Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (FRL-FwD)
Vom 10. Februar 2021
[geändert am 26. Juli 2023]
I. Allgemeine Regelungen
1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Freiwilligendienste. Die Förderung erfolgt unter Beachtung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 31. März 2014 (SächsABl. S. 618), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404).
2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gefördert werden:
a) Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ),
b) Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ),
c) Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) Sachsen,
d) Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen (Fachstelle),
e) Einzelprojekte,
f) Sachsen-Sommer.
Für Projekte des FÖJ sind zusätzlich Förderungen aus Bundesmitteln nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1778 ff) durch den Bund (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD) vom 11. April 2012 (GMBl 2012, S. 174) zu beantragen.
4. Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV). Die Formulare zur Antragstellung, zur Statistik sowie zum Verwendungsnachweis werden im Internet bereitgestellt. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6. Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) ist der Vorhabenbeginn bei Maßnahmen zur Projektförderung nach dieser Richtlinie ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) generell zugelassen.
7. Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.
II. Besondere Regelungen
1. FSJ
1.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen, die Unterstützung ihrer beruflichen Orientierung sowie die Bereitschaft zu sozialem Handeln und der Verantwortungsübernahme für das Gemeinwesen.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Freiwilligen sowie die Organisation und Durchführung eines FSJ-Projekts.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Ziffer I Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen für Sachsen zugelassenen Träger des FSJ.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a) die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
b) die Einhaltung der einschlägigen Standards der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen.
1.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a) Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt im September und endet im August des Folgejahres. In Ausnahmefällen kann ein abweichender Bewilligungszeitraum sowie eine Förderung bis zu 24 Monaten zugelassen werden.
b) Bei einem FSJ in Sachsen beträgt die Förderung bis zu 200 Euro pro geleistetem Teilnehmermonat.
c) Bei einem FSJ im Ausland kann die Förderung bis zu 250 Euro pro geleistetem Teilnehmermonat betragen.
d) Bei einem FSJ für junge Menschen mit besonderem Bildungs- oder Betreuungsbedarf beträgt die Förderung bis zu 400 Euro pro geleistetem Teilnehmermonat.
e) In die Kalkulation des Festbetrages sind folgende zuwendungsfähige Ausgaben eingeflossen:
aa) Ausgaben für Taschengeld, Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung, Versicherungsbeiträge sowie Arbeitskleidung der Freiwilligen,
bb) Personalausgaben für die pädagogischen Fachkräfte des FSJ-Trägers,
cc) Sachausgaben für die Durchführung der Seminare und
dd) sonstige Sachausgaben, wie Fahrtkosten und Öffentlichkeitsarbeit.
f) Ausgaben für die pädagogische Begleitung nach Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und cc werden nur gefördert, soweit sie nicht aus Mitteln des Bundes gefördert werden.
g) Sofern Auszahlungen im Rahmen des Projekts durch Einsatzstellen vorgenommen werden, kann die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger an diese Einsatzstellen als Letztempfänger weitergeleitet werden.
1.6 Verfahren
a) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. März für den folgenden Bewilligungszeitraum einzureichen. Er enthält operationalisierte Ziele mit messbaren Indikatoren für den beantragten Jahrgang, Aussagen zu Inhalt und Durchführung der Seminare sowie einen Finanzierungsplan.
b) Der Bewilligungsbehörde und der Fachstelle sind entsprechend der bereitgestellten Formulare folgende statistische, nicht-personenbezogene Angaben zur Umsetzung des FSJ-Projekts zu übermitteln:
aa) bis zum 20. Oktober Angaben zum Stichtag 30. September,
bb) bis zum 20. Januar Angaben zum Stichtag 31. Dezember
sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises die Angabe der geleisteten Teilnehmermonate insgesamt.
c) Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P und ANBest-K ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Abschluss des Projekts vorzulegen.
d) Das Auszahlungsverfahren für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK).
2. FÖJ
2.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen, die Unterstützung ihrer beruflichen Orientierung sowie die Stärkung ökologischen Bewusstseins und der Verantwortungsübernahme für das Gemeinwesen.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Freiwilligen sowie die Organisation und Durchführung eines FÖJ-Projekts.
2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Ziffer I Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen für Sachsen zugelassenen Träger des FÖJ.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a) die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und
b) die Einhaltung der einschlägigen Standards der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen.
