Förderprogramm

ESF Plus RL 2021–2027 Hochschule und Forschung – B – Nachwuchsforschungsgruppen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Hochschule
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Ansprechpunkt:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Weiterführende Links:
ESF Plus-Richtlinie 2021-2027 Hochschule und Forschung – Nachwuchsforschungsgruppen SAB-Förderportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben für Nachwuchsforschende – vor allem für Frauen – durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Sachsen fördert mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus Ihre Maßnahmen zur Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale von akademischen Fachkräften, vor allem von Frauen.

Sie erhalten die Förderung für Nachwuchsforschungsgruppen, die akademische Nachwuchskräfte durch gemeinsame Forschungsarbeit zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und Unternehmen sowie zur Lehre befähigen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten für eine Laufzeit normalerweise von bis zu 3 Jahren.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Reichen Sie zunächst Vorhabensideen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) zu festgelegten Stichtagen ein. Wenn das Vorhaben als förderungswürdig eingestuft wird, werden Sie zur Einreichung des Antrags aufgefordert. Den Antrag stellen Sie über das SAB-Förderportal.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen in Sachsen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Zur Zielgruppe Ihrer Maßnahme gehören Nachwuchsforschende, die
    • ihr Studium oder ihre Promotion höchstens 6 Jahre vor Einreichung des Projektvorschlags zur Förderung der Nachwuchsforschungsgruppe beendet haben oder
    • den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt haben oder
    • Meisterschülerinnen oder Meisterschüler an Kunsthochschulen sind.
  • Sie müssen Ihre Nachwuchsforschungsgruppe aus Vorhaben einer einzelnen oder mehrerer kooperierender Hochschulen bilden, die aus mindestens 3 Nachwuchsforschenden besteht.
  • Arbeiten in Ihrer Nachwuchsforschungsgruppe bis zu 5 Nachwuchsforschende, kann eine Forschende oder ein Forschender über 54 Jahre alt sein. Arbeiten in Ihrer Nachwuchsforschungsgruppe mehr als 5 Nachwuchsforschenden, können 2 Forschende über 54 Jahre alt sein. Bei diesen Personen gelten nicht die Fristen zur Beendigung des Studiums oder der Promotion.
  • Sie sprechen weibliche Promovierende sowohl durch gezielte Akquise als auch durch Etablierung von Vorhaben in Fachbereichen mit höheren Frauenanteilen an.
  • Sie müssen bei der Konzipierung von Nachwuchsforschungsgruppen auf eine geschlechterparitätische Besetzung achten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2021 bis 2027 (ESF Plus RL 2021–2027 Hochschule und Forschung)

Vom 1. September 2022

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Ausschöpfung der Bildungspotenziale im Hochschulbereich auf der Grundlage des ESF Plus Programms 2021–2027 Sachsen. Zuwendungszweck der Förderung ist die Ausschöpfung der Bildungspotenziale im Hochschulbereich, um einem wachsenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken und dabei einen Beitrag zum sukzessiven Abbau der insgesamt und bezogen auf einzelne Fachbereiche nicht paritätischen Partizipation der Geschlechter an der ESF-Förderung im Hochschulbildungsbereich zu leisten.

2. Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie sind im Vorhabenbereich Ausschöpfung der Bildungspotenziale im Hochschulbereich folgende Fördergegenstände förderfähig:

A. Promotionen,

B. Nachwuchsforschungsgruppen und

C. Innovative Hochschulprojekte zur Steigerung des Studienerfolgs.

A. Promotionen

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale von akademischen Fachkräften, insbesondere von Frauen, durch die Erweiterung ihrer Kompetenzen im Hinblick auf eine stabile, grüne, nachhaltige und digitale Wirtschaft im Freistaat Sachsen. Akademische Fachkräfte sollen durch die Qualifikation im Rahmen einer Promotion verbesserte Einstiegschancen in die sächsische Wissenschaft und Wirtschaft erlangen. Die Ausschöpfung der Bildungspotenziale von Frauen wird sowohl durch gezielte Ansprache als auch durch Etablierung von Vorhaben in Fachbereichen mit höheren Frauenanteilen erreicht.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gesamtvorhaben zur Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte durch Forschungsarbeit im Rahmen von Promotionen. Die einzelnen Promotionen werden als Arbeitspakete innerhalb des Gesamtvorhabens des Antragstellers verstanden. Folgende Promotionsformen sind förderfähig:

a) Industriepromotionen,

b) Landesinnovationspromotionen,

c) Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere,

d) Kombinationen von Buchstabe a und c.

