Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau – FRL ÖBL/2023)
Vom 4. Oktober 2022
[geändert am 16. Oktober 2023]
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in den jeweils geltenden Fassungen, in der Förderperiode 2023–2027 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen Zahlungen für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren.
Diese sollen einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften leisten.
Zweck der Förderung ist eine besonders nachhaltige Bewirtschaftung der Anbauflächen durch Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren. Ziel ist die Verbesserung der natürlichen Produktionsgrundlagen, die mit einer Schonung der Umwelt, der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft einhergeht. Durch die ökologische Bewirtschaftung von Ackerland-, Dauergrünland- und Dauerkulturflächen wird der Nährstoffeintrag in Gewässer verringert, die biologische Vielfalt gefördert und durch die Kohlenstoffspeicherung ein Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geleistet. Gleichzeitig soll die Art und Weise verbessert werden, wie die Landwirtschaft gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, gerecht wird.
2. Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
3. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ebenso für die flächenbezogenen Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und damit auch für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen.
Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 65 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173. Des Weiteren finden das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) und die GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) für Anträge auf Gewährung der in dieser Förderrichtlinie geregelten Förderung entsprechende Anwendung.
II. Förderung
1. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach dem jeweils geltenden GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland in der Förderperiode 2023–2027 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/848 und den zugehörigen Durchführungsregelungen in der jeweils geltenden Fassung.
Folgende Maßnahmen sind im Sinne dieser Förderrichtlinie förderfähig:
Kürzel | Maßnahme |
---|
ÖBL E 1AL | Einführung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Ackerflächen |
ÖBL E 2GL | Einführung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Grünlandflächen |
ÖBL E 3G | Einführung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Gemüseanbauflächen |
ÖBL E 4DK | Einführung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Dauer- und Baumschulkulturen |
ÖBL B 1AL | Beibehaltung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Ackerflächen |
ÖBL B 2GL | Beibehaltung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Grünlandflächen |
ÖBL B 3G | Beibehaltung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Gemüseanbauflächen |
ÖBL B 4DK | Beibehaltung des Ökologischen/Biologischen Landbaus – Dauer- und Baumschulkulturen |
2. Begünstigte
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
3. Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
Die nachfolgend aufgeführten Fördervoraussetzungen und -verpflichtungen sind in allen Jahren des Verpflichtungszeitraumes gemäß Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie einzuhalten.
3.1 Fördervoraussetzungen
a) Die Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren nach Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt während des gesamten Verpflichtungszeitraumes. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage des Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848 oder des unterzeichneten Kontrollvertrages bei Betrieben, die erstmalig am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen und für die noch kein Zertifikat ausgestellt wurde.
b) Die Mindestschlaggröße der geförderten Bruttoschläge beträgt 0,3000 Hektar.
c) Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen liegen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
d) Die Förderung erfolgt nur für die der Maßnahme entsprechenden zulässigen Bodennutzungskategorie.
3.2 Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben folgende Förderverpflichtungen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einzuhalten:
a) Betreiben von ökologischen Anbauverfahren nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 im gesamten Betrieb; ausgenommen sind die Bereiche der ökologischen Aquakultur und die ökologische Bienenhaltung,
b) jährliche Vorlage des Ökokontrollblattes bei der Bewilligungsbehörde für das aktuelle Verpflichtungsjahr bis 31. Januar des Folgejahres und
c) Führung schlagbezogener Angaben in digitaler Form und Bereitstellung dieser für Kontrollen; die Mindestanforderungen zur Dokumentation der Bewirtschaftung sind unter https://www.lsnq.de/oebl2023 veröffentlicht.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
4.2 Höhe der Zuwendung je Maßnahme
Die Höhe der Zuwendung je Maßnahme bei der Einführung und der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft öffentlich bekannt gemacht unter https://www.lsnq.de/oebl2023.
Die erhöhte Zuwendung bei der Einführung des ökologischen/biologischen Landbaus wird für die Zeit der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau für maximal zwei Jahre gewährt.
