten dienen, können ebenfalls gefördert werden. Im Antrag ist ein entwicklungspolitisch begründetes Programm darzustellen. Es gelten die gleichen Fördereinschränkungen wie für Projektvorbereitungsreisen.

4.1.4 Förderung von Partnerorganisationen

Eine institutionelle Förderung von Partnerorganisationen im Süden kann nicht gewährt werden. Allgemeine Verwaltungskosten der Partnerorganisation sind im Rahmen der pauschal gewährten Verwaltungskosten zu decken.

4.2 Anträge der entwicklungspolitischen Bildungs- und Inlandsarbeit

Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die

  • das Bewusstsein über die Notwendigkeit einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung fördern,
  • die globalen, regionalen und lokalen Verflechtungen sowie weltweite gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungsprozesse deutlich machen,
  • Ursachen und Folgen von Armut, gewalttätigen Konflikten, Klimawandel und Umweltzerstörung und Unterdrückung analysieren und konstruktive Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen, wobei auf die Veränderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in den Industrieländern zugunsten der Entwicklungschancen der Gesellschaften des Südens besonderes Augenmerk gelegt wird,
  • eine Abkehr von rassistischen, sexistischen, homophoben und paternalistischen Hilfe-Denkmustern sowie eurozentristischen Sichtweisen befördern,
  • VertreterInnen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Bewegungen des Globalen Südens zu Wort kommen lassen und so deren Sichtweise zu emanzipatorischen und demokratischen Entwicklungsprozessen deutlich machen,
  • die Sensibilisierung und ein schärferes Bewusstsein für die ungleiche Verteilung von Ressourcen, Mitsprache und Macht in Nord und Süd befördern und Beiträge zu einer Veränderung tradierter und erlernter diskriminierender Verhaltensmuster und menschenverachtend wirkender Strukturen leisten,
  • die im entwicklungspolitischen Kontext die Beseitigung von Geschlechterungerechtigkeiten zum Ziel haben,
  • auf einen partizipatorischen Lernprozess ausgerichtet sind und neben kognitiven auch sinnliche und erfahrungsorientierte Lernwege gehen,
  • auf eine längerfristige Zusammenarbeit mit den Zielgruppen ausgerichtet sind und multiplikatorische Effekte haben,
  • von MigrantInnenselbstorganisationen im Rahmen ihres politischen und gesellschaftlichen Engagements in Deutschland umgesetzt werden.

Anträge auf Förderung eines Inlandsprojektes werden besonders positiv bewertet, wenn:

  • der antragstellende Verein die eigene Projektarbeit regelmäßig hinsichtlich Wirkung und Angemessenheit reflektiert,
  • der Verein sich aktiv mit anderen entwicklungspolitischen Akteuren vernetzt,
  • mit der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit bisher vernachlässigte Zielgruppen, Regionen und Orte erreicht werden sollen,
  • der Verein in Deutschland lebende ExpertInnen aus dem Globalen Süden einsetzt.

Besondere Festlegungen

4.2.1 Schulische Bildungsarbeit

Projekte der schulischen Bildungsarbeit (z.B. Projekttage, Projektwochen) sollten nach Möglichkeit Programmcharakter aufweisen und auf eine längerfristige Kooperation mit den Zielgruppen orientiert sein. Es sollte im Sinne der Nachhaltigkeit derartiger Projekte angestrebt werden, Prinzipien des Globalen Lernens über einzelne Projektmaßnahmen hinaus im Schulalltag fächerübergreifend zu verankern. Bei der Konzipierung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Projekten der schulischen Bildungsarbeit sollte die Partizipation der jeweiligen Schulen eingefordert werden.

Ein angemessener finanzieller Beitrag der Zielgruppen/KooperationspartnerInnen ist wünschenswert. Die originäre Verantwortlichkeit der zuständigen staatlichen Stellen sollte auch bei einer Projektförderung durch nichtstaatliche Institutionen eingefordert werden.

4.2.2 Kunst- und Kulturprojekte

Projekte, die sich vorrangig künstlerisch/kultureller Medien bedienen (Theateraufführungen, Filmwochen, Le-sungen, Musikveranstaltungen u.a.), können nur dann gefördert werden, wenn sie einen nachweislichen entwicklungspolitischen Bezug aufweisen und in ein entwicklungspolitisches Gesamtprogramm eingebunden sind. Ein angemessener Teilnehmerbeitrag und in der Regel der Einsatz von Drittmitteln sind nachzuweisen.

