Förderprogramm

Förderung von integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (Richtlinien Integrierte Gemeindeentwicklungskonzepte – RL IGEK)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

zuständiges Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)

Weiterführende Links:
Integrierte Gemeindeentwicklungskonzepte (IGEK)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen für die Entwicklung ländlicher Gemeinden planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), wenn Sie integrierte Gemeindeentwicklungskonzepte (IGEK) in ländlichen Gemeinden erstellen.

Sie erhalten die Förderung für die Erarbeitung von integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten mit mindestens diesen Elementen:

  • Kurzbeschreibung der Region,
  • Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
  • Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
  • Darlegung der Entwicklungsstrategie, einschließlich einer Digitalstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
  • regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte und
  • Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

Außerdem erhalten Sie eine Förderung, wenn Sie ein bereits gefördertes integriertes Gemeindeentwicklungskonzept fortschreiben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 70.000 je Konzept in einem Zeitraum von 7 Jahren.

Wenn Sie ein bereits gefördertes integriertes Gemeindeentwicklungskonzept fortschreiben, können Sie einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 25.000 erhalten.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Einheits- und Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erarbeiten das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK) unter aktiver Bürgerbeteiligung und berücksichtigen diese Punkte:
    • gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung,
    • attraktive und lebendige Ortskerne und Behebung von Gebäudeleerständen,
    • Natur-, Umwelt- und Klimaschutz,
    • Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
    • demografische Entwicklung sowie
    • Möglichkeiten zur Digitalisierung und Datennutzung.
  • Wenn Sie ein bereits gefördertes integriertes Gemeindeentwicklungskonzept fortschreiben, müssen Sie die inhaltliche Notwendigkeit der Fortschreibung schriftlich begründen.
  • Bei der Erarbeitung des integrierten Gemeindeentwicklungskonzepts müssen Sie den Leitfaden für Kommunen „Integrierte Gemeindliche Entwicklungskonzepte (IGEK) in Sachsen-Anhalt“ beachten.

Sie bekommen keine Förderung für Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, und für Leistungen der öffentlichen Verwaltung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (Richtlinien Integrierte Gemeindeentwicklungskonzepte – RL IGEK)

RdErl. des MULE vom 1.11.2020 – 63.3-60128/1
Bezug: RdErl. des MLU vom 16.9.2015 (MBI. LSA 2016 S. 67)

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.3.2020 (GVBl. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,

b) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231), in Verbindung mit dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan ,

c) des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.4.2020 (GVBl. LSA S. 134), in der jeweils geltenden Fassung,

d) der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.2.2011 (GVBl. LSA S. 160), in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Städtebauförderungsrichtlinien (RdErl. des MLV vom 25.11.2014 , MBl. LSA 2015 S. 21, 150), in der jeweils geltenden Fassung,

f) des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.3.2017 (GVBl. LSA S. 60), in der jeweils geltenden Fassung,

g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25.6.2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,

h) des Leitfadens zur Erstellung von Integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (IGEK) in Sachsen-Anhalt (www.elaisa.sachsen-anhalt.de)

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Erstellung integrierter Gemeindeentwicklungskonzepte (IGEK) zur Schaffung gemeindlicher Planungsgrundlagen im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) und des GAK-Rahmenplans. Die Förderung zielt darauf ab, die strategisch-planerische Grundlage für ländliche Entwicklungsprozesse zu schaffen.

In den Plänen zur Entwicklung ländlicher Gemeinden mit allen Ortschaften und Ortsteilen sind die notwendigen Anpassungsstrateg ien aufzuzeigen. Das gilt für alle Themenbereiche, die durch den demografischen und sozioökonomischen Wandel in dieser Region betroffen sind. Dabei ist ein integrierter Ansatz zu berücksichtigen.

Die Gemeinden sollen in eigener Verantwortung mit Hilfe des Leitfadens zur Erstellung von integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten in Sachsen-Anhalt unter Einbeziehung aller Handelnden und der Bevölkerung Initiativen entfalten, ihre Stärken und Schwächen erkennen, Ziele formulieren, schwerpunktorientierte Entwicklungsstrategien bestimmen und diese in den integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten unter Berücksichtigung verschiedener Querschnittsthemen darlegen.

Damit sollen die Konzepte neben den strategisch-konzeptionellen Aussagen auch eine fundierte Grundlage für die künftige Förderung nicht nur im Bereich der integrierten ländlichen Entwicklung bilden.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Erarbeitung eines integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes unter aktiver Bürgerbeteiligung für das Gebiet einer Einheits- oder Verbandsgemeinde als informelles Planungsinstrument.