Die erhöhte Zuwendung kann auch Betrieben gewährt werden, die bereits antragstellende Person nach dieser Förderrichtlinie sind und einen Flächenzugang innerhalb eines Verpflichtungsjahres von mehr als 50 Prozent landwirtschaftlich genutzter Flächen haben, die noch nicht auf ökologischen Landbau umgestellt sind und auch nicht Teil eines nach der Verordnung (EU) 2018/848 kontrollierten und zertifizierten Betriebes waren.
Für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf für die Betriebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung, zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und den zugehörigen Durchführungsregelungen in der jeweils geltenden Fassung, kann sich die Zuwendung um 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 550 Euro je Betrieb zum Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten nach Artikel 70 Absatz 4 der EU-GAP-Strategieplan-Verordnung erhöhen.
5. Sonstige Bestimmungen
5.1 Kombinationen, Mehrfachförderungen
Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie können mit Maßnahmen anderer Förderrichtlinien sowie den Öko-Regelungen (ÖR) der 1. Säule (gemäß § 20 Absatz 1 GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) kombiniert werden.
5.1.1 Kombination mit Öko-Regelungen der 1. Säule
Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie mit Öko-Regelungen gemäß GAPDZV sind unter https://www.lsnq.de/oebl2023 veröffentlicht.
5.1.2 Kombination mit Förderrichtlinie AUK/2023
Geförderte Flächen nach dieser Förderrichtlinie sind nach den Maßgaben der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (Förderrichtlinie AUK/2023) vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), in der jeweils geltenden Fassung, förderfähig.
5.1.3 Kombination mit Förderrichtlinie ISA/2021
Eine Kombination von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie mit Maßnahmen nach der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt (Förderrichtlinie ISA/2021) vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), in der jeweils geltenden Fassung, sind wie folgt möglich:
a) die Kombination der Grünlandmaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie mit der Grünlandmaßnahme I_GL nach der Förderrichtlinie ISA/2021 ist auf einer identischen Fläche möglich,
b) die Ackerlandmaßnahmen der Förderrichtlinie ISA/2021 I_AL 1 und I_AL 2 können sich in einem Bruttoschlag befinden, in dem auch Flächenanteile nach dieser Förderrichtlinie gefördert werden, die jeweiligen Flächenanteile dürfen sich nicht überlagern, die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie wird nicht für Flächenanteile der sich im Bruttoschlag befindlichen Flächen der Ackerlandmaßnahmen I_AL 1 und I_AL 2 gewährt.
5.1.4 Kombination mit Förderrichtlinie AZL/2015
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach der Förderrichtlinie Ausgleichszulage (Förderrichtlinie AZL/2015) vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. März 2023 (SächsABl. S. 458) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), in der jeweils geltenden Fassung, kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.
5.2 Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum beginnt unabhängig vom Tag des Einganges des Teilnahmeantrages stets am 1. Januar des ersten Kalenderjahres, welches unmittelbar auf einen gültigen Teilnahmeantrag folgt (erstes Verpflichtungsjahr), und endet zum 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres.
Bei den Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie umfasst der Verpflichtungszeitraum fünf Jahre.
5.2.1 Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums
Für den jährlichen Auszahlungsantrag gelten die entsprechenden Vorgaben des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird ein Auszahlungsantrag nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt.
5.3 Förderfähige Flächen
Die Zuwendung wird für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß § 4 Absatz 1 der GAPDZV entsprechen, gewährt.
Förderfähige Fläche im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Flächen im Gebiet des Freistaates Sachsen, die gleichzeitig in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
Die Zuwendung wird ausschließlich auf den Bruttoschlägen gewährt, deren Bewirtschaftung den im aktuellen Verpflichtungsjahr zulässigen Kulturarten entspricht.
5.4 Nicht förderfähige Flächen
Für nachfolgende Flächen werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt:
a) aus der Erzeugung genommene Flächen, Brachen und Stilllegungsflächen sowie Flächen, die überwiegend der Landschaftspflege dienen,
b) Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,
c) dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
d) Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für den Wintersport genutzt,
e) Parkanlagen, Ziergärten,
f) Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
g) Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, die antragstellende Person weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage gemäß § 12 Absatz 5 GAPDZV handelt,
h) Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
i) Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
j) Kompensationsflächen entsprechend der bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und
k) Deiche, es sei denn, dass eine der Maßnahme konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist.
soweit es sich hierbei nicht um die Flächen handelt, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §19 GAPKondV dienen und dementsprechend angemeldet werden,
5.5 Flächenzu- und -abgänge
Der Flächenumfang der jährlich beantragten Flächen nach dieser Förderrichtlinie kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein. Der Verpflichtungszeitraum gilt als eingehalten, wenn mit jedem Auszahlungsantrag mindestens ein Bruttoschlag nach dieser Förderrichtlinie beantragt wird.
