Förderprogramm

Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Sachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF)

Ansprechpunkt:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Weiterführende Links:
SAB Bürgschaftsprogramm Sachsen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit zur Finanzierung eines volkswirtschaftlich förderungswürdigen Projekts verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft erhalten.

Volltext

Die Sächsische Aufbaubank übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für Ihre volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen.

Die Sächsische Aufbaubank besichert Ihre Kredite, Avalrahmen und Leasingfinanzierungen für folgende Maßnahmen:

  • Investitionen,
  • Unternehmensnachfolgen,
  • Betriebsmittel (Barkredite, Avale, Universalkredite),
  • auftragsbezogene Betriebsmittel für Film- und Fernsehproduktionen (Medienbürgschaften) und
  • Konsolidierungsmaßnahmen in Einzelfällen.

Sie bekommen die Förderung als Ausfallbürgschaft.

Die Bürgschaftshöhe beträgt höchstens 80 Prozent der verbürgten Kreditsumme.

Die Bürgschaftsumme beträgt mehr als EUR 2,5 Millionen.

Die Laufzeit beträgt

  • bis zu 15 Jahre für Investitionsdarlehen,
  • in Ausnahmefällen bis zu 23 Jahren für bauliche Investitionen,
  • bis zu 8 Jahre bei Betriebsmittelfinanzierungen.

Reichen Sie Ihren Antrag formlos bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Institut Ihrer Wahl ein. Von dort wieder der Antrag an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Personen, die sich mithilfe des zu verbürgenden Kredites in leitender Funktion an einem Unternehmen beteiligen wollen.

Bei Unternehmen der sogenannten „sensiblen Sektoren“ ist je nach Bereich eine Förderung nur in eingeschränktem Umfang oder überhaupt nicht möglich. Gegebenenfalls ist eine Einzelfallgenehmigung der EU-Kommission erforderlich.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Sitz oder die zu fördernde Betriebsstätte Ihres Unternehmens liegt in Sachsen.
  • Sie legen ein tragfähiges Unternehmenskonzept vor.
  • Sie müssen vertrauenswürdig sein, das heißt,
    • Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen,
    • für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgen;
    • die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachten;
    • über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Rückzahlung Ihres zu verbürgenden Kredits muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf zu erwarten sein.
  • Ihnen stehen keine werthaltigen Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Kredits in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.
  • Sie müssen alle zumutbaren Sicherheiten anbieten. Personen, die als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, müssen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften.

Nicht gefördert werden

  • gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen,
  • Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederte Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • Vorhaben des Wohnungs- und Städtebaus,
  • Vorhaben der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion.

Ausfallbürgschaften in Form von Rettungsbeihilfen und die Verbürgung von Sanierungskrediten sowie eine nachträgliche Verbürgung bestehender Risiken des Kreditgebers sind ebenfalls ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übernahme von Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

Vom 9. Februar 2024

A Voraussetzungen und Inhalt einer Bürgschaft

1. Allgemeines

1.1 Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Bürgschaften um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt:

  • Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023),
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – sogenannte „AGVO“).

Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Im Übrigen gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen. Bei der Bestimmung der Höhe der Bürgschaft dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.

1.2 Der Freistaat Sachsen übernimmt Rückbürgschaften für Bürgschaften der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (im Folgenden SAB genannt) von mehr als 2.500.000 Euro entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie (Abschnitte A bis D).

1.3 Darüber hinaus übernimmt der Freistaat Sachsen Rückbürgschaften für Bürgschaften der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (im Folgenden BBS genannt) sowie der SAB im Bereich bis zu 2.500.000 Euro. Der Zuständigkeitsbereich von BBS und SAB ergibt sich aus den jeweils geltenden Rückbürgschaftserklärungen. Für die in die Rückbürgschaften des Freistaates Sachsen einbezogenen Bürgschaften gelten die Regelungen des Abschnitts A dieser Richtlinie entsprechend. Abschnitt A findet ebenfalls Anwendung, wenn der Freistaat Sachsen Rückbürgschaften für Bürgschaften anderer Bundesländer übernimmt. Darüber hinaus gelten jeweils gesonderte Regelungen.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Staatsministerium der Finanzen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung – vorbehaltlich einer nach dem Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtags.

