Förderprogramm

Sächsisches Hausarztstipendium – Ausbildungsbeihilfe für Medizinstudenten

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Ansprechpunkt:

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Programm „Ausbildungsbeihilfe“

Schützenhöhe 12

01099 Dresden

Weiterführende Links:
Sächsisches Hausarztstipendium

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Humanmedizin studieren und nach Ihrer Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im ländlichen Raum hausärztlich tätig werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt fördert Sie als Medizinstudierende, wenn Sie nach Ihrer Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin in einem Gebiet mit besonderem ärztlichen Versorgungsbedarf außerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Radebeul, vor allem jedoch im ländlichen Raum im Freistaat Sachsen, hausärztlich tätig werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 1.000 pro Monat. Sie erhalten den Zuschuss für die Dauer der Regelstudienzeit.

Ihren Antrag richten Sie an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Die Bewerbungsfrist läuft normalerweise vom 1.10. bis 15.11. des Studienjahres. Sind nach dem 15.11. noch Förderplätze frei, ist eine Verlängerung der Bewerbungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres möglich.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin, die

  • eine verbindliche Studienplatzzusage für den Studiengang Humanmedizin besitzen oder
  • im 1. bis 6. Semester an einer Hochschule in Deutschland – vorrangig im Freistaat Sachsen – eingeschrieben sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in Sachsen.
  • Sie verpflichten sich, während der gesamten Dauer der Förderung eine Patenschaft mit einer anerkannten Patenschaftspraxis im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen einzugehen und pro Förderjahr 24 Tage in der Praxis zu verbringen.
  • Sie müssen Ihr Studium nach Möglichkeit im Rahmen der Regelstudienzeit durchlaufen.
  • Zudem verpflichten Sie sich, unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums eine Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder unter bestimmten Bedingungen einer anderen Facharztrichtung zu absolvieren.
  • Nach Abschluss der Facharztweiterbildung werden Sie binnen 6 Monaten für die Dauer von 6 Jahren, mindestens jedoch 1 Jahr pro angefangenem Förderjahr, hausärztlich oder in Ausnahmefällen auch fachärztlich in Sachsen außerhalb der Städte Leipzig, Dresden und Radebeul tätig.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bedingungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Finanzierung von Ausbildungsbeihilfen für Medizinstudierende, die sich verpflichten, nach Abschluss ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt in einem benannten fachärztlichen Gebiet in Regionen mit besonderem ärztlichen Versorgungsbedarf im Freistaat Sachsen außerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Radebeul, vor allem jedoch im ländlichen Raum, hausärztlich oder fachärztlich tätig zu werden.

Programm „Ausbildungsbeihilfe“

Stand: 1. Oktober 2021

1 Zweck der Ausbildungsbeihilfe

Die Ausbildungsbeihilfe wird für 20 Medizinstudierende gewährt, die im Jahr 2021 im Studiengang Humanmedizin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert werden beziehungsweise sind und nach Beendigung ihrer Facharztweiterbildung in einem Gebiet mit besonderem ärztlichen Versorgungsbedarf außerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Radebeul, vor allem jedoch im ländlichen Raum im Freistaat Sachsen hausärztlich tätig werden.

Daneben wird die Möglichkeit eröffnet, eine Weiterbildung und spätere Tätigkeit ausnahmsweise auch in solchen fachärztlichen Gebieten durchzuführen und aufzunehmen, für die in der vertragsärztlichen Versorgung im ländlichen Raum im Freistaat Sachsen ein erheblicher Bedarf besteht beziehungsweise prognostiziert werden kann. Ein entsprechender Antrag kann nach Absolvieren des Studiums und vor Beginn der Weiterbildungszeit gestellt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Der Freistaat Sachsen unterstützt im Rahmen der Daseinsvorsorge die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, die den Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung hat, um besonders längerfristig zu erwartende Versorgungsprobleme zu vermeiden.

2 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung des Programms „Ausbildungsbeihilfe“ ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Das Nähere wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen geregelt.