e) Die aufgeführten Promotionsformen können auch im Zusammenwirken von Universitäten und Fachhochschulen als kooperatives Promotionsverfahren gemäß § 40 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a) Industriepromotionen weisen ein gemeinsames Interesse der beteiligten Dritten mit Sitz im Freistaat Sachsen und sächsischer Hochschulen auf. Für die Förderung von Industriepromotionen ist eine Mitfinanzierung durch die beteiligten Dritten von mindestens 850 Euro pro relevanter Promotion und Monat erforderlich. Der Entwurf einer Finanzierungsvereinbarung zwischen den beteiligten Dritten und dem Antragssteller, die eine entsprechende Zusage der beteiligten Dritten enthält, ist mit der Antragstellung vorzulegen.

b) Bei Landesinnovationspromotionen wird zu Themen geforscht, die in besonderem Interesse des Freistaates Sachsen liegen und Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt erwarten lassen. Für die Förderung von Landesinnovationspromotionen ist mit der Antragstellung eine Begründung des Antragstellers zum besonderen Interesse des Freistaates Sachsen am Forschungsthema und zu den erwarteten Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt vorzulegen.

c) Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere dienen der Fortsetzung der Promotion nach familienbedingter Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit. Familienbedingte Unterbrechungen im Sinne dieser Richtlinie sind Unterbrechungen von mindestens sechs Monaten zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

d) Bei Promotionen gemäß Nummer 2 Buchstabe d ist die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen jeweils beider Promotionsformen nachzuweisen.

e) Natürliche Personen, die bereits mindestens drei Jahre als Nachwuchsforschende in einer mit Mitteln aus dem ESF/ESF Plus geförderten Nachwuchsforscher-, Nachwuchsforschungs- beziehungsweise REACT-Forschungsgruppe vorbeschäftigt waren, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die natürliche Person als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer der in Satz 1 genannten Forschungsgruppen tätig war.

f) Natürliche Personen, die bereits eine anderweitige Promotionsförderung vor Antragstellung erhielten, können nur dann gefördert werden, wenn sie die Bedingungen für Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere erfüllen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

a) Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages bestimmt sich nach der jeweiligen Bemessungsgrundlage der einzelnen vereinfachten Kostenoption für monatliche Auszahlungen an die Promovierenden als Beitrag zum Lebensunterhalt (Promotionsstipendium), Verwaltungskosten und Kinderzulage.

b) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

c) Ein Promotionsstipendium wird in Form von Kosten je Einheit gewährt. Bei Förderung mittels Kosten je Einheit sind die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen.

d) Das Promotionsstipendium der Promotionsarten Industriepromotionen und Kombinationen gemäß Nummer 2 Buchstabe c und d beträgt 850 Euro pro Promovierender oder Promovierendem und Monat. Das Promotionsstipendium für die Promotionsarten Landesinnovationspromotionen und Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere beträgt 1.700 Euro pro Promovierender oder Promovierendem und Monat. In begründeten Ausnahmefällen können bei der Abrechnung des Stipendiums auch anteilige Monate auf Grundlage der Dreißigstelmethode anerkannt werden.

