Förderprogramm

Förderung von Theatern in freier Trägerschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Referat 303 – Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Förderung professioneller Theater in freier Trägerschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie künstlerische Vorhaben im Bereich der darstellenden Kunst umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Theaterschaffende oder Künstlerin oder Künstler im Bereich der darstellenden Kunst bei Ihrer künstlerischen nichtkommerziellen Arbeit an professionellen Theatern in freier Trägerschaft.

Sie erhalten die Förderung als

  • Einstiegsförderung (für Erstantragstellerinnen und Erstantragsteller in Sachsen-Anhalt, die sich in der Theaterlandschaft des Landes künstlerisch ansiedeln wollen),
  • Projekteinzelförderung (für Inszenierungsvorhaben, Wiederaufnahmen, Gastspiele, Weiterentwicklung bereits bestehender Produktionen) oder
  • Basisförderung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für die Einstiegsförderung als Stipendium (nur für natürliche Personen) bis zu EUR 3.000 oder als Produktionszuschuss bis zu EUR 5.000,
  • für die Projekteinzelförderung bis zu EUR 30.000 und
  • als Basisförderung bis zu EUR 75.000 für 2 Jahre, Sie können aber eine wiederholte Förderung beantragen.

Reichen Sie Ihren Antrag für die Einstiegsförderung und die Einzelprojektförderung bitte jährlich bis zum 1.10. des Vorjahres und für die Basisförderung jährlich bis zum 15.5. des Vorjahres schriftlich und in elektronischer Form beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Wenn Sie einen Antrag für eine Projekteinzelförderung stellen, müssen Sie nachweisen, dass Sie bereits eine oder mehrere Produktionen der freien darstellenden Künste oder der Theaterpädagogik im Land Sachsen-Anhalt realisiert haben.
  • Bei einer Basisförderung müssen Sie
    • eine mindestens dreijährige künstlerische Arbeit im Land Sachsen-Anhalt nachweisen, ein eigenes künstlerisches Profil entwickelt und eine herausragende künstlerisch-kulturelle Bedeutung für das Land Sachsen-Anhalt erworben haben,
    • belegen, dass Sie überregional oder national tätig sind oder wie Sie in Zukunft tätig werden wollen und außerdem zeitgemäße Produktions- und Vermittlungsangebote erfolgreich anwenden.
    • im Bewilligungszeitraum mindestens 1 neue Produktion pro Jahr im Land Sachsen-Anhalt realisieren.

Amateurtheater erhalten keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft

Erl. der StK vom 2.12.2020 – StK-6-57001
[geändert durch Erl. der StK vom 13.4.2021 – StK-6-57001]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABI. L 215 vom 7.7.2020, S. 3),

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.3.2020 (GVBI. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. 2018 LSA S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,

d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25.6.2020, MBl. LSA S. 254), in der jeweils geltenden Fassung,

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Theater in freier Trägerschaft.

1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, im Land ein breites, vielfältiges und künstlerisch anspruchsvolles Theaterangebot vorzuhalten und die künstlerische nichtkommerzielle Arbeit der professionellen Theater in freier Trägerschaft zu unterstützen.

Durch ein abgestuftes Fördersystem sollen sowohl anspruchsvolle künstlerische Vorhaben namhafter Künstler umgesetzt werden als auch eine gezielte Nachwuchsförderung im Förderbereich erfolgen können. Damit soll eine kontinuierliche Weiterentwicklung künstlerischer Qualität im Bereich freier darstellender Kunst im Land Sachsen-Anhalt sichergestellt werden. Ziel ist es, durch die Entwicklung und Erprobung neuer Formensprachen und Ausdrucksformen, die Auseinandersetzung mit relevanten gesellschaftlichen Themen, auch in interdisziplinären und spartenübergreifenden Projekten sowie originelle und künstlerisch ideenreiche Angebote einen breiten Adressatenkreis zu erreichen. Überregional ausstrahlende sowie Projekte im ländlichen Raum sollen angemessen berücksichtigt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt (Erl. der StK vom 27.7.2017, MBl. LSA S. 670) findet auf die Förderung der Theater in freier Trägerschaft entsprechende Anwendung, soweit durch diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Amateurtheater sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgenommen.

3. Art, Umfang und Höhe der Förderung

3.1 Zuwendungsarten

a) Einstiegsförderung,

b) Projekteinzelförderung,

c) Basisförderung.

3.2 Einstiegsförderung

Die Einstiegsförderung wird einmalig nur Erstantragstellern mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt mit dem Ziel gewährt, sich in der Theaterlandschaft des Landes künstlerisch ansiedeln zu können.

Die Einstiegsförderung ist einjährig.

Antragsteller kann sein:

a) Berufseinsteiger (Abschluss einer professionellen Ausbildung im Bereich der darstellenden Künste),

b) Quereinsteiger (ohne professionellen Abschluss, die ihre professionelle Qualität im Bereich der darstellenden Künste nachweisen) oder

c) Berufsumsteiger (die bereits im Bereich der darstellenden Künste, zum Beispiel Darsteller Schauspiel oder Tanz, tätig waren und in einem anderen Bereich der darstellenden Künste tätig werden wollen, zum Beispiel Regie oder Choreografie).

Die Einstiegsförderung kann als

a) Stipendium in einer Höhe von bis zu 3.000 Euro zur Förderung der Personal- und Sachausgaben zur Wahrnehmung der unten genannten individuellen Qualifikation und künstlerischen Auseinandersetzung gewährt werden. Abweichend von Nummer 5.1.1 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt ist eine Vollfinanzierung möglich.

b) Produktionszuschuss in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro zur Finanzierung der in der Produktion anfallenden Personal- und Sachausgaben gemäß Nummer 5.1.1 sowie Nummer 5.1.3 bis 5.1.4 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt gewährt werden.

Stipendien werden nur natürlichen Personen, Produktionszuschüsse nur natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts gewährt.

Stipendien dienen der kreativen Auseinandersetzung mit künstlerischen Formaten sowie der individuellen Qualifizierung des Antragstellers. Im Bewilligungszeitraum sollen sich der Geförderte deshalb auch Kenntnisse in den Bereichen Betriebsführung und Öffentlichkeitsarbeit und Marketing aneignen. Dies ist im Verwendungsnachweis nachzuweisen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) bei einem Stipendium ein Konzept mit Darstellung der künstlerisch sowie inhaltlichen Ziele, Art und Zeitraum der Umsetzung, künstlerischer Lebenslauf, vorgesehene Qualifizierungen -es sind mindestens fünf mindestens vierstündige Module zu belegen;

b) bei einem Produktionszuschuss ein Konzept, aus dem ersichtlich wird, welche Formate und Ausdrucksformen der künstlerischen Arbeit erprobt werden sollen sowie Aussagen zu Zielen, Methodenanwendung und Arbeitsweise, Zeitplanung, Anzahl der geplanten Aufführungen, Perspektiven, künstlerischer Lebenslauf oder Angaben und Nachweise zur bisherigen künstlerischen Arbeit.

Der Antragsteller hat einen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.5 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt einzureichen.

3.3 Projekteinzelförderung

Die Förderung wird dem Antragsteller gewährt, wenn er bereits eine oder mehrere Produktionen der freien darstellenden Künste oder der Theaterpädagogik im Land Sachsen-Anhalt realisiert hat.

Gefördert werden:

a) Inszenierungsvorhaben,

b) Wiederaufnahmen,

c) Gastspiele,

d) Weiterentwicklung bereits bestehender Produktionen.

Die Projekteinzelförderung ist einjährig.

Die Projekteinzelförderung kann in Höhe von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. Sie dient der Förderung der im Projekt anfallenden Personal- und Sachausgaben sowie zum Projekt gehörenden Investitionsausgaben gemäß Nummer 5.1.1 sowie den Nummern 5.1.3 und 5.1.4 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein Konzept, aus dem ersichtlich wird, welche Formate und Ausdrucksformen der künstlerischen Arbeit erprobt werden sollen sowie Aussagen zu Zielen, Methodenanwendung oder Arbeitsweise, Zeitplanung, Anzahl der geplanten Aufführungen, Perspektiven, Vermittlungsangeboten oder Öffentlichkeitsarbeit;

b) künstlerischer Lebenslauf oder Angaben und Nachweise zur bisherigen künstlerischen Arbeit;

c) Darstellung der kulturellen und künstlerischen Bedeutung der Projektarbeit;

d) bei Wiederaufnahmen oder Gastspielen die Dokumentation der erfolgreichen Erstaufführung und ihrer Aufnahme bei Publikum und Kritik (zum Beispiel durch öffentliche oder theaterfachliche Kritiken).

Der Antragsteller hat einen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.5 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt einzureichen.

3.4 Basisförderung

Die Förderung wird mit dem Ziel gewährt, eine künstlerische und strukturelle Weiterentwicklung von bereits namenhaften Künstlern zu ermöglichen.

Die Basisförderung ist zweijährig.

Die Basisförderung wird dem Antragsteller gewährt, wenn er eine mindestens dreijährige künstlerische Arbeit im Land Sachsen-Anhalt nachweisen kann, ein eigenes künstlerisches Profil entwickelt hat und eine herausragende künstlerisch-kulturelle Bedeutung für das Land Sachsen-Anhalt erworben hat sowie zeitgemäße Produktions- und Vermittlungsangebote erfolgreich anwendet. Darüber hinaus soll der Antragsteller nachweisen, dass er überregional oder national tätig ist oder wie er in Zukunft tätig werden will.

Im Bewilligungszeitraum ist mindestens eine neue Produktion pro Jahr im Land Sachsen-Anhalt zu realisieren.

Die Förderung kann in Höhe von bis zu 75.000 Euro pro Jahr gewährt werden. Sie dient grundsätzlich der Förderung der Personal- und Sachausgaben des Antragstellers. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hat jedoch abweichend von den Nummern 5.1.1 sowie 5.1.3 und 5.1.4 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt Eigenmittel in angemessener Höhe sowie Drittmittel zur Deckung der Ausgaben einzubringen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) Nachweis der bisherigen künstlerischen Arbeit einschließlich der Anerkennung beim Publikum (zum Beispiel durch öffentliche oder theaterfachliche Kritiken);

b) ein Konzept, aus dem ersichtlich wird, welche Formate und Ausdrucksformen der künstlerischen Arbeit erprobt werden sollen sowie Aussagen zu Zielen, Methodenanwendung oder Arbeitsweise, Zeitplanung, Anzahl der geplanten Aufführungen, Perspektiven, Vermittlungsangeboten und Öffentlichkeitsarbeit;

c) ein künstlerischer Lebenslauf oder Angaben und Nachweise zur bisherigen künstlerischen Arbeit;

d) Darstellung der kulturellen und künstlerischen Bedeutung der Projektarbeit;

e) ein strukturell-organisatorisches Konzept (Betriebskonzept) der weiteren Entwicklung im Förderzeitraum inklusive einer Personal- und Organisationsplanung;

f) ein zweijähriger Kosten- und Finanzierungsplan.

Eine wiederholte Förderung ist möglich. Es kann nach Ablauf des ersten Förderjahres eine erneute Förderung. beantragt werden. Institutionell geförderte Einrichtungen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

Antragsteller, die eine Basisförderung erhalten, erhalten keine weitere Förderung im Bereich der freien darstellenden Künste.

Der Antragsteller hat einen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.5 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt einzureichen.

3.5 Honoraruntergrenze

Die vom Bundesverband Freie Darstellende Künste abgegebenen Empfehlungen zur Honoraruntergrenze sind zu berücksichtigen.

4. Finanzierungsart

Die Förderung gemäß Nummer 3.2 Abs. 4 Buchst. a wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Förderungen gemäß Nummer 3.2 Abs. 4 Buchst. b und Nummer 3.3 können sowohl als Anteils- als auch als Fehlbetragsfinanzierung gewährt werden.

Die Förderung gemäß Nummer 3.4 wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

5.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Grundsätzlich ist der Antrag durch die Bewilligungsbehörde auch in geeigneter elektronischer Form (zum Beispiel im PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.

5.3 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

5.4 Das Verfahren für Anträge nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 richtet sich nach Nummer 7 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt.

5.5 Anträge gemäß Nummer 3.4 sind bis zum 15.5. des Vorjahres zu stellen.

6. Jury

Der für Kunst- und Kulturförderung zuständige Minister trifft die Förderentscheidung auf der Grundlage der Empfehlungen einer Fachjury (Jury). Das anschließende Verwaltungsverfahren erfolgt durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.2 der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt. Dazu legt die Jury unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze gemäß Nummer 1.2 schriftlich begründete, entsprechend den Förderungsarten gemäß Nummer 3.1 Buchst. a und b bis zum 1.12. und gemäß Nummer 3.1 Buchst. c bis zum 1.8. differenzierte Empfehlungen zur Förderung von Anträgen vor.

Die Jury wird vom für Kunst- und Kulturförderung zuständigen Minister für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

Die Jury besteht aus fünf unabhängigen Fachexperten. Das Landeszentrum Freies Theater Sachsen-Anhalt e.V. ist ständiges Mitglied der Jury und fungiert gleichzeitig als Geschäftsstelle.

Die Organisation und die Aufgaben der Jury regelt eine Geschäftsordnung, die von der Jury erarbeitet wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für Kunst- und Kulturförderung zuständigen Ministeriums.

Die Mitglieder der Jury, die nicht dem Landeszentrum Freies Theater Sachsen-Anhalt e.V. angehören, sind ehrenamtlich tätig und erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Damit sind sämtliche Reisekosten und sonstigen Auslagen abgegolten. Für die Zeit der Ausübung der Jurytätigkeit ist die Beantragung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie durch Mitglieder der Jury ausgeschlossen.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Erl. tritt am 31.12.2025 außer Kraft.

 

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