Richtlinie
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – FRL AuF/2023)
Vom 20. Juni 2023
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Zuwendungszweck
Durch die Förderung soll die sächsische Fischwirtschaft bei der notwendigen Anpassung der Betriebe an den Klimawandel unterstützt sowie deren Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig gestärkt werden. Schwerpunkte der Förderung sind Maßnahmen in den Bereichen:
a) produktive Investitionen in der Aquakultur zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit,
b) Klimaneutralität, Klimaanpassung und Energieeffizienz,
c) Innovation, Wissenstransfer und Kommunikation,
d) Tiergesundheit und Tierwohl,
e) Vermarktung und Verarbeitung,
f) nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften.
2. Prioritäten
Für alle Förderschwerpunkte dieser Richtlinie gelten die Prioritäten des EMFAF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 (EMFAF-Verordnung). Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur für Maßnahmen gewährt, die den Strategien des Green Deals für eine nachhaltige Umgestaltung der EU-Wirtschaft entsprechen, zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union (EU) beitragen und eines der folgenden Ziele der EU für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten verfolgen:
a) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit,
b) Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse,
c) Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Binnengebieten und Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften.
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungen werden vielmehr unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Deutschen Programms für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) in der Förderperiode 2021 – 2027, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe dieser Richtlinie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Rechtsgrundlagen.
II. Gegenstand der Förderung
1. Aquakultur
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus. Die betreffenden aquatischen Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung in Becken, Silos, Rinnen, Netzgehegen, Kreislaufanlagen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen und Hälterungen).
Förderfähig sind die Ausgaben für die
1.1 Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Aquakultur
a) Produktive Investitionen zur Modernisierung oder zur Erweiterung von der Aquakulturproduktion einschließlich Neubau von Produktionsanlagen,
b) Maßnahmen zur Modernisierung und Diversifizierung von Aquakulturunternehmen,
1.2 Soziale Nachhaltigkeit der Aquakultur
Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen, auch Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Berufs der Fischwirtin/des Fischwirts,
1.3 Erhöhung der ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur
a) Investitionen zur Reduzierung negativer Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt,
b) Verbesserung der allgemeinen Ressourcennutzung, insbesondere Wassernutzung und Wasserqualität,
c) Unterstützung der Zertifizierung biologischer Produktionsformen,
1.4 Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Beitrag zu Klimaneutralität
Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel, insbesondere die Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung, Anpassung von Produktionsmethoden,
1.5 Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energiesysteme zur betrieblichen Eigenversorgung,
1.6 Sektorweiten und betriebsübergreifenden Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur
a) Forschung, Wissenstransfer, Studien und Entwicklung technischer Innovationen, insbesondere die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen die Umweltauswirkungen verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden,
b) Maßnahmen zur Imagesteigerung des Aquakultursektors und seiner Produkte, insbesondere Informationskampagnen zur Aufklärung über Produktionsstandards und Qualität regionaler Aquakulturprodukte sowie die durch die extensive Karpfenteichwirtschaft erbrachten Umweltdienstleistungen,
c) Maßnahmen zur Prävention erheblicher Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor durch wildlebende geschützte Tierarten. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Prävention von Biberschäden, die nach der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023) gefördert werden,
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und der Administration des Aquakultursektors, zum Beispiel Gründung oder organisatorische Verbesserung von Erzeugerorganisationen oder ähnlichen Kooperationsformen,
e) Studien und Dialogprozesse zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Aquakulturanlagen,
1.7 Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl
Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierwohls in Aquakulturunternehmen, zur Prävention und Biosicherheit können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:
Desinfektionsmaßnahmen zur Sanierung von durch die Koi-Herpesvirus-Infektion betroffenen Haltungseinheiten gemäß einem betriebsbezogenen Sanierungskonzept (Zukauf und Ausbringung von Desinfektionsmitteln wie zum Beispiel Branntkalk).
Kauf von geeigneten Messgeräten zur Überwachung der Haltungsbedingungen und zur Gewährleistung des Tierwohls,
1.8 Kompensation bei Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen.
Unterstützung von Akteuren des Fischerei- und Aquakultursektors durch Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der EMFAF-Verordnung für Einkommensverluste oder Mehrkosten nach von der Europäischen Kommission festgestellten außergewöhnlichen Ereignissen.
2. Vermarktung und Verarbeitung
Förderfähig sind Vermarktungs- und Verarbeitungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, mit Fokus auf regionale Erzeugnisse, die eines der folgenden Ziele erfüllen:
2.1 Mehrwert und Verbesserung der Produktqualität
a) Investitionen in die Verarbeitung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und Vorhaben, die das Inverkehrbringen von Produkten erleichtern, ihre Qualität und Vielfalt verbessern, die Lieferketten diversifizieren oder Absatzmärkte erschließen,
b) Investitionen in Lebensmittelqualität, Hygienesicherheit sowie Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen,
c) Investitionen in Beratungsdienste: Beratungen über technologische Lösungen zum Beispiel zur Erhaltung der Umwelt, Marktstudien im Zusammenhang mit Aquakulturvorhaben, Verarbeitung oder Marktentwicklungen und die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen (QMS, ISO).
2.2 Innovation
Förderfähig sind zur Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für die Aquakultur und Fischerei
a) Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Produkten und besseren Verfahren der Verarbeitung und Vermarktung und der Digitalisierung von betrieblichen Prozessen und Produktionsverfahren,
b) Entwicklung neuer Ideen und Lösungen für Marketingfragen.
2.3 Beitrag zur Klimaneutralität
a) Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energiesysteme zur betrieblichen Eigenversorgung,
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verringerung des Energiebedarfs und der Erhöhung der Energieeffizienz, insbesondere Investitionen zur betrieblichen Versorgung mit erneuerbaren Energien sowie verbesserte Wärmedämmung von Verarbeitungsbereichen oder andere Maßnahmen zur Vermeidung von Temperaturschwankungen.
2.4 Kommunikation und betriebsübergreifende Information
Organisation und Durchführung von Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
2.5 Unterstützung im Falle erheblicher Marktstörungen
Unterstützung von Akteuren des Fischerei- und Aquakultursektors durch Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der EMFAF-Verordnung für Einkommensverluste oder Mehrkosten im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die nach Feststellung von der Europäischen Kommission eine erhebliche Marktstörung verursachen.
3. Nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften
Aquakulturgemeinschaften im Sinne dieser Richtlinie sind die im Genehmigungsverfahren durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) unter Beteiligung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) ausgewählten LEADER-Gebiete, deren LEADER-Aktionsgruppen (LAG) gleichzeitig als Lokale Fischereiaktionsgruppen (FLAG) ausgewählt wurden. Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung dieser Gebiete müssen der Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung (LES) als Aquakulturgemeinschaft im Rahmen der LES dienen und darüber hinaus mindestens eine der folgenden Zielsetzungen verfolgen:
a) Förderung und/oder Nutzung des sozialen und kulturellen Erbes der Region oder der Verbesserung der Lebensqualität der lokalen Gemeinschaft,
b) Diversifizierung traditioneller Tätigkeiten des Fischereisektors sowie Vernetzung und Erzielung von Synergieeffekten innerhalb der regionalen blauen Wirtschaft zur Stärkung der Aquakultur und der Fischerei,
c) Innovationen und Entwicklung neuer Märkte, Technologien und Dienstleistungen,
d) Verbesserung der Umweltsituation der Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete,
e) Steigerung der Energieeffizienz, Verringerung des CO?-Ausstoßes und Anpassung an den Klimawandel,
f) Vernetzung mit anderen Aquakulturgemeinschaften,
g) Wissensaustausch, Sensibilisierung und Information.
Die Auswahl der förderwürdigen Maßnahmen im Rahmen der oben genannten Strategien erfolgt durch die FLAG im Rahmen der LAG.
4. Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben.
4.1 Nicht förderfähig sind:
a) Betriebskosten der Begünstigten (zum Beispiel Personal, Material, Fahrzeuge),
b) Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
c) Direkte Besatzmaßnahmen, ausgenommen Besatzmaßnahmen als Erhaltungsmaßnahme nach einem Unionsrechtsakt oder Versuchsbesatzmaßnahmen,
d) Schuldzinsen,
e) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Bezahlung erfolgt ist; ausgenommen hiervon sind aktivierte Eigenleistungen,
f) Abschreibungen,
g) Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgabe für die betroffene Maßnahme liegt. Bei Brachflächen oder ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent.
4.2 Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe a (Produktive Investitionen zur Modernisierung oder zur Erweiterung von der Aquakulturproduktion einschließlich Neubau von Produktionsanlagen) sind darüber hinaus:
a) Intensivanlagen, die nicht von einer ausreichend fischwirtschaftlich qualifizierten Person betreut werden,
b) Produktion von Arten ohne Vermarktungspotential.
4.3 Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.7 (Tiergesundheit und Tierwohl) sind darüber hinaus:
a) der Erwerb von Arzneimitteln,
b) Aufwendungen zur Umsetzung des freiwilligen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur risikobasierten Überwachung und freiwilligen Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Aquakulturbetrieben (KHV-Programm) vom 11. November 2021 (SächsABl. 2022 S.12).
4.4 Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 (Vermarktung und Verarbeitung) sind darüber hinaus:
a) auf Handelsmarken ausgerichtete Maßnahmen,
b) Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 der EMFAF-VO nichts Anderes vorgesehen ist.
4.5 Nicht förderfähig bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 (Nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften) sind darüber hinaus:
a) die Vorbereitung und Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung,
b) die laufenden Kosten und Sensibilisierung der FLAG. Hierfür kann die Förderung im Rahmen des Programms LEADER in Anspruch genommen werden.
III. Begünstigte
Begünstigte sind:
1. Vorhandene oder neu zu gründende Aquakulturunternehmen (Neueinsteiger im Aquakultursektor), Zusammenschlüsse von Aquakulturunternehmen sowie Fachverbände der Fischwirtschaft,
2. Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse der Fischwirtschaft unabhängig von ihrer Rechtsform,
3. Verarbeitungsunternehmen und/oder Vermarktungsunternehmen von Erzeugnissen der Aquakultur und der Fischerei,
4. die Sächsische Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.7,
5. öffentliche oder private wissenschaftliche oder technische Einrichtungen, die innovative Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe a und Ziffer II. Nummer 2.2 Buchstabe a durchführen sowie Gutachter- und Consultingbüros für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.6,
6. die FLAG, Kommunen sowie natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3.
Unternehmen nach Nummern 1 und 3 dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß den Empfehlungen der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124/36 vom 20.5.2003) entsprechen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Maßnahme unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, Beratungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
2. Ort der Förderung ist der Freistaat Sachsen.
3. Jede Förderung setzt voraus, dass die Zuverlässigkeit der Begünstigten gegeben ist sowie bei Investitionen nach Ziffer II Nummer 1.1 und Ziffer II Nummer 2.1 die Fachkompetenz der Begünstigten und die betriebswirtschaftliche Rentabilität der Maßnahme sichergestellt werden.
4. Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe a und Ziffer II Nummer 2.2 (Innovation) sind von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchzuführen. Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Maßnahmen. Die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen werden von den Begünstigten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
5. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 (Aquakultur) und Ziffer II 2.1 Buchstabe a (Mehrwert und Verbesserung der Produktqualität) kann die Unterstützung für die Erweiterung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen nur gewährt werden, sofern die Maßnahmen über die erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen verfügen. Neueinsteiger im Aquakultursektor müssen bei Investitionskosten ab 200.000 Euro einen Geschäftsplan vorlegen. Maßnahmen der intensiven Fischzucht müssen bei Investitionskosten ab 200.000 Euro zusätzlich vorlegen:
a) eine Risikobewertung und
b) eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz.
6. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b wird Aquakulturunternehmen eine Unterstützung nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen.
7. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2.1 Buchstabe c müssen die Beratungsdienste von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten erbracht werden.
8. Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2.5 (Unterstützung im Falle erheblicher Marktstörungen) sind nur dann förderfähig, wenn die Europäische Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Diese Form der Unterstützung erfolgt in der Regel als Ausgleichszahlung auf Basis einer von der Europäischen Kommission genehmigten Berechnungsmethode.
9. Jede Förderung produktiver Investitionen ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten folgendes zutrifft:
a) Aufgabe der Produktionstätigkeit oder Verlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens oder
b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder
c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würden.
Im Hinblick auf die Maßnahme rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
Bei Maßnahmen, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz oder in Fällen höherer Gewalt aufgegeben wird, muss die Zuwendung nicht zurückgezahlt werden.
10. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsstelle schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a) Todesfall der Begünstigten,
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit sie am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die die fischereiwirtschaftlich genutzten Anlagen des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft ziehen,
e) unfallbedingte Zerstörung von fischereiwirtschaftlich genutzten Anlagen der Begünstigten oder
f) Seuchenbefall des Fischbestandes oder eines Teils davon.
Alle anderen Maßnahmen sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen. Gleiches gilt für Maßnahmen, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszweckes tatsächlich nicht möglich ist.
11. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 (nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften) sind folgende Fördervoraussetzungen zu erfüllen:
a) Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der FLAG zur Auswahl der Maßnahme; sofern die FLAG selbst Begünstigte ist, ist bei der Anwendung der Auswahlkriterien der LES und ihrer Dokumentation der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zu beachten,
b) Erklärung und Begründung der FLAG, dass die Maßnahme einen Mehrwert zu Standardmaßnahmen des EMFAF 2021–2027 aufweist,
c) Begründung der FLAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060,
d) Begründung der FLAG zur Notwendigkeit und Ausprägung der Maßnahme auf Grundlage der Maßnahmenbeschreibung der Begünstigten.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
1. Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung in Form eines Zuschusses.
Eine Verwendung für andere als für die in Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten und im Zuwendungsbescheid konkretisierten Zwecke ist nicht erlaubt.
2. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben.
Abweichend davon sind folgende Fördersätze festgelegt:
2.1 Bei Vorhaben nach Ziffer II Nummern 1 und 2 kann ein erhöhter Fördersatz von 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei Erfüllung der folgenden Kriterien zur Anwendung kommen:
a) die Maßnahme ist von kollektivem Interesse und
b) die Maßnahme hat einen kollektiven Begünstigten und
c) die Maßnahme weist einen innovativen Aspekt auf.
2.2 Bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 (nachhaltige Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften) wird die Höhe der Förderung durch die FLAG festgelegt. Ein Fördersatz zwischen 50 und 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben kann bei Erfüllung eines der folgenden Kriterien, wenn die Ergebnisse der Maßnahme öffentlich zugänglich gemacht werden, zur Anwendung kommen:
a) die Maßnahme ist von kollektivem Interesse,
b) die Maßnahme hat einen kollektiven Begünstigten oder
c) die Maßnahme weist einen innovativen Aspekt auf.
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sind das Eigeninteresse und die Leistungskraft der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen.
2.3 Für Vorhaben, bei denen die Begünstigten eine öffentliche Stelle oder ein Unternehmen sind, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist und die Unterstützung für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird, wird eine Unterstützung von 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
2.4 Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden, beträgt die Förderung 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
2.5 Bei von KMU umgesetzten Vorhaben zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur beträgt die Förderung 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
2.6 Bei Vorhaben zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse oder -verfahren beträgt die Förderung 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
2.7 Bei Vorhaben, die von kollektiven Begünstigten durchgeführt werden, beträgt die Förderung 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
3. Bagatellgrenze und Höchstbetrag der Zuschüsse
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern die förderfähigen Ausgaben mindestens 2.000 Euro betragen.
Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 500.000 Euro.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Kommunikation und Transparenz
1. Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für EMFAF-finanzierte Maßnahmen (NBest-EMFAF) sind Bestandteil des Bescheids.
2. Die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Artikels 60 der VO (EU) Nr. 2021/1139 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (wie zum Beispiel Schilder, Druckerzeugnisse, Websites) erstellt werden.
3. Der Freistaat Sachsen ist aufgrund Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 verpflichtet, alle vier Monate die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat, zu veröffentlichen.
VII. Verfahrensregelungen
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB).
1. Antragsverfahren
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung der durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen. Diese sind abrufbar unter www.sab.sachsen.de.
2. Durch die SAB wird im Internet unter www.sab.sachsen.de über die Möglichkeit zur Einreichung von Förderanträgen informiert. Dabei werden auch das Auswahlverfahren, die Auswahlkriterien und quartalsweise das jeweils zur Verfügung stehende Budget veröffentlicht.
Bei eintretender Mittelverknappung wird in einem Aufruf das verbliebene Budget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Auswahl der Maßnahmen zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
3. Auswahl der Maßnahmen
Gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 werden für die Bewertung der Förderanträge nichtdiskriminierende und transparente Auswahlkriterien festgelegt, die Vorhaben mit einem hohen Beitrag zur Zielerreichung des Programms den Vorrang einräumen.
3.1 Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der vom deutschen Begleitausschuss für den EMFAF festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle Förderanträge mit einem Punktesystem bewertet werden und die Mindestpunktzahl (Schwellenwert) erreichen müssen.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3.2 Bei Einsatz des Aufrufverfahrens gemäß Nummer 2 Absatz 2 werden die bis zu dem bekannt gegebenen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. In die Auswahl der Maßnahmen werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Auswahl der Maßnahmen des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3.3 Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 gilt:
a) In der durch das SMR und das SMEKUL genehmigten LES der betreffenden Aquakulturgemeinschaften sind die Bedarfe, die Ziele und Schwerpunkte, die Auswahlkriterien für die Maßnahmen und die Förderhöhen festgelegt.
b) Mit der Anerkennung der LES sind nichtdiskriminierende und transparente Verfahren der FLAG für die Auswahl der Maßnahmen festgelegt. Im Verfahren der Maßnahmenauswahl werden vom Entscheidungsgremium der FLAG die zur Umsetzung der LES erforderlichen Maßnahmen ausgewählt.
c) Ist die FLAG für Maßnahmen zur Umsetzung der LES selbst Begünstigte, unterliegen diese Maßnahmen auch den Auswahlkriterien der jeweiligen LES. Hierzu legt die FLAG eine Dokumentation über die Anwendung der Auswahlkriterien vor.
d) Die Auswahl einer Maßnahme durch die FLAG stellt noch keine Förderzusage dar. Die Prüfung aller Förderkriterien erfolgt durch die SAB.
4. Bewilligung
Die Bewilligungsstelle entscheidet bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 unter Einbeziehung der FLAG im Rahmen der LEADER-Regionen.
5. Auszahlung
Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Soweit Teilauszahlungen zugelassen sind, können diese auf Basis tatsächlich entstandener und nachgewiesener Ausgaben geleistet werden.
6. Weitere zu beachtende Vorschriften
6.1 Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Festsetzungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung werden auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) unter Beachtung vorrangig anzuwendender Bestimmungen der Europäischen Union sowie abweichender Regelungen dieser Richtlinie durchgeführt (vergleichlich Anlage 2 Nebenbestimmungen).
6.2 Beihilferechtliche Regelungen
Die Förderung von Maßnahmen der Diversifizierung der Tätigkeiten durch Verlagerung auf den gewerblichen Sektor der Wirtschaft erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung) oder ihrer Nachfolgeregelung.
Weitere Begriffserläuterungen und Informationen sind im ergänzenden Merkblatt „Hinweise zum Antrags- und Förderverfahren“ enthalten, welches im Internet unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht ist.
VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1815), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 79) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.