e) Die Verwaltungskostenpauschale wird in Form einer Pauschalfinanzierung gewährt und beträgt gestaffelt für:

aa) ein bis zwei Promotionsstipendien, 10 Prozent,

bb) drei bis fünf Promotionsstipendien, 5 Prozent sowie bei

cc) sechs und mehr Promotionsstipendien, 4 Prozent

der direkten Kosten der Promotionsstipendien für die jeweiligen Gesamtvorhaben einer Promotionsart an einem Hochschulstandort eines Stichtags. Sie beziehen sich auf die direkten förderfähigen Ausgaben und Kosten nach Nummer 1 der Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie. Die direkten Kosten sind nachzuweisen. Mit der Verwaltungskostenpauschale sind alle Kosten der Verwaltung (Personalausgaben und Reiseausgaben für Verwaltungspersonal sowie Sachausgaben für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen) abgegolten.

f) Es wird eine Kinderzulage als Kosten je Einheit gewährt. Die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten sind nachzuweisen. Die Kinderzulage beträgt 100 Euro monatlich für jedes Kind, für das die Empfängerin oder der Empfänger eines Promotionsstipendiums, deren oder dessen Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner aus einer Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht. Wenn die Empfängerin oder der Empfänger eines Promotionsstipendiums auf Grund der eigenen Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, erhält sie oder er die Kinderzulage, wenn durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachgewiesen wird, dass ihre oder seine Kinder mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartner ein Stipendium nach dieser Verordnung, wird die Kinderzulage insgesamt nur einmal gewährt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 3 bis 5 ist seitens der Hochschulen gegenüber der Bewilligungsstelle zu bestätigen.

g) Nähere Angaben zu Art, Form und Höhe der vereinfachten Kostenoptionen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

h) Die Promovierenden werden bis zur Einreichung der Promotionsschrift bei der jeweils zuständigen Stelle bis zu einer Dauer von vier Jahren gefördert. Bei Promotionsvorhaben zur Vereinbarung von Familie und wissenschaftlicher Karriere kann unter Berücksichtigung einer bereits erhaltenen Förderung eine Gesamtförderung bis zu einer Dauer von vier Jahren ermöglicht werden. Auf Antrag kann die Förderung bis zu einem Jahr verlängert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a) Bei der Ansprache und Auswahl potenzieller Promovierender ist am jeweiligen Hochschulstandort auf eine geschlechterparitätische Beteiligung hinzuwirken.

b) Die Promovierenden nutzen den Förderzeitraum für die Forschungsarbeit im Rahmen der Promotion. Nebentätigkeiten mit einem Zusatzeinkommen sind bis höchstens zehn Wochenstunden zulässig.

c) Die Promovierenden bauen neben der Arbeit an der Promotion ihre individuellen Potenziale inklusive ihrer Kenntnisse zum Gleichstellungswissen aus. Eine Teilnahme am Qualifizierungsbereich Gleichstellungswissen ist verpflichtend. Darüber hinaus ist in einem der Qualifizierungsbereiche Lehre, soziale Kompetenzen oder Projektmanagement eine Leistung zu erbringen. Der Umfang der Lehrtätigkeitsstunden für den Qualifizierungsbereich Lehre soll zwei Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

d) Ausgaben und Kosten für die Qualifizierungsleistung nach Nummer 6 Buchstabe c sind nicht förderfähig und vom Zuwendungsempfänger zu tragen.

e) Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Vorhaben sind auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software zu verbreiten.

7. Verfahren

a) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.

c) Vor Antragstellung ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer hochschuleigenen wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung unter Anwendung einer Bewertungsmatrix zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Form einer hochschuleigenen Priorisierungsliste bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

d) Die Fach- und die Bewilligungsstelle bewerten sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt die Zusatzpunkte für die besondere Würdigung gemäß Buchstabe e.

e) Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die

aa) praxisorientierte oder interdisziplinäre Forschung betreiben,

bb) den Kompetenzerwerb im Bereich des europäischen Grünen Deals umfassen,

cc) den Kompetenzerwerb im Bereich der Digitalisierung umfassen,

dd) im MINT- oder KI-Bereich von Frauen realisiert werden oder

ee) im kulturellen Bereich angesiedelt sind,

besonders gewürdigt.

f) Erscheinen einzelne Promotionen als förderwürdig, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Antragstellung in Form eines Gesamtvorhabens aufgefordert.

