Förderprogramm

Denkmalförderung (RL DFö)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Städtebau & Stadterneuerung, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpunkt:

Landesamt für Denkmalpflege Sachsen

Schloßplatz 1

01067 Dresden

Weiterführende Links:
zuständige untere Denkmalschutzbehörde in Sachsen Denkmalförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Sicherung, dem Erhalt, der Pflege und der Nutzbarmachung sächsischer Kulturdenkmale und des damit verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals,
  • Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen sowie restauratorische Untersuchungen,
  • Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Denkmalschutzgebietes,
  • technische Maßnahmen, die für die Erhaltung des Denkmals oder von Teilen des Denkmals erforderlich sind,
  • Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang zu stellen,
  • Maßnahmen der Fortbildung im Bereich der Denkmalpflege,
  • Maßnahmen, um archäologische Kulturdenkmale zu dokumentieren, zu sichern und falls erforderlich auszugraben,
  • Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Schutz darunterliegender archäologischer Sachzeugen sowie
  • Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen einer Ersatzvornahme.

Sie erhalten die Förderung im Rahmen eines allgemeinen Landesprogramms Denkmalpflege sowie im Sonderprogramm Denkmalpflege für Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, die das nationale kulturelle Erbe mitprägen und die in den Bereich des Bundes und der Europäischen Union fallen, sowie für Maßnahmen von landesweiter Bedeutung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Die Förderung erhalten Sie vor allem für den denkmalbedingten Mehraufwand.

Richten Sie Ihren Antrag für das Landesprogramm bitte bis zum 30.10. für das folgende Jahr an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Für Maßnahmen, die der Sicherung eines Kulturdenkmals dienen, können Sie Ihren Antrag ohne Beachtung der Frist einreichen.

Ihren Antrag für das Sonderprogramm Denkmalpflege können Sie laufend beim Landesamt für Denkmalpflege Sachsen einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals sowie
  • gemeinnützige Vereinigungen, die nach ihrer Satzung Denkmalpflege betreiben.

Antragsberechtigt für Fortbildungsmaßnahmen sind rechtsfähige juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts als Träger der Maßnahme.

Auch als Träger von unteren Denkmalschutzbehörden können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anträge stellen.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie ausländische Staaten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss mit der denkmalrechtlichen Genehmigung im Einklang stehen.
  • Sie müssen vor Beginn der Maßnahme notwendige Zustimmungen, Bewilligungen und vergleichbare Entscheidungen vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung – RL DFö)

[Vom 31. August 2019
zuletzt geändert am 27. Oktober 2021]

I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck

Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherung, der Erhalt, die Pflege und die Nutzbarmachung der sächsischen Kulturdenkmale sowie des mit diesen verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Die Zuwendungen sollen die Erfüllung der Erhaltungspflichten nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützen, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit dem sächsischen Kulturdenkmalbestand fördern und der Bewahrung und Fortentwicklung insbesondere von handwerklichem Wissen und Können dienen. Hierzu werden insbesondere ein allgemeines Programm (Landesprogramm Denkmalpflege) und ein Programm für Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, die das nationale kulturelle Erbe mitprägen und die in den Anwendungsbereich von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union fallen, sowie sonstiger Maßnahmen von landesweiter Bedeutung (Sonderprogramm Denkmalpflege) aufgelegt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für diese Richtlinie ergeben sich aus Artikel 11 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie den Festlegungen des jeweils geltenden Gesetzes zur Feststellung des Haushaltes des Freistaats Sachsen in der jeweils geltenden Fassung.

Darüber hinaus finden die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der VwV zu §§ 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

3. Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, finden

a) die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, und

b) die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.

