Richtlinie
Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und verkehr und des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit
Vom 28. April 2017
[geändert am 28. Juni 2023]
A Gemeinsame Bestimmungen
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit.
2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
B Bestimmungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
I. Gegenstand der Förderung
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung und Bedeutung im Bereich
- Kinder und Jugendliche gemäß Anlage 1,
- Verkehrssicherheitsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer gemäß Anlage 2,
- Senioren gemäß Anlage 3 und
- Zweiradfahrzeuge gemäß Anlage 4.
II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine und freie Träger, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nach Ziffer I durchführen. Sitz und Tätigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
III. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen nach Ziffer I sollen sich insbesondere an allen Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmern im Hinblick auf die präventive Verkehrserziehung ausrichten.
IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Maßnahmen nach Ziffer I
- Zuwendungsart: Projektförderung
- Finanzierungsart: Vollfinanzierung
- Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
V. Bemessungsgrundlage
1. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Erreichen des Zuwendungszwecks notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Ausgaben).
2. Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Maßnahmen nach Ziffer I insbesondere
a) Personalkosten sowie Aufwandsentschädigungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Maßnahmen stehen,
b) Sachausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung der Projektvorhaben,
c) Ausgaben für den Transport und die Bereitstellung von Aktionsgeräten,
d) Projektbezogene Ausgaben für Presse und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Finanzierungskosten, Grundstückskosten (außer Miet- und Pachtkosten) und Maßnahmen der Unterhaltung.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Die Maßnahmen nach Ziffer I sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durchzuführen und abzurechnen. Darin eingeschlossen ist eine Nachbereitung und statistische Erfassung sowie ein Abschlussbericht der durchgeführten Projekte.
2. Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertiger Standards zugelassen werden, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
VII. Verfahren
1. Bewilligungsstelle für Zuwendungen nach Ziffer I ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Abteilung 6, Referat 64, Postfach 10 03 29, 01073 Dresden.
2. Der Antrag für Zuwendungen gemäß Ziffer I ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3. Dem Antrag für Zuwendungen gemäß Ziffer I sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine gültige Satzung des Antragstellers,
b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme,
c) ein Kosten- und Finanzierungsplan,
d) eine Projektübersicht getrennt nach den einzelnen Projekten.
4. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht Abweichungen in dieser Förderrichtlinie geregelt sind.
C Bestimmungen des Staatsministeriums des Innern
I. Gegenstand der Förderung
1. Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit regionaler Durchführung und Bedeutung, die nicht durch Großbuchstabe B Ziffer I erfasst werden.
2. Beschaffung und Einrichtung
a) von stationären Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 5,
b) mobilen Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 6,
c) mobilen Kindergartenverkehrsschulen gemäß Anlage 7.
II. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine und freie Träger, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nach Ziffer I durchführen. Sitz und Tätigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
III. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 sollen sich insbesondere an den Hauptrisikogruppen und den Hauptunfallursachen ausrichten.
2. Für die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 muss ein sachliches Bedürfnis bestehen. Die Auslastung einer stationären Jugendverkehrsschule muss gesichert sein. Als gesichert gilt die Auslastung in den Ballungsgebieten Chemnitz, Dresden und Leipzig mit circa 1 200 zu schulenden Kindern sowie in allen übrigen Gebieten mit circa 500 zu schulenden Kindern, beginnend im zweiten Halbjahr der dritten und abschließend im ersten Halbjahr der vierten Jahrgangsstufe.
3. Es muss gewährleistet sein, dass die Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 ordnungsgemäß in Standgehalten sowie gemeinnützig betrieben werden. Ausgaben für die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen, die der Träger auch für andere Zwecke nutzen will, können nur anteilmäßig und nur dann berücksichtigt werden, wenn die überwiegende Nutzung mit mehr als 50 Prozent dem Förderzweck dient.
IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1. Zuwendungsart: Projektförderung
2. Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3. Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
4. Höhe der Zuwendung:
a) Bei Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 wird eine Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
b) Bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 wird eine Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt jedoch für
aa) stationäre Jugendverkehrsschulen EUR 65.000,
bb) mobile Jugendverkehrsschulen EUR 50.000,
cc) mobile Kindergartenverkehrsschulen EUR 25.000.