g) Durch den Zuwendungsempfänger ist in der Regel jeweils alle sechs Monate ab Projektdurchführungsbeginn ein den Vorgaben der Bewilligungsstelle entsprechender Zwischenbericht vorzulegen. Kooperationspartner zeichnen diesen mit.

h) Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU gilt:

aa) Die Bewilligungsstelle kann auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

bb) Der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

i) Die Bewilligungsstelle ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Förderung in Höhe einer Monatspauschale je Promovierender oder Promovierendem zu kürzen, wenn von dieser oder diesem die unter Nummer 6 Buchstabe c angeführten Qualifizierungsleistungen nicht erbracht worden sind.

j) Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt.

k) Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

B. Nachwuchsforschungsgruppen

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale, insbesondere von Frauen, durch die Erweiterung ihrer Kompetenzen im Hinblick auf eine stabile, grüne, nachhaltige und digitale Wirtschaft im Freistaat Sachsen. Akademische Fachkräfte sollen dadurch verbesserte Einstiegschancen in die sächsische Wissenschaft und Wirtschaft erlangen. Die Ausschöpfung der Bildungspotenziale von Frauen wird sowohl durch gezielte Akquise von weiblichen Nachwuchsforschenden als auch durch Etablierung von Vorhaben in Fachbereichen mit höheren Frauenanteilen erreicht.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Nachwuchsforschungsgruppen, die akademische Nachwuchskräfte im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeit zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und Unternehmen sowie zur Lehre befähigen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a) Nachwuchsforschende im Sinne dieser Richtlinie sind natürliche Personen, die ihr Studium oder ihre Promotion höchstens sechs Jahre vor Einreichung des Projektvorschlages zur Förderung der Nachwuchsforschungsgruppe beendet oder den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt haben. Dieser Zeitraum verlängert sich um zwei Jahre pro betreutem Kind, welches zwischen dem Abschluss und der Einreichung des Projektvorschlags geboren wurde. Eine weitergehende Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit ist möglich. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 ist seitens der Hochschulen gegenüber der Bewilligungsstelle zu bestätigen.

b) Meisterschülerinnen und Meisterschüler an sächsischen Kunsthochschulen sind Nachwuchsforschende im Sinne dieser Richtlinie.

c) Nachwuchsforschungsgruppen sind Vorhaben

aa) einer Hochschule,

bb) von kooperierenden Hochschulen (Verbundvorhaben),

welche aus mindestens drei Nachwuchsforschenden zu bilden sind.

d) In Nachwuchsforschungsgruppen mit bis zu fünf Nachwuchsforschenden kann eine Forschende oder ein Forschender über 54 Jahren, in Nachwuchsforschungsgruppen mit mehr als fünf Nachwuchsforschenden können zwei Forschende über 54 Jahren arbeiten. Für diese Forschenden gilt nicht die Regelung gemäß Buchstabe a.

e) Natürliche Personen, die zuvor für mehr als 36 Monate eine Promotionsförderung mit Mitteln aus dem ESF/ESF Plus erhalten haben oder für mehr als 36 Monate als Nachwuchsforschende in einer mit Mitteln aus dem ESF/ESF Plus geförderten Nachwuchsforscher-, Nachwuchsforschungs- beziehungsweise REACT-Forschungsgruppe vorbeschäftigt waren, sind nur dann förderfähig, wenn sie als Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden tätig sind. Das Promotionsvorhaben muss für diese Personen bereits abgeschlossen beziehungsweise der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt worden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft tätig war.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

a) Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

b) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

c) Es werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten gefördert.

d) Personalausgaben von bis zu zwölf Vollzeitäquivalenten sind in Höhe der gemäß den für wissenschaftliche Mitarbeiter und Beschäftigte an sächsischen Hochschulen geltenden tariflichen Bestimmungen förderfähig. Stellen für Nachwuchsforschende sind für mindestens sechs Monate und mit mindestens einer halben Stelle zu besetzen.

e) Personalkosten werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) berücksichtigt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1.720 Stunden zu Grunde gelegt.

