Förderprogramm

Förderung der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (FRL Weiterentwicklung)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Ansprechpunkt:

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Humboldtstraße 18

04105 Leipzig

Weiterführende Links:
Richtlinie Weiterentwicklung der Jugendhilfe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die die Kinder- und Jugendhilfe verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Vorhaben von landesweiter Bedeutung wie Modellprojekte oder praxisbezogene Forschungsvorhaben,
  • Vorhaben mit regionalem Bezug wie fachübergreifende Kooperationsvorhaben, Projekte zur Unterstützung von Anpassungen im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen, Evaluationen zur Effizienz von Jugendhilfeleistungen, Projekte zur Implementierung von erprobten Handlungsansätzen in der Jugendhilfe,
  • Maßnahmen und Projekte in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Vorhaben von landesweiter Bedeutung und bei Projekten in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe des Zuschusses für Vorhaben mit regionalem Bezug beträgt im 1. Jahr der Förderung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und wird in der Kooperationsvereinbarung für die Folgejahre degressiv sinkend festgelegt.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und
  • örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei einem Vorhaben von landesweiter Bedeutung müssen Sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren des Landesjugendamtes teilgenommen haben.
  • Bei Vorhaben mit regionalem Bezug oder eines Projekts in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie müssen ein fachlich fundiertes Konzept vorlegen.
    • Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss Ihr Vorhaben befürworten.
    • Sie müssen mit dem Landesjugendamt eine Kooperationsvereinbarung schließen.
  • Sie und Ihre Projektpartner müssen sich angemessen an der Finanzierung des Projektes beteiligen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen (FRL Weiterentwicklung)

Vom 12. März 2020
[zuletzt geändert am 8. August 2023]

1 Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für

2.1 Vorhaben von landesweiter Bedeutung, insbesondere:

  • Modellprojekte,

  • praxisbezogene Forschungsvorhaben,

einschließlich entsprechender Fachveranstaltungen,

2.2 Vorhaben mit regionalem Bezug, insbesondere:

  • fachübergreifende, sozialraumorientierte Kooperations- und Vernetzungsvorhaben,

  • Projekte zur Unterstützung notwendiger Anpassungen insbesondere im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen,

  • Expertisen und Evaluationen zur Wirkung und Effizienz von Jugendhilfeleistungen,

  • Projekte zur Implementierung von erfolgreich erprobten Handlungsansätzen in der Jugendhilfe sowie an Schnittstellen zu anderen Fachbereichen sowie

2.3 Maßnahmen und Projekte insbesondere in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Mitwirkung, des Engagements und der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens.

2.4 Angebote der Schulsozialarbeit sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.1 ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren des Landesjugendamtes nach den vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedeten Grundsätzen zur Durchführung von Modellprojekten.

4.2 Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.2 und 2.3 sind:

  • ein fachlich fundiertes Konzept, das Ausgangslage, Zielstellung und Umsetzung des Projektes sowie die Berücksichtigung von Genderaspekten beschreibt,

  • eine befürwortende Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie

  • der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamtes zum zeitlichen Umfang des Projektes, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. Bei Bedarf können zusätzlich die beteiligten Träger der freien Jugendhilfe als Partner der Vereinbarung einbezogen werden.

4.3 Die Gewährung einer Zuwendung setzt einen Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers sowie der unmittelbar am Projekt beteiligten Partner an der Finanzierung des Projektes voraus.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Bewilligung kann über die gesamte Projektlaufzeit ausgesprochen werden.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.3 werden für Personal- und Sachausgaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im ersten Förderjahr bis zu 75 Prozent. Der Zuschuss für die Folgejahre ist degressiv sinkend zu gestalten. Entsprechende Festlegungen in der unter Nummer 4.2 genannten Vereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

6.2 Die schriftliche oder entsprechend § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz elektronische Antragstellung für Vorhaben nach Nummer 2.1 richtet sich nach den Vorgaben des unter Nummer 4.1 genannten Auswahlverfahrens. Anträge für Vorhaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sind schriftlich oder entsprechend § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz elektronisch und unter Vorlage der unter Nummer 4.2 beschriebenen Konzeption und der Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.3 Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 (Erstempfänger) sind berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an unmittelbar beteiligte Projektpartner (Letztempfänger) weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Ist der Erstempfänger ein Träger der freien Jugendhilfe, erfolgt die Weitergabe in privatrechtlicher Form. Ist der Erstempfänger ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, leitet er die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form weiter. Im Bewilligungsbescheid ist dem Erstempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzuerlegen.

6.4 Bei einer Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 6.3 hat der Letztempfänger dem Erstempfänger den Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen.

Der Zuwendungsempfänger übersendet eine digitale Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung durch einen Träger der freien Jugendhilfe sind abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1.000 Euro zugelassen.

Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 und bei einer Gesamtzuwendung über 500.000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).

Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog. Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind im Rahmen der Weiterleitung Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10.000 Euro zugelassen.

7 Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen von den in den Nummern 4.1 bis 5.2 festgelegten Kriterien zulassen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Weiterentwicklung vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 283) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

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