2.2 Die Fortschreibung eines bereits geförderten integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes ist zuwendungsfähig, sofern eine inhaltliche Notwendigkeit begründet werden kann. Diese ergibt sich aus

a) wesentlichen Veränderungen der dem Zielsystem zugrundeliegenden Ausgangslage oder

b) einer weitgehenden Zielerreichung.

Die Gründe für den Antrag auf Fortschreibung sind schriftlich zu erläutern.

2.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Planungsarbeiten , die gesetzlich vorgeschrieben sind und

b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept muss mindestens folgende Elemente beinhalten:

a) Kurzbeschreibung der Region,

b) Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,

c) Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,

d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, einschließlich einer Digitalstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,

e) regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte und

f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

Bei der Erarbeitung sollen gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen; Natur-, Umwelt- und Klimaschutz; Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme; demografische Entwicklung sowie die Möglichkeiten zur Digitalisierung und Datennutzung berücksichtigt werden.

Das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept soll die Themen der Nummer 4 der Muster IGEK-Gliederung (Anhang des Leitfadens zur Erstellung von Integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (IGEK) in Sachsen-Anhalt) enthalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Zuschüsse können je Konzept in einem Zeitraum von sieben Jahren einmalig bis zu einer Höhe von 75 v.H. der Ausgaben gewährt werden.

5.3 Finanzschwachen Gemeinden können bis zum 31.12.2023 je Konzept in einem Zeitraum von sieben Jahren einmalig Zuschüsse bis zu 90 v.H. der Ausgaben gewährt werden.

Finanzschwache Gemeinden im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die im Mittel der vergangenen drei Kalenderjahre ab Antragstellung Schlüsselzuweisungen nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten haben.

Die Liste der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände wird jährlich im November vom Ministerium veröffentlicht.

5.4 Der Zuschuss je Vorhaben kann bis zu 70.000 Euro betragen. Je Einheits- oder Verbandsgemeinde ist nur ein integriertes Gemeindeentwicklungskonzept zuwendungsfähig.

5.5 Der Zuschuss für die Fortschreibung eines integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes kann bis zu 25.000 Euro betragen.

5.6 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben, die für die Erstellung der integrierten Gemeindeentwicklungskonzepte notwendig und angemessen sind, zum Beispiel Ausgaben für

a) Sach- und Personalausgaben, wenn Leistungen an geeignete Büros vergeben werden oder Fachkräfte für die Bearbeitung von Themen eingebunden werden müssen und

b) die Beteiligung und Aktivierung der Bevölkerung, insbesondere auch für die Öffentlichkeitsarbeit.

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, für die im Bewilligungszeitraum ein Zahlungsvorgang über eine Bank oder ein Kreditinstitut erfolgt.

5.7 Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, sofern der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Nachweis ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erbringen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Konzepte sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten formellen und informellen Planungen, Konzepten oder Strategien, die das Gebiet des integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes betreffen, abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes.

6.2 Zum integrierten Gemeindeentwicklungskonzept ist ein anerkennender Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen und das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept im Internet barrierefrei auf der Seite des Zuwendungsempfängers zu veröffentlichen.

Für die Fortschreibung eines integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes gemäß Nummer 2.2 gelten dieselben Grundsätze wie für die Erstellung.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes bis zum 31.3. eines Jahres zu stellen. Die Antragsvordrucke sind über die Internetseite des Ministeriums www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter „Elektronischer Agrarantrag – Investitionsförderung“ und bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten erhältlich.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3 Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz hat. Die Bewilligungsbehörde entscheidet mittels Bescheid über die Gewährung von Zuwendungen.

7.4 Die Förderung der Erarbeitung eines integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes eröffnet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung nachfolgender Investitionen.

7.4.1 Im integrierten Gemeindeentwicklungskonzept stellen Handlungsfelder thematische Bereiche dar, in denen die Aktivitäten und Veränderungen durch konkrete Projekte erfolgen sollen. Dazu sind Leitprojekte zu beschreiben, die dazu dienen die vorgesehenen Aktivitäten und Änderungen zu verwirklichen.

Als Fördergrundlage für die Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung, wie zum Beispiel der Dorferneuerung und -entwicklung, soll das integrierten Gemeindeentwicklungskonzept auch die Priorisierung einzelner Leitprojekte beinhalten.

