Förderprogramm

Beteiligungsgrundsätze der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH – Offene Pari-Passu Beteiligungen und marktkonforme Wandlungsmaßnahmen (Keine Beihilfe)

Förderart:
Beteiligung
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH

c/o bmp Ventures AG

Am Alten Theater 4

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Beteiligungsprogramme

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben umsetzen wollen und eine Verstärkung Ihrer Haftkapitalbasis benötigen, kann die IBG unter bestimmten Voraussetzungen eine offene Beteiligung übernehmen.

Volltext

Die IBG Beteiligungsgesellschaft übernimmt offene Beteiligungen an technologieorientierten kleinen oder mittleren Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Wachstumsphase befinden. Es können auch stille Beteiligungen in offenes Kapital gewandelt werden.

Die Beteiligung wird für folgende Vorhaben übernommen:

  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, dazu gehören auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrations- und Pilotvorhaben,
  • Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen,
  • Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.

Sie erhalten die Förderung als offene Beteiligung und/oder als Wandlung einer schon bestehenden stillen Beteiligung in offenes Kapital.

Die Höhe der Beteiligung kann bis zu EUR 10 Millionen betragen. Offene Beteiligungen können als Minderheitsbeteiligung grundsätzlich bis zu 25 Prozent des Kapitals übernommen werden.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, c/o bmp Ventures AG.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen einen Geschäftsplan vorlegen, der einen Investitions-, Kosten- und Finanzierungsplan enthält.
  • Sie müssen eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und Ihr Vorhaben dort durchführen.
  • Bei Ihrem Vