Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für innovative Unternehmensgründungen (Förderrichtlinie InnoStartBonus)
Vom 3. Februar 2022
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Ziel der Förderung ist die Initiierung von innovativen, nachhaltigen Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen. Gründerinnen und Gründer werden dabei mit einem Zuschuss zum Lebensunterhalt unterstützt, um ihre Geschäftsidee in Bezug auf neue innovative Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee signifikant zu erhöhen. Der InnoStartBonus soll Gründerinnen und Gründern in der Phase vor beziehungsweise zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung gewährt werden, wobei eine Gründung aus dem Nebenerwerb von der Förderung nicht ausgeschlossen ist.
2. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt, nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage von
a) §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und deren Nachfolgeregelung,
d) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor und deren Nachfolgeregelung,
e) der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und deren Nachfolgeregelung.
3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die beabsichtigen, ein innovatives Gründungsvorhaben umzusetzen und ihre Geschäftsidee in eine tatsächliche Gründung münden zu lassen. Als innovativ gilt eine Geschäftsidee oder ein Gründungsvorhaben, wenn sie oder es die Realisierung von etwas Neuem mit Marktpotenzial beinhaltet oder eine Neuerung umfasst, die eine wesentliche Verbesserung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit einem gesteigerten Kundennutzen hervorruft. Dies kann zum Beispiel eine Produkt- oder Dienstleistungsinnovation, Prozess- oder Verfahrensinnovation oder Geschäftsmodellinnovation sein. Die Zuwendung ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt der Gründerinnen und Gründer, um private Gründungshemmnisse zu verringern. Das neu zu gründende Unternehmen muss seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben.
III. Zuwendungsempfänger
1. Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen mit einem Alter von mindestens 18 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Im Fall einer Teamgründung kann die Förderung auch mit Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen beantragt werden, solange mindestens ein Gründungsmitglied den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
2. Soll eine Gründung im Rahmen eines Teams erfolgen, können je Gründungsvorhaben maximal zwei Antragstellerinnen oder Antragsteller gefördert werden.
3. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Studierende, Hochschulabsolventinnen und -absolventen, wissenschaftliches Personal von Hochschulen, Berufsakademien oder Forschungseinrichtungen sowie ehemaliges wissenschaftliches Personal, die im Rahmen von einem mindestens aus zwei Personen bestehendem Team (Gründungsteam) die Gründung eines innovativen Unternehmens beabsichtigen, dessen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung auf der Basis eines bereits vorliegenden Businessplans mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben betragen,1)
b) Der Ausschluss nach Nummer 3.3.1 gilt nicht für Personen aus den dort genannten Personengruppen, soweit der Antragsteller als Einzelperson oder in einem Team mit anderen Personen, die nicht einer unter Nummer 3.3.1 genannten Personengruppe angehören, ein Unternehmen gründen möchte. Ebenso gilt dieser Ausschluss nicht für Personen, bei denen der Hochschulabschluss, der Abschluss an einer Berufsakademie oder das letzte versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule, einer Berufsakademie oder einer Forschungseinrichtung länger als zehn Jahre zurückliegt,
c) Personen, die eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit einem nach den §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährtem Gründungszuschuss beziehungsweise nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit einem nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gewährtem Einstiegsgeld in Anspruch nehmen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein Ideenpapier auf der Basis eines onlinebasierten Fragebogens, das eine im Sinne von Ziffer II innovative Geschäftsidee und das zu dessen Umsetzung geplante Vorgehen beschreibt.
2. Nicht förderfähig sind:
a) die mehrmalige Förderung von Gründerinnen und Gründern mit demselben Gründungsvorhaben,
b) eine Kombination mit gleichartigen Programmen, zum Beispiel Stipendien oder Förderprogrammen zur Finanzierung des Lebensunterhalts,
c) bereits zum Zeitpunkt der Beantragung vollzogene Gründungen, ausgenommen davon ist die Überführung einer Gründung aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb,
d) Gründungsvorhaben, wobei während des Bewilligungszeitraums neben der Gründung andere entgeltliche Tätigkeiten durch die Zuwendungsempfängerin oder den -empfänger im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Die Zuwendung ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt der Gründerinnen und Gründer. Die Höhe der Zuwendung beträgt 1.050 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer für maximal zwölf Monate. Die Zuwendung erhöht sich für jedes zum Zeitpunkt der Bewilligung unterhaltspflichtige Kind der Gründerin oder des Gründers um jeweils 150 Euro pro Monat, ausgenommen davon ist eine Doppelförderung bei Personengleichheit der Kinder im selben Gründungsvorhaben.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Wird das Unternehmen nicht innerhalb der ersten sechs Monate des einjährigen Förderzeitraums gegründet, wird die Zahlung des Zuschusses bis zum Nachweis der Gründung ausgesetzt. Sobald der Nachweis der Gründung der Bewilligungsstelle vorliegt, werden ausgesetzte Zahlungen gewährt und die Zuwendung für die verbleibenden Monate in einer Rate ausgezahlt. Eine Verzinsung der ausgesetzten Zahlungen erfolgt nicht. Liegt bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der ersten Auszahlung kein Nachweis der Gründung des Unternehmens vor, endet der Förderzeitraum rückwirkend nach den ersten sechs Monaten.
2. Die Teilnahme am wettbewerblichen Verfahren nach Ziffer 7 Nummer 1 sowie ein positives Fördervotum des Expertengremiums nach Ziffer 7 Nummer 2 ist für eine Bewilligung der Förderung zwingend erforderlich.
3. Werden die Begleittermine nach Ziffer 7 Nummer 3 vom Gründenden nicht wahrgenommen oder wird bei den Begleitterminen oder auf eine andere Art die Einstellung der Arbeit am Projekt festgestellt, kann die Zuwendung für die zweite Hälfte der einjährigen Förderung widerrufen werden.
VII. Verfahren
1. Bewerbungsverfahren: Bis zu einem von der futureSAX GmbH öffentlich kommunizierten Stichtag ist das Ideenpapier im Bewerbungsverfahren auf elektronischem Weg über ein bereitgestelltes Portal bei der futureSAX GmbH einzureichen (onlinebasierter Fragebogen). Die Einreichung muss neben persönlichen Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach Ziffer III und IV dieser Richtlinie eine Beschreibung des Vorhabens (Ideenpapier) umfassen. Die Einreichung einer Bewerbung im Portal bei der futureSAX GmbH ist unabhängig der Stichtage jederzeit möglich. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann mittels Sonderaufrufen Schwerpunkte auf regionale, branchenbezogene oder auf ausgewählte Themen, beispielsweise der Nachhaltigkeit oder der Geschlechtergleichstellung im Rahmen der Förderung setzen.
2. Auswahlverfahren: Die Auswahl der Projekte erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren. Auf der Grundlage des Ideenpapiers und der persönlichen Präsentation der oder des potentiell Geförderten gibt ein vom Staatministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei der futureSAX – die Innovationsplattform des Freistaates Sachsen, futureSAX GmbH, eingesetztes Expertengremium ein Votum zur Förderwürdigkeit des Gründungsvorhabens ab. Die futureSAX GmbH wird mit Hilfe eines Teils (regional-, branchen- oder themenspezifisch nach Sonderaufrufen) des Expertengremiums aus den eingereichten Ideenpapieren eine Vorauswahl für die Bewertung oder die persönliche Präsentation vor dem Expertengremium treffen. Das Expertengremium legt bei seiner Entscheidung eine Bewertungsmatrix zu Grunde, die folgende Kriterien umfasst:
- Gründungspersönlichkeit/Gründungsteam,
- Kundennutzen, Innovationsgehalt oder Neuartigkeit der Geschäftsidee,
- Adressierter Markt, Wettbewerbssituation,
- Machbarkeit,
- Erlösmodell.
Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt bleiben, welche die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen können. Die Bewertung anhand der vorgenannten Kriterien wird im Fördervotum des Expertengremiums dokumentiert. Im Rahmen des Auswahlverfahren bietet die futureSAX GmbH Gründungsworkshops für gründungsinteressierte Bewerberinnen und Bewerber unter anderem zu gründungsrelevanten Themenschwerpunkte, wie beispielsweise Product-Market-Fit, Finanzierungsplan, Geschäftsmodellierung, rechtliche Rahmenbedingungen an.
3. Antragsverfahren: Nach Auswahl der Projekte durch das vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei der futureSAX GmbH eingesetzte Expertengremium erfolgt eine förmliche Antragstellung bei der Bewilligungsstelle, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Gerberstraße 5, 04105 Leipzig und Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de).
4. Bewilligungsverfahren: Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grundlage vollständiger Antragsunterlagen innerhalb von vier Wochen über den förmlichen Antrag.
5. Auszahlungsverfahren: Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zunächst in gleichen monatlichen Raten für sechs Monate. Für die weiteren sechs Monate steht die Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die geplante Gründung tatsächlich erfolgt ist.
6. Begleitung während Projektlaufzeit: Die futureSAX GmbH begleitet die Gründerinnen und Gründer kostenfrei im Rahmen des bestehenden Netzwerks und im Rahmen ihrer Erfahrungen mit der Unterstützung von Existenzgründungen. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee in der Gründungsphase signifikant zu erhöhen. Während der Projektlaufzeit werden durch die futureSAX GmbH mindestens zwei Begleittermine durchgeführt, bei denen der Zuwendungsempfänger über die Fortschritte bei der Vorbereitung und Umsetzung seiner Gründungsidee berichtet. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums findet ein Abschlussgespräch einschließlich einer Dokumentation zu den Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Gründungsvorhaben statt.
7. Verwendungsnachweisverfahren: Abweichend von Nummer 6.1 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (ANBest-P) wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Dieser besteht aus einem Sachbericht, der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive enthält. Auf einen zahlenmäßigen Nachweis wird verzichtet.
VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie InnoStartBonus vom 20. August 2020 (SächsABl. S. 1024), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.
1) Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Großbuchstabe C Ziffer II und III der ESF-Richtlinie „Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft“ vom 26. Mai 2015 (SächsABl. S. 806), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398) und deren Nachfolgeregelung.