1.5 Bürgschaften nach dieser Richtlinie dürfen nur übernommen werden, soweit eine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen nach den Bürgschafts- und Beauftragungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht kommt.

1.6 Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden.

1.7 Für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus sowie der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gilt diese Richtlinie nicht.

2. Verwendungszweck

Die Bürgschaften können gewährt werden zur Besicherung von Krediten und Avalrahmen für folgende Maßnahmen:

  • in der Regel Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln;
  • in Ausnahmefällen zur Konsolidierung.

Bereits ausgereichte Kredite dürfen nicht nachträglich verbürgt werden. Dies gilt auch, soweit Kredite in eine Umfinanzierung einbezogen werden, es sei denn die Umfinanzierung ist mit einer entsprechenden Anpassung der Kreditkonditionen und im Übrigen mit einer nachhaltigen finanziellen Konsolidierung des Unternehmens verbunden.

3. Bürgschaftsvoraussetzungen

3.1 Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes die Rückzahlung der verbürgten Kredite bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet werden muss.

3.2 Bürgschaften werden nur übernommen, soweit werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Kredits nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

4. Antragsteller (Kreditnehmer)

4.1 Antragsberechtigt sind

  • gewerbliche Unternehmen (außer Unternehmen gemäß Nummer 1.6);
  • freiberuflich Tätige;
  • Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen, wenn damit eine nachhaltige Stärkung des Unternehmens verbunden ist.

4.2 Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er

  • seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt;
  • für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgt;
  • die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet;
  • über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.

5. Kreditgeber

5.1 Die Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.

5.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem Bürgen, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.

6. Inhalt, Umfang und Laufzeit von Bürgschaften

6.1 Bürgschaften werden nach dieser Richtlinie als Ausfallbürgschaften übernommen.

6.2 Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80 Prozent der verbürgten Kreditsumme nicht überschreiten, soweit das bundeseinheitliche Prüfraster nicht ausnahmsweise einen höheren Verbürgungsgrad zulässt. Die Haftung des Bürgen ist einschließlich aller Nebenforderungen auf dieses Obligo begrenzt (Höchstbetragsbürgschaft).

6.3 Die Laufzeit von Bürgschaften für Investitionsdarlehen darf 15 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen mit Laufzeiten bis zu 23 Jahren sind für bauliche Investitionen und Programmkredite von Förderbanken zulässig. Bürgschaften für Betriebsmittelkredite sind auf längstens 8 Jahre zu befristen und bei Betriebsmittelkreditlinien grundsätzlich ab der Hälfte der Laufzeit degressiv zu gestalten.

6.4 Die Bürgschaft erlischt – ungeachtet etwaiger Kredittilgungen und Obligorückführungen – nach Ablauf der im Bürgschaftsangebot festgelegten Laufzeit, wenn nicht der Kreditgeber unverzüglich die Einziehung der Forderung betreibt und dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen wird (Zeitbürgschaft).

7. Sicherheiten

7.1 Der Kreditnehmer ist ungeachtet der Nummer 3.2 verpflichtet, bei Stellung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft alle zumutbaren Kreditsicherheiten anzubieten.

7.2 Die Hereinnahme von besonderen Sicherheiten für den verbleibenden Haftungsanteil des Kreditgebers ist unzulässig. Gleiches gilt für eine Regelung, wonach dem Kreditgeber im Verwertungsfall die Erlöse aus den Kreditsicherheiten hinsichtlich seines Haftungsanteils vorrangig zugutekommen (Vorabbefriedigungsrecht).

7.3 Sämtliche Gesellschafter des Kreditnehmers haben bei Antragstellung ihre persönlichen Vermögensverhältnisse offen zu legen. Gesellschafter, die wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, müssen grundsätzlich für den zu verbürgenden Kredit eine persönliche Mithaftung in angemessener Höhe übernehmen. Im Einzelfall kann die Mithaftung sonstiger Personen verlangt werden.

B Bürgschaftsverfahren

8. Antragsverfahren

8.1 Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft sind über die Hausbank oder Kapitalsammelstelle in dreifacher Ausfertigung mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der SAB zu stellen. Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Bürgschaft sowie eine Beurteilung des Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.

8.2 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und gegebenenfalls dessen Gesellschaften bestehen.

8.3 Die SAB fordert Stellungnahmen des Fachministeriums und der zuständigen berufsständischen Vertretung (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) an. Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der SAB ab.

