Richtlinie
Richtlinien für die Übernahme von Garantien
vom 1. April 2020
Grundsätze
a) Die Bürgschaftsbank kann Garantien für stille Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen des Handwerks, des Handels, der Industrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrs- und Sonstigen Gewerbes und des Gartenbaues (sofern nicht landwirtschaftliche Urproduktion) sowie an Angehörige freier Berufe in Sachsen-Anhalt nach Maßgabe ihrer Bestimmungen übernehmen, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
Diese Garantien werden in Höhe bis zu 80 % der Beteiligungssumme als auch bis zu 80 % der vertraglich vereinbarten Ansprüche der KBG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
Die Garantien werden vom Bund und vom Land Sachsen- Anhalt (Rückgaranten) teilweise rückgarantiert. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien gemäß der de-minimis-Gruppenfreistellungsverordnung der EG Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der EG Nr. L379/5 vom 28.12.2006). Garantien nach anderen beihilferechtlichen Vorgaben (KMU-Freistellungs-VO bzw. Freistellungs-VO für regionale Investitionsbeihilfen der EG) erfolgen gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung.
b) Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von EUR 1,0 Mio. – in Einzelfällen bis zu EUR 2,5 Mio. – je Beteiligungsnehmer/- in und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten.
Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. an derselben Unternehmensgruppe. Die garantierte Beteiligung kann ausnahmsweise die Höhe des Eigenkapitals überschreiten, insbesondere bei Existenzgründungen.
c) Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht überschreiten.
d) Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbstständiger Existenzen.
e) Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
Ausgeschlossen sind Beteiligungen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
Allgemeines
1. Umfang der Beteiligungsgarantie
Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf die Beteiligungseinlage und die vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche sowie die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Die insoweit unter der Garantie erfassten und nicht erbrachten Entgeltansprüche sind für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gewährleistet. Weitergehende nicht erbrachte Entgelte sind nicht garantiert. Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Beteiligungsteil.
Kann die Beteiligung von dem/der Beteiligungsnehmer/-in bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, besteht die Garantie zum Zwecke der Schadensminderung für die Dauer einer mit dem/der Beteiligungsnehmer/- in vereinbarten ratierlichen Rückzahlung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe weiter.
Ab Eintritt des Verzugs des/der Beteiligungsnehmers/-in mit der ratierlichen Rückzahlung ist für die Dauer von maximal 12 Monaten der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem/der Beteiligungsnehmer/-in als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.
Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3 % begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen wird, jedoch nicht über den vertraglich vereinbarten marktüblichen Zinssatz hinaus.
Stundungs-, Provisions-, Straf-, Überziehungs- und Zinseszinsen sowie Bearbeitungsentgelte, Garantieprovisionen und Prüfungskosten sind von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegenüber der Bürgschaftsbank in die Ausfallabrechnung einbezogen werden.
2. Rückzahlung
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in muss die garantierte Beteiligung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können. Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten und Beteiligungsentgelt, dann auf die Beteiligungseinlage angerechnet.
Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungseinlage müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.
Stellung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) gegenüber der Bürgschaftsbank
3. Beteiligungsvertrag
Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Garantieerklärung der Bürgschaftsbank auszufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Er ist der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens 6 Monate nach Zugang der Garantieerklärung, zu übersenden.
4. Verpflichtung gem. Geldwäschegesetz
Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die KBG wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von der KBG „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
5. Treuepflicht
Die Verträge zwischen dem/der Beteiligungsnehmer/-in und der KBG dürfen keine die Garantien benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.
6. Kosten der Beteiligung
Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf während der Beteiligungslaufzeit für den/ die Beteiligungsnehmer/-in im Jahresdurchschnitt nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft festgelegt ist.
Bei Beteiligungen, die von vornherein nicht aus dem ERP-Beteiligungsprogramm, sondern allein am Kapitalmarkt refinanziert sind, gilt nicht die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt.
7. Übertragung
Eine Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.
8. Teilnahme am Verlust
Die Teilnahme am Verlust im Fall des gerichtlichen Insolvenzverfahrens darf nicht ausgeschlossen sein.
9. Sicherheiten
Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen.
10. Sorgfaltspflicht
Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sie hat sich auch nach Fälligwerden der Beteiligung in banküblicher Weise um Rückzahlungen der fälligen Beträge zu bemühen.
11. Auskunfts- und Berichtspflicht
Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des/der Beteiligungsnehmers/-in zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des folgenden Jahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden.
Der Bürgschaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des/der Beteiligungsnehmers/-in mit einer kurzen Stellungnahme der KBG spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag, gegebenenfalls in vorläufiger Form, zuzusenden. Der Bürgschaftsbank ist unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) der/die Beteiligungsnehmer/-in wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat,
b) der/die Beteiligungsnehmer/-in mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte in Verzug geraten ist,
c) die Angaben des/der Beteiligungsnehmers/-in über seine/ihre Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,
d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/der Beteiligungsnehmers/-in oder eines/einer Gesellschafters/-in beantragt wird,
e) sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht der KBG die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährdet wird,
f) der/die Beteiligungsnehmer/-in den Betrieb aufgibt,
g) der/die Beteiligungsnehmer/-in seinen/ihren Betrieb außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verlegt,
h) die KBG die Beteiligung kündigt.
Außerdem sind der Bürgschaftsbank alle sonst für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse mitzuteilen.
12. Kündigung
Wenn die KBG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie. Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz fehlender Zustimmung der Bürgschaftsbank nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wenn die KBG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei.
13. Einziehung von Bearbeitungsentgelt und Garantieprovision
Die KBG ermächtigt die Bürgschaftsbank, das ihr zustehende Bearbeitungsentgelt und die Garantieprovision jährlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen, sofern sie nicht direkt bei dem/der Beteiligungsnehmer/-in eingezogen werden.
14. Prüfung
Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, das Land oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe zu dulden. Sie hat den genannten Stellen ferner jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
15. Beratung
Die KBG soll auf Wunsch den/die Beteiligungsnehmer/-in in Finanzierungsangelegenheiten kostenfrei beraten. Darüber hinaus soll sie außer in der Anlaufzeit bei Unternehmensgründungen keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nehmen, es sei denn, der Bestand der Beteiligung und eine angemessene Rendite wären gefährdet.
Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der Kapitalbeteiligungsgesellschaft und der Bürgschaftsbank und der Rückgaranten
16. Auskünfte
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat
a) der KBG und der Bürgschaftsbank auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine/ihre Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der KBG jeweils innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe bestätigten/bescheinigten und gem. § 245 HGB unterzeichneten Jahresabschluss zu übergeben. Darüber hinaus können die KBG und die Bürgschaftsbank Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beteiligungsnehmers/- in anfordern;
b) der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
17. Zustimmung
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in wird bei Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgehen und erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage des/der Beteiligungsnehmers/-in haben können, die vorherige Zustimmung der KBG einholen. Dies gilt insbesondere bei:
a) Änderung der Rechtsform oder des Gegenstandes des Unternehmens, Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen oder der Geschäftsführung des Unternehmens,
b) Einstellung oder Verlagerung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen; außergewöhnliche Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs; Erwerb von oder Beteiligung an anderen Unternehmen; Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Unternehmensverträgen,
c) Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten oder von sonstigen wesentlichen Vermögenswerten des/der Beteiligungsnehmers/- in,
d) Übernahme von Bürgschaften oder Gewährung von Darlehen für Dritte, insbesondere an den/die Gesellschafter/- in, im Verhältnis zur Unternehmensgröße in nicht unerheblichem Umfang.
Holt der/die Beteiligungsnehmer/-in die vorherige Zustimmung der KBG nicht ein, kann die KBG das Beteiligungsverhältnis kündigen.
Die KBG oder ihre Beauftragten sowie die Bürgschaftsbank haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Sie haben ferner das Recht, die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des/der Beteiligungsnehmers/- in überprüfen zu lassen, wenn das Testat des Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe eingeschränkt oder verweigert worden ist.
