Richtlinie
Beteiligungsgrundsätze der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
Stille Beteiligungen (Keine Beihilfe)
Stand: 06.12.2021
Die IBG beteiligt sich an technologieorientierten Unternehmen in der Gründungs- und Wachstumsphase. Ziel der IBG ist die Verstärkung der Haftkapitalbasis der Unternehmen und damit die langfristige Sicherung eines soliden Wachstumspfades.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition der Europäischen Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Gemäß dieser Definition gilt:
1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Nummer 26a der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Mitteilung der Kommission, ABl. C 19/04 vom 22. Januar 2014), sind ausgeschlossen.
Antragsvoraussetzungen
Zielunternehmen der IBG sind KMU in der Gründungs-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Wachstumsphase. Die Beteiligung finanziert nachfolgende Ziele:
- Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, hierzu zählt auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrations- und Pilotvorhaben,
- Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen,
- Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.
Voraussetzung ist, dass
- durch das Innovationsvorhaben neue, bisher nicht angewandte Techniken eingesetzt werden oder Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Unternehmen selbst erbracht werden,
- mit dem neuen Produkt (Verfahren, Dienstleistung) für das Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Marktchancen verbunden sind und
- das antragstellende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen des antragstellenden Unternehmens vor der ersten Auszahlung eine Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt unterhält und die finanzierte Maßnahme in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.
Ein qualifizierter projektbezogener Businessplan inklusive Investitions-, Kosten- und Finanzierungsplan ist vorzulegen.
Konditionen der stillen Beteiligung
a) Höhe und Berechnung der Beteiligung
Die IBG beteiligt sich mit bis zu 5 Mio. EUR je Unternehmen. Die Laufzeit der Beteiligung beträgt bis zu 10 Jahre. Eine Verlängerung bis zu weiteren fünf Jahren ist möglich.
Bei einer stillen Beteiligung wird zwischen der IBG und dem antragstellenden Unternehmen ein halbjährlich zu zahlendes festes Entgelt sowie ein gewinnabhängiges Entgelt fällig.
Das feste Entgelt setzt sich aus einem Festzinssatz, der anhand des Kreditrisikoratings des antragstellenden Unternehmens und einer entsprechenden Marge gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14/6 vom 19. Januar 2008) individuell ermittelt wird, zusammen. Wird mit dem antragstellenden Unternehmen ein Rangrücktritt vereinbart, werden auf den solchermaßen ermittelten Festzinssatz weitere 200 Basispunkte hinzugefügt.
Zuzüglich zu dieser festen Vergütung wird ein gewinnabhängiges jährliches Entgelt auf das eingelegte Kapital vereinbart. Das gewinnabhängige Entgelt liegt dabei immer mindestens 250 Basispunkte unter dem ermittelten Festzinssatz.
Zusätzlich kann eine fixe, prozentual an der Höhe der stillen Beteiligung orientierte Einmalmalvergütung (Exitgebühr) vereinbart werden, die zwischen IBG und antragstellendem Unternehmen vertraglich geregelt wird.
Stille Beteiligungen der IBG sind in Form einer Bürgschaft oder Garantie von mindestens 10% bis zu einer Höhe von maximal 30% – bezogen auf das eingelegte Kapital – durch die Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens zu sichern. Die genaue Höhe der Sicherheit hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von den Vermögenswerten, die die Anteilseigner vorher an das Unternehmen übertragen haben, zum Beispiel in Form von Eigenkapital oder Rechten des geistigen Eigentums.
b) Prüfungsgebühr
Die IBG erhält bei Antragstellung des Beteiligungsnehmers fondsabhängig (ausschließlich bei Fonds, die keine EFRE-Mittel für die Beteiligung bereitstellen) eine Prüfungsgebühr von 0,5% der beantragten Summe, maximal jedoch 12.500 EUR. Bei Genehmigung des Antrages wird dieser Betrag auf die zu entrichtende Bewilligungsgebühr von insgesamt 1% auf die beantragte Beteiligungssumme angerechnet. Die IBG ist berechtigt, die bei Genehmigung des Antrages fällige Bewilligungsgebühr bei der Valutierung zum Abzug zu bringen.
c) Sonstige Kosten
Fondsabhängig (ausschließlich bei Fonds, die keine EFRE-Mittel für die Beteiligung bereitstellen) sind externe Kosten, die der IBG im Zusammenhang mit dem Eingehen der Beteiligung entstehen (wie z.B. Finanz-/Rechts-/Patent-Due-Diligence-Kosten) von dem Beteiligungsnehmer in Höhe von maximal weiteren 2% der beantragten Beteiligungssumme zu übernehmen.
Antragsverfahren
Der Antrag auf eine stille Beteiligung nach diesen Beteiligungsgrundsätzen ist schriftlich unter Verwendung der von der IBG vorgesehenen Antragsformulare zu stellen.
Auch bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der beantragten Beteiligung.
Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Beteiligungsgrundsätze an bis zum Ablauf dieser Beteiligungsgrundsätze, längstens bis zum Ende der Gültigkeit der ab dem 01.01.2022 geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Risikokapitalleitlinie).
Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 6. Dezember 2021 wurde die Gültigkeit des Beteiligungsgrundsatzes bis zum Ende der Laufzeit der ab dem 01.01.2022 geltenden Risikokapitalleitlinie verlängert. In der 203. Gesellschafterversammlung am 16. Dezember 2021 wurde der Beschluss des Aufsichtsrates bestätigt.