4.2.3 Entwicklungspolitische Lern- und Begegnungsreisen

Entwicklungspolitische Lern- und Begegnungsreisen in Länder, die auf der DAC-Liste stehen, können in begrenztem Umfang gefördert werden. Solche Reisen sollten mit Reverseprogrammen (Reisen von Süd nach Nord) verbunden sein. Reverseprogramme werden von der Stiftung bevorzugt gefördert. Lern- und Begegnungsreisen sollen den Teilnehmenden einen persönlichen Einblick in die Lebensrealitäten von Menschen in den Gastländern ermöglichen. Sie sollen die interkulturellen Kompetenzen stärken und entwicklungspolitische Erfahrungen ermöglichen. Voraussetzungen für eine Förderung sind eine angemessene Vor- und Nachbereitung durch die Teilnehmenden, eine mit der Zielstellung der Reise zu vereinbarende Gruppengröße (in der Regel ca. sechs bis acht Personen), eine Aufenthaltsdauer im Reiseland von mindestens zwei Wochen sowie ein entwicklungspolitisches Programm.

Die multiplikatorische Wirkung von Lern- und Begegnungsreisen sollte gesichert werden durch eine entwicklungspolitische Bildung- und Öffentlichkeitsarbeit, die schon in der Reisevorbereitung geplant wird.

Ein angemessener Eigenbeitrag der Teilnehmenden ist nachzuweisen. 

4.2.4 Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen der Informations- und Bildungsarbeit ist ein Programm (Ablauf) über die zeitliche Reihenfolge der Themen mit Namen der Vortragenden sowie die angestrebte Anzahl der Teilnehmenden beizufügen.

4.2.5 Menschenrechts- und Antirassismusarbeit

Projekte aus dem Bereich der Antirassismus-/Menschenrechtsarbeit in Deutschland können nach konkreter Prüfung in Einzelfällen gefördert werden, sofern sie einen eindeutigen entwicklungspolitischen Bezug aufweisen.

4.2.6 Personal- und Honorarkosten

Personalkosten zur Durchführung von Projekten können beantragt werden. Die maximale Höhe sollte sich an der Vergütung im öffentlichen Dienst orientieren. Einstufung und Umfang der Tätigkeit müssen im Antrag erläutert werden. Dem Antrag ist ein Stellenprofil beizufügen. Im Kosten- und Finanzierungsplan sind die Kosten auf der Grundlage des Arbeitgeber-Brutto nach Stundenzahl und Zeitraum aufzuschlüsseln. Honorare können gefördert werden, wenn zur Projektdurchführung Expertise erforderlich ist, die im Verein nicht vorhanden ist.

Honorare für Personen, die mit der antragstellenden Organisation oder deren KooperationspartnerInnen in einem Anstellungsverhältnis stehen, werden nicht gefördert.

4.3 Nicht gefördert werden:

  • Projekte, die in den Bereich der Not- und Katastrophenhilfe fallen,
  • Transportkosten für Hilfstransporte oder projektungebundene Transporte,
  • der Kauf von Grundstücken,
  • die Entsendung von deutschem Projektbetreuungspersonal,
  • Projekte, die auf die Integration von MigrantInnen in Deutschland gerichtet sind (Flüchtlingsberatung, Deutschkurse etc.),
  • Projekte, die eher dem Bereich der Sozialarbeit in Deutschland zuzuordnen sind,
  • Projekte, die von Einzelpersonen initiiert und getragen werden bzw. Einzelpersonen unterstützen (z.B. Stipendien, Druckkostenzuschüsse etc.).

5. Konditionen für Zuschüsse

ErstantragstellerInnen können höchstens einen Zuschuss von 10.000 EUR erhalten. Soll ein Projekt von mehreren Gebern gefördert werden, ist der Antrag an die Stiftung zeitgleich einzureichen mit dem Antrag an den größten Geber.

Projekte dürfen erst nach der Bewilligung beginnen. Auf Antrag können jedoch eigene Mittel auf eigenes Risiko eingesetzt werden (Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn). Die maximale Projektlaufzeit beträgt 36 Monate. Projekte von ErstantragstellerInnen sollten innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.

