Förderprogramm

Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in Sachsen-Anhalt (Richtlinie AUKM)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)

Weiterführende Links:
Elektronischer Agrarantrag in Sachsen-Anhalt (ELAISA)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Landbewirtschafterin und Landbewirtschafter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Landbewirtschafterin und Landbewirtschafter mit Mitteln der Europäischen Union und des Bundes bei der Durchführung von flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Sie erhalten die Förderung in folgenden Bereichen:

  • Förderung des Ökolandbaus: Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums,
  • Förderung mehrjähriger Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen: Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen mehrjährige Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen etabliert und unterhalten werden,
  • Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen,
  • Förderung des Baumschnitts bei extensiven Obstbeständen,
  • Förderung von Freiwilligen Naturschutzleistungen: naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen im Geltungsbereich der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura-2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt, in Naturschutzgebieten oder auf gesetzlich geschützten Biotopen durch
    • Erstmahd bis zum 15.6. und Zweitnutzung ab dem 1.9.,
    • Erstmahd ab dem 15.7.,
    • Beweidung mit Schafen, Ziegen oder mit Schafen und Ziegen,
    • Beweidung mit Rindern oder
    • Beweidung mit Schafen, Ziegen oder mit Schafen und Ziegen in Form der Hütehaltung unter Einsatz von Hütehunden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Bezugsgröße der Förderung (Fläche oder Stückzahl) und beträgt jährlich

  • bei Förderung des Ökolandbaus EUR 240,00 je Hektar Ackerfläche, EUR 240,00 je Hektar Grünland, EUR 375,00 je Hektar Gemüsebau und EUR 850,00 je Hektar Dauerkulturen,
  • bei Förderung mehrjähriger Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen EUR 844,00 je Hektar,
  • bei Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen je nach Vorhaben zwischen EUR 140,00 und EUR 325,00 je Hektar,
  • bei Förderung des Baumschnitts bei extensiven Obstbeständen EUR 6,50 je Baum sowie
  • bei Förderung von Freiwilligen Naturschutzleistungen zwischen EUR 260,00 und EUR 755,00 je Hektar

für einen Verpflichtungszeitraum von grundsätzlich 5 Jahren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu festgelegten Terminen an das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte und ihre Zusammenschlüsse, die Flächen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt bewirtschaften und ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

Für Vorhaben des Baumschnitts bei extensiven Obstbeständen und bei freiwilligen Naturschutzleistungen sind auch andere Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter oder ihre Zusammenschlüsse antragsberechtigt, die Flächen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt bewirtschaften und ihren Wohnsitz oder als Zusammenschlüsse ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Flächen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt liegen.
  • Es darf sich bei Ihrem Vorhaben nicht um bereits auf andere Weise rechtlich vorgeschriebene Förderverpflichtungen handeln.
  • Beachten Sie außerdem bitte die besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Förderbereiche.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder stillgelegt sind,
  • ausgewiesene Landschaftselemente entsprechend dem gültigen Referenzsystem Landwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und
  • Gewässerflächen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in Sachsen-Anhalt (Richtlinie AUKM)

RdErl. des MWL vom 19. Oktober 2023 – 64-60129/7.4
Bezug:
a) RdErl. des MULE vom 16. Juni 2021 (MBl. LSA S. 501)
b) RdErl. des MULE vom 7. März 2021 (MBl. LSA S. 630)

[…]

Teil 1
Allgemeine Regelungen; Gemeinsame Vorschriften

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie und

a) der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510),

b) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

c) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, L 29 vom 10.2.2022, S. 45), geändert durch Verordnung (EU) 2022/1408 (ABI. L 216 vom 19.8.2022, S. 1), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

d) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABI. L 44 vom 14.2.2023, S. 1),

e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung 2023/1448 (ABI. L 179 vom 14.7.2023, S. 2),

f) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 23),

g) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486),

h) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, L 270 vom 29.10.2018, S. 37, L 305 vom 26.11.2019, S. 59, L 37 vom 10.2.2020, S. 26, L 324 vom 6.10.2020, S. 65, L 7 vom 11.1.2021, S. 53, L 204 vom 10.6.2021, S. 47, L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6),

i) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 (ABI. L 16 vom 18.1.2023, S. 24),

j) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193),

k) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115),

l) des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland,

m) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),

n) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2273),

o) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBI. I S. 3523; 2022 I S. 2262),

p) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),

q) der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238),

r) der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Sonderdruck) vom 20. Dezember 2018), in der jeweils geltenden Fassung,

s) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan,

t) des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), in der jeweils geltenden Fassung,

u) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346), in der jeweils geltenden Fassung.

Für Maßnahmen nach Teil 2 Abschn. 1, 2 und 4 gelten weiterhin folgende Rechtsgrundlagen:

a) die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1033 (ABI. L 173 vom 30.6.2022, S. 34),

b) die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013), aufgehoben durch Verordnung (EU) 2021/2116 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

c) die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), aufgehoben durch Verordnung (EU) 2021/2115 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck der Maßnahmen dieser Richtlinie ist die Förderung von flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Landbewirtschaftung. Der spezifische Zuwendungszweck der einzelnen Maßnahmen ist in Teil 2 beschrieben.

1.3 Zuwendungsmittel

Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln, Mitteln der Europäischen Union (EU) sowie des Bundes im Rahmen des GAK-Gesetzes gewährt.

1.4 Ermessen

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Unbeschadet dessen behält sich das Ministerium vor, nur eine Auswahl der in Teil 2 genannten Einzelmaßnahmen für eine Antragstellung zuzulassen. Das Ministerium kann auch Auswahlkriterien festlegen, anhand derer nur ein Teil der Anträge bewilligt wird.

2. Gegenstand der Förderung

Diese Richtlinie umfasst Bestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der in Teil 2 näher geregelten Fördermaßnahmen, diese sind:

a) Abschnitt 1: Förderung des Ökolandbaus,

b) Abschnitt 2: Förderung mehrjähriger Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen,

c) Abschnitt 3: Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen,

d) Abschnitt 4: Förderung des Baumschnitts bei extensiven Obstbeständen,

e) Abschnitt 5: Förderung von Freiwilligen Naturschutzleistungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Landwirte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und ihre Zusammenschlüsse, die Flächen im Fördergebiet des Landes bewirtschaften und ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen gemäß Teil 2 Abschn. 4 und 5 sind auch andere Landbewirtschafter oder ihre Zusammenschlüsse, die Flächen im Fördergebiet des Landes bewirtschaften und als andere Begünstigte ihren Wohnsitz oder als Zusammenschlüsse ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

4. Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungsbestimmungen, die für alle Maßnahmen nach dieser Richtlinie gelten, sind in den Nummern 4.1 bis 4.3 aufgeführt. Zuwendungsbestimmungen, die nur für einzelne Maßnahmen gelten, sind in Teil 2 maßnahmenbezogen dargestellt.

Bei Maßnahmenkombinationen sind alle Bestimmungen der einzelnen Maßnahmen einzuhalten. Mögliche Kombinationen ergeben sich aus den Kombinationstabellen (Anlage).

Förderkriterien stellen Voraussetzungen dar, um die Maßnahmen beantragen zu können. Sie haben keinen Einfluss auf die Zuwendungshöhe. Die Förderkriterien müssen während des gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraums vorliegen, da andernfalls die Voraussetzung zur Förderung für den gesamten Verpflichtungszeitraum entfällt. Dies führt grundsätzlich zum Widerruf der Bewilligung.

Allgemeine Förderkriterien gelten für alle Maßnahmen. Die speziellen Förderkriterien beziehen sich auf die einzelnen Fördermaßnahmen gemäß Teil 2.

Förderverpflichtungen sind die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Fördermaßnahmen gemäß Teil 2 und begründen die Höhe der Zuwendung.

Andere Verpflichtungen begleiten das beabsichtigte Ziel der Maßnahmen und haben keinen Einfluss auf die Zuwendungshöhe.

Allgemeine andere Verpflichtungen gelten für alle Maßnahmen. Die speziellen anderen Verpflichtungen beziehen sich auf die einzelnen Fördermaßnahmen gemäß Teil 2.

4.1 Allgemeine Förderkriterien

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:

a) im Fall von Maßnahmen gemäß Teil 2 Abschn. 1 bis 5 eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den beantragten Flächen selbst auszuüben und eine Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie auf der beantragten Fläche durchzuführen,

b) die Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Union und durch die jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht aller Betriebsflächen einzuräumen und

c) in den Fällen von Teil 2 Abschn. 1 den gesamten Betrieb und in allen anderen Fällen die beantragten Flächen selbst zu bewirtschaften.

4.1.2 Die beantragten Flächen müssen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt belegen sein.

4.1.3 Die Förderverpflichtungen dürfen nicht bereits auf andere Weise rechtlich vorgeschrieben sein.

4.2 Förderverpflichtungen

Es gelten die maßnahmenspezifischen Förderverpflichtungen gemäß Teil 2.

4.3 Allgemeine andere Verpflichtungen

4.3.1 Während des Zuwendungszeitraumes müssen im gesamten Betrieb

a) die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für den Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)“ gemäß Titel III Kap. I Abschn. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115; und deren nationaler Umsetzung gemäß dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und

b) die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Bedingungen

eingehalten werden, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes gewährt wird.

4.3.2 Es sind schlagbezogene Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen, alle Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen sowie zum Tierbestand im Betrieb oder zum Tierbesatz auf den betreffenden Verpflichtungsflächen zum Nachweis der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu führen.

4.3.3 Die sich auf die Zuwendung beziehenden Belege und Unterlagen sind für die Dauer von sechs Jahren nach Vorlage des letzten Zahlungsantrages aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

4.3.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind.

5. Laufzeit der Förderung

Der Verpflichtungszeitraum beträgt grundsätzlich fünf Jahre (Verpflichtungsjahre). Das Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Eine Verlängerung des ursprünglichen Verpflichtungszeitraums ist grundsätzlich möglich.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

6.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

6.4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung ist abhängig von der Bezugsgröße der Förderung (Fläche oder Stückzahl) und dem für die jeweilige Verpflichtung bestimmten jährlichen Förderbetrag (siehe Teil 2). Die Zuwendung wird in jährlichen Teilbeträgen gewährt.

7. Weitere Zuwendungsbestimmungen

7.1 Umwandlung, Erweiterung und Ersetzung von Verpflichtungen

7.1.1 Während des Verpflichtungszeitraumes kann die Umwandlung in eine andere Verpflichtung dieser Richtlinie beantragt werden, sofern die Umwandlung erhebliche Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich bringt, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird, die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten Strategieplan des Bundes enthalten sind und im Land Sachsen-Anhalt angeboten werden.

Im Fall der Umwandlung beginnt grundsätzlich ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.

Eine Umwandlung von Maßnahmen nach Teil 2 Abschn. 5 ist nur nach positiver Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde möglich.

7.1.2 Zusätzliche Flächen können auf Antrag in die bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden, wenn:

a) die Restlaufzeit noch mindestens zwei Jahre beträgt,

b) die hinzukommende Fläche maximal 50 v.H. der gesamten Fläche der bestehenden Verpflichtung beträgt.

Die Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung bleibt dabei bestehen.

Bei Verpflichtungen nach Teil 2 Abschn. 5 bedarf es hierfür der positiven Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde.

7.1.3 Beträgt der Flächenzuwachs mehr als 50 v.H. der gesamten Fläche der bestehenden Verpflichtung kann die bisherige Verpflichtung auf Antrag durch eine neue fünfjährige Verpflichtung ersetzt werden.

Bei Maßnahmen gemäß Teil 2 Abschn. 4 ist eine Ersetzung unzulässig.

Bei Verpflichtungen nach Teil 2 Abschn. 5 bedarf es hierfür der positiven Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde.

7.2 Übergang des Betriebes, Übergang von Flächen, öffentlich-rechtliche Einschränkungen

7.2.1 Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Verpflichtungszeitraums an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen oder beendet werden, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.

7.2.2 Die Übernahme von Verpflichtungen ist unverzüglich nach Abschluss der Übertragungsvereinbarung (zum Beispiel Kaufvertrag, Pachtvertrag) unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dies gilt sowohl für den Übergang eines Betriebes als auch für den Übergang von Flächen. Bei Anerkennung der Übernahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde wird die Verpflichtung dem Übernehmer für den restlichen Verpflichtungszeitraum übertragen. Ist der Übernehmer bereits an derselben Maßnahme beteiligt, erfolgt eine Übertragung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit und der Bestimmungen der bereits bestehenden Verpflichtung. Der Übernehmer ist verpflichtet, ausgezahlte Zuwendungsbeträge, auch soweit sie an den Übergeber ausgezahlt worden sind, zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen von dem Übergeber nicht oder nicht vollständig eingehalten worden sind.

7.2.3 Ist der Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtung gehindert,

a) weil Flächen des Betriebes infolge von öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren neu parzelliert werden oder infolge von öffentlichen Planfeststellungs-, Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahren nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang landwirtschaftlich nutzbar sind oder

b) weil für Flächen infolge der Ausweisung von Schutzgebieten die Zuwendungsvoraussetzungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht mehr erfüllt werden können,

kann die Verpflichtung an die neue Lage des Betriebes angepasst werden. Erweist sich eine Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.

8. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist. Höhere Gewalt kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:

a) Tod des Begünstigten,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,

c) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die oder das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,

e) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die oder der den gesamten Tier- oder Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft, oder

f) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war.

Konnte die Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllt werden, wird die entsprechende Zuwendung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, nicht gezahlt. Das Aussetzen der Zahlung betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und andere Verpflichtungen erfolgt kein Widerruf und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung kann in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt werden.

9. Förderausschluss

Eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche (Doppelförderung) ist nicht zulässig. Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen gilt die Kombinationentabelle (Anlage).

Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Flächen:

a) die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder stillgelegt sind,

b) ausgewiesene Landschaftselemente entsprechend dem gültigen Referenzsystem Landwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt oder

c) Gewässerflächen.

10. Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen werden.

Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann für die Bewilligung von Förderungen für Vorhaben auf den Zeitpunkt der Antragstellung als förderunschädlicher Vorhabenbeginn abgestellt werden. Maßgeblich ist der Antragseingang bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Stichtag für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn nach dieser Richtlinie ist der Tag des Verpflichtungsbeginns. Vorhaben, die ab diesem Tag beginnen und den Fördervoraussetzungen entsprechen, dürfen damit gefördert werden. Ab Verpflichtungsbeginn sind alle zuwendungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Das Risiko einer späteren Nichtbewilligung liegt beim Antragsteller.

Für den Verwendungsnachweis gilt, dass der zahlenmäßige Nachweis durch den Auszahlungsantrag geführt wird und der Sachbericht ersetzt wird durch die Erklärung über die Einhaltung von Verpflichtungen, die der Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungsjahres zum von der zuständigen Bewilligungsbehörde festgelegten Termin vorzulegen hat. Die Prüfungen im Rahmen des ELER-Verwaltungskontrollsystems gelten als Verwendungsnachweisprüfung im Sinne der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

11. Antragsverfahren

11.1 Antrag auf Förderung

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur nach Antragstellung unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt. Die Antragsunterlagen sind im Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de eingestellt.

Der vollständige Antrag auf Förderung ist bis zu dem vom Ministerium festgelegten Termin einzureichen.

Weitere spezielle Regelungen zur Antragseinreichung der jeweiligen beantragten Maßnahme sind im entsprechenden Abschnitt erläutert.

11.2 Bewilligung

Eine Bewilligung erfolgt nicht, sofern zum Zeitpunkt der Bewilligung der zu bewilligende jährliche Zuwendungsbetrag die Höhe von 500 Euro unterschreitet. Für Fördermaßnahmen gemäß Teil 2 Abschn. 4 und 5 gilt ein reduzierter Mindestbetrag in Höhe von 100 Euro. Für Fördermaßnahmen gemäß Teil 2 Abschn. 4 kann eine gleichzeitige Förderung der Flächen nach Teil 2 Abschn. 1, 3 oder 5 beim Mindestbetrag berücksichtigt werden.

11.3 Zuständige Bewilligungsbehörde

Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz hat. Liegt der Betriebssitz außerhalb von Sachsen-Anhalt, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde über den Antrag, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Teil der beantragten Flächen liegt. Anstelle des Betriebssitzes ist bei anderen Landbewirtschaftern der Wohnsitz und bei deren Zusammenschlüssen der Sitz maßgebend.

11.4 Kontrollen

Die zuständige Bewilligungsbehörde überprüft jährlich in Vor-Ort-Kontrollen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen und andere Verpflichtungen erfüllt werden. Über die Prüfungen werden Niederschriften angefertigt.

11.5 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung auf das im Antrag bestimmte Konto erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des Bezugsjahres. Voraussetzung für die Auszahlung ist der grundsätzlich bis zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellende vollständige Auszahlungsantrag und die weiteren Antragsbestandteile, die zu dem vom Ministerium festgelegten Termin eingereicht sein müssen.

12. Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen

Die Zuwendung wird gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Dabei hat der Betriebsinhaber Verstöße durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

Die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen. Dies gilt ebenso:

a) für die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen,

b) bei Fristversäumnis oder Unvollständigkeit bei der Einreichung von Anträgen auf Förderung oder Auszahlung.

13. Revisionsklausel

Erforderliche Anpassungen der einzelnen Förderkriterien, Förderverpflichtungen, anderen Verpflichtungen, insbesondere der Laufzeit der Verpflichtung oder der Zuwendungshöhen für einzelne Maßnahmen, die sich aus einer Änderung der der Zuwendungsgewährung zugrunde liegenden Rechtslage oder aufgrund von Kontrollen oder aufgrund von Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung der Programme ergeben, können mit Wirkung für die Zukunft auch für bereits eingegangene Verpflichtungen durch die zuständige Bewilligungsbehörde vorgenommen werden. Die angepasste Verpflichtung ist während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung zu erfüllen. Stimmt der Zuwendungsempfänger einer solchen Anpassung nicht zu, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Teil 2
Fördermaßnahmen

Abschnitt 1
Förderung des Ökolandbaus

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung von ökologischen Anbauverfahren im gesamten Betrieb nach der Verordnung (EU) 2018/848.

3. Zuwendungsbestimmungen

3.1 Förderverpflichtungen

Zuwendungsempfänger verpflichten sich:

a) den gesamten Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 ökologisch zu bewirtschaften; die Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung sind hiervon ausgenommen;

b) den Betrieb grundsätzlich während des gesamten Verpflichtungszeitraumes dem Kontrollverfahren durch eine amtlich zugelassene Ökokontrollstelle zu unterstellen; die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Rahmen dieses Förderverfahrens ausnahmsweise eine Übergangsfrist bei einem Wechsel der Kontrollstelle genehmigen;

c) jährlich, nach Ablauf des Verpflichtungsjahres, eine Erklärung einer amtlich zugelassenen Kontrollstelle vorzulegen.

3.2 Bemessungsgrundlage

3.2.1 Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuwendung ist die beantragte landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

3.2.2 Bemessungsgrundlage der Auszahlung ist die bewilligte landwirtschaftlich genutzte Verpflichtungsfläche nach Nummer 3.2.1. Für Flächen, die stillgelegt sind, aus der Erzeugung genommen wurden oder aus sonstigen Gründen nicht produktiv genutzt werden, wird keine Auszahlung gewährt.

3.2.3 Der Umfang der geförderten Fläche mit Gemüsebau kann jährlich variieren, solange die Summe der Ackerfläche und der Fläche für Gemüseanbau nicht erhöht wird.

4. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren

a) 240 Euro je Hektar Ackerfläche

b) 240 Euro je Hektar Grünland

c) 375 Euro je Hektar Gemüsebau und

d) 850 Euro je Hektar Dauerkulturen.

Für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf für die Betriebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der hierzu von der Europäischen Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, kann sich die Zuwendung um 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen zum Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten gemäß Artikel 70 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhöhen.

5. Kontrollen

Die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/848 werden für die Beurteilung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen.

Abschnitt 2
Förderung mehrjähriger Blühstreifen oder mehrjähriger Blühflächen

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion zur Anlage mehrjähriger Blühstreifen und mehrjähriger Blühflächen zur Förderung der lokalen Biodiversität.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen mehrjährige Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen etabliert und unterhalten werden.

3. Zuwendungsbestimmungen

3.1 Spezielle Förderkriterien

Zuwendungsempfänger verpflichten sich im Verpflichtungszeitraum einen oder mehrere mehrjährige Blühstreifen oder mehrjährige Blühflächen auf der Ackerfläche des Betriebes anzulegen.

3.2 Förderverpflichtungen

Mehrjährige Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums bis zum 15. Mai mit einer vom Ministerium vorgegebenen standortangepassten Saatgutmischung (www.elaisa.sachsen-anhalt.de) bestellt. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur vor Beginn des Verpflichtungszeitraums kann durch Genehmigung eines entsprechenden Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugelassen werden. Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, muss die Fläche erneut bestellt werden.

Die Mindestbreite mehrjähriger Blühstreifen beträgt 5 Meter. Die Höchstfläche mehrjähriger Blühflächen beträgt 2,5 Hektar je Schlag. Mehrjährige Blühstreifen und mehrjährige Blühflächen sind auf einer untergeordneten Fläche der Gesamtparzelle anzulegen (Anteil mehrjähriger Blühstreifen oder mehrjähriger Blühflächen an der Fläche einer Gesamtparzelle beträgt weniger als 20 v.H.) mit einer Mindestgröße je mehrjährigem Blühstreifen oder mehrjähriger Blühfläche von 0,01 Hektar. Abweichend davon können mehrjährige Blühflächen auf Splitterflächen des Betriebes bis zu einer Größe von 2,5 Hektar je Schlag angelegt werden. Die nach Anlage des mehrjährigen Blühstreifens oder der mehrjährigen Blühfläche verbleibende Restackerfläche (Restparzelle) ist im Verpflichtungszeitraum selbst zu bewirtschaften.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf den Streifen und Flächen ist untersagt.

Wird durch das Auftreten von Begleitkräutern oder -gräsern die Etablierung des mehrjährigen Blühstreifens oder der mehrjährigen Blühfläche behindert, kann im Jahr der Neueinsaat ein Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln erfolgen.

Pflegeschnitte können in Folgejahren zur Etablierung vielfältiger Strukturen und zur Verlängerung des Blühaspekts auf einem Teil der Fläche durchgeführt werden, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Pflege 70 v.H. jedes mehrjährigen Blühstreifens oder jeder mehrjährigen Blühfläche nicht überschreiten soll (zum Beispiel durch Schlegeln oder Häckseln des Aufwuchses). Die Höhe beim Abschlegeln muss jeweils so gewählt werden, dass Erneuerungsknospen austreiben können (Richtwert 20 Zentimeter).

Die mehrjährigen Blühstreifen und mehrjährigen Blühflächen dürfen im letzten Jahr der Verpflichtung frühestens ab dem 15. Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.

3.3 Andere Verpflichtungen

Der Aufwuchs des mehrjährigen Blühstreifens oder der mehrjährigen Blühfläche darf grundsätzlich nicht genutzt werden.

4. Höhe der Zuwendung

Die jährliche Zuwendung beträgt 844 Euro je Hektar Fläche mehrjähriger Blühstreifen und mehrjähriger Blühflächen.

Abschnitt 3
Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen (MSUL-Grünland)

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen. Dauergrünlandflächen sind Flächen, die der Begriffsbestimmung des GAK-Rahmenplans im Förderbereich 4 Buchst. D entsprechen. Dies erfolgt hier durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung und weiterer Beschränkungen der Nutzung:

a) extensive Grünlandbewirtschaftung mit Anlage einer einjährigen Schonfläche gemäß Abschnitt 3 Nr. 4.1,

b) extensive Grünlandbewirtschaftung mit Anlage einer zweijährigen Schonfläche gemäß Abschnitt 3 Nr. 4.2,

c) Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen gemäß Abschnitt 3 Nr. 4.3,

d) Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen und Anlage einer einjährigen Schonfläche gemäß Abschnitt 3 Nr. 4.4 oder

e) Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen und Anlage einer zweijährigen Schonfläche gemäß Abschnitt 3 Nr. 4.5.

3. Zuwendungsbestimmungen

3.1 Förderverpflichtungen

Auf den geförderten Dauergrünlandflächen dürfen keine mineralischen Düngemittel eingesetzt werden, die Stickstoff enthalten.

Eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung ist verboten. Pflegemaßnahmen, wie Walzen, Schleppen oder Nachsaat, sind zulässig.

3.2 Spezielle andere Verpflichtungen

Das Dauergrünland ist im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr zu nutzen. Ausnahmen sind auf Antrag in naturschutzfachlich begründeten Fällen zulässig.

Im Verpflichtungszeitraum wird auf der geförderten Fläche auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beregnung und auf das Neuanlegen von Meliorationen verzichtet.

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

4. MSUL-Grünlandmaßnahmen

4.1 Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Anlage einer einjährigen Schonfläche

4.1.1 Förderverpflichtungen

Die Erstnutzung des Schlages erfolgt in jedem Verpflichtungsjahr durch Mahd. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen im jeweiligen Verpflichtungsjahr zulassen.

Bei der jährlichen ersten Schnittnutzung sind mindestens 10 v.H. des Schlages nicht zu mähen und dadurch ist eine einjährige Schonfläche anzulegen. Die Schonfläche darf nur einen untergeordneten Teil der Fläche des Schlages einnehmen.

Der Aufwuchs dieser Schonfläche darf frühestens sechs Wochen nach der Erstnutzung des Restschlags genutzt werden.

Die Lage der Schonfläche auf dem Schlag kann jährlich wechseln.

4.1.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 140 Euro je Hektar.

4.2 Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Anlage einer zweijährigen Schonfläche

4.2.1 Förderverpflichtungen

Die Erstnutzung des Schlages erfolgt in jedem Verpflichtungsjahr durch Mahd. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen im jeweiligen Verpflichtungsjahr zulassen.

Im ersten, dritten und fünften Verpflichtungsjahr sind bei der ersten Schnittnutzung mindestens 5 v.H. des Schlages nicht zu mähen und dadurch eine zweijährige Schonfläche anzulegen. Die Schonfläche darf nur einen untergeordneten Teil der Fläche des Schlages einnehmen.

Die Schonfläche darf frühestens im Jahr nach der Anlage der Schonfläche im Rahmen der Schnittnutzung des Schlages beseitigt werden. Eine im fünften Verpflichtungsjahr angelegte Schonfläche darf frühestens im Folgejahr beseitigt werden.

Die Lage der zweijährigen Schonfläche auf dem Schlag kann bei der Neuanlage der Schonfläche im dritten und fünften Verpflichtungsjahr wechseln.

4.2.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 220 Euro je Hektar.

4.3 Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen

4.3.1 Förderverpflichtungen

Die jährliche Erstnutzung des Schlages erfolgt durch Beweidung mit Schafen, mit Ziegen oder mit Schafen und Ziegen.

Eine nachfolgende Nutzung ist auch als Schnittnutzung zulässig.

Bei ausschließlicher Weidenutzung ist, soweit erforderlich, ein Pflegeschnitt durchzuführen.

Das Mähgut ist abzutransportieren.

4.3.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 145 Euro je Hektar.

4.4 Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen und Anlage einer einjährigen Schonfläche,

4.4.1 Förderverpflichtungen

Die jährliche Erstnutzung des Schlages erfolgt durch Beweidung mit Schafen, mit Ziegen oder mit Schafen und Ziegen.

Dabei sind mindestens 10 v.H. des Schlages nicht zu beweiden und dadurch eine einjährige Schonfläche anzulegen. Die Schonfläche darf nur einen untergeordneten Teil der Fläche des Schlages einnehmen.

Der Aufwuchs dieser Schonfläche darf frühestens sechs Wochen nach der Erstnutzung des Restschlags genutzt werden.

Bei ausschließlicher Weidenutzung ist, soweit erforderlich, ein Pflegeschnitt durchzuführen.

Das Mähgut ist abzutransportieren.

Die Lage der Schonfläche kann jährlich wechseln.

4.4.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 235 Euro je Hektar.

4.5 Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen und Anlage einer zweijährigen Schonfläche

4.5.1 Förderverpflichtungen

Die jährliche Erstnutzung des Schlages erfolgt durch Beweidung mit Schafen, mit Ziegen oder mit Schafen und Ziegen.

Im ersten, dritten und fünften Verpflichtungsjahr sind bei der ersten Beweidung mindestens 5 v.H. des Schlages nicht zu nutzen und dadurch ist eine zweijährige Schonfläche anzulegen. Die Schonfläche darf nur einen untergeordneten Teil der Fläche des Schlages einnehmen.

Die Schonfläche darf frühestens im Jahr nach der Anlage der Schonfläche im Rahmen der Beweidung des Restschlages beseitigt werden. Eine im fünften Verpflichtungsjahr angelegte Schonfläche darf frühestens im Folgejahr beseitigt werden.

Bei ausschließlicher Weidenutzung ist, soweit erforderlich, ein Pflegeschnitt unter Berücksichtigung der Regelungen für die Schonfläche durchzuführen.

Das Mähgut ist abzutransportieren.

Die Lage der zweijährigen Schonfläche auf dem Schlag kann bei der Neuanlage der Schonfläche im dritten und fünften Verpflichtungsjahr wechseln.

4.5.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 325 Euro je Hektar.

Abschnitt 4
Förderung des Baumschnitts bei extensiven Obstbeständen (Extensive Obstbestände)

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produktionsverfahren im Obstbau zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen.

Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen bepflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 m misst und deren Bestandsdichte 100 Bäume je Hektar nicht überschreitet.

3. Zuwendungsbestimmungen

3.1 Spezielle Förderkriterien

Die Bestandsdichte eines zu fördernden extensiven Obstbestandes (Stein-, Kern- und Wildobst, auch Walnüsse) beträgt nicht mehr als 100 Bäume je Hektar.

Die Stammhöhe beträgt bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 Meter. Die Förderung von Altbeständen mit einer Stammhöhe von mindestens 1,40 Metern ist zulässig.

3.2 Förderverpflichtungen

Im Verpflichtungszeitraum erfolgt mindestens ein Erhaltungsschnitt je Baum.

Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchgeführt hat, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (zum Beispiel entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt.

Eine regelmäßige Bewirtschaftung oder Pflege der Flächen unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten. Eine zusätzliche Förderung der Nutzung des Unterwuchses nach Teil 2 Abschn. 1, 3 oder 5 bleibt unbenommen.

4. Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 6,50 Euro je Baum und Jahr.

Abschnitt 5
Förderung von Freiwilligen Naturschutzleistungen (FNL)

1. Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung der Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Landwirtschaft beeinflussten Ökosysteme. Ziel ist die Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten. Damit kommt das Land Sachsen-Anhalt den internationalen Verpflichtungen zum Aufbau des Schutzgebietssystems Natura 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß der Richtlinie 2009/147/EG nach.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen im Geltungsbereich der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt, in Naturschutzgebieten oder auf gesetzlich geschützten Biotopen durch:

a) Erstmahd bis zum 15. Juni und Zweitnutzung ab dem 1. September gemäß Nummer 4.1,

b) Erstmahd ab dem 15. Juli gemäß Nummer 4.2,

c) Beweidung mit Schafen, Ziegen oder mit Schafen und Ziegen gemäß Nummer 4.3,

d) Beweidung mit Rindern gemäß Nummer 4.4 oder

e) Beweidung mit Schafen, Ziegen oder mit Schafen und Ziegen in Form der Hütehaltung unter Einsatz von Hütehunden gemäß Nummer 4.5.

Gesetzlich geschützte Biotope sind die gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Teile von Natur und Landschaft sowie die gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in § 22 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgeführten Biotope.

3. Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Eignung der Maßnahme und die Förderfähigkeit der Fläche durch die zuständige Naturschutzbehörde bestätigen zu lassen und diese zu dem vom Ministerium festgelegten Termin bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

4. FNL-Maßnahmen

4.1 Erstmahd bis zum 15. Juni und Zweitnutzung ab dem 1. September

4.1.1 Spezielle Förderkriterien

Zuwendungsfähig sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen gemäß Nummer 2, die

a) folgenden FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen sind:

aa) 6440 – Brenndolden-Auenwiesen,

bb) 6510 – Magere Flachlandmähwiesen,

b) zu FFH-Lebensraumtypen gemäß Buchstabe a entwickelt werden können oder

c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind.

4.1.2 Förderverpflichtungen

Die Erstnutzung als Mahd ist bis zum 15. Juni, eine zweite Nutzung ist als Mahd oder Beweidung ab dem 1. September vorzunehmen.

Der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit einer Ausrüstung für die Einhaltung der Schnitthöhe von mindestens 10 Zentimetern ist erforderlich.

Das Mähgut ist anschließend von der Fläche abzutransportieren.

Das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Management ist einzuhalten.

4.1.3 Spezielle andere Verpflichtungen

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen.

4.1.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 260 Euro je Hektar.

4.2 Erstmahd ab dem 15. Juli

4.2.1 Spezielle Förderkriterien

Zuwendungsfähig sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen, gemäß Nummer 2, die

a) folgenden FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen sind:

aa) 6520 – Bergmähwiesen,

bb) 6230 – Montane Borstgrasrasen,

cc) 6410 – Pfeifengraswiesen,

dd) 7230 – Kalkreiche Niedermoore,

ee) 6510 – Magere Flachland-Mähwiesen, ausschließlich in der Ausprägung als Frauenmantel-Glatthafer-Wiesen,

b) zu FFH-Lebensraumtypen gemäß Buchstabe a entwickelt werden können,

c) ertragreiche Grünlandtypen sind, die nicht dem Lebensraumtyp 6440 – Brenndolden-Auenwiesen und nicht dem Lebensraumtyp 6510 – Magere Flachlandmähwiesen zuzuordnen sind, nach positiver Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde und insbesondere bei Eignung für bestandsbedrohte Brutvogelarten wie Bekassine, Braunkehlchen, Großer Brachvogel, Großtrappe, Kiebitz, Knäkente, Rebhuhn, Rotschenkel, Wachtelkönig oder Wiesenpieper, oder

d) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind, soweit sie nicht zu den Lebensraumtypen 6440 – Brenndolden-Auenwiesen oder mit Ausnahme von Buchstabe a Doppelbuchst. ee zu 6510 – Magere Flachland-Mähwiesen gehören.

4.2.2 Förderverpflichtungen

Die Erstnutzung als Mahd erfolgt ab dem 15. Juli des Verpflichtungsjahres.

Der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit einer Ausrüstung für die Einhaltung der Schnitthöhe von mindestens 10 Zentimetern ist erforderlich.

Das Mähgut ist abschließend abzutransportieren.

Die Beweidung nach der Erstmahd ist möglich.

Das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche zusätzlich festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Management (zum Beispiel Nutzungshäufigkeit) ist einzuhalten.

4.2.3 Spezielle andere Verpflichtungen

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Änderungen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen.

4.2.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 360 Euro je Hektar.

4.3 Beweidung mit Schafen und Ziegen

4.3.1 Spezielle Förderkriterien

Zuwendungsfähig sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen gemäß Nummer 2, die

a) folgenden FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen sind:

aa) 1340 – Salzwiesen im Binnenland,

bb) 2310 – Sandheiden mit Calluna und Genista auf Binnendünen,

cc) 2330 – Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen,

dd) 4030 – Trockene Europäische Heiden,

ee) 6110 – Lückige basophile oder Kalkpionierrasen,

ff) 6120 – Trockene, kalkreiche Sandrasen,

gg) 6210 – Naturnahe Kalktrockenrasen,

hh) 6230 – Submontane und kolline Borstgrasrasen,

ii) 6240 – Subpannonische Steppen-Trockenrasen,

jj) 8150 – Kieselhaltige Schutthalden,

kk) 8160 – Kalkhaltige Schutthalden,

ll) 8230 – Silikatfelsen mit Pioniervegetation,

darüber hinaus nach positiver Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde auch:

mm) 6440 – Brenndolden-Auenwiesen,

nn) 6510 – Magere Flachlandmähwiesen,

oo) 6520 – Bergmähwiesen,

b) zu FFH-Lebensraumtypen gemäß Buchstabe a entwickelt werden können oder

c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind.

4.3.2 Förderverpflichtungen

Die geförderte Fläche ist mit Schafen, mit Ziegen oder mit Schafen und Ziegen zu beweiden.

Das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Weidemanagement (zum Beispiel Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke, Weidepflege) ist einzuhalten.

Soweit erforderlich, ist jährlich eine Weidepflege durchzuführen.

4.3.3 Spezielle andere Verpflichtungen

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen.

4.3.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 560 Euro je Hektar.

4.4 Beweidung mit Rindern

4.4.1 Spezielle Förderkriterien

Zuwendungsfähig sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen gemäß Nummer 2, die:

a) folgenden FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen sind:

aa) 1340 – Salzwiesen im Binnenland,

bb) 4010 – Feuchte Heiden,

cc) 4030 – Trockene Europäische Heiden,

dd) 6120 – Trockene, kalkreiche Sandrasen,

ee) 6210 – Naturnahe Kalktrockenrasen,

ff) 6230 – Submontane und kolline Borstgrasrasen,

gg) 6520 – Bergmähwiesen,

darüber hinaus nach positiver Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde auch:

hh) 6440 – Brenndolden-Auenwiesen,

ii) 6510 – Magere Flachlandmähwiesen,

b) zu FFH-Lebensraumtypen gemäß Buchstabe a entwickelt werden können oder

c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind.

4.4.2 Förderverpflichtungen

Die geförderte Fläche ist grundsätzlich mit Rindern zu beweiden.

Das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Weidemanagement (zum Beispiel Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke, Weidepflege) ist einzuhalten.

Grundsätzlich ist jährlich eine Weidepflege durchzuführen, mit Ausnahme der ganzjährigen Dauerstandweide.

4.4.3 Spezielle andere Verpflichtungen

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen. Es können auch andere Tierarten, zum Beispiel Pferde, zugelassen werden.

4.4.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 305 Euro je Hektar.

4.5 Beweidung mit Schafen und Ziegen in Form der Hütehaltung

4.5.1 Spezielle Förderkriterien

Zuwendungsfähig sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen gemäß Nummer 2, die:

a) folgenden FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen sind:

aa) 1340 – Salzwiesen im Binnenland,

bb) 2310 – Sandheiden mit Calluna und Genista auf Binnendünen,

cc) 2330 – Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen,

dd) 4030 – Trockene Europäische Heiden,

ee) 6110 – Lückige basophile oder Kalkpionierrasen,

ff) 6120 – Trockene, kalkreiche Sandrasen,

gg) 6210 – Naturnahe Kalktrockenrasen,

hh) 6230 – Submontane und kolline Borstgrasrasen,

ii) 6240 – Subpannonische Steppen-Trockenrasen,

jj) 8150 – Kieselhaltige Schutthalden,

kk) 8160 – Kalkhaltige Schutthalden,

ll) 8230 – Silikatfelsen mit Pioniervegetation,

darüber hinaus nach positiver Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde auch:

mm) 6440 – Brenndolden-Auenwiesen,

nn) 6510 – Magere Flachlandmähwiesen,

oo) 6520 – Bergmähwiesen,

b) zu FFH-Lebensraumtypen gemäß Buchstabe a entwickelt werden können oder

c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind.

4.5.2 Förderverpflichtungen

Die geförderte Fläche ist mit Schafen, mit Ziegen oder mit Schafen und Ziegen in Form der Hütehaltung zu beweiden. Die von der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Weidenutzungen sind in Form der Hütehaltung unter Einsatz von mindestens einem Hütehund durchzuführen.

Das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Weidemanagement (zum Beispiel Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke, Weidepflege) ist einzuhalten.

Soweit erforderlich, ist jährlich eine Weidepflege durchzuführen.

4.5.3 Spezielle andere Verpflichtungen

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen.

4.5.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 755 Euro je Hektar.

Teil 3
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Teil 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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