Förderprogramm

Förderung der Trägervereine der Naturparks und von Naturschutzvereinigungen (Richtlinie Verbandsförderung)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Referat 407

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Trägerverein eines Naturparks oder als Naturschutzvereinigung tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Trägerverein eines Naturparks oder als anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigung.

Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachkosten

  • für die Koordinierung der Verbandstätigkeit und
  • zur Umsetzung der Pflege- und Entwicklungskonzeptionen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Trägervereine der Naturparks bis zu 90 Prozent und
  • für anerkannte Naturschutzvereinigungen bis zu 80 Prozent, je nach Mitgliederzahl zwischen maximal EUR 10.000 und EUR 50.000,

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung der Trägervereine der Naturparks und von Naturschutzvereinigungen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind Sie als Trägerverein eines Naturparks oder als eine landesweit anerkannte Naturschutzvereinigung des Landes Sachsen-Anhalt.
  • Ihre Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Trägervereine der Naturparks des Landes Sachsen-Anhalt und von Naturschutzvereinigungen des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie Verbandsförderung)

Erl. des MULE vom 12. 6. 2017 - 27-22102
[geändert durch Erl. des MWU vom 14. November 2023 – 27-22102]

1. Rechtsgrundlage, Zweck der Zuwendungen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73), in der jeweils geltenden Fassung,

b) des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.7.2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.5.2017 (BGBI. I S. 1298), in der jeweils geltenden Fassung und

c) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBI. LSA S. 569), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15.1.2015 (GVBI. LSA S. 21), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zur Förderung der Koordinierungsstellen der Trägervereine der Naturparke des Landes Sachsen-Anhalt und der vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten und landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen des Landes Sachsen-Anhalt (landesweit anerkannte Naturschutzvereinigungen).

1.2 Mit den Zuwendungen werden folgende Ziele verfolgt:

a) Unterstützung der Koordinierung der ehrenamtlichen Naturschutzarbeit,

b) Umsetzung der in den jeweiligen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen erklärten Ziele der Naturparke.

1.3 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln gewährt.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Zuwendungen

2.1 Personal- und Sachkosten für die Koordinierung der Verbandstätigkeit der Trägervereine der Naturparke des Landes Sachsen-Anhalt und der landesweit anerkannten Naturschutzvereinigungen des Landes Sachsen-Anhalt

2.2 Personal- und Sachkosten zur Umsetzung der Pflege- und Entwicklungskonzeptionen der gemäß Verordnung oder Allgemeinverfügung ausgewiesenen Naturparke durch die Trägervereine der Naturparke

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts wie:

a) die Trägervereine der Naturparke des Landes Sachsen-Anhalt,

b) die landesweit anerkannten Naturschutzvereinigungen des Landes Sachsen-Anhalt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen.

4.2 Für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchst. a gilt zusätzlich, dass das Vorhaben im Einklang mit den Zielen der Verordnung oder Allgemeinverfügung des jeweiligen Naturparks stehen muss.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart und Bemessungsgrundlage:

a) Anteilsfinanzierung bis zu 90 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchst. a,

b) Anteilsfinanzierung bis zu 80 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchst. b.

5.3 Form der Zuwendungen: nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.4 Die Höchstgrenzen der Zuwendungen werden

a) für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 durch das Ministerium,

b) für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 mit Mitgliedern

aa) bis 300 auf grundsätzlich höchstens 10.000 Euro,

bb) über 300 bis 2.000 auf grundsätzlich höchstens 20.000 Euro,

cc) über 2.000 auf grundsätzlich höchstens 50.000 Euro

festgesetzt.

Für Einzelfälle ergeben sich die Beträge aus dem jeweiligen Haushaltsplan.

Mitglieder sind alle Personen und Institutionen, die gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Satzung Mitglied der Naturschutzvereinigung sind. Jedes zahlende Mitglied wird als ein Mitglied gezählt. Institutionelle Mitglieder werden somit jeweils als ein Mitglied gewertet; Mitglieder der Regionalverbände der Naturschutzvereinigungen zählen als Einzelmitglieder. Die Beitragseinnahmen sind mit der Antragstellung nachzuweisen.

5.5 Abweichend von den Nummern 1.2 und 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) werden zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zweckgebundene, nicht aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden und Drittmittel ausschließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zugerechnet. Der vom Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil soll grundsätzlich mindestens 5 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.6 Zuwendungsfähige Ausgaben sind

a) für Nummer 2.1 in der Anlage erfasst,

b) für Nummer 2.2 Personal- und Sachkosten zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen der Pflege- und Entwicklungskonzeptionen der Naturparke.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Inanspruchnahme weiterer Haushaltsmittel des Landes innerhalb eines Vorhabens ist unzulässig (Ausschluss der Mehrfachförderung).

6.2 Der Antragsteller hat nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO eine Erklärung abzugeben, dass vor Bewilligung nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde oder wird.

6.3 Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie nicht rückerstattet wird.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsvertrages oder -bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Förderungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3 Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Zuwendungen ist das Landesverwaltungsamt.

7.4 Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid oder -vertrag grundsätzlich für den gesamten Projektzeitraum.

7.5 Zum Bestandteil des Zuwendungsvertrages oder des -bescheides sind zu machen:

a) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung,

b) bei Bedarf eine Genehmigung zur Weiterleitung der Zuwendungen durch die Zuwendungsempfänger an Dritte auf der Grundlage von Weiterleitungsverträgen mit der Auflage, dass die Ansprüche des Landes auch gegenüber dem Letztempfänger gewahrt bleiben,

c) bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 die Anlage.