18. Außerordentliche Kündigung
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der KBG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die KBG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) wenn der/die Beteiligungsnehmer/-in seine/ihre Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag gröblich verletzt,
b) wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beteiligungsnehmers/- in die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen,
c) das Vorliegen eines Tatbestandes oder einer Pflichtverletzung des/der Beteiligungsnehmers/-in nach Nr. 11 a–g oder Nr. 16.
19. Prüfung
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter Nr. 14 genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Desgleichen hat er/sie den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm/ihr im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
20. Schweigepflicht
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in ist damit einverstanden, dass die KBG und das Finanzamt der Bürgschaftsbank und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und des Landes alle notwendigen Auskünfte geben.
21. Privatentnahmen
Die Privatentnahmen sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.
22. Versicherungen
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern. Übernahme von Garantien 4
23. Kosten
a) Bearbeitungsentgelte
Mit Aushändigung der Garantieerklärung wird das Bearbeitungsentgelt fällig. Dieses ist von dem/der Beteiligungsnehmer/- in zu tragen und wird über das SEPABasis- Lastschriftverfahren eingezogen.
Werden nach der Entscheidung Änderungen beantragt, kann ein weiteres Bearbeitungsentgelt verlangt werden.
b) Garantieprovision
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine Provision zu entrichten, welche über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen wird. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages. Zum gleichen Zeitpunkt wird die anteilige Provision für das laufende Jahr fällig. Die folgenden Provisionen sind am 1. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen, sie errechnen sich nach dem Stand der Garantie am 31. Dezember des Vorjahres.
Erlischt die Verpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, ist die Garantieprovision bis zum folgenden Quartalsende zu entrichten.
c) Prüfungskosten
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat die etwaigen Kosten der Prüfung nach Nr. 14 und Nr. 19 sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung bei der Bürgschaftsbank durch die Rückgaranten zu tragen. Der/Die Beteiligungsnehmer/-in ermächtigt die Bürgschaftsbank, die Prüfungskosten im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen.
d) Mehrwertsteuer
Zu den Kosten gemäß Nr. 23 wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
e) Preis- und Konditionenverzeichnis
Die Höhe der jeweils aktuellen Konditionen, die von der Bürgschaftsbank nach billigem Ermessen mit Wirkung für die Zukunft geändert werden können, ist in einem gesonderten Preis- und Konditionenverzeichnis festgelegt.
24. Ablösung der Beteiligung
Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist die Beteiligungseinlage zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den/die Beteiligungsnehmer/-in und der außerordentlichen Kündigung gem. Nr. 18. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.
Im Falle der Liquidation des/der Beteiligungsnehmers/-in außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist die Beteiligungseinlage im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter/-innen abzudecken.
25. Steueraufrechnung der Rückgaranten gegenüber Beteiligungsnehmer oder deren Garanten
Die Rückgaranten sind nach Inanspruchnahme durch die Bürgschaftsbank berechtigt, in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen mit Steuererstattungsansprüchen der Beteiligungsnehmer oder deren Garanten aufzurechnen.
Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank
26. Feststellung des Ausfalls
Die Bürgschaftsbank kann in Anspruch genommen werden, wenn
a) feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist,
b) die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass die im Rahmen der Nr. 6 liegenden, vertraglich begründeten Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.
Kommen sowohl Ansprüche nach a) als auch nach b) in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen. Vereinbarungen zwischen der KBG und dem/der Beteiligungsnehmer/-in zum Nachteil der Garanten bleiben außer Betracht.
27. Abtretung verfügbarer Ansprüche
Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die KBG einen Anteil der ihr etwa gegen den/die Beteiligungsnehmer/-in noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis nach Möglichkeit in eine verzinsliche Forderung umzuwandeln und diese an die Bürgschaftsbank abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen.
Die KBG hat den abgetretenen Teil treuhänderisch für die Bürgschaftsbank zu verwalten. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nichtgarantierten Teil zu beteiligen.
28. Freiwerden der Bürgschaftsbank
Erfüllt die KBG eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
29. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg. Übernahme von Garantien