7.4.2 Die Entwicklung von Ideen und Projekten außerhalb der integrierten ländlichen Entwicklung ist als Teil des Mehrwertes der Konzepte gewollt.

7.5 Der Leitfaden zur Erstellung von Integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (IGEK) in Sachsen-Anhalt ist bei der Erarbeitung der integrierten Gemeindeentwicklungskonzepte zu berücksichtigen. Die dort ausgewiesene Muster IGEK-Gliederung ist grundsätzlich einzuhalten. Neben der Ableitung von Handlungsbedarfen in verschiedenen Themenfeldern sind auch die folgenden Querschnittthemen zu beachten:

a) Demografischer Wandel,

b) Integration und Inklusion,

c) Digitalisierung und

d) Klimaveränderungen.

7.6 In die Erarbeitung des integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel:

a) die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen,

b) die Gebietskörperschaften,

c) die Einrichtungen der Wirtschaft,

d) die Verbraucherverbände,

e) die Umweltverbände und

f) die Träger öffentlicher Belange.

Die Einbeziehung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes.

7.7 Die vom Gemeinderat beschlossene Fassung des integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes ist in einfacher Ausfertigung als Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde zu übergeben und elektronisch in barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.

7.8 Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis des vorgelegten Dokuments, ob die Anforderungen an das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept erfüllt wurden. Voraussetzung für die Anerkennung des integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes ist, dass

a) es auf der Grundlage des Leitfadens zur Erstellung von Integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (IGEK) in Sachsen-Anhalt erstellt und der Mindestumfang nach Nummer 4 beachtet wurde,

b) die in den Nummern 6.1 und 7.6 benannten Dokumentationspflichten beachtet wurden und

c) der Gemeinderatsbeschluss vorliegt.

7.9 Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ist dem Zuwendungsempfänger schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Anforderungen an das integrierte Gemeindeentwicklungskonzept als nicht erfüllt angesehen werden, kann die Bewilligungsbehörde Nacharbeiten fordern und Auflagen erteilen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

 

Anlage
(zu Nummer 8.3 Satz 2)

Gliederung eines integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes

1.0 Vorbereitung

Bürgerversammlung, Ortsbegehung, Arbeitskreisgründung.

2.0 Rahmenbedingungen und Strukturvorgaben

Kurzbeschreibung der Gemeinde, problemorientierte Beschreibung der Ausgangsbedingungen, Besonderheiten, Verwaltungs- und infrastrukturelle Zuordnung, Strukturdaten, vorhandener Planungsbestand, übergeordnete Planvorgaben.

3.0 Bestandsaufnahme, Analyse und Problemdefinition

Die Stärken- und Schwächenanalyse ist aus der Ausgangslage abgeleitet, beschreibt die Potentiale und Hemmnisse einer Gemeinde mit dem Ziel vorhandene Potentiale zu erkennen und auszubauen und identifizierten Schwächen entgegenzuwirken.

4.0 Entwicklungsziele – Darstellen der Zukunftsperspektiven

Abgeleitet aus der Stärken- und Schwächenanalyse entwickelt die Gemeinde vor dem Hintergrund ihrer Ausgangsbedingungen ihre Entwicklungsziele. Die Entwicklungsziele müssen so konkret sein, dass später überprüft werden kann, ob und in welchem Umfang sie erreicht wurden.

5.0 Entwicklungsstrategie, Handlungsfelder und Leitprojekte

Die Entwicklungsstrategie beschreibt die fachlichen Schwerpunkte und angestrebten Aktivitäten, die dazu beitragen sollen, die Entwicklungsziele zu erreichen. Handlungsfelder stellen thematische Bereiche dar, in denen diese Aktivitäten und Veränderungen durch konkrete Entwicklungsprojekte erfolgen sollen. Exemplarisch werden einzelne Leitprojekte beschrieben, die dazu dienen sollen, die vorgesehenen Aktivitäten und Änderungen zu verwirklichen und einen Beitrag zur Erreichung der Entwicklungsziele zu leisten.

6.0 Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung

Es wird festgelegt, wie der Erfolg des Entwicklungsprozesses sowie die Zielerreichung überprüft werden sollen. Konkrete Indikatoren- und anzuwendende Evaluierungsmethoden sollen genannt werden. Die Erfassung der Daten ist durch die Gemeinde sicher zu stellen.

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