2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a) Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt im September und endet im August des Folgejahres. In Ausnahmefällen kann ein abweichender Bewilligungszeitraum sowie eine Förderung bis zu 24 Monaten zugelassen werden. Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit folgenden Festbeträgen pro geleistetem Teilnehmermonat und Kostenposition:
aa) 425 Euro für teilnehmerbezogene Ausgaben,
bb) 240 Euro für die pädagogische Begleitung (inklusive der Seminare) und
cc) 50 Euro für sonstige Sachausgaben des Trägers.
Die nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste des Bundes in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähigen Ausgaben sind innerhalb des Finanzierungsplanes gesondert darzustellen. Die Bundesförderung reduziert die Landesförderung entsprechend.
b) Sofern Auszahlungen im Rahmen des Projekts durch Einsatzstellen vorgenommen werden, kann die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger an diese Einsatzstellen als Letztempfänger weitergeleitet werden.
c) Bei einem FÖJ-Projekt für junge Menschen mit besonderem Bildungs- oder Betreuungsbedarf kann die Förderung der pädagogischen Begleitung (inklusive der Seminare) maximal 300 Euro pro geleistetem Teilnehmermonat betragen.
2.6 Verfahren
a) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 15. Februar für den folgenden Bewilligungszeitraum einzureichen. Er enthält operationalisierte Ziele mit messbaren Indikatoren für den beantragten Jahrgang, Aussagen zu Inhalt und Durchführung der Seminare, einen Finanzierungsplan sowie eine Berechnung der Personalausgaben.
b) Anträge auf Bundesförderung sind gemeinsam und abgestimmt mit Anträgen auf Landesförderung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde koordiniert das Zusammenwirken von Bundes- und Landesförderung. Sie leitet die Anträge auf Bundesförderung über das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an die zuständige Bundesbehörde weiter.
c) Der Bewilligungsbehörde und der Fachstelle sind entsprechend der bereitgestellten Formulare folgende statistische, nicht-personenbezogene Angaben zur Umsetzung des FÖJ-Projekts zu übermitteln:
aa) bis zum 10. Oktober Angaben zum Stichtag 30. September, einschließlich der Angaben zu Abbrechern des letzten Jahrgangs,
bb) bis zum 20. Dezember Angaben zum Stichtag 1. Dezember
sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises die Angabe der Teilnehmermonate insgesamt.
d) Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projekts vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde koordiniert die Verwendungsnachweise für die Landes- und die Bundesmittel. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gewährleistet die Verwendungsnachweisführung gegenüber dem Bund (Sammelverwendungsnachweis).
e) Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
3. FdaG
3.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere von Menschen in Übergangssituationen, die Unterstützung ihrer beruflichen Orientierung sowie ihre Integration in die Gemeinschaft.
3.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Freiwilligen sowie die Organisation und Durchführung eines FdaG-Projekts.
3.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Ziffer I Nummer 3 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen für Sachsen zugelassenen Träger des FdaG Sachsen.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist die Einhaltung der einschlägigen Standards der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen.
3.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a) Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bewilligungszeitraum für den FdaG Sachsen ist das Kalenderjahr. Gefördert werden geleistete Teilnehmermonate. Beginn und Ende des jeweiligen Dienstes regeln die Zuwendungsempfänger.
b) Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro geleistetem Teilnehmermonat.
c) In die Kalkulation des Festbetrages sind folgende zuwendungsfähige Ausgaben eingeflossen:
aa) teilnehmerbezogene Ausgaben, erforderliche Versicherungsbeiträge sowie Arbeitskleidung der Freiwilligen,
bb) Personalausgaben für die pädagogischen Fachkräfte des FdaG-Trägers,
cc) Sachausgaben für die Durchführung von Fortbildungen für die Freiwilligen, soweit sie nicht aus anderen Programmen oder aus Mitteln des Bundes gefördert werden, und
dd) sonstige Sachausgaben, wie Fahrtkosten und Öffentlichkeitsarbeit.
3.6 Verfahren
a) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. September für das folgende Kalenderjahr einzureichen. Er enthält operationalisierte Ziele mit messbaren Indikatoren für den beantragten Jahrgang, eine Darstellung der Maßnahmen zur Fortbildung der Freiwilligen sowie einen Finanzierungsplan.
b) Der Bewilligungsbehörde und der Fachstelle sind entsprechend der bereitgestellten Formulare jeweils zum 20. Juli und zum 20. Januar statistische, nicht-personenbezogene Angaben zur Umsetzung des FdaG-Projekts zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises die Angabe der Teilnehmermonate insgesamt zu übermitteln.
c) Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
d) Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4. Fachstelle
4.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Sicherung und Erhöhung der Qualität von Freiwilligendiensten, die Erhöhung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Freiwilligen bei der Ausgestaltung der Freiwilligendienste, die Steigerung des Bekanntheitsgrades der Freiwilligendienste innerhalb der Gesellschaft sowie die Darstellung der Bedeutung des Engagements für das Gemeinwesen.