V. Bemessungsgrundlage
1. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Erreichen des Zuwendungszwecks notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Ausgaben).
2. Zuwendungsfähige Ausgaben:
a) Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 insbesondere
aa) Personalausgaben und Aufwandsentschädigungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Maßnahmen stehen,
bb) Sachausgaben für die Planung und Durchführung der Projektvorhaben,
cc) Ausgaben für den Transport und die Bereitstellung von Aktionsgeräten,
dd) Ausgaben für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
ee) bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Honorare und Reisekosten für Referenten sowie Fahrkosten für die Teilnehmer entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b) Zuwendungsfähig sind bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 insbesondere
aa) Ausgaben für die Anschaffung von Verkehrsschulen entsprechend den Anlagen 6 bis 8, einschließlich der Aufwendungen für Fahrräder sowie Verkehrszeichen und -ständer, sofern diese Gegenstände nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Fahrräder müssen den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen,
bb) bei der Einrichtung stationärer Jugendverkehrsschulen eine Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten, der Bau von Toilettenräumen sowie Unterrichts- und Geräteräumen,
cc) Ausgaben für geeignete Übungs- und Unterrichtsgeräte,
dd) Ausgaben für notwendige Ersatzbeschaffungen, wenn die Maßnahmen der Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung unwirtschaftlich sind.
3. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben: Nicht zuwendungsfähig sind Finanzierungskosten, Grundstückskosten, Maßnahmen der Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung sowie Personal- und Sachkosten, die über die in Nummer 2 genannten Fälle hinausgehen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Die Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 1 sowie die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durchzuführen und abzurechnen.
2. Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertiger Standards zugelassen werden, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
3. Für die Beschaffung von mobilen Verkehrsschulen entsprechend Ziffer I Nummer 2 Buchstaben b und c sind abweichend zu Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
4. Bei der Beschaffung und Einrichtung von stationären Jugendverkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, für jede geförderte Baumaßnahme eine Baurechnung zu führen und auf Anforderung vorzulegen. Die Baurechnung besteht aus:
a) den Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Obergruppen der DIN 276 Kosten im Bauwesen, jeweils mit Rechnungsbelegen, ihrem Grunde nach bezeichnet, geordnet und getrennt von anderen Buchungen,
b) der Baugenehmigung, Abweichungsentscheidungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, soweit für das jeweilige Vorhaben erforderlich,
c) dem Bewilligungsbescheid mit seinen Nebenbestimmungen,
d) den dem Vorhaben zugrunde gelegten Bauvorlagen.
VII. Verfahren
1. Bewilligungsstelle für Maßnahmen nach Ziffer I ist das Staatsministerium des Innern, Abteilung 3, Geschäftsstelle des Landespräventionsrates, 01095 Dresden.
2. Der Antrag ist für Maßnahmen gemäß Ziffer I Nummer 1 bis zum 30. November des Vorjahres und für die Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen gemäß Ziffer I Nummer 2 bis zum 28. Februar des laufenden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
a) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme,
b) ein Kosten- und Finanzierungsplan,
c) eine gültige Satzung des Antragstellers,
d) bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 eine Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass ein örtlicher Bedarf besteht und das Vorhaben den Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 entspricht,
e) bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 durch örtliche Verkehrswachten eine Stellungnahme der LVW,
f) bei der Beschaffung und Einrichtung von stationären Jugendverkehrsschulen nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a ein Auslastungskonzept,
g) bei Baumaßnahmen ein Bauplan, dem eine Baubeschreibung und ein Bauzeitenplan anzuschließen sind.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit können weitere Unterlagen angefordert werden. Der Antrag und die Unterlagen sind in einfacher Fertigung einzureichen.
4. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht Abweichungen in dieser Förderrichtlinie geregelt sind.
D Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 13. Juni 2008 (SächsABl. S. 898), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), außer Kraft.