Förderprogramm

Richtlinie Natura 2000 Ausgleich Landwirtschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)

Weiterführende Links:
Elektronischer Agrarantrag in Sachsen-Anhalt (ELAISA)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Landwirtin oder Landwirt von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung bei der Bewirtschaftung bestimmter naturschutzbedeutsamer Flächen betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Landwirtin oder Landwirt durch einen Ausgleich für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der umweltgerechten Bewirtschaftung bestimmter naturschutzbedeutsamer Dauergrünlandflächen in Natura-2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen entstehen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Einschränkung zwischen EUR 106,000 und EUR 440,00 je Hektar Dauergrünland pro Kalenderjahr.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.5. eines Jahres an das für Sie zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den beantragten Flächen ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die landwirtschaftlich genutzten Flächen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen in der Natura-2000-Gebietskulisse, in einem Naturschutzgebiet oder in einem geschützten Landschaftsbestandteil des Landes Sachsen-Anhalt liegen.
  • Für geförderte Flächen müssen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung vorliegen.
  • Sie müssen die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, für die Sie einen Ausgleich erhalten, im Bezugszeitraum einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten (Richtlinie Natura 2000 Ausgleich Landwirtschaft)

RdErl. des MULE vom 29.6.2021 – 55-60101/2.3.1
Bezug: RdErl. des MULE vom 30.12.2015 (MBl. LSA 2017 S. 224)
[zuletzt geändert durch RdErl. des MWL vom 9. Januar 2024 – 55-60101/2.3.1]

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen in Form von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten nach Maßgabe dieser Richtlinie und

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198 in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 (ABI. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),

c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1),

d) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1; L 259 vom 6.10.2015, S. 40), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5),

e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 027 vom 27.1.2021, S. 9),

f) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),

g) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),

h) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 014 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15),

i) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.8.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9),

j) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1),

k) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 1),

l) des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.8.2021 (BGBl. I S. 3436, 3908), in der jeweils geltenden Fassung,

m) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2019 (GVBl. LSA S. 346), in der jeweils geltenden Fassung,

n) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in Sachsen-Anhalt 2014–20201),

o) der InVeKoS-Verordnung vom 24.2.2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.5.2021 (BAnz AT vom 28.5.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung,

p) der Richtlinie AUKM vom 19. Oktober 2023 (MBI. LSA S. 539) in der jeweils geltenden Fassung,

q) der MSL-Richtlinie vom 28.10.2014 (MBl. LSA 2015, S. 443) in der jeweils geltenden Fassung,

r) der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20.12.2018 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.12.2018, Sonderdruck), in der jeweils geltenden Fassung,

s) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) in der jeweils geltenden Fassung, und

t) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1..2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115), in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion zur Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Damit kommt das Land Sachsen-Anhalt den internationalen Verpflichtungen beim Aufbau des Schutzgebietssystems Natura 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG nach. Die Förderung dient dem Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste von Landwirtschaftsbetrieben, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung von Schutzgebieten nach Natura 2000 entstehen. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden.

1.3 Zuwendungsmittel

Die Zuwendungen werden aus Mitteln der Europäischen Union und gegebenenfalls aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt gewährt.

1.4 Ermessen

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den vom Ministerium festzulegenden Bewilligungsprioritäten über die eingegangenen Anträge.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Der Natura 2000-Ausgleich wird nur für Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, die in der Natura 2000-Gebietskulisse oder in einem Naturschutzgebiet oder in einem geschützten Landschaftsbestandteil des Landes gemäß § 15 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen. Die Natura 2000-Gebietskulisse umfasst alle Feldblöcke und Feldblockteile, die in den vom Land Sachsen-Anhalt gemäß § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG der EU-Kommission gemeldeten Schutzgebieten liegen, die zusammen den Teil des Landes Sachsen-Anhalt des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 bilden.

2.2 Für die geförderte Dauergrünlandfläche müssen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung aufgrund der N2000-LVO LSA, von Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden vorliegen, die über die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c Aufzählung ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen. Ausgleichsfähige Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung liegen vor beim Verbot oder bei Einschränkungen der Stickstoffdüngung durch mengenmäßige Begrenzung oder Beschränkung auf festen Wirtschaftsdünger.

2.3 Der Natura 2000-Ausgleich wird je Hektar geförderter Dauergrünlandfläche in Abhängigkeit von dem betrieblichen Durchschnittsbesatz an Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland gewährt.

2.4 [aufgehoben]

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen umfassen die Förderkriterien, Förderverpflichtungen und anderen Verpflichtungen.

4.1 Förderkriterien

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss

a) Betriebsinhaber gemäß Nummer 3 sein,

b) eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den beantragten Flächen ausüben und

c) die beantragten Flächen selbst bewirtschaften.

4.1.2 Die beantragten Flächen müssen im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt belegen sein, das alle Feldblöcke innerhalb der geschlossenen Landesfläche umfasst.

4.1.3 [aufgehoben]

4.2 Förderverpflichtungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die nach dieser Richtlinie ausgeglichen werden, im Bezugszeitraum einzuhalten; Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die nicht Gegenstand der Ausgleichszahlung sind, bleiben davon unberührt.

4.3 Andere Verpflichtungen

4.3.1 Während des Bezugszeitraumes müssen im gesamten Betrieb

a) die Anforderungen an einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie

b) die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c Aufzählung ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eingehalten werden, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes gewährt wird.

4.3.2 Es sind schlagbezogene Aufzeichnungen über alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie zum Tierbestand oder zum Tierbesatz auf den betreffenden Verpflichtungsflächen zum Nachweis der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu führen.

4.3.3 Sofern ein Ausgleich bei einem betrieblichen Tierbesatz von mehr als 1,5 RGV je Hektar betriebliches Dauergrünland nach Nummer 5.4 Buchst. a oder b beantragt wird, ist

a) ein Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände zu führen und

b) das gesamtbetriebliche Dauergrünland nachzuweisen, auch wenn es auf mehrere Betriebsstätten verteilt und außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt belegen ist.

4.3.4 Der Zuwendungsempfänger hat auf einer betrieblich genutzten Internetseite die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 entsprechend den Vorgaben des Leitfadens für Begünstigte von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) sowie aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)2) umzusetzen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.4 Höhe der Zuwendung:

a) Verbot der Düngung mit Stickstoff bei mindestens 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland des Betriebes: 440 Euro je Hektar,

b) Einschränkung der Düngung mit Stickstoff bei mindestens 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland des Betriebes: 370 Euro je Hektar,

c) Verbot der Düngung mit Stickstoff mit weniger als 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland des Betriebes: 204 Euro je Hektar oder

d) Einschränkung der Düngung mit Stickstoff mit weniger als 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland des Betriebes: 106 Euro je Hektar.

5.5 Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr (Bezugsjahr). Die Zuwendung wird nach Ablauf des Bezugsjahres gewährt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Kann der Zuwendungsempfänger in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände seine eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen, ist Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anzuwenden. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. Höhere Gewalt kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:

a) Tod des Zuwendungsempfängers,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die einen Teil oder den gesamten Tier- oder Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers befällt, oder

f) Enteignung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie zu Beginn des Bezugszeitraums nicht vorherzusehen war.

6.2 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

a) der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind, und

b) eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes sowie der Europäischen Union und durch die jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretensrecht aller Betriebsflächen einzuräumen.

6.3 Aufbewahrungspflichten

Die sich auf die Zuwendung beziehenden Belege und Unterlagen sind für die Dauer von sechs Jahren nach Vorlage des Zahlungsantrages aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.4 Doppelförderungsverbot

Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für dieselben Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche ist nicht zulässig. Der Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft und die Förderung von Freiwilligen Naturschutzleistungen sind auf derselben Fläche kombinierbar. Die Gewährung von Zuwendungen für Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekte ist auf derselben Fläche grundsätzlich zulässig, jedoch nicht für deckungsgleiche Bewirtschaftungsbedingungen. Die gleichzeitige Gewährung des Natura 2000-Ausgleichs Landwirtschaft und von Zuwendungen nach der Richtlinie AUKM ist für dieselbe Fläche nur möglich, sofern die Kombination gemäß der Kombinationentabelle (Anlage der Richtlinie AUKM) zulässig ist.

6.5 Landschaftselemente und stillgelegte Fläche

Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet, oder im geltenden Referenzsystem des Landes Sachsen-Anhalt ausgewiesene Landschaftselemente sind von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen.

7. Anweisung zum Verfahren: Verwaltungsbestimmungen

7.1 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichend von den Bestimmungen in Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung zum Verwendungsnachweis gilt, dass der zahlenmäßige Nachweis durch den Antrag geführt und der Sachbericht ersetzt wird durch die Erklärung über die Einhaltung von Verpflichtungen, die der Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungsjahres zu dem von der Bewilligungsbehörde festgelegten Termin vorzulegen hat. Die Prüfungen im Rahmen der ELER-Verwaltungskontrolle gelten als Verwendungsnachweisprüfung im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung.

7.2 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Das Antragsverfahren und die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen werden nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Titels V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt. Es gelten ferner die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.

8. Antragsverfahren

8.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt. Die Antragsunterlagen sind im Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de eingestellt oder bei den Bewilligungsbehörden erhältlich.

8.2 Der Antragsteller muss der zuständigen Naturschutzbehörde das zu bearbeitende Formblatt für Bewirtschaftsungsbeschränkungen bis zu dem vom Ministerium festgelegten Termin einreichen und bestätigen lassen, dass Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund von Naturschutzverordnungen oder Einzelanordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde durch Verbot oder Einschränkung der Düngung für die beantragten Flächen vorliegen.

8.3 Bis zum 15. Mai eines jeden Jahres ist der Antrag, einschließlich aller notwendigen Dokumente, die für die Vollständigkeit und Gewährung der Zuwendung erforderlich sind, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Verpflichtungserklärung sowie der Nachweis des Durchschnittstierbestands sind jährlich zu den vom Ministerium festgelegten Terminen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

9. Bewilligung

9.1 Liegt der Antrag der Bewilligungsbehörde zum festgelegten Termin nicht vollständig vor, wird der Betrag, der bei fristgerechter Einreichung bewilligt werden könnte, gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt. Dies gilt auch für die verspätete Einreichung der erforderlichen Dokumente. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen ist Artikel 78 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anzuwenden.

9.2 Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Zuwendung ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung hat. Liegt der Betriebssitz außerhalb von Sachsen-Anhalt, entscheidet die Bewilligungsbehörde über den Antrag, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Teil der Flächen liegt, für die Zuwendungen beantragt werden.

9.3 Eine Bewilligung erfolgt nicht, sofern der zu bewilligende Zuwendungsbetrag für den Bezugszeitraum 500 Euro unterschreitet.

10. Auszahlung

Die Zuwendung wird nach Ablauf des Bezugsjahres auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

11. Tierbesatz

Bei der Ermittlung des für die Zuwendungshöhe relevanten betrieblichen Tierbesatzes an RVG sowie zur Prüfung der Einhaltung von Tier bezogenen Bewirtschaftungsbeschränkungen (Tierbesatz, Beweidungsintensität) ist der Umrechnungsschlüssel entsprechend der Anlage anzuwenden.

12. Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen

12.1 Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Förderverpflichtungen auf der angegebenen Fläche und bei Nichteinhaltung anderer Förderkriterien, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Die Anwendung weitergehender landesrechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

12.2 Die Zuwendung nach Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Zeitraumes der Zuwendung aufgrund einer ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die Pflichten nach Nummer 4.3.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt. Grundlage für die Entscheidung bilden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Der Betriebsinhaber hat dabei Verstöße durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

12.3 Für die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen erfolgt die Ermittlung und Berechnung gemäß den Artikeln 18 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

12.4 Werden mit der Zuwendungsgewährung verbundene Förderkriterien, Förderverpflichtungen und andere Verpflichtungen nicht erfüllt, ausgenommen Verstöße gemäß Nummer 12.3, gelten die Bestimmungen des Titels III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

12.5 Für die Reihenfolge der Kürzungen, Ablehnungen, Rückforderungen und Sanktionen gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.

12.6 Die Kürzungen, Ablehnungen, Rückforderungen und Verwaltungssanktionen werden durch einen RdErl.4) des Ministeriums über die Sanktionierung von Verstößen bei Agrarumweltmaßnahmen und Ausgleichszahlungen geregelt.

13. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

                        

1) lt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/ueberdie-europaeischen-struktur-und-investitionsfonds/eler/eplr/

2) https://europa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/ESI-Fonds-Neu_2017/Dokumente/ELER/2017-02-17_ELER-Leitfaden_IKM_final.pdf

3) Die Antragsunterlagen sind im Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de eingestellt oder bei den Bewilligungsbehörden erhältlich.

4) https://www.inet17.sachsen-anhalt.de/webClient_ST_P/public?disposition=inline&resource=ST21_AUKM_Sanktionserlass.pdf

 

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