Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Projekten der Qualifizierung und Reintegration von Gefangenen (ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027)
Vom 9. Dezember 2021
[zuletzt geändert am 7. Dezember 2023]
I Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Qualifizierung und Reintegration von Gefangenen auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021–2027.
2. Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
II. Gegenstand und beschäftigungspolitisches Ziel der Förderung
1. Ziele der Förderung sind die Herstellung, Erhaltung und die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Vermittelbarkeit von Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Qualifizierungsvorhaben sowie sozialpädagogische Vorhaben. Die beruflichen und sozialen Kompetenzen der Gefangenen sollen dabei verbessert werden. Darüber hinaus sollen sie im Rahmen des Übergangsmanagements bei der Haftentlassung begleitet werden, um die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu unterstützen.
2. Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhaben förderfähig:
A. berufliche Qualifizierungsvorhaben für Gefangene zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit im Arbeitsmarkt,
B. sozialpädagogische Vorhaben für Gefangene zur Vorbereitung oder Unterstützung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Bildungsmaßnahme,
C. Übergangsmanagement zur Begleitung der Gefangenen beim Übergang von der Haft in die Freiheit.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind zugelassene Träger nach der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Zielgruppe sind Gefangene im sächsischen Justizvollzug. Der Begriff der Gefangenen umfasst dabei alle tatsächlich im Justizvollzug untergebrachten Personen. Ausgeschlossen sind Gefangene, die dem Arbeitsmarkt auch nach ihrer Entlassung voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen werden, zum Beispiel Bezieherinnen und Bezieher einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung.
2. Die Vorhaben werden vorrangig innerhalb der Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Im Rahmen des Übergangsmanagements ist eine zeitlich begrenzte Nachbetreuung von bis zu 6 Monaten nach der Entlassung der/des Gefangenen aus dem Justizvollzug möglich.
3. Qualifizierungsvorhaben sollen vorrangig zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und möglichst in modularer Form durchgeführt werden. Die Vorgaben der Ausbildungs-, Prüfungs-, Fortbildungs- und Umschulungsordnungen sowie der zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen je nach Berufsbild bei den modularen Qualifizierungen auch umweltrelevante Wissensinhalte im Rahmen der Ausbildung, sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden.
4. Die Vorhabenslaufzeit ist abhängig von den jeweils zu vermittelnden Kenntnissen und beträgt in der Regel zwischen 12 und 36 Monaten. Berufliche Qualifizierungsvorhaben sind möglichst in modularer Form durchzuführen. Der Träger erteilt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die mindestens ein Modul oder einen damit vergleichbaren Qualifizierungsbaustein erfolgreich abgeschlossen haben, ein Zertifikat über die vermittelten Kenntnisse. Die anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Aus dem Zertifikat und der Teilnahmebescheinigung sollen sich insbesondere der Umfang der Teilnahme und die vermittelten Qualifizierungsinhalte ergeben.
5. Spezielle Kenntnisse, die durch externe Prüfungen nachgewiesen werden, zum Beispiel in den Bereichen Schweißen, Europäischer Computerführerschein, Berechtigung zum betrieblichen Führen von Gabelstaplern (Flurfördermittelschein), sind zusätzlich von den prüfenden Stellen zu bescheinigen.
6. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Vorhaben soll 8 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann eine geringere Teilnehmerzahl zugelassen werden.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
2. Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
3. Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
4. Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt.
5. Eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung und Fahrrad-Nutzung ist in Höhe der Vorgaben des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, möglich. Bei nicht öffentlichen Trägern wird grundsätzlich der erhöhte Satz der Wegstreckenentschädigung für das Vorliegen triftiger Gründe anerkannt.
6. Bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe A genannten Vorhaben werden Verwaltungskosten in Höhe von 24 Prozent der direkten Kosten ausgereicht, bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe B genannten Vorhaben in Höhe von 22 Prozent der direkten Kosten und bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe C genannten Vorhaben in Höhe von 17 Prozent der direkten Kosten. Sie beziehen sich auf die direkten förderfähigen Ausgaben und Kosten nach Nummer 1 der Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie. Die direkten Kosten sind nachzuweisen. Mit der Verwaltungskostenpauschale sind alle Kosten der Verwaltung (Personalausgaben und Reiseausgaben für Verwaltungspersonal sowie Sachausgaben für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen) abgegolten.
7. Bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 200.000 Euro nicht übersteigen, werden Fremdleistungen in Form eines Pauschalbetrages auf Grundlage des mit dem Antrag eingereichten Haushaltsplanentwurfs gefördert. Die Fremdleistungen sind zu begründen und durch Vorlage von Angeboten, Kostenvoranschlägen oder allgemein zugängliche Preisinformationen (Kataloge, Flyer, Internetangebote) zu belegen. Bei Fremdleistungen im Wert von mehr als 5.000 Euro sind vom Antragsteller mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen. Die Berechnungsgrundlagen sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.
8. Nähere Angaben zu Art, Form und Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
VI. Antrags- und Bewilligungsverfahren
1. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorhabensvorschlägen durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mittels Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt. Darin werden Stichtage festgelegt, die auch auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag oder ohne vorherige Aufforderung eingereichte Vorhabensvorschläge werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
2. Die Auswahl geeigneter Vorhabensvorschläge erfolgt anhand der im Bekanntmachungstext genannten Kriterien durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Bewilligungsstelle im Benehmen mit der jeweils betroffenen Justizvollzugsanstalt.
3. Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die
- Gefangenen während ihrer Haftzeit ermöglichen, eine Berufsausbildung vollständig zu absolvieren,
- hochwertige (Teil-)Abschlüsse zum Ziel haben oder
- einen besonders innovativen Ansatz verfolgen,
besonders gewürdigt.
4. Soweit Vorhabensvorschläge im Rahmen des Auswahlverfahrens als förderwürdig eingeschätzt werden, fordert die Bewilligungsstelle gesondert zur Antragstellung auf.
5. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
VII. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
1. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
2. Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10.000 Euro das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), Anwendung.
VIII. Verwendungsnachweisverfahren
1. Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU ist der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
2. Zusätzlich zum Sachbericht nach Nummer 6.3 NBest-EU legt der Träger der Justizvollzugsanstalt und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Abschluss des Vorhabens einen Bericht zum Vorhabensverlauf vor, dem unter anderem die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, untergliedert in Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit erfolgreich abgeschlossenen Modulen, Zertifikaten und Teilnahmebescheinigungen, sowie der zeitliche Umfang der Teilnahme entnommen werden kann.
3. In Bezug auf Ziffer V Nummer 4 sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Vorhaben nachzuweisen.
4. In Bezug auf Ziffer V Nummer 5 sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer im Rahmen der Vorhabensdurchführung nachzuweisen.
5. In Bezug auf Ziffer V Nummer 7 ist die vollständige Durchführung der Fremdleistung durch Vorlage einer gesonderten Teilnehmerliste für die Fremdleistung (zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurs, Gabelstaplerlehrgang) sowie eines exemplarischen Teilnehmernachweises (Zeugnis, Zertifikat et cetera) zu bestätigen. Die Teilnehmerliste ist von allen Teilnehmern zu unterschreiben. Zusätzlich bestätigt die jeweilige Justizvollzugsanstalt, in der das Vorhaben durchgeführt wurde, die Durchführung der Fremdleistung auf der Teilnehmerliste durch Unterschrift der Anstaltsleitung. Die Teilnehmerliste sowie der exemplarische Teilnehmernachweis sind der Bewilligungsstelle in pseudonymisierter Form vorzulegen.
IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie gilt für Bewilligungen aus Haushaltsmitteln, die für den Förderzeitraum 2021 bis 2027 zur Verfügung stehen. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.