Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Mobilitätsangebote
Erl. des MID vom 31. Mai 2023 – 36-46813-2
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für die Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die Innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23), in der jeweils geltenden Fassung,
d) des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Fonds für einen gerechten Übergang 2021-2027 Sachsen-Anhalt (EFRE/JTF-Programm 2021-2027 Sachsen-Anhalt),
e) der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO), in der jeweils geltenden Fassung,
g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung,
h) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang für die Förderperiode 2021–2027,
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen gemäß der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt für die anwendungsorientierte Erforschung und Entwicklung von Ansätzen zur Verbesserung der Mobilitätsangebote.
1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Mobilitätsangebote und des Öffentlichen Personennahverkehrs als Haltefaktor für Fachkräfte und Familien im Strukturwandelgebiet anwendungsorientiert zu erforschen und innovative Mobilitätsangebote mit auf Dauer ausgelegten Betriebskonzepten zu entwickeln. Insbesondere soll die zeitliche Verfügbarkeit des Öffentlichen Personennahverkehrs erhöht, die Reichweite und die Flexibilität des Öffentlichen Personennahverkehrs verbessert und das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln erweitert werden. Zudem sollen die erste und letzte Meile der Wegstrecke in die Mobilitätsangebote einbezogen und innovative Dienste der bedarfsorientierten Bedienung hervorgebracht werden.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Mobilitätsangebote zur Beförderung von Personen und des Öffentlichen Personennahverkehrs in dem vom Kohleausstieg betroffenen Strukturwandelgebiet.
Die Vorhaben müssen die Einrichtung und Erprobung
a) der Erhöhung der zeitlichen Verfügbarkeit des Öffentlichen Personennahverkehrs,
b) die Verbesserung der Reichweite und der Flexibilität des Öffentlichen Personennahverkehrs,
c) der Erweiterung des Angebotes an öffentlichen Verkehrsmitteln und
d) der Berücksichtigung persönlicher Start- und Zielorte
zum Hauptgegenstand haben und örtlich auf ein Bediengebiet einer Pilotregion im ländlichen Raum außerhalb des Verdichtungsraumes Halle bezogen sein.
Die Verbesserung der Mobilitätsangebote ist
a) durch die Verdichtung des Haltestellennetzes,
b) durch die Einführung virtueller Bedarfshaltestellen,
c) durch die Veränderung des Liniennetzes,
d) durch die Verdichtung des Beförderungstaktes,
e) durch die Ausweitung des Bedienungszeitraums,
f) durch das Einsetzen von Fahrzeugen auch unterschiedlicher Art,
g) durch die Einführung einer bedarfsorientierten Bedienung oder
h) durch die Kombination dieser Handlungsoptionen
herbeizuführen.
Die Mobilitätsangebote sind mit Hilfe von
a) Maßnahmen der herkömmlichen (klassischen) Angebotsgestaltung im Öffentlichen Personennahverkehr,
b) Linienbedarfsverkehren nach § 44 des Personenbeförderungsgesetzes,
c) gebündelten Bedarfsverkehren nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes oder
d) Kombinationen dieser Verkehrsformen
zu entwickeln. Darin kann die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen, die alternative Kraftstoffe nutzen und die CO2-neutral sind sowie zusätzlich die Bereitstellung von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen enthalten sein.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Empfänger der Zuwendungen sind der Burgenlandkreis, der Saalekreis, der Landkreis Mansfeld-Südharz und der Landkreis Anhalt Bitterfeld als Aufgabenträger des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt sowie die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH.
3.2 Für das Vorhaben ist ein gemeinsamer Antrag aller an dem Vorhaben beteiligten Zuwendungsempfänger erforderlich. Jedem Zuwendungsempfänger sind die Zuwendungen für seinen Anteil am Gesamtvorhaben gesondert zu gewähren.