3 Bewerbungsvoraussetzungen

3.1 Für die Ausbildungsbeihilfe kann sich bewerben, wer:

a) für ein Studium im Fach Humanmedizin an einer deutschen Hochschule eine verbindliche Studienplatzzusage besitzt oder eben dort im 1. Fachsemester immatrikuliert ist und

b) bereit ist, einen den Förderbedingungen entsprechenden Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen abzuschließen, in dem er sich verpflichtet, hausärztlich in Gebieten mit besonderem ärztlichen Versorgungsbedarf tätig zu werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Wechsel des medizinischen Fachgebietes (siehe Ziffer 1) besteht nicht.

3.2 Da freie Förderplätze in höheren Jahrgängen vorhanden sind, können sich auch Medizinstudierende einer deutschen Hochschule im 2. bis 6. Fachsemester bewerben. Die Bewerbung erfolgt über das Bewerberportal der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen vom 1. Oktober bis 15. November 2021. Haben sich bis zum 15. November für das jeweilige Studienjahr weniger als 20 Studierende deutscher Hochschulen um einen Platz im Programm Ausbildungsbeihilfe beworben, kann eine erneute Bewerbungsfrist bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres gesetzt werden.

3.3 Mit der Bewerbung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Motivationsschreiben
  • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beziehungsweise verbindliche Studienplatzzusage
  • Erklärung, dass der Studienplatz nicht auf einer Vorabquote nach einem Landarztgesetz beruht
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Abiturzeugnis beziehungsweise gleichwertige Bescheinigung
  • Bescheinigungen oder Zeugnisse über berufsnahe Ausbildungen oder Praktika im sozialen und/oder medizinischen Bereich

Aus dem Motivationsschreiben soll die besondere Motivation des Bewerbers hervorgehen, warum er im ländlichen Raum Sachsens hausärztlich tätig sein will. Außerdem ist in dem Schreiben darzulegen, dass der Bewerber seinen Lebensmittelpunkt in Sachsen hat. Dazu können auch Erklärungen beziehungsweise Unterlagen eingereicht werden.

4 Entscheidung über die Bewerbung

a) Die Entscheidung über die zu fördernden Medizinstudierenden trifft die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf der Basis der eingereichten Unterlagen.

b) Die Ausbildungsbeihilfe wird vorrangig Studierenden gewährt, die an den Universitäten in Dresden, Leipzig und Chemnitz immatrikuliert worden sind und ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen haben.

c) Mit den ausgewählten Bewerbern schließt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen einen Vertrag auf Grundlage der Bedingungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Finanzierung von Ausbildungsbeihilfen für Medizinstudierende ab.

5 Ausbildungsbeihilfe

a) Die Ausbildungsbeihilfe wird ab dem Monat der eingereichten vollständigen Bewerbung, frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ende der Regelstudienzeit im Fach Humanmedizin gewährt (§ 1 Absatz 2 Approbationsordnung für Ärzte). Die Ausbildungsbeihilfe beträgt monatlich 1.000 Euro.

b) Die Ausbildungsbeihilfe wird jeweils für den laufenden Monat zum Monatsende und auch in der vorlesungsfreien Zeit gewährt.

6 Allgemeine Pflichten der Medizinstudierenden

Der Medizinstudierende verpflichtet sich:

a) sein Studium so zu betreiben, dass die entsprechenden Prüfungen in der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Änderungen, die Einfluss auf die Umsetzung des Programms haben, sind durch den Medizinstudierenden der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Das Nähere regelt der Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und dem Medizinstudierenden.

b) innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder auf Antrag eine Weiterbildung zum Facharzt für ein in 6 f) der Förderbedingungen genannten fachärztlichen Gebiet nach gültiger Weiterbildungsordnung zu beginnen, die zur entsprechenden Teilnahme als Hausarzt oder Facharzt an der vertragsärztlichen Versorgung auf Basis dieser absolvierten Weiterbildung berechtigt. Alle Weiterbildungsabschnitte sind im Freistaat Sachsen, die ambulanten Weiterbildungsabschnitte sind im Freistaat Sachsen, außerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Radebeul zu absolvieren, soweit Weiterbildungsplätze vorhanden sind.

c) die erforderlichen Nachweise fristgerecht vorzulegen.

d) Änderungen seiner Wohnanschrift der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen unverzüglich mitzuteilen.

e) innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der Facharztprüfung für mindestens einem Jahr pro angefangenem Finanzierungsjahr, höchstens jedoch für sechs Jahre, als Hausarzt oder Facharzt mit grundsätzlich vollem Versorgungsauftrag beziehungsweise einer Vollzeitanstellung an der vertragsärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem ärztlichen Versorgungsbedarf im Freistaat Sachsen, außerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Radebeul, vor allem jedoch im ländlichen Raum, teilzunehmen. Eine Zuweisung zu einem bestimmten Gebiet erfolgt dabei nicht. Die Bindefrist verlängert sich, wenn die hausärztliche oder fachärztliche Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt wird. Über die Dauer der Verlängerung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, sie darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.

f) Wenn nach Abschluss des Studiums und vor Beginn der Weiterbildung durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem anderen fachärztlichen Gebiet eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirkes festgestellt werden (§ 100 Absatz 1 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), kann der Absolvent des Studiengangs Medizin für diese fachärztlichen Gebiete ausnahmsweise einen Antrag auf Wechsel der Facharztrichtung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Studiums bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann er die Verpflichtung nach 6 b) und 6 e) der Förderbedingungen durch die vertragsärztliche Tätigkeit in den festgestellten Fachgebieten erfüllen. Nach Abschluss der Weiterbildung ist der Medizinstudierende ebenfalls verpflichtet, für mindestens einem Jahr pro angefangenem Finanzierungsjahr, höchstens jedoch für sechs Jahre als Facharzt in einem Gebiet im Freistaat Sachsen, welches zum Zeitpunkt der Genehmigung des Facharztwechsels oder der Facharztanerkennung entweder unterdurchschnittlich versorgt ist und einen Versorgungsgrad unter 100 Prozent aufweist oder eine Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur (drohenden) Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf aufweist, außerhalb der Städte Dresden, Leipzig und Radebeul, vertragsärztlich tätig zu werden. Ein Rechtsanspruch auf Antragsstattgabe besteht nicht. Unterdurchschnittlich versorgte Gebiete im Sinne dieses Vertrages sind alle Planungsbereiche, ausgenommen der Städte Leipzig, Dresden und Radebeul, deren Versorgungsgrad zum Zeitpunkt der Genehmigung des Facharztwechsels oder zur Facharztanerkennung unter dem Durchschnitt aller Versorgungsgrade der jeweiligen Facharztgruppe im Freistaat Sachsen des betrachteten Zeitpunkts liegt.

7 Studienbezogene Praktika

a) Der Medizinstudierende verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Ausbildungsbeihilfe eine Patenschaft mit einer von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen anerkannten hausärztlichen Patenschaftspraxis in Sachsen einzugehen. Damit ein Einblick in die Tätigkeit des Arztes für Allgemeinmedizin in ländlichen Gebieten genommen werden kann, hat der Einsatz in den Patenschaftspraxen außerhalb der Städte Leipzig, Dresden und Radebeul zu erfolgen. Eine Absolvierung der Patenschaftstage in der elterlichen Praxis sowie in der Praxis des Ehe- oder Lebenspartners ist nicht zulässig.

b) Pro Studienjahr sind mindestens 144 Stunden, verteilt auf 24 Tage zu absolvieren. Ein Arbeitstag umfasst mindestens sechs volle Stunden, ohne Berücksichtigung von Pausenzeiten. Die Patenschaftstage können zusammenhängend in mehreren Blöcken absolviert werden. Für das fünfte Studienjahr reduziert sich die Mindestanwesenheit auf zwölf Patenschaftstage. Die Absolvierung des zweiwöchigen Blockpraktikums Allgemeinmedizin und der hausärztlichen Famulatur in Sachsen außerhalb der Städte Leipzig, Dresden und Radebeul können auf die Patenschaftstage angerechnet werden. Für das Praktische Jahr-Wahltertial Allgemeinmedizin werden maximal 24 Patenschaftstage für das sechste Studienjahr angerechnet. Im begründeten Einzelfall (zum Beispiel Schwangerschaft) ist eine zeitlich befristete Reduzierung der Patenschaftstage auf Antrag möglich.

c) Über die abgeleisteten Patenschaftstage ist der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen jährlich beziehungsweise bei einem Wechsel der Patenschaftspraxis ein von dem Arzt der Patenschaftspraxis bestätigter Nachweis vorzulegen.

8 Einstellung beziehungsweise Aussetzung der Zahlungen

8.1 Die Zahlung der Ausbildungsbeihilfe wird eingestellt, wenn der Medizinstudierende seine Verpflichtungen aus dem Fördervertrag nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn:

a) der Medizinstudierende das Ende der Regelstudienzeit nach § 1 Absatz 2 Approbationsordnung für Ärzte erreicht,

b) der Medizinstudierende das Studium abbricht oder exmatrikuliert wird,

c) der Medizinstudierende sich wiederholt unentschuldigt nicht den entsprechenden Prüfungen unterzieht oder diese endgültig nicht besteht,

d) der Medizinstudierende die notwendigen Nachweise nicht fristgemäß erbringt beziehungsweise sie nicht innerhalb von zwei Monaten nachreicht,

e) die erforderlichen studienbegleitenden Praktika in der Patenschaftspraxis nicht geleistet werden.

Die Zahlung der Ausbildungsbeihilfe kann in begründeten Fällen wiederaufgenommen werden, soweit die Erfüllung des Vertrages noch gewährleistet und absehbar ist.

8.2 Die Zahlung wird ausgesetzt, wenn:

a) das Studium länger als drei Monate wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit unterbrochen wird,

b) das Studium aus einem anderen Grunde unterbrochen wird.

In den Fällen des Buchstaben b) kann das Studium insgesamt für die Dauer von zwölf Monaten unterbrochen werden. Dabei läuft der Förderzeitraum weiter. Bei Unterbrechungen nach Buchstaben a) wird der Förderzeitraum unterbrochen und läuft nach Aufnahme des Studiums weiter. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stellt.

9 Rückzahlung der Ausbildungsbeihilfe

9.1 Die Ausbildungsbeihilfe ist grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn der Programmteilnehmer:

a) vor Abschluss des Studiums an der Universität exmatrikuliert wird,

b) den Ersten, Zweiten beziehungsweise Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht,

c) die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder einen in 6 f) der Förderbedingungen genannten Facharzt nicht nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums absolviert,

d) die vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder Facharzt nicht gemäß § 6 e) der Förderbedingungen dieses Vertrags aufnimmt oder vor Ablauf der Bindefrist beendet,

e) die Nachweis- und Anzeigepflichten (unter anderem jährliche Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, Vorlage einer beglaubigten Kopie der Anerkennungsurkunde nach bestandener Facharztprüfung) nicht termingerecht erfüllt und nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt werden,

f) den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, jedoch innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Kündigung ein Hochschulstudium in der Humanmedizin oder Zahnmedizin aufnimmt.

9.2 Ist die Ausbildungsbeihilfe zurückzuzahlen, ist der zu erstattende Betrag ab dem Empfang der jeweils gezahlten Ausbildungsbeihilfe mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

9.3 Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen stellt dem Programmteilnehmer den insgesamt zu erstattenden Betrag in Rechnung. Die Modalitäten der Rückzahlung werden gesondert vereinbart.

9.4 Bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung kann die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die Erstattungsforderung auf Antrag nach billigem Ermessen teilweise reduzieren.

9.5 Die Rückzahlungsverpflichtung vermindert sich entsprechend der Dauer der ausgeübten Tätigkeit, falls die volle Bindefrist wegen zurechenbaren Verhaltens des Facharztes nicht erreicht wird.

9.6 Kommt der Programmteilnehmer den Nachweispflichten nicht innerhalb von drei Monaten nach, ist er verpflichtet, für jeden Fall der Verletzung der Nachweispflicht eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 200 Euro bis 500 Euro an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zu zahlen.

10 Sonstiges

Medizinstudierende, die bereits Leistungen vergleichbarer Förderprogramme beziehen, können keine Leistungen nach diesem Programm in Anspruch nehmen.

Das Programm findet keine Anwendung für Studierende, die einen Studienplatz auf Grund einer Vorabquote nach einem Landarztgesetz erhalten haben.

Die steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungsbeihilfe hat der Bewerber in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

11 Inkrafttreten

Die Bedingungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die in diesem Vertrag verwendeten männlichen Personenbezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten jeweils auch für die weibliche und diverse Form.

 

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