Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen und normalspurige historische Triebfahrzeuge (RL-SNHT)
Vom 15. August 2014
[geändert am 26. Oktober 2023]
I. Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen
1. Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Unterstützung der Schmalspurbahnen und normalspuriger historischer Triebfahrzeuge im Freistaat Sachsen. Schmalspurbahnen im Sinne dieser Richtlinie sind alle öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit einer Spurweite von 750 mm sowie Parkeisenbahnen, die auf Grund von Artikel 3 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (MBl. SB Sonderdruck Nummer 1) genehmigt wurden. Normalspurige historische Triebfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Dampf-, Diesel- und Elektrolokomotiven sowie Triebwagen mit einem Alter von mindestens 50 Jahren nach Indienststellung und einer Spurweite von 1435 mm.
2. Der Freistaat Sachsen gewährt für diesen Zweck nach den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dieser Richtlinie Zuwendungen.
3. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vor der Bewilligung von Zuwendungen für einzelne Vorhaben ist die Beihilfekonformität von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen.
4. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in besonders begründeten Einzelfällen für museale Einrichtungen die das materielle Kulturerbe Schmalspurbahnen pflegen im Rahmen des Zuwendungszweckes nach Nummer 1 und bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Ausnahmen von den Bestimmungen der Zuwendungsempfänger nach Ziffer III dieser Richtlinie machen.
II. Gegenstand der Förderung
1. Förderfähig sind der Bau, der Umbau, die Modernisierung und die Ertüchtigung von Werkstätten zur Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Schmalspurbahnfahrzeugen, unter Berücksichtigung des Werkstattkonzeptes der Sächsischen Schmalspurbahnen.
2. Förderfähig für die nicht im Schienenpersonennahverkehr betriebenen Schmalspurbahnen nach Ziffer I Nr. 1 sind insbesondere:
a) der Bau und die Instandsetzung der eisenbahntechnisch und -technologisch erforderlichen Infrastruktur (Oberbau, Unterbau, Ingenieurbauwerke, Betriebsstellen, Sicherungstechnik),
b) der Bau und die Instandsetzung von Verkehrsstationen und Empfangsgebäuden,
c) der Bau von Abstellanlagen für Schmalspurfahrzeuge,
d) die erforderlichen Haupt- und Zwischenuntersuchungen der Schmalspurbahnlokomotiven.
3. Förderfähig sind weiterhin die erforderlichen Haupt- und Zwischenuntersuchungen einschließlich der festgestellten erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen an normalspurigen historischen Triebfahrzeugen, die für touristische und historische Verkehre sowie in Einzelfällen für Hilfsleistungen bei Havarien und Unfällen eingesetzt werden.
4. Nicht förderfähig sind Planungs- und Projektierungsleistungen (alle Leistungsphasen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieursleistungen [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI] vom 10. Juli 2013 [BGBl. I S. 2276]), Abnahme- und sonstige Kosten, investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien) und Aufwendungen für den Betrieb der Schmalspurbahnen, insbesondere Betriebskosten sowie Eigenleistungen.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können die Betreiber und Eigentümer von bestehenden Schmalspurbahnen und normalspurigen historischen Triebfahrzeugen im Freistaat Sachsen sein.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss darstellen, dass die Förderung ausschließlich dem Schutz, der Bewahrung, Restaurierung oder Sanierung von Schmalspurbahnen und normalspurigen historischen Triebfahrzeugen dient, die im Freistaat Sachsen ein wichtiges materielles Kulturerbe sind.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1. Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nummer 2.1 der VwV zu § 23 SäHO.
2. Finanzierungsart
Die Zuwendung wird ausschließlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar:
a) grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung),
b) oder im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) in Höhe bis zum Regelfördersatz von bis zu 75 Prozent bei Schmalspurbahnen und von bis zu 50 Prozent bei normalspurigen historischen Triebfahrzeugen.
3. Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss.
4. Bemessungsgrundlage
a) Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Ziffer II dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen. Beim Grunderwerb sind nur die Ausgaben für Gestehungskosten zuwendungsfähig. Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung der Infrastruktur entstehen, sind angemessen auszugleichen. Bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen (vergleiche Muster 5 zu § 44 SäHO).
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
aa) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge),
bb) Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Abzug geltend machen kann,
cc) Finanzierungsausgaben,
dd) Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
ee) Ausgaben für Verwaltung und Marketing.
b) Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Schmalspurbahnen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei normalspurigen historischen Triebfahrzeugen bis zu 50 Prozent.
In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr der Fördersatz bei Schmalspurbahnen auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Dauer der Zweckbindung geförderter Vorhaben erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides aktuellen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen für die Personen- und Güterbeförderung im Schienen- und Straßenverkehr. Sie beträgt maximal 25 Jahre.
VII. Verfahren
1. Antragsverfahren Allgemeines
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Mit der Antragstellung zur Gewährung von Fördermitteln sind stets folgende Unterlagen einzureichen:
a) ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens, insbesondere des zu erwartenden Nutzens für die Sächsischen Schmalspurbahnen und die Sächsischen normalspurigen historischen Triebfahrzeuge,
b) Übersichtsplan des Vorhabens (zum Beispiel Lagepläne, Längs- und Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne),
c) detaillierte Kostenaufstellungen,
d) der Finanzierungsplan, aus dem der Finanzierungsanteil des Antragstellers und die gesicherte Gesamtfinanzierung (einschließlich Folgekosten) erkennbar sind.
Für den Antrag ist ein Vordruck nach Muster 1a zu § 44 SäHO zu verwenden.
Bei Anträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3209) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dem Antrag die Kopie der Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen beizufügen, bei Anträgen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kopie der Genehmigung für das Betreiben der Infrastruktur.
Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, wie zum Beispiel bahnaufsichtliche Stellungnahme des Landesbeauftragten für Eisenbahnaufsicht (LfB) des Freistaates Sachsen oder notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, beim Antragsteller nachfordern.
2. Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
3. Verwendungsnachweisverfahren
a) Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Das Kontrollverfahren erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang des Vorhabens sowie den zweck- und zeitgerechten Einsatz der Mittel.
b) Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
c) Die Anforderung der Zuwendungen richtet sich nach den anfallenden Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Anforderung eines jeden Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Zur Abforderung der Zuwendungen kann bei der Bewilligungsbehörde ein Muster angefordert werden.
d) Für Bewilligungen an kommunale Körperschaften im Sinne der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) findet bis zum 31. Dezember 2024 für die Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 der VVK das Vorauszahlungsverfahren nach Buchstabe c Anwendung. Ab dem 1. Januar 2025 findet für diese Zuwendungsempfänger das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der VVK Anwendung.
VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.