Projektverwaltungskosten können anteilig in Höhe von bis zu 10% der Projektkosten anerkannt werden. Die Verwaltungskosten der Partnerorganisation sind in dieser Pauschale enthalten.

Bei Inlandsprojekten beträgt der Zuschuss der Stiftung maximal 90% der Projektausgaben. Die restlichen 10% müssen aus Eigen- oder anderen Drittmitteln aufgebracht werden. Planbare Einnahmen im Zusammenhang mit geförderten Projekten sind im Antrag auszuweisen.

Bei Auslandsprojekten beträgt der Zuschuss der Stiftung maximal 75% der Projektausgaben.

Ein angemessener Eigenbeitrag der Partnerorganisation und/oder der zuständigen staatlichen Strukturen im Projektland und/oder der Einsatz anderer Drittmittel bei derartigen Vorhaben ist nachzuweisen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Stiftung behält sich das Recht vor, externe Referenzen einzuholen, die Erstellung von Machbarkeitsstudien einzufordern und geförderte Projekte extern evaluieren zu lassen.

Ein Verein kann pro Jahr nicht mehr als 10% der Gesamtfördersumme der Stiftung erhalten. Diese Höchstsumme wird jährlich festgelegt und kann in der Geschäftsstelle erfragt oder unter www.nord-sued-bruecken.de abgerufen werden.

Pro Organisation kann ein Kleinantrag bis 2.500 EUR im Quartal bewilligt werden. Bei Sonderförderprogrammen oder speziellen Förderprogrammen können auch andere Regelungen gelten.

6. Bewilligung und Mittelanforderung

Den Antragstellern wird spätestens zwei Wochen nach Beschluss der Gremien die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

Die Anforderung der Fördermittel erfolgt je nach Projektverlauf in Raten oder als Gesamtsumme. Die Fördermittel können bei Auslandsprojekten maximal vier Monate bzw. bei Inlandsprojekten maximal zwei Monate vor Verwendung mit dem Formular zur Mittelanforderung abgerufen werden. Werden die Fördermittel nicht in den angegebenen Fristen eingesetzt, behält sich die Stiftung vor, vom Träger den entstandenen Zinsverlust zu fordern.

Die bewilligten Mittel sind nicht an Haushaltsjahre gebunden und verfallen nicht zum Ende des Kalenderjahres (bei speziellen Förderprogrammen können andere Regeln gelten).

Fördermittel werden grundsätzlich nur auf Konten der NRO und nicht auf Privatkonten überwiesen.

Die Fördersumme steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Fördersumme muss zurückgezahlt werden bei

  • Verlust der Gemeinnützigkeit (gem. Abgabenordnung),
  • maßgeblicher Verletzung der Förderrichtlinien,
  • zweckwidriger Verwendung der Fördersumme,
  • unbegründeter nicht termingerechter Vorlage der Abrechnung des Projekts.

7. Einsatz der Fördermittel bei der Projektdurchführung

Der Zuschuss ist zweckgebunden und ausschließlich zur Finanzierung des bewilligten Projektes bestimmt. Er ist wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Der Kosten- und Finanzierungsplan, der der Bewilligung zugrunde liegt, ist verbindlich.

Änderungen von Positionen innerhalb des Kostenplans von mehr als 20% bei Inlandsprojekten bzw. 50% bei Auslandsprojekten bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsstelle der Stiftung.

Sollten nach Bewilligung der Fördermittel von anderen Gebern weitere Zuwendungen für das gleiche Projekt bewilligt werden, ist dies der Stiftung mitzuteilen.

Erhöhen sich nach Antragstellung bzw. nach Bewilligung die Drittmittel ohne dass weitere Kosten hinzukommen oder ermäßigen sich die Gesamtausgaben für das Projekt, so verringert sich der Zuschuss einschließlich der pauschalen Verwaltungskosten und des erforderlichen Eigenbeitrags anteilig.

Treten Umstände ein, die die Durchführung des Projektes in Frage stellen, ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.

7.1. Honorare

Bei der Zahlung von Honoraren bei Inlandsprojekten sind Honorarverträge vorzulegen. In diesen Verträgen sind die auszuführende Leistung, die Zeitdauer, das Gesamthonorar und die Zahlungsform anzugeben. Ein entsprechendes Musterformular kann auf der Website der Stiftung abgerufen werden.