3.3 Gemeinsame Anträge für mehrere Landkreise sind zulässig.
3.4 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 kann die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und Nummer 12 der VV-Gk zu § 44 LHO sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) an örtlich tätige Verkehrsunternehmen des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs, die schwerpunktmäßig in den benannten Landkreisen über Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen und Linienverkehr betreiben, weiterleiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Bestimmungen auch den Verkehrsunternehmen auferlegt werden, sofern diese auch für sie gelten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für Vorhaben mit Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren können die Zuwendungen nur gewährt werden, wenn dafür eine Klimaverträglichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis vorliegt.
4.2 Das Vorhaben muss ein Verbundvorhaben sein, das von einem Landkreis allein oder gemeinsam von mehreren Landkreisen unter Beteiligung von mindestens dem oder den örtlich tätigen Verkehrsunternehmen, der Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH und einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt geleitet und durchgeführt wird.
4.3 Das Vorhaben muss mindestens 86 zusätzliche Sitzplatzkapazitäten umfassen, mindestens das Gebiet von drei Gemeinden oder Gemeindeverbänden einbeziehen und eine Nachfrage von 15.000 Fahrgästen pro Jahr bis zum Jahr 2029 bewirken. Darüber hinaus müssen innerhalb des Vorhabens während der Laufzeit des Vorhabens vier Arbeitsplätze geschaffen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 70 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Die Summe der Zuwendungen pro Antrag muss mehr als 200.000 Euro betragen.
5.3 Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind alle dem Vorhaben zuzuordnenden Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung ausgelöst werden und zur Erreichung des Förderzwecks notwendig sind. In Betracht kommen insbesondere die Ausgaben für Personal, das zum Zwecke der Durchführung des Vorhabens zusätzlich eingestellt werden muss, die sächlichen Verwaltungsausgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben zusätzlich entstehen, und die Ausgaben für Investitionen, die im Rahmen des Vorhabens vorgenommen werden müssen.
Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder innerhalb der Vorhabenlaufzeit rückerstattet wird.
Die erstattungsfähige Umsatzsteuer ist von einer Förderung ausgeschlossen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führen.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bei Infrastrukturinvestitionen fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt am Tag der Abschlusszahlung.
6.3 Die Ergebnisse der Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sind für die interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache in einer Fachzeitschrift, einer öffentlichen Datenbank, einer Internetseite der Forschungsvereinigungen, Forschungsstellen oder Verbänden oder durch öffentlichen Schlussbericht zu veröffentlichen.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die während der Durchführung des Vorhabens anfallenden und für den Erfolg des Vorhabens auswertbaren Daten zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst sowohl technische Daten als auch Verbrauchsdaten einschließlich der dazugehörigen Ausgaben.
6.5 Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Verlangen weitere Auskünfte über vorhabenspezifische Kennzahlen zu geben oder eine verbindliche Vorschau für die jeweils bis zum Jahresende erforderlichen Fördermittel vorzulegen.
6.6 Das Ministerium, die Bewilligungsbehörde, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Kommission sowie die für die Förderung im Rahmen des EFRE/JTF-Programms 2021-2027 Sachsen-Anhalt eingerichteten Behörden und Stellen sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendungen jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, diesen Behörden und Stellen für das Vorhaben alle relevanten Auskünfte zu erteilen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Antragstellung
7.1.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
7.1.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg, Telefon 0800.5300757, E-Mail: beratung@ib-lsa.de, Homepage: www.ib-sachsen-anhalt.de.
7.1.3 Anträge können bei der Bewilligungsbehörde jeweils zum Ende eines Quartals, letztmalig am 31. Dezember 2026 eingereicht werden.
7.2 Bewilligung der Zuwendungen
7.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2.2 Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antrageingangs bei der Bewilligungsbehörde. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antrageingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.
7.2.3 Die Letztverantwortung für die Gesamtfinanzierbarkeit einer geplanten Investitionsmaßnahme trägt die Bewilligungsbehörde. Sie hat zu beurteilen, ob die wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung einer förderfähigen Maßnahme vorliegt, nämlich die dauernde Leistungsfähigkeit der antragstellenden oder finanziell beteiligten Kommune. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen oder sich von der antragstellenden Kommune vorlegen zu lassen, bevor eine Förderung zugesagt oder bewilligt werden kann. Mit diesen Verfahrensschritten soll insbesondere vermieden werden, dass die der Kommune zur Verfügung stehenden Mittel und die einzuplanenden Mittel für eventuelle Folgekosten der Investitionsmaßnahme nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen und Kommunen in aus eigener Kraft nicht mehr konsolidierbare haushaltswirtschaftliche Defizite getrieben werden.
7.2.4 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nachträglich nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und auf der Grundlage von Belegen in Form von quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen. Bei längerfristigen Vorhaben sollen Teilbeträge nur quartalsweise ausgezahlt werden.
7.2.5 Zum Nachweis der Verwendung sind neben dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis auch die Einzelbelege vorzulegen, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Anforderung der Zuwendungen gemäß Nummer 7.2.4 vorgelegt wurden.
7.3 Auswahl der Vorhaben
7.3.1 Vorhaben mit Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sind nur dann förderfähig, wenn dafür eine Klimaverträglichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis vorliegt.
7.3.2 Die Auswahl der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage nachfolgender Auswahlkriterien, von denen mindestens der Forschungsinhalt zu Buchst. a und die Experimentierfreudigkeit zu Buchst. b mit einer Mindestpunktzahl erfüllt sein müssen. Bei den Auswahlkriterien ist die Mehrfachauswahl zugelassen. Die Punkte werden kumulativ angesammelt.
a) Welchen angewandten Forschungsinhalten widmet sich das Vorhaben?
Antwortmöglichkeit
aa) Das Vorhaben untersucht die Verdichtung des Haltestellennetzes.
zwei Punkte
bb) Das Vorhaben erforscht die Einrichtung virtueller Bedarfshaltestellen.
vier Punkte
cc) Das Vorhaben untersucht die Veränderung des Liniennetzes.
zwei Punkte
dd) Das Vorhaben untersucht die Verdichtung des Beförderungstaktes.
vier Punkte
ee) Das Vorhaben untersucht die Ausweitung des Bedienungszeitraums.
vier Punkte
ff) Das Vorhaben erforscht die Gestaltung des Fahrzeugeinsatzes.
vier Punkte
gg) Das Vorhaben erforscht die bedarfsorientierte Bedienung.
acht Punkte
hh) Das Vorhaben erforscht den Einsatz alternativer, CO2-neutraler Fahrzeuge.
acht Punkte
ii) Das Vorhaben erzielt weniger als acht Punkte und ist nicht förderfähig.
– Punkte
Untersuchen ist, etwas zu analysieren oder etwas genauer anzuschauen, um es zu verstehen.
Erforschen ist, etwas mit wissenschaftlichen Methoden genau zu untersuchen.
b) In welchem Maß ist das Vorhaben experimentierfreudig?
Antwortmöglichkeit
aa) Das Vorhaben erprobt Maßnahmen der herkömmlichen Angebotsgestaltung.
ein Punkt
bb) Das Vorhaben erprobt virtuelle Bedarfshaltestellen.
drei Punkte
cc) Das Vorhaben erprobt Linienbedarfsverkehre nach § 44 des Personenbeförderungsgesetzes.
vier Punkte
dd) Das Vorhaben erprobt gebündelte Bedarfsverkehre nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes.
vier Punkte
ee) Das Vorhaben erprobt mehr als zwei der genannten Konzepte.
vier Punkte
ff) Das Vorhaben erprobt die Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen, CO2-neutralen Antrieben.
vier Punkte
gg) Das Vorhaben erzielt weniger als acht Punkte und ist nicht förderfähig.
– Punkte
c) Wie verwertet das Vorhaben die Ergebnisse weiter?
Antwortmöglichkeit
aa) Das Vorhaben entwickelt die Ergebnisse zu einer Empfehlung für die größtmögliche fußläufige Entfernung der Haltestelle vom Start- und Zielort weiter.
zwei Punkte
bb) Das Vorhaben entwickelt die Ergebnisse zu einem auf Dauer ausgelegten Betriebskonzept weiter.
drei Punkte
cc) Das Vorhaben entwickelt die Ergebnisse zu Qualitätsstandards für die Ausschreibung von Bedarfsverkehren, die auf Bestellung durch den Fahrgast erbracht und zeitnah zum Bedarf ausgeführt werden (On-Demand-Verkehren), weiter.
vier Punkte
d) In welchem Umfang wird die Multimodalität erhöht?
Antwortmöglichkeit
aa) Das Vorhaben adressiert verschiedene Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs.
ein Punkt
bb) Das Vorhaben verknüpft den Öffentlichen Personennahverkehr mit dem motorisierten Individualverkehr.
zwei Punkte
cc) Das Vorhaben bezieht Taxen oder Mietwagen ein.
drei Punkte
dd) Das Vorhaben verknüpft den Öffentlichen Personennahverkehr mit dem Radverkehr.
vier Punkte
ee) Das Vorhaben umfasst die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen.
vier Punkte
e) Inwieweit ist das Vorhaben nachhaltig?
Antwortmöglichkeit
aa) Das Vorhaben nutzt vorhandene Kraftfahrzeuge.
ein Punkt
bb) Das Vorhaben setzt teilweise Kraftfahrzeuge ein, die alternative Kraftstoffe nutzen.
zwei Punkte
cc) Das Vorhaben setzt ausschließlich Kraftfahrzeuge ein, die alternative Kraftstoffe nutzen.
drei Punkte
dd) Das Vorhaben setzt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein.
zwei Punkte
ee) Das Vorhaben führt zu Mobilitätsangeboten, die CO2-neutral sind.
drei Punkte
f) Welche innovativen Anteile enthält das Vorhaben?
Antwortmöglichkeit
aa) Das Vorhaben berücksichtigt die Blickwinkel der Nutzer durch anfängliche Nutzerbeteiligung.
zwei Punkte
bb) Das Vorhaben berücksichtigt die Blickwinkel der Nutzer durch Nutzerbeteiligung während und nach der Erprobung.
drei Punkte
cc) Das Vorhaben umfasst Kraftfahrzeuge, die automatisiert fahren.
drei Punkte
dd) Das Vorhaben beinhaltet die Erprobung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen.
vier Punkte
ee) Das Vorhaben folgt einem Ansatz, der mehrere voneinander unabhängige Einzelwissenschaften umfasst.
drei Punkte
Nutzerbeteiligung ist jede Form der Einbeziehung der Nutzer unter anderem durch Beteiligung oder Rückmeldung.
7.3.3 Die Anträge werden nach der Rangfolge geordnet. Die Rangfolge der Anträge ergibt sich aus der Punktanzahl. Hierbei werden alle zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Anträge zu förderfähigen Vorhaben berücksichtigt. Die Bewilligungen werden entsprechend der Rangfolge im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt. Bei Punktgleichstand wird das Vorhaben bewilligt, das die höhere Punktanzahl bei den Forschungsinhalten aufweist.
7.4 Informations- und Publizitätsmaßnahmen
7.4.1 Dem Zuwendungsempfänger ist die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen per Bescheid aufzugeben.
7.4.2 Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder des Europäischen Fonds für einen gerechten Übergang finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18 und 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind in dem Zuwendungsbescheid zu regeln.
7.5 Aufbewahrungsfrist
Die Bewilligungsbehörde regelt unter Berücksichtigung der EU-rechtlichen und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Originalunterlagen beim Zuwendungsempfänger sowie die Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger für den Fall der begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht.
7.6 Erfolgskontrolle
Die Bewilligungsbehörde überwacht den Fortgang und den Erfolg der Vorhaben und berichtet dem Ministerium quartalsweise schriftlich über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.