II Gegenstand der Förderung

Eine Zuwendung kann bewilligt werden für

1. Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals. Dazu gehören auch:

a) Maßnahmen zur Instandsetzung und Wiederherstellung eines früheren Zustandes,

b) Maßnahmen, um ein zerstörtes Denkmal wiederzugewinnen oder um ein Denkmal oder Teile desselben nachzubilden,

c) Maßnahmen, um ein Kulturdenkmal an einen anderen Ort zu versetzen,

2. Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen sowie restauratorische Untersuchungen,

3. Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Denkmalschutzgebietes (§ 21 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes), die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde durchzuführen sind,

4. technische Maßnahmen, die für die Erhaltung des Denkmals oder von Teilen des Denkmals erforderlich sind,

5. Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang zu stellen,

6. Maßnahmen der Fortbildung im Bereich der Denkmalpflege,

7. Maßnahmen, um archäologische Kulturdenkmale zu dokumentieren, zu sichern und falls erforderlich auszugraben,

8. Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Schutz darunterliegender archäologischer Sachzeugen,

9. Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, soweit diese durch die zuständige Denkmalschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden. Innerhalb städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind Maßnahmen der Sicherung förderfähig, soweit eine Instandsetzung nach Maßgabe der Nummern 7.6.1 und 7.6.2 der RL Städtebauliche Erneuerung vom 14. August 2018 (SächsABl. S. 1047), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu erwarten ist.

III Zuwendungsempfänger

1. Zuwendungsempfänger können sein:

a) Eigentümer,

b) Bauunterhaltspflichtige oder auf andere Weise berechtigte Besitzer eines Kulturdenkmals,

c) die Bevollmächtigten der unter den Buchstaben a und b Genannten,

d) gemeinnützige Vereinigungen mit satzungsgemäß denkmalpflegerischen Aufgaben,

e) rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts als Träger von Maßnahmen der Fortbildung nach Ziffer II Nummer 6,

f) Träger von unteren Denkmalschutzbehörden für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9, wenn sie nicht Eigentümer sind.

2. Zuwendungsempfänger können nicht sein:

a) ausländische Staaten,

b) die Bundesrepublik Deutschland,

c) der Freistaat Sachsen und andere Bundesländer,

d) juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, an denen die unter Nummer 2 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechtsträger eine Mehrheit im Sinne von § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innehaben,

e) Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der Allgemeinen Freistellungsverordnung).

3. Wird die Bauunterhaltspflicht für ein Kulturdenkmal, ein Denkmalschutzgebiet, ein Grabungsschutzgebiet, ein archäologisches Reservat oder von Teilen der drei Letztgenannten, das im Eigentum eines der in Nummer 2 Genannten steht, für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren durch Vertragsbindung auf einen Dritten übertragen, so kann dieser Zuwendungsempfänger sein.

IV Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsfähigen Maßnahmen müssen mit der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 und § 23 Absatz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes oder der die denkmalrechtliche Genehmigung enthaltenden Entscheidung, insbesondere einer Baugenehmigung, übereinstimmen, soweit erforderlich.

V Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1. Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

2. Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung nach Nummer 5 Buchstabe d.

3. Form der Zuwendung

a) Die Zuwendung wird, außer bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9, als Zuschuss gewährt.

b) Im Fall der Förderung einer Ersatzvornahme nach Ziffer II Nummer 9 ist die Zuwendung zurückzuzahlen, soweit sie nach den weiteren Maßgaben von Ziffer VI Nummer 5 bei dem Verpflichteten beigetrieben werden kann.

4. Bemessungsgrundlagen

a) Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand). Der denkmalbedingte Mehraufwand der einzelnen Maßnahmen wird, soweit dort erfasst, nach dem Mehrkostenkatalog (Anlage 1), ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde ermittelt.

b) Bei der Kofinanzierung von Vorhaben, die vom Bund gefördert werden, gelten für die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Fördergrundsätze des Bundes auch für die Gewährung der Landesförderung.

c) Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks sind ausnahmsweise zuwendungsfähig, wenn die zumindest begründete Vermutung besteht, dass sich auf dem Grundstück ein archäologisches Kulturdenkmal verbirgt, welches durch die Nutzung des Grundstücks gefährdet ist und dieser Gefahr durch den Erwerb abgeholfen wird.

d) Berücksichtigung von Eigenleistungen bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen

Eigenleistungen können bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit dem gesetzlich geltenden Mindestlohn, bei Nachweis der fachlichen Eignung für die auszuführende Arbeit mit 25 Prozent über dem Mindestlohn anzusetzen.

Der Wert der Eigenleistungen kann auf den Eigenanteil angerechnet werden. Die Fördermittel dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Eigenleistung von den Gesamtkosten verbleibt.

e) Anrechnung von Leistungen Dritter/Vermeidung von Doppelförderung

Die Summe der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber darf 100 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Maßnahme einschließlich der Eigenleistungen nicht übersteigen.

Soweit auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Bewilligung weitere Drittmittel geleistet werden, ist die Bewilligung außer in den Fällen der Nummer 5 Buchstabe d entsprechend anzupassen.

Zuschüsse nach dieser Richtlinie können auch zur Beibringung eines Eigenanteils im Rahmen der Förderung von Maßnahmen aus sonstigen öffentlichen Förderprogrammen verwendet werden, soweit diese Förderprogramme dies zulassen.

5. Höhe der Zuwendung

a) Der Regelfördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 beträgt:

  • im Landesprogramm Denkmalpflege 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • im Sonderprogramm Denkmalpflege 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Im Ausnahmefall kann der Fördersatz durch die Bewilligungsbehörde bis auf 90 Prozent angehoben werden. Ein Ausnahmefall kann bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Förderung vorliegen, zum Beispiel im Falle der dringenden Notwendigkeit der Maßnahme oder der besonderen Bedeutung des Kulturdenkmals.

Die Gewährung eines Fördersatzes von mehr als 90 Prozent ist nur im Sonderprogramm Denkmalpflege zulässig und bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.

Eine abweichende Festlegung des in Satz 1 festgelegten Fördersatzes kommt insbesondere bei der Kombination der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber im Sinne der Nummer 4 Buchstabe e in Betracht.

b) Der Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 bis 8 beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

c) Der Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 beträgt 100 Prozent des denkmalbedingten Aufwandes.

d) Festbetragsförderung

Auf Antrag kann die Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 mit Gesamtkosten der zu fördernden Maßnahme von bis zu 100.000,00 Euro als Festbetrag gewährt werden. Die Höhe des Festbetrages beträgt bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten.

VI Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1. Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und vergleichbare Entscheidungen müssen grundsätzlich vor Beginn der Maßnahmen vorliegen.

2. Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, ist die Rangfolge der förderfähigen Vorhaben durch die Bewilligungsbehörden in einem geeigneten Bewertungsverfahren festzulegen. Als Bewertungskriterien sind insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme sowie die Bedeutung des Kulturdenkmals heranzuziehen.

3. In Ergänzung der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur VwV zur § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) sind in den Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:

a) Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.

b) Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhält.

c) Zur Sicherung des Zugangs zu einem Kulturdenkmal für die Öffentlichkeit soll in geeigneten Fällen die Zuwendung von der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen.

d) Einzelförderungen über 500.000,00 Euro sind, soweit es sich um EU-Beihilfen handelt, entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Allgemeinen Freistellungsverordnung zu veröffentlichen.

4. Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.

5. Träger von unteren Denkmalschutzbehörden sind bei der Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 verpflichtet, alle zumutbaren Handlungen durchzuführen, um den Rückfluss der Zuwendung zu ermöglichen.

Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Ersatzvornahme vorliegen. Die Maßnahmen sind so rechtzeitig anzuordnen, dass bereits vorhandene Schäden am Denkmal mit einem vertretbaren Mitteleinsatz soweit beseitigt werden können, dass nicht weitere Schäden entstehen und der Erhalt der Denkmalsubstanz für mindestens weitere zehn Jahre zu erwarten ist. Der Zuwendungsempfänger hat auf geeignete Weise darzulegen, nicht über ausreichend eigene Haushaltsmittel zu verfügen, um die Maßnahmen vorzufinanzieren.

Soweit es dem Zuwendungsempfänger gelingt, die Aufwendungen der Ersatzvornahme ganz oder teilweise bei dem zum Erhalt des Denkmals Verpflichteten direkt oder durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizutreiben, hat er die Rückflussmittel abzüglich eigener Kosten an den Zuwendungsgeber weiterzuleiten.

Soweit es der Zuwendungsempfänger unterlässt, hinreichende Maßnahmen zur Rückerlangung der Aufwendungen für die Ersatzvornahme durchzuführen, kann der Zuwendungsgeber den Bescheid widerrufen.

VII Verfahren

1. Antragsverfahren

a) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das Landesprogramm bis zum 30. Oktober des Vorjahres eines jeden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 2 zu stellen. Bei Maßnahmen, die der Sicherung des Kulturdenkmals dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist unschädlich.

b) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das Sonderprogramm Denkmalpflege sind ohne Berücksichtigung einer Ausschlussfrist beim Landesamt für Denkmalpflege unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 2 zu stellen.

c) Folgende Anlagen sind Bestandteil der Richtlinie: Der Mehrkostenkatalog (Anlage 1) sowie das Antragsformular auf Gewährung einer Zuwendung zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals mit der Beschreibung der denkmalpflegerischen Zielsetzung und der Ausgabenplanung (Anlage 2).

2. Bewilligungsverfahren

Bei Maßnahmen im Sonderprogramm Denkmalpflege an Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Absatz 5 Buchstabe g des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 und 8 in einem Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie Sachsen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde kann Auszahlungen leisten, soweit dies nach Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften oder nach zu diesen Nebenbestimmungen ergangenen Ausführungsregelungen zugelassen ist.

4. Anwendung von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV-Denkmalförderung vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2016 (SächsABl. S. 192) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anhängigen Zuwendungsverfahren im Sonderprogramm Denkmalpflege findet weiterhin die VwV-Denkmalförderung Anwendung.

 

Anlage 1
(zu Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a und Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c)

Mehrkostenkatalog
Liste der denkmalbedingten Mehraufwendungen (Freistaat Sachsen)

Vorbemerkungen:

Dieser Katalog ist als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinie Denkmalförderung.

Soweit sich der Gegenstand eines Förderantrags nach dieser Richtlinie nicht diesem Katalog zuordnen lässt, ist der denkmalbedingte Mehraufwand gesondert von der Bewilligungsbehörde festzustellen. Dabei sind die Gegenstände dieses Katalogs soweit möglich zur Orientierung heranzuziehen.

Inhaltsübersicht
  1. Baustelleneinrichtung
  2. Erdarbeiten
  3. Gerüstbauarbeiten
  4. Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit
  5. Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
  6. Naturwerksteinarbeiten
  7. Zimmermannsarbeiten
  8. Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten
  9. Dachdeckungsarbeiten
  10. Klempnerarbeiten
  11. Putzarbeiten
  12. Stuckarbeiten
  13. Fliesen- und Plattenarbeiten
  14. Tischlerarbeiten
  15. Parkettarbeiten
  16. Glaserarbeiten/Fensterbau
  17. Malerarbeiten
  18. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen
  19. Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten
  20. Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren
  21. Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen
  22. Bildhauerische Arbeiten
  23. Maßnahmen an archäologischen Kulturdenkmalen
  24. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau
  25. Maßnahmen an Archivgut
  26. Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnliche technische Maßnahmen
  27. Baunebenkosten/Statik
Leistungsbereiche

1. Baustelleneinrichtung

Baustelleneinrichtung einschließlich Baufreimachung: 25%

2. Erdarbeiten

Kosten für Erdarbeiten, außer für solche, die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 (Bauwerk und technische Anlagen) dienen: 75%

3. Gerüstbauarbeiten

Kosten für Gerüstarbeiten beziehungsweise Gerüstkonstruktionen, außer für solche, die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 (Bauwerk und technische Anlagen) dienen: 75%

4. Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit

Kosten für Mauerwerksabdichtung (horizontale und vertikale Sperrschichten): 75%

5. Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten (einschließlich der dafür erforderlichen Abbruch- und Reinigungsmaßnahmen)

Kosten für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten, wenn diese Arbeiten ausschließlich oder überwiegend der Erhaltung des Denkmals dienen: 75%

6. Naturwerksteinarbeiten (einschließlich der dafür erforderlichen Abbruch- und Reinigungsmaßnahmen)

6.1 Steinrestauratorische Erhaltungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen (zum Beispiel reine Festigungs- und Schutzmaßnahmen) an Naturwerksteinen: 100%

6.2 steinmetzmäßige Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an Naturwerksteinen: 75%#

6.3 besondere Reinigungsverfahren an Naturwerksteinen: 50%

7. Zimmermannsarbeiten (einschließlich der dafür erforderlichen Abbruch- und Reinigungsmaßnahmen)

7.1 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen (Zierfachwerkteile, Schnitzarbeiten): 100%

7.2 zimmermannsmäßige Instandsetzung und Reparatur von Holzkonstruktionen, Dachtragwerken/Dachgefügen, historischen Treppen und Holzböden (Dielen-, Riemenböden) und Außenwandverkleidung (zum Beispiel Holzschindel, in Form oder Konstruktion aufwendige Stülpschalung) sowie Schwammsanierung: 75%

8. Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten

8.1 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen: 100%

8.2 Reparatur und Ergänzung an historischen Metallteilen und Metallkonstruktionen sowie Hilfskonstruktionen zur Erhaltung historischer Substanz (zum Beispiel Stahlunterzüge): 75%

8.3 sonstige Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten: 50%

9. Dachdeckungsarbeiten

9.1 Erhaltung vorhandener historischer Dachdeckung (einschließlich Abnehmen und Sortieren): 100%

9.2 Erneuerung und Reparatur inkl. Lattung und Schalung einschließlich der dafür notwendigen Abbruchmaßnahmen: 75%

10. Klempnerarbeiten

10.1 Reparatur und Ergänzung von Zier- und profilierten Werkstücken sowie Verblechungen und Blechabdeckungen zur Sicherung von Zierelementen, Dachentwässerungen: 100%

10.2 Wiederherstellung von historisch vorgegebenen Ausführungen bei Sonderkonstruktionen (zum Beispiel Erkerdächer, Turmhelme): 75%

10.3 Reparatur, Instandsetzung und rekonstruierende Wiederherstellung von Dachentwässerungen sowie übrige Klempnerarbeiten Dachentwässerungen (auch Schneefanggitter) : 50%

11. Putzarbeiten (einschließlich des dafür erforderlichen Abschlagens und Entsorgens des Putzes)

11.1 Erhaltung, Festigung, Ergänzung und Reparatur historischer Putze und Putzgliederungen, Gesimsen, Lisenen und Profilen; Putzarbeiten nach besonderer historischer Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur: 100%

11.2 Putzarbeiten am Sichtfachwerk beziehungsweise flächenhafte Innen- und Außenputze: 50%

12. Stuckarbeiten

Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Stuckdekorationen: 100%

13. Fliesen- und Plattenarbeiten

13.1 Reparatur und Ergänzung historischer Fliesen und Platten: 100%

13.2 Originalgetreue Erneuerung von Fliesen und Platten: 75%

14. Tischlerarbeiten

14.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Malerarbeiten) von historischen Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung: 100%

14.2 originalgetreue Erneuerung von Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung: 75%

14.3 sonstige Tischlerarbeiten: 50%

15. Parkettarbeiten

15.1 Reparatur, Ergänzung sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen historischer Holz- und Zierböden (aufwendige Dielen-, Riemenböden, Parkett): 100%

15.2 originalgetreue Erneuerung von Holzböden: 75%

15.3 sonstige Parkettarbeiten: 50%

16. Glaserarbeiten/Fensterbau

16.1 Reparatur, Ergänzung und Teilkopie historischer Fenster: 100%

16.2 Kosten für besondere Glasarten und Bearbeitungen (Ätzungen, Facettenschliff, Ornamentik und anderes): 100%

16.3 Kosten für den originalgetreuen Nachbau historischer Fenster: 75%

16.4 Kosten für Schutzverglasungen historischer Fensterscheiben: 50%

16.5 Neue Verbundfenster (außer Kunststoff) mit konstruktiven Sprossen: 50%

17. Malerarbeiten

17.1 einfache Malerarbeiten – Innen- und Außenwände: 50%

17.2 farbtechnische Sonderanstriche sowie Absetzungen, Gliederungen und Beschriftungen auf Grundlage eines Befundes: 100%

18. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen

18.1 besondere Reinigungsverfahren sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an: 100%