5.6 Flächenübergang
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb auf eine oder mehrere andere Personen über und wird der Abgang der Bewilligungsbehörde rechtzeitig (spätestens mit dem folgenden Auszahlungsantrag) angezeigt, müssen die Begünstigten die erhaltenen Zuwendungen nicht zurückerstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Betrieb die Verpflichtung übernimmt oder nicht.
Verpflichtungsübergabe und -übernahme sind bei der zuständigen Bewilligungsstelle anzuzeigen.
5.7 Flächenentzug
Werden die Begünstigten infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren an der Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
5.8 Förderausschlüsse
Maßnahmen, zu deren Durchführung oder Unterlassung die Begünstigten auf Grund von rechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind, sind von einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Hierzu zählen auch Kompensationsverpflichtungen nach Bau- und Naturschutzrecht.
Neben einer Flächenförderung nach dieser Förderrichtlinie darf gemäß Artikel 36 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) 2021/2116 keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt für dieselben Förderverpflichtungen in Anspruch genommen werden.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Förderungen im Rahmen von „Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ausgeschlossen.
5.9 Anwendung Baseline
Soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind:
a) die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Punkt 4.1.1 des GAP-Strategieplans,
c) die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
d) sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
einzuhalten.
5.10 Anwendung Konditionalität
Das System zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Grundanforderungen gilt gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 auch für die Flächenförderung nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 und daher ebenso für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen.
Damit sind durch die Begünstigten die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Strategieplan in Verbindung mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) festgelegten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.
5.11 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Förderverpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a) der Tod der Begünstigten
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten
c) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war
d) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
e) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
f) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.
Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse gehören.
5.12 Anwendung Revisionsklausel bei Anpassungen
Nach Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist in die aufgrund dieser Förderrichtlinie ergehenden Bewilligungsbescheide eine Revisionsklausel aufzunehmen, wonach bei Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Inhalte der Verpflichtungen dieser Förderrichtlinie so angepasst werden können, dass diese weiterhin über den Vorgaben nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegen. Wird eine solche Anpassung von den Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der im Rahmen dieser Verpflichtung geleisteten Zahlungen gefordert wird.
Die aufgrund dieser Förderrichtlinie erlassenen Bewilligungsbescheide enthalten gemäß Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Weiteren eine entsprechende Revisionsklausel, wonach die Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsauflagen bei Verpflichtungen, die über den Zeitraum der jetzigen Förderperiode beziehungsweise des gültigen GAP-Strategieplans hinausgehen, an den Rechtsrahmen der nächsten Förderperiode angepasst werden können.
5.13 Kommunikation
Die Begünstigten haben die Vorgaben hinsichtlich Kommunikationsmaterial gemäß Artikel 5 und 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 zu erfüllen, sofern sie Kommunikationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Maßnahme dieser Förderrichtlinie ausführen.
5.14 Aufbewahrungsfrist
Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
III. Verfahrensregelungen
1. Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2. Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
2.1 Antragstellung
2.1.1 Teilnahmeantrag
Für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie ist ein Teilnahmeantrag vor Beginn der Verpflichtungen notwendig.
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter www.diana.sachsen.de. Der Teilnahmeantrag ist bis 15. Dezember des Jahres vor dem ersten Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen (Ausschlussfrist).
2.1.2 Auszahlungsantrag
Mit Beginn der Verpflichtung sind jährliche Auszahlungsanträge im gesamten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter www.diana.sachsen.de zu stellen. Die Auszahlungsanträge müssen bis 15. Mai des aktuellen Verpflichtungsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Der Auszahlungsantrag ist verspätungs- und verfristungsrelevant.
Mit dem Auszahlungsantrag wird von den Begünstigten die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen bestätigt.
2.2 Bewilligungsverfahren
2.2.1 Bestätigung zum Teilnahmeantrag
Die Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bestätigt die Teilnahme am Programm einschließlich des Verpflichtungszeitraums. Antragstellende, deren Anträgen nicht entsprochen werden kann, erhalten eine Ablehnung unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
2.2.2 Bewilligung Auszahlungsantrag
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Zuwendung.
Antragstellende, deren Auszahlungsanträgen nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde, erhalten einen Teilablehnungs- oder Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
2.3 Auszahlungsverfahren
Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt, dass vor jeder Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen ist, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen die Begünstigten bestehen. Bestehen diese, ist in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
3. Kontrollverfahren
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
a) die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden
b) die Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen eingehalten werden und
c) keine Mehrfachförderung erfolgt.
Die Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen sowie im Rahmen des Flächenüberwachungssystems (AMS) überprüft. Die mittels Sentinel-Satellitenbildern kontrollierbaren Prüfinhalte werden flächendeckend kontrolliert. Die Prüfinhalte, die nicht mittels Sentinel-Satellitenbildern auswertbar sind, werden stichprobenbasiert innerhalb des Verpflichtungszeitraumes durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Diese können durch Beibringung von geeigneten Nachweisen erfolgen oder ergänzt werden.
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des InVeKoS.
4. Ablehnung, Kürzung, Sanktionierung, Rückforderung und Verzinsung
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere der Artikel 57, 59, 62, 84 und 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Artikel 7 ff. der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 sowie die nationalen Umsetzungsregelungen und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungs- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten nicht alle Flächen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 angegeben haben oder liegen Übererklärungen vor, wird entsprechend §§ 46 und 47 GAPInVeKoSV die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Fördervoraussetzungen oder Förderverpflichtungen als Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Auszahlung abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen. Dabei sind nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.
Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgrund einer unmittelbar der begünstigten Person anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach den Artikeln 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, den Artikeln 83 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116, der Artikel 6 ff. der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172, den §§ 19 ff. GAPKondG und §§ 36 ff. GAPKondV dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.
Neben der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen werden Zinsen gemäß § 49 a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben.
Gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit § 14 GAPInVeKoSG kann die Bewilligungsbehörde in folgenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung beziehungsweise Sanktion der Zuwendung verzichten:
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
b) wenn der Verstoß auf einen Fehler der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die begünstigte Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
c) wenn die begünstigte Person die Bewilligungsbehörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Bedingungen der Förderung trägt, oder wenn die Bewilligungsbehörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die begünstigte Person keine Schuld trägt,
d) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.
5. Transparenz
Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Maßnahmencode, maßnahmenbezogen das spezifische Ziel, das Anfangs- und das Enddatum, die Beträge für den EGFL, den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
IV. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
1. Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau – FRL ÖBL/2015 – vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 301), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 545) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), bis auf Ziffer III, Nummern 3 und 4 außer Kraft.
3. Für Anträge, die aufgrund der FRL ÖBL/2015 im Jahr 2022 gestellt wurden, finden die Ziffer III, Nummern 3 und 4 der FRL ÖBL/2015 weiterhin Anwendung.
Anlage
Rechtsgrundlagen
Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
1. die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
2. die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
3. die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 61) geändert worden ist,
4. das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
5. die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
6. Verordnung (EWG, EuroATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1),
7. die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 von 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
8. die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/886 vom 12. Februar 2019 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist,
9. die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/399 vom 19. Januar 2021 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1) geändert worden ist,
10. die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/94 vom 30. Oktober 2018 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
11. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1009 vom 10. Juli 2020 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1) geändert worden ist,
12. die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
13. die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
14. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 vom 10. Juli 2020 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1) geändert worden ist,
15. die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 vom 26. April 2018 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,
16. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 vom 6. Juni 2019 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist,
17. die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
18. die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/1784 vom 9. Juli 2018 (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 1),
19. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/557 vom 9. April 2018 (ABl. L 93 vom 11.4.2018, S. 1) geändert worden ist,
20. die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist,
21. die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist,
22. das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
23. die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist,
24. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166),
25. das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
26. der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK-Rahmenplan),
27. das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
28. das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.