f) Für alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) wird ein Pauschalsatz von 16 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung angewendet.

g) Nähere Angaben zu Art, Form und Höhe der vereinfachten Kostenoptionen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

h) Ausgaben und Kosten für hochschuleigenes sowie wissenschaftliches Personal von außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Kooperationspartner können als zuwendungsfähig anerkannt und als Eigenanteil angerechnet werden.

i) Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, in der Regel bis zu drei Jahre. Auf Antrag kann die Förderung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

j) Ausgaben und Kosten für die Qualifizierungsleistung nach Nummer 6 Buchstabe b sind nicht förderfähig und vom Zuwendungsempfänger zu tragen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a) Bei der Konzipierung von Nachwuchsforschungsgruppen ist am jeweiligen Hochschulstandort auf eine geschlechterparitätische Besetzung hinzuwirken.

b) Die Nachwuchsforschenden bauen neben der Arbeit in der Nachwuchsforschungsgruppe ihre individuellen Potenziale inklusive ihrer Kenntnisse zum Gleichstellungswissen aus. Eine Teilnahme am Qualifizierungsbereich Gleichstellungswissen ist verpflichtend. Darüber hinaus ist in einem der Qualifizierungsbereiche Lehre, soziale Kompetenzen oder Projektmanagement eine Leistung zu erbringen. Der Umfang der Lehrtätigkeitsstunden für den Qualifizierungsbereich Lehre soll zwei Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

c) Während Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz kann eine Vertretung mit zusätzlichen Nachwuchsforschenden dann erfolgen, wenn diese mindestens sechs Monate im Vorhaben beschäftigt sind.

d) Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben sind auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software zu verbreiten.

e) Die Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen ist zulässig. Die Bedingungen für eine Kooperation mit derartigen Einrichtungen sind schriftlich zu vereinbaren.

7. Verfahren

a) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.

c) Vor Antragstellung ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer hochschuleigenen wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung unter Anwendung einer Bewertungsmatrix zu unterziehen. Das Ergebnis ist in Form einer hochschuleigenen Priorisierungsliste bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

d) Die Fach- und die Bewilligungsstelle bewerten sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt die Zusatzpunkte für die besondere Würdigung gemäß Buchstabe e.

e) Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die

aa) praxisorientierte oder interdisziplinäre Forschung betreiben,

bb) den Kompetenzerwerb im Bereich des europäischen Grünen Deals umfassen,

cc) den Kompetenzerwerb im Bereich der Digitalisierung umfassen,

dd) im MINT- oder KI-Bereich mehrheitlich oder vollständig von Frauen realisiert werden oder

ee) im kulturellen Bereich angesiedelt sind,

besonders gewürdigt.

f) Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Hochschulen, der Fach- und Bewilligungsstelle zusammen und bildet ein projektskizzenbezogenes Ergebnis nach Punkten.

g) Erscheint das Vorhaben als förderwürdig, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Antrages aufgefordert.

h) Bei Verbundvorhaben reicht jeder Verbundpartner für sein jeweiliges Teilprojekt einen eigenen Antrag bei der Bewilligungsstelle ein und erhält seinen eigenen Zuwendungsbescheid. Die koordinierende Hochschule (Projektkoordinator) wird in einem Kooperationsvertrag zwischen den Verbundpartnern bestimmt.

i) Durch den Zuwendungsempfänger ist in der Regel jeweils alle sechs Monate ab Projektdurchführungsbeginn ein den Vorgaben der Bewilligungsstelle entsprechender Zwischenbericht vorzulegen. Bei Verbundvorhaben zeichnen die beteiligten Verbundpartner den Gesamtsachbericht des Projektkoordinators mit.

j) Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU gilt:

aa) Die Bewilligungsstelle kann auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

bb) Der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

k) Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt.

l) Die Bewilligungsstelle ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Förderung in Höhe der Ausgaben je Nachwuchsforschenden für einen Monat zu kürzen, wenn die unter Nummer 6 Buchstabe b angeführten Qualifizierungsleistungen nicht erbracht worden sind.

m) Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

C. Innovative Hochschulprojekte zur Steigerung des Studienerfolgs

1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Reduzierung von Studienabbrüchen, vor allem in Studiengängen und Studierendengruppen, in denen Studienabbrüche von Frauen besonders häufig vorkommen. Die Vorhaben sollen gezielt Fachbereiche umfassen, die weit von der Geschlechterparität entfernt sind. Es sollen Frauen an Übergängen zwischen akademischen Abschlüssen für die Qualifizierung auf einer weiteren Karrierestufe zur Erlangung einer qualifikationsadäquaten Beschäftigung im Arbeitsmarkt gewonnen werden. Die Quantität sowie die Qualität von akademischen Fachkräften, insbesondere von Frauen, sollen im Freistaat Sachsen gesteigert werden, um den wachsenden Bedarf an gut ausgebildeten akademischen Fachkräften zu decken. Innovative Hochschulprojekte zur Steigerung des Studienerfolgs bieten Ansatzpunkte zur Umsetzung sozialer Innovation unter anderem zu Inklusion und Integration.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Konzipierung, Erprobung, Implementierung sowie die Umsetzung von Vorhaben auf der Grundlage des aktuellen einrichtungsbezogenen Gesamtkonzepts zur Steigerung des Studienerfolgs nach Nummer 4 unter besonderer Berücksichtigung des Ziels der Erreichung der Geschlechterparität.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und die Berufsakademie Sachsen gemäß dem Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen müssen ein aktuelles einrichtungsbezogenes Gesamtkonzept zur Steigerung des Studienerfolgs vorweisen können.

b) Gefördert werden Vorhaben zur Steigerung des Studienerfolgs, welche

aa) in Studiengängen mit hohen Abbruchquoten von Frauen angesiedelt sind,

bb) in Fachbereichen mit hohem Frauenanteil angesiedelt sind,

cc) geeignet sind, Frauen an Übergängen zwischen akademischen Abschlüssen für die Qualifizierung auf einer weiteren Karrierestufe zu gewinnen,

dd) dem qualifikationsgerechten Berufseinstieg in den sächsischen Arbeitsmarkt dienen,

ee) der Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und der sozialen Integration unter anderem von internationalen Studierenden dienen,

ff) sich vornehmlich dem Erwerb von digitalen Kompetenzen widmen oder

gg) sich vornehmlich dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich des europäischen Grünen Deals widmen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

a) Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

b) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

c) Es werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten gefördert.

d) Personalkosten werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) berücksichtigt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1.720 Stunden zu Grunde gelegt.

e) Für alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) wird ein Pauschalsatz von 13 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung angewendet.

f) Nähere Angaben zu Art, Form und Höhe der vereinfachten Kostenoptionen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

g) Ausgaben und Kosten für hochschuleigenes sowie wissenschaftliches Personal von Kooperationspartnern können als zuwendungsfähig anerkannt und als Eigenanteil angerechnet werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a) Innovative Hochschulprojekte zur Steigerung des Studienerfolgs können als Einzelvorhaben oder als Verbundvorhaben durchgeführt werden.

b) Bei der Konzipierung von Innovativen Hochschulprojekten zur Steigerung des Studienerfolgs ist auf Geschlechterparität hinzuwirken.

c) Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Vorhaben sind auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software zu verbreiten.

7. Verfahren

a) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

b) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.

c) Ist für Vorhaben sowohl inhaltlich als auch finanziell durch ein aktuelles einrichtungsbezogenes Gesamtkonzept der Bedarf hergeleitet und ist es von der Fachstelle als förderwürdig eingeschätzt worden, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Antragstellung aufgefordert.

d) Durch den Zuwendungsempfänger ist in der Regel jeweils alle sechs Monate ab Projektdurchführungsbeginn ein den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu entsprechender Zwischenbericht vorzulegen. Kooperationspartner zeichnen diesen mit.

e) Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU gilt:

aa) Die Bewilligungsstelle kann auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

bb) Der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

f) Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt.

g) Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Einreichungsfristen festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Einreichungsfristende eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

III. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

 

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