4.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) die Tätigkeit der Fachstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen sowie
b) die Organisation und Finanzierung von Assistenzleistungen für Freiwilligendienstleistende mit Behinderungen.
4.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen bestimmte Träger der „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist die Einhaltung der einschlägigen Standards der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen.
4.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a) Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Eine Förderung ist bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.
b) Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit:
- mit abgeschlossener Berufsausbildung: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
- mit Hochschulstudium (Bachelor- oder vergleichbarem Grad): Entgeltgruppe 9 b, Stufe 3,
- mit Hochschulstudium (Master- oder vergleichbarem Grad): Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
- mit Hochschulstudium und Führungsverantwortung: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von zehn Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
4.6 Verfahren
a) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr einzureichen. Er hat ein Konzept sowie einen Finanzierungsplan zu enthalten. Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 4.2 Buchstabe b kann jederzeit ohne Frist gestellt werden.
b) Der Zuwendungsempfänger kann Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstabe b als Erstempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in privatrechtlicher Form an Dritte weiterleiten. Letztempfänger sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
c) Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5. Einzelprojekte
5.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Erforschung, die Weiterentwicklung oder die Präsentation der Freiwilligendienste.
5.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelprojekte im Bereich der Freiwilligendienste:
a) zur Erforschung oder Weiterentwicklung der Freiwilligendienste,
b) zur Erprobung von Methoden und Konzeptionen, Fortbildungsangebote,
c) zur Unterstützung des Sprecherwesens im Freistaat Sachsen sowie
d) Fachveranstaltungen und Projekte übergreifender Öffentlichkeitsarbeit zum Thema bürgerschaftliches Engagement.
5.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Ziffer I Nummer 3 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen für Sachsen zugelassenen Träger von Freiwilligendiensten, die Fachstelle oder andere juristische Personen.
5.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind Projektinhalte, die über den Regelbetrieb hinausgehen und geeignet sind,
- zusätzliche, relevante Aussagen über Freiwilligendienste zu generieren,
- die Engagementbereitschaft oder das Engagement in Freiwilligendiensten zu erhöhen
oder
- die Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste zu verbessern.
5.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a) Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Förderung ist in der Regel bis zu 90 Prozent, in Ausnahmefällen, wie Forschungsvorhaben, bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.
b) Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit:
- mit abgeschlossener Berufsausbildung: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
- mit Hochschulstudium (Bachelor- oder vergleichbarem Grad): Entgeltgruppe 9 b, Stufe 3,
- mit Hochschulstudium (Master- oder vergleichbarem Grad): Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
- mit Hochschulstudium und Führungsverantwortung: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von zehn Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
5.6 Verfahren
a) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss ein Konzept zur Umsetzung des Projektes mit Handlungsbedarf, Zielen und Durchführung sowie einen Finanzierungsplan enthalten.
b) Das Konzept bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
c) Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P vorzulegen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Projektende zu erbringen.
d) Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK).
6. Sachsen-Sommer
6.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist Umsetzung des Programms „Sachsen-Sommer“ zur Förderung des Engagements und der Engagement-Bereitschaft junger Menschen.
6.2 Gegenstand
Gefördert werden:
a) die Unterhaltung einer zentralen Stelle zur Umsetzung des Programms „Sachsen-Sommer“,
b) die Betreuung der Programm-Teilnehmer,
c) die Kooperation mit den beteiligten Programmpartnern sowie
d) die Öffentlichkeitsarbeit und die Anerkennungskultur.
6.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Stelle zur Umsetzung des Programms „Sachsen-Sommer“.
6.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Umsetzung des vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstellten Konzepts „Sachsen-Sommer“.
6.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 100% im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Mehrjährige Förderungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben der zentralen Stelle.
6.6 Verfahren
a) Der Antrag auf Zuwendung ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums einzureichen.
b) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist auf Anfrage Auskunft über den Stand der Umsetzung des Programms zu geben.
c) Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P vorzulegen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu erbringen.
d) Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 872), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.