Honorare werden maximal in Höhe vergleichbarer Programme öffentlicher Geber z. B. FEB/Engagement Global finanziert.

7.2. Reisekosten

Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz finanziert (z.Zt. 20 ct/km bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, max. 130 EUR) – jedoch höchstens die vergleichbaren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Ein entsprechendes Musterformular kann auf der Website der Stiftung abgerufen werden.

8. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Ende des Förderzeitraums einzureichen: bei Kleinprojekten bis 2.500 EUR spätestens sechs Wochen und bei allen anderen Projekten spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes. Der genaue Termin ist dem Fördervertrag zu entnehmen. Bei mehrjährigen Projekten sind jährlich ein Zwischennachweis der bisher getätigten Ausgaben und ein Sachbericht einzureichen. Sollte der fristgerechte Abschluss des Projektes nicht möglich sein, kann bei der Geschäftsstelle die Verlängerung der Projektlaufzeit beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach- und einem Finanzbericht.

Der Sachbericht muss die Umsetzung des Projektes beschreiben und darlegen, ob und aus welchen Gründen es zu Veränderungen gegenüber der im Projektantrag beschriebenen Planung gekommen ist. Schließlich muss ausführlich dokumentiert werden, ob die geplanten Leistungen tatsächlich durch das Projekt erbracht und die direkten Wirkungen des Projektes erreicht wurden. Sowohl für die Auslands- als auch für die Inlandsprojekte stellt die Stiftung Nord-Süd-Brücken auf der Webseite ein entsprechendes Berichtsraster bereit.

Dem Sachbericht sind ggf. Teilnehmenden-Listen beizufügen. Bei Druckerzeugnissen, Publikationen, Plakaten u. ä. sind Belegexemplare einzureichen.

Im Finanzbericht ist ein Vergleich aller geplanten und tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (Soll-Ist-Vergleich) entsprechend der Gliederung im Kostenplan aufzuführen. Grundlage des Soll-Ist-Vergleichs ist die Belegliste, in der alle Belege mit Datum, Tag der Zahlung und Zahlungsgrund aufzuführen sind. Die Belege müssen den Positionen im Kostenplan problemlos zugeordnet werden können.

Belege müssen nur auf Anforderung beigefügt werden. Sie sind entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (z.Zt. 10 Jahre) aufzubewahren und müssen in dieser Frist für die Stiftung einsehbar sein.

Bei Auslandsprojekten sind der Transfer der Mittel ins Ausland und der Umtauschkurs durch Kopien der Kontoauszüge nachzuweisen. Die Umrechnung in Euro soll anhand eines Mittelkurses (Summe der transferierten Euro durch Summe der in Landeswährung erhaltenen Mittel) und nach Kostenpositionen (nicht nach Einzelbelegen) erfolgen. Liegt bei Auslandsprojekten der Prüfbericht eines anerkannten unabhängigen Buchprüfers (chartered accountant) vor, kann dieser als Finanzbericht vorgelegt werden. Der Bericht ist zu übersetzen, es sei denn er liegt in englischer Sprache vor.

Zuschussmittel, die für die Projektdurchführung nicht benötigt wurden, sind spätestens nach Abschluss des Projektes zurückzuzahlen.

Haben sich an der Projektfinanzierung andere Geber beteiligt, kann auch ein anderes Formular verwendet werden, sofern alle notwendigen Angaben enthalten sind.

Werden dem Verwendungsnachweis Bild-, Ton oder Video-Dokumente beigefügt, gewährt der Zuwendungsempfänger der Stiftung Nutzungsrechte, es sei denn, der Nutzung wird ausdrücklich widersprochen.

9. Entlastung

Nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises einschließlich des Sachberichts wird für die jeweilige Förderung durch die Geschäftsstelle der Stiftung eine schriftliche Entlastung ausgesprochen.

Die Stiftung kann jederzeit Auskunft und Rechenschaft über die Realisierung des Projekts verlangen.

10. Zusatzhinweis

Für einzelne Förderprogramme können gesonderte Förderrichtlinien gelten.

Vorliegende Förderrichtlinien wurden auf der Sitzung des Stiftungsrats am 23.11.2020 beschlossen.

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