8.4 Über den Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft berät der interministerielle Bürgschaftsausschuss des Freistaates Sachsen und der SAB (im Folgenden Bürgschaftsausschuss genannt).

8.5 Dem Bürgschaftsausschuss gehören an je ein Vertreter:

  • des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Vorsitzender),
  • des Staatsministeriums der Finanzen,
  • der SAB und
  • eines Interessenverbandes (zum Beispiel einer sächsischen Handwerkskammer oder einer sächsischen Industrie- und Handelskammer).

Der Bürgschaftsausschuss soll um einen durch das Staatsministerium der Finanzen zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer/Steuerberater erweitert werden. Die stimmberechtigten Stellen benennen jeweils einen Vertreter und Stellvertreter. Die SAB ist berechtigt, Mitarbeiter zur Erläuterung der vorgestellten Engagements zur Sitzung des Bürgschaftsausschusses hinzuzuziehen.

8.6 Der Bürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in denen der Antragsteller und der Kreditgeber Recht auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.

8.7 Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Bürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und der SAB stimmen nicht mit.

9. Bürgschaftsbewilligung

9.1 Über die Rückbürgschaft entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. Die Rückbürgschaften können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

9.2 Das Staatsministerium der Finanzen gibt seine Entscheidung über die Rückbürgschaft der SAB bekannt.

9.3 Die SAB bewilligt daraufhin dem Kreditgeber die Bürgschaft, teilt dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag“ (Anlage 2) mit und fordert diese schriftlich zur Vorlage eines Kreditvertrages auf.

9.4 Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung eintretende/bekanntwerdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden Angaben in der Sitzung des Bürgschaftsausschusses ergeben, der SAB unverzüglich mitzuteilen.

9.5 Die Entscheidung (Nummer 9.3) wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Mitteilung der SAB ein Kreditvertrag abgeschlossen und der SAB zugeleitet worden ist, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen gewährt Fristverlängerung oder es werden in besonders gelagerten Fällen von vornherein andere Fristen festgelegt.

10. Bürgschaftsübernahme

10.1 Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Entscheidung getroffenen notwendigen Festlegungen (Nummer 9.3) berücksichtigt, veranlasst die SAB die Ausstellung der Bürgschaftserklärung.

10.2 Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die von der SAB unterzeichnete Bürgschaftserklärung ausgehändigt worden ist und der Kreditgeber die Bürgschaftserklärung annimmt.

C Bürgschaftsentgelte

11. Kosten der Bürgschaftsübernahme

11.1 Für die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als 2.500.000 Euro werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.

11.2 Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle der Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrages zu zahlen ist, beträgt 0,5 Prozent der beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 15.000 Euro.

11.3 Während der Laufzeit der Bürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr 0,5 Prozent des Bürgschaftsbetrages beziehungsweise des verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Im Einzelfall kann mit dem Antragsteller ein höheres Entgelt vereinbart werden. Das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftserklärung fällig, die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen.

11.4 Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftserklärung erlischt beziehungsweise der Kreditgeber den Bürgen in Anspruch nimmt.

11.5 Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor,

  • bei Verlängerung der Bewilligung (Nummer 9.5);
  • bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Bürgschaft

ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nummer 11.2 geregelten Antragsentgeltes festzulegen.

D Sonstige Bestimmungen

12. Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

13. Anpassungsklausel

Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, die Anlagen 2 bis 3 den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.

14. Prüfungs- und Auskunftsrechte

14.1 Dem Staatsministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium sind durch den Bürgen gegenüber dem Kreditgeber, der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und dem Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – Prüfrechte entsprechend § 39 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, einzuräumen, die auch durch Beauftragte ausgeübt werden können.

14.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nummer 14.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Freistaates Sachsen, des Bürgen oder seiner Beauftragten alle Unterlagen, soweit sie den verbürgten Kredit betreffen, dem Staatsministerium der Finanzen, dem zuständigen Fachministerium, dem Sächsischen Rechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.

14.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.

14.4 Dem Sächsischen Rechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Auskunftsrechte nach § 95 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.

15. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. Februar 2024 in Kraft und gilt bei Bürgschaften von mehr als 2.500.000 Euro für alle Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft (Nummer 8.1), die das Staatsministerium der Finanzen ab dem 9. Februar 2024 zur Bearbeitung freigibt.

 

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