Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen
(FRL Investitionen)
Vom 17. Dezember 2020
[geändert am 9. Juni 2023]
1 Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S.2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zu investiven Maßnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden insbesondere für Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ausstattungen von Einrichtungen der Jugendhilfe gewährt. Die investive Maßnahme muss für die Leistungserbringung des Zuwendungsempfängers notwendig sein und im direkten Zusammenhang mit dessen Leistungsbereichen stehen. Von einer Förderung ausgenommen sind investive Maßnahmen im Bereich der Kindertageseinrichtungen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und kreisangehörige Städte und Gemeinden. In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, welche die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, Zuwendungen erhalten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter der Einrichtung ist. Besteht zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Eigentümer der zuwendungsrelevanten Einrichtung ein Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnis, so können investive Maßnahmen im Einzelfall gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger laut Vertrag ausdrücklich zur Durchführung der beantragten Arbeiten auf eigene Rechnung verpflichtet ist. Zuwendungen bei Erbbaurechts-, Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnissen werden nur gewährt, wenn ein unbefristeter Vertrag vorgelegt wird oder die Laufzeit der nach Nummer 5.3 festzulegenden Zweckbindungsfrist entspricht. Alle eingereichten Verträge müssen zudem Regelungen über Entschädigungsleistungen des Eigentümers bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten.
4.2 Die Zuwendungsempfänger haben sich mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
4.3 Die Gewährung einer Zuwendung für Investitionen in Einrichtungen, die in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, setzt in der Regel eine Finanzierungsbeteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus. Finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden können angerechnet werden. Nummer 4.2 bleibt davon unberührt.
4.5 Bei Einrichtungen, die in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, ist dem Antrag eine jugendhilfeplanerische Stellungnahme des Landkreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen.
4.6 Bei Zuwendungen für Jugendübernachtungsstätten haben die Antragsteller eine Stellungnahme des Dachverbandes der Einrichtung beizufügen, wobei dieser bei Vorliegen mehrerer Einzelanträge in seinem Bereich eine Prioritätensetzung vorzunehmen hat.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse nach Nummer 4.1 ist durch den Zuwendungsempfänger ein aktueller, vollständiger Grundbuchauszug und bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen. Im Erbbaurechtsvertrag muss festgelegt sein, dass bei eingetretener Insolvenz des Erbbauberechtigten der Heimfall eintritt.
5.2 Ist gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches vorzunehmen, wird dies in der Regel durch die Eintragung einer mit 10 Prozent zu verzinsenden jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangbereiter Stelle im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht förderfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Eintragungsurkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen. Eine Sicherung der Zuwendung kann außer einer Grundschuldeintragung alternativ durch Sicherheitsleistungen nach Nummer 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 SäHO erbracht werden.
5.3 Bei der Gewährung der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegt. Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist bei Zuwendungen für Infrastruktur und Baumaßnahmen bis 100.000 Euro 5 Jahre.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die staatliche Förderung kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Abweichend von Satz 2 kann die staatliche Förderung bei Investitionen in Einrichtungen, die nicht in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen.
6.2 Zuwendungsfähig sind Bau- und Ausstattungskosten der nachfolgenden Kostengruppen der DIN 276:
210 – Herrichten
230 – nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks
300 – Bauwerk – Baukonstruktion
400 – Bauwerk – Technische Anlagen
500 – Außenanlagen
610 – Ausstattung
710 bis 740 – Baunebenkosten.
Ausgaben der Kostengruppe 500 (Außenanlagen) sind nur für solche Maßnahmen und in dem Umfang zuwendungsfähig, wie diese für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind.
6.3 Die Zuwendungen werden auf Ausgabenbasis gewährt. Unentgeltliche Eigenleistungen oder Sachspenden sind nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie können erbracht werden, um die zuwendungsfähigen Ausgaben in angemessenem Umfang nachweislich zu vermindern und dadurch im Einzelfall eine Überschreitung des Höchstfördersatzes dieser Richtlinie zu ermöglichen.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
7.2 Anträge sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Später eintreffende Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden.
7.3 Die Antragstellung ist formblattgebunden vorzunehmen. Dem Antrag sind außer den vollständigen Trägerunterlagen eine ausführliche sozialpädagogische Konzeption oder konzeptionelle Untersetzung der Angebote für die Kinder und Jugendlichen und ein Ausgaben- und Finanzierungsplan beizulegen.
Ferner ist ein Nachweis der Eigen- und Drittmittel einzureichen. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden haben die Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten einzureichen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme einschließlich Folgekosten gesichert ist. Sind mit der Maßnahme – gemessen an der Leistungsfähigkeit der Kommune – wesentliche Folgekosten verbunden, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Ferner kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall die Vorlage einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme verlangen.
Weiterhin sind die unter Nummer 4.4 und 4.5 geforderten Stellungnahmen sowie ein ausführlicher Raumnutzungsplan für die Einrichtung beizubringen. Werden nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung für förderfähige Zwecke der Jugendhilfe genutzt, sind entsprechend dem Raumnutzungsplan förderfähige Anteile zu ermitteln. Diese Anteile sind auf die Ausgaben zu übertragen. In diesen Fällen sind zwei Finanzierungspläne (Gesamtausgaben, förderfähiger Anteil) einzureichen.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) und bei einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Investitionen vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1089), die durch die Richtlinie vom 15. August 2019 (SächsABl. S. 1231) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft.