Förderprogramm

Meistergründungsprämie Sachsen-Anhalt

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Meistergründungsprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister in Sachsen-Anhalt einen eigenen Betrieb gründen oder einen bestehenden übernehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Handwerksmeisterin und Handwerksmeister, wenn Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen möchten.

Sie erhalten die Förderung für die erstmalige Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz oder für die Übernahme eines Betriebs im Bereich des Handwerks.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 10.000. Ihr Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel muss mindestens EUR 15.000 betragen. Dies gilt ohne die Kosten für Investitionen in bauliche Infrastruktur und ohne Personalausgaben und Ihren Lohn.

Stellen Sie Ihren Antrag mit den entsprechenden Formularen bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrer Handwerkskammer. Der Antrag wird von dort an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Handwerksmeisterin und Handwerksmeister in Sachsen-Anhalt,

  • wenn Sie EU-Bürgerin und EU-Bürger sind beziehungsweise Ihre Aufenthaltserlaubnis eine selbstständige Existenz nicht ausschließt und
  • wenn Sie sich nach Ablegung der Meisterprüfung in dem Handwerk selbstständig machen, zu dem Ihre Meisterprüfung Sie berechtigt.

Die Meistergründungsprämie Sachsen-Anhalt ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr neu gegründeter oder übernommener Betrieb muss ein Handwerksbetrieb in Sachsen-Anhalt sein.
  • Ihr neu gegründeter oder übernommener Betrieb muss mindestens 3 Jahre bestehen. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie ihn nicht aufgeben oder die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb von Sachsen-Anhalt verlegen.
  • Ihre zuständige Handwerkskammer muss Ihre fachliche und persönliche Eignung sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit Ihrer beabsichtigten Neugründung oder Übernahme bestätigen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens gesichert haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen im Handwerk (Richtlinien Meistergründungsprämie)

RdErl. des MWL vom 9.November 2022 – 23-04011
[zuletzt geändert durch RdErl. des MWL vom 15. April 2024 – 21-04011]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung),

b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381, 25.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung,

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zur besseren Unterstützung von Existenzgründungen im Handwerk.

1.2 Ziel ist es, im Bereich des Handwerks einen Anreiz für Neugründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Meisterbetrieben in Sachsen-Anhalt abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen und selbstständigen Vollexistenz durch Handwerksmeister in Sachsen-Anhalt.

2.2 Gefördert werden die für Betriebsneugründungen sowie Übernahmen von Betrieben im Bereich des Handwerks notwendigen Investitionen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Handwerksmeister in Sachsen-Anhalt, wenn sie

a) Bürger der Europäischen Union sind oder die Aufenthaltserlaubnis eine selbstständige Existenz nicht ausschließt,

b) sich nach Ablegung der deutschen Meisterprüfung in dem Handwerk selbstständig machen, zu dem die Meisterprüfung berechtigt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsneugründung oder Übernahme eines Betriebes muss im Bereich des Handwerks sowie innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen.

4.2 Mit dem Vorhaben darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Betriebsneugründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten sowie die Gewerbeanmeldung oder der Eintrag in die Handwerksrolle.

4.3 Die beabsichtigte Betriebsneugründung oder Übernahme eines Betriebes muss die Gewähr einer mindestens dreijährigen Bestandsfrist bieten. Innerhalb dieses Zeitraums darf keine Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb von Sachsen-Anhalt erfolgen und keine Änderung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der geförderten Investitionen und Betriebsmittel eintreten.

4.4 Die für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständige Handwerkskammer bestätigt die fachliche und persönliche Eignung des Gründers nach Nummer 3 sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit der beabsichtigten Neugründung oder Übernahme und erklärt die Voraussetzungen für erfüllt.

4.5 Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel, ohne Investitionen in bauliche Infrastruktur und ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn, müssen mindestens 15.000 Euro betragen.

4.6 Die öffentlichen Beihilfen, die der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 in den letzten drei Jahren erhalten hat, dürfen einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien den zulässigen Gesamtbetrag gemäß der Anlage nicht überschreiten.

4.7 Die Förderung anderer öffentlicher Stellen (insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union) für den gleichen Zweck geht der Förderung nach diesen Richtlinien vor und schließt die Förderung nach diesen Richtlinien aus.

4.8 Bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen (online wie offine) im Zusammenhang mit dem geförderten Gründungsvorhaben ist auf die Bezuschussung mit Landesmitteln durch das Land Sachsen-Anhalt in deutlicher Art und Weise hinzuweisen. Näheres hierzu regelt der Zuwendungsbescheid.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 10.000 Euro.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden in Form einer Pauschalfinanzierung gemäß Nr. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses gewährt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Gewährung der Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nach Nummer 7.4 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nachgewiesen werden.

6.2 Mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist dazu eine Bestätigung der Hausbank oder anderer Geldgeber vorzulegen.

6.3 In Abweichung von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) erfolgt der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides durch den Nachweis der erfolgten Gründung sowie die Abgabe einer Bestätigung, dass die nach Nummer 4.5 geforderten Ausgaben in Höhe von mindestens 15.000 Euro geleistet wurden. Hierbei wird auf die Vorlage von Belegen, Rechnungen, Zahlungsnachweisen und Ähnliches verzichtet. Die Bewilligungsstelle ist jedoch berechtigt, sich Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original im Rahmen von Stichprobenkontrollen vorlegen zu lassen oder anlässlich von Vor-Ort-Überprüfungen einzusehen. Die Belege unterliegen des Weiteren der Aufbewahrungspflicht gemäß Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Auf die Vorlage des entsprechend Nummer 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gegebenenfalls erforderlich werdenden Zwischennachweises wird verzichtet.

6.4 Bei der Zuwendung handelt es sich in voller Höhe um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381. Daher sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimis spezifischen) Festlegungen einzuhalten.

6.5 Die Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) und unterliegt daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfänger sind bei der Antragstellung und bei der Erteilung des Zuwendungsbescheides auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO) hinzuweisen. Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 1 des Subventionsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 724) in Verbindung mit § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.

6.6 Mit Einreichen des Antrags berechtigt der Antragsteller die für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständige Handwerkskammer sowie die Bewilligungsstelle, alle Daten auf Datenträgern zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit dieser Richtlinien auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen. Er erklärt sich ferner zur Auskunft über die Angaben bereit, die zur Erfolgskontrolle dieser Richtlinien zu erfassen sind.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Der Antrag ist zunächst bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer einzureichen. Sie führt die gegebenenfalls erforderliche Beratung hinsichtlich des beabsichtigten Vorhabens sowie der Beantragung der Zuwendung durch und ist berechtigt, die Anträge einschließlich aller beigefügten Unterlagen zusammen mit dem Prüfergebnis entsprechend Nummer 4.4 an die Bewilligungsstelle weiterzuleiten. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der Bewilligungsstelle. Darüber hinaus ist die jeweils zuständige Handwerkskammer verpflichtet, die Bewilligungsstelle unverzüglich zu informieren, wenn bei dem nach diesen Richtlinien geförderten Handwerksbetrieb innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Zuwendung Änderungen in der Handwerksrolle vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Förderfähigkeit im Sinne dieser Richtlinien, insbesondere auf Nummer 4.3, haben.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Eine (anteilige) Rückforderung der gewährten Zuwendung kommt insbesondere bei Nichteinhaltung der Nummer 4.3 in Betracht.

7.4 Der Zuwendungsbetrag wird nach Vorlage der in Nummer 6.3 definierten Unterlagen ausgezahlt. Dabei gilt als Nachweis der erfolgten Gründung und Bestätigung der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz zum Beispiel die Gewerbeanmeldung, die Handwerkskarte, die Eintragung ins Handelsregister oder der Vertrag zur Übernahme eines Betriebes.

7.5 Der Landesrechnungshof, das Ministerium sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

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