  • bemalten und architektonisch gegliederten Fassaden oder Fassadenteilen
  • historischen Putzen
  • farbigen Fassungen und Gliederungen in historischen Innenräumen sowie Wandmalerei
  • unbeweglichen Ausstattungen
  • Intarsien und veredelten Holzoberflächen
  • beweglichen Ausstattungsteilen, soweit sie im Denkmalbuch eingetragen sind
  • historischen Scheiben

18.2 Restaurierung historischer Kachelöfen: 75%

19. Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten

19.1 Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht nutzbar sind, wie zum Beispiel Grabmale und Postsäulen: 100%

19.2 unaufschiebbare Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht genutzt werden beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem überschaubaren Zeitraum keiner Nutzung beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden können: 75%

20. Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren

20.1 Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen: 100%

20.2 Rekonstruktion von Zifferblättern und Zeigern nach Befund: 100%

20.3 begründete Reorganisation von historischen Pfeifenbeständen und Konstruktionsteilen: 75%

20.4 Nachguss von Glocken nach Befund: 50%

20.5 Erweiterung historischer Orgelwerke und die Modernisierung von Uhrwerken: 0%

21. Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen

21.1 Erhaltungs-, Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen an technischen Kulturdenkmalen, die nicht bereits in anderen Punkten erfasst sind

21.2 originalgetreue Erneuerung: 75%

22. Bildhauerische Arbeiten

22.1 Reinigung, Freilegung und Festigung von Stein-, Holz- und Metallbildwerken sowie ergänzende Arbeiten an historischen Bildwerken oder von Teilen des Ganzen sowie originalgetreue Herstellung von Einzelteilen zur Vervollständigung von Kunstwerken: 100%

22.2 Herstellung von Kopien von Ausstattungsgegenständen und Kunstwerken: 0%

22.3 Schaffung neuer bildhauerischer Arbeiten zur Kirchen- und Raumausstattung: 0%

23. Maßnahmen an archäologischen Kulturdenkmalen

23.1 Maßnahmen zur Dokumentation, Sicherung und Erhaltung archäologischer Denkmäler: 100%

23.2 Kosten für angemessene Schutzbauten, die nur der Konservierung archäologischer Befunde dienen und vom Landesamt für Archäologie gefordert werden: 100%

23.3 Aufwendungen für die angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung: 100%

23.4 Rekonstruktionen und bauliche Maßnahmen, die der Zugänglichkeit der archäologischen Befunde dienen: 0%

24. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau

24.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den architektonischen Bestandteilen des Gartendenkmals: 100%

24.2 Rekonstruktion der architektonischen Bestandteile, Wiederherstellung von Ausstattungselementen (Einfassungen von Blumenbeeten, Pflanzkübeln, Schutzbarrieren für Vegetationsflächen, Sitzgelegenheiten und so weiter) des Gartendenkmals, der Wege und der Bepflanzung: 75%

24.3 Rückbau von nicht denkmalgerechten Wege- und Platzflächen: 50%

24.4 Entschlammungen von Wasserflächen, Wasserläufen sowie die kontinuierlich erforderliche Pflege jeglicher Anpflanzungen: 0%

25. Maßnahmen an Archivgut

25.1 Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an Privat- und Kirchenarchivgut, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts: 100%

25.2 nutzungsbedingte Aufwendungen (Schutzverfilmungen und anderes): 0%

25.3 Maßnahmen an Archivgut, das dem Landesarchivgesetz unterliegt, sowie Maßnahmen, die eine anderweitige Förderung des Landes mit archivpflegerischer Zielsetzung erfahren: 0%

26. Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnliche technische Maßnahmen

Maßnahmen, die überwiegend dem Denkmal dienen und nicht nutzerspezifischer Art sind: 100%

27. Baunebenkosten/Statik

27.1 Kosten für Leistungen der Statik, welche im Zusammenhang mit den Arbeiten am Denkmal stehen: 100%

27.2 Dokumentation, Raumbuch entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen: 100%

27.3 Sondergutachten entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen (zum Beispiel restauratorische Voruntersuchungen, photogrammetrische Aufnahmen, bauhistorische Untersuchungen, dendrochronologische Untersuchungen): 100%

27.4 Kosten für Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Landschaftsplanern für Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit den Arbeiten am Denkmal stehen: 75%

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