Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Fanprojekten (Förderrichtlinie Fanprojekte)
Vom 19. Mai 2008,
geändert am 18. Dezember 2019
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Sachsen fördert auf der Grundlage dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Maßnahmen und Projekte zur sozialpräventiven Betreuung von Fußballfans insbesondere durch Fanprojekte, Vereine und Verbände sowie zur Erhöhung der Sicherheit bei Sportveranstaltungen und deren Koordination. Eine Förderung ist nicht an die Spielklassenzugehörigkeit eines am Ort des Projektes beziehungsweise der Maßnahme ansässigen Vereins gebunden.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte innerhalb des Freistaates Sachsen jeweils bezogen auf ein Spieljahr (1. Juli des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres):
2.1 Fanprojekte nach dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit (NKSS), die vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) beziehungsweise der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) kofinanziert werden,
2.2 Spezifische Projekte und Maßnahmen mit der Zielstellung der Gewaltprävention im Umfeld von Fußballsportveranstaltungen, die nicht bereits unter Nummer 2.1 fallen,
2.3 Koordination von Maßnahmen und Projekten nach Nummer 2.1 und 2.2 beim Sächsischen Fußballverband (Fankoordinator).
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
3.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fanprojekten, die den Anforderungen des NKSS entsprechen (anerkannte Träger der Jugendhilfe, Kommunen als Träger, ein eigener Trägerverein).
3.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Kommunen, Vereine, Verbände und sonstige Träger, die Maßnahmen zur Gewaltprävention beziehungsweise zur Erhöhung der Sicherheit im Umfeld von Fußballsportveranstaltungen und Fanbetreuung vorsehen.
3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 der Sächsische Fußballverband.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist:
-
die Einrichtung eines Fanprojektes gemäß NKSS,
-
die finanzielle Beteiligung des DFB beziehungsweise DFL, unabhängig von der Spielklasse des betreffenden Vereins und
-
eine Bestätigung über die positive Prüfung des DFB beziehungsweise der Koordinierungsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend.
4.2 Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist eine Bestätigung und Befürwortung des Projektes durch den Sächsischen Fußballverband.
4.3 Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, werden nicht gefördert. Der Nachweis der Gesamtfinanzierung ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
4.4 Zuwendungen erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht auf der Grundlage anderer Förderrichtlinien durch Mittel des Freistaates Sachsen gefördert werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart/Bemessungsgrundlage
5.2.1 Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen erfolgen in der Regel in gleicher Höhe wie die DFB- beziehungsweise DFL-Förderung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ein höherer Betrag gewährt werden. Zuwendungsfähig sind alle auch vom DFB anerkannten Ausgaben für:
5.2.2. Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte nach Nummer 2.2 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung auch bis zur Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für:
5.2.3 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Personal.
5.2.4 Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben gelten folgende Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Obergrenze:
-
abgeschlossene Berufsausbildung – EG 7, Stufe 3,
-
abgeschlossene Fachhochschulausbildung – EG 11, Stufe 3,
-
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung – EG 14, Stufe 3,
-
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und Führungsfunktion – EG 15, Stufe 3.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
Anträge sind bis zum 30. April des jeweiligen Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Abweichend davon sind Anträge für das Spieljahr 2008/2009 bis zum 31. August 2008 einzureichen.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
-
eine Projektbeschreibung,
-
ein Ausgaben- und Finanzierungsplan,
-
Nachweis über den beruflichen Bildungsabschluss der im Projekt beschäftigten Mitarbeiter,
-
ein Nachweis/eine Bestätigung über die positive Prüfung des DFB beziehungsweise der Koordinierungsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beziehungsweise die Bestätigung und Befürwortung des Projektes durch den Sächsischen Fußballverband bei Maßnahmen nach Nummer 2.2,
-
für Fanprojekte nach Nummer 2.1 der Antrag an den DFB sowie ein Nachweis der finanziellen Beteiligung des DFB beziehungsweise der DFL. Dieser kann gegebenenfalls nachgereicht werden. Bei einer gleichzeitigen Antragstellung kann seitens der Bewilligungsbehörde eine vorläufige Zuwendung unter Vorbehalt der DFB- beziehungsweise DFL-Bezuschussung erteilt werden.
6.2 Bewilligungsverfahren
Der Bewilligungszeitraum orientiert sich am jeweiligen Spieljahr. Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern, Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium –.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1 Die Auszahlung der Mittel für Projekte nach Nummer 2.1 erfolgt auf Antrag. Die Mittelbereitstellung wird in zwei Teilbeträgen, frühestens zum 1. August sowie frühestens zum 1. Februar des Folgejahres, realisiert.
6.3.2 Die Auszahlung der Mittel für Projekte nach Nummer 2.2 und 2.3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der VwV zu § 44 SäHO.
6.4. Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.5. Sonstige Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, sofern nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Für Zuwendungen an kommunale Körperschaften finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und für Zuwendungen an die übrigen in Nummer 3 genannten Zuwendungsempfänger finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Sie werden jeweils zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in Kraft.