7.6 Die Zuwendungsempfänger haben zusammen mit dem Antrag mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Beschreibung des Projekts,

b) Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einschließlich einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),

c) eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,

d) Angaben zum Antragsteller (Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister, Nachweis über die Gemeinnützigkeit),

e) Erklärung über die Anzahl der Mitglieder und die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

f) Nachweis über die erforderlichen Eigenmittel,

g) eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

Änderungen, die diese Nachweise betreffen, sind im Bewilligungszeitraum umgehend bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage

Anlage
(zu Nummer 5.6 Buchst. a)

Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 5.6 in Verbindung mit Nummer 2.1. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausgaben nicht bereits anderweitig aus öffentlichen Mitteln (zum Beispiel durch Grundfinanzierung) finanziert werden dürfen:

EinzelpositionenZuwendungsfähigkeit
1. PersonalausgabenGrundsätzlich sind Personalausgaben im Rahmen des Projektes zuwendungsfähig, höchstens bis zur Höhe der Kosten, welche bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (Anlage der Bekanntmachung des MF vom 20. November 2006, MBl. LSA 2007 S. 163), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. August 2022 (MBl. LSA S. 386), entstehen würden; die Bewertung der Vergütung erfolgt in Anlehnung an diesen Tarifvertrag. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten. Personalausgaben sind nicht pauschal, sondern personenbezogen zu veranschlagen und konkret – gerundet auf volle Eurobeträge – aufzuschlüsseln.
Wird Stammpersonal für das Projekt „Koordinierungsstelle“ eingesetzt und die Gehaltskosten sind dem Projekt eindeutig zuordenbar und nachweisbar, kann die Summe entsprechend anteilmäßig der nachgewiesenen Arbeitszeit abgerechnet werden. Eine doppelte Entlohnung ist auszuschließen. Im hiesigen Tarifgebiet des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder gilt zurzeit eine 40-Stunden Woche. Sind Mehrzeiten aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens entstanden, so sind diese in Form von Freizeit auszugleichen.
Zusätzliche Honorare oder Aufwandsentschädigungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Koordinierungsstellen sind neben den bereits im Projekt geförderten Personalausgaben nicht zuwendungsfähig.
a) Personalverwaltungsausgabenzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
b) Gebühren an Berufsgenossenschaftenzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
c) sonstige Nebenausgaben, die Arbeitnehmer oder-innen verursachen und zu deren Leistung die Arbeitgeber verpflichtet sindzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
2. Ausgaben für Aus- und Fortbildungbildungzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes, wenn Zweck und Notwendigkeit nachgewiesen werden; grundsätzlich sind diese Mittel für die Koordinierungstätigkeit der Geschäftsstelle vorgesehen; größere Maßnahmen sind im Vorfeld mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen
3. Reisekosten, Tagungs- und Übernachtungskostenzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes, wenn Zweck und Notwendigkeit nachgewiesen werden; grundsätzlich sind diese Mittel für die Koordinierungstätigkeit der Geschäftsstelle vorgesehen
4. Büro- und Geschäftsbedarfzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
a) Ausgaben für Telefon, Porto und Internetzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes, Obergrenze höchstens 3.000 Euro
b) Miete, Nebenkosten laut Mietvertrag, Energiekostenzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes, bezogen auf höchstens 40 Quadratmeter Bürofläche, in begründeten Einzelfällen und nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde auch größere Flächen
c) Ausgaben für Büromaterialzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
d) Ausgaben für Bücher, Zeitschriften, Amts- und Verkündungsblätter, topografische Kartenzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
e) Ausgaben für Bürorenovierungin begründeten Einzelfällen und nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zuwendungsfähig
f) Neuanschaffungen (PC-Ausstattungen, Möbel, Geräte, sonstige Ausstattungsgegenstände)in begründeten Einzelfällen zuwendungsfähig, Inventurlisten für im Projekt angeschaffte Gegenstände sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen (siehe Nummer 4.2 ANBest-P)
g) Wartungs- und Reparaturleistungen für Gegenstände, die der Koordinierungsstelle zuzuordnen sindzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
h) Ausgaben für Wirtschaftsprüfer, externe Gutachterzuwendungsfähig im Rahmen des Projektes
i) Ausgaben für Büroreinigungaa) Sofern die Reinigung durch den Zuwendungsempfänger selbst erfolgt, sind Ausgaben für Reinigungsmittel zuwendungsfähig (Minimalausstattung, bezogen auf 40 Quadratmeter Bürofläche)
bb) Ausgaben für eine Reinigungsfirma sind anteilig bis höchstens 40 Quadratmeter Bürofläche zuwendungsfähig.
j) Versicherungen, Mitgliedsbeiträgein begründeten Fällen und nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zuwendungsfähig
k) Lebensmittel (Speisen und Getränke)nicht zuwendungsfähig
I) Ausgaben für Geschenke, Blumennicht zuwendungsfähig
5. Öffentlichkeitsarbeitzuwendungsfähig bis 5.000 Euro, in begründeten Einzelfällen auch höherer Betrag
6. Ausgaben für andere Projektenicht zuwendungsfähig
7. sonstige Gebühren
zum Beispiel Mahngebühren, Versäumniszuschläge, Stornierungskosten, nicht in Anspruch genommenes Skonto
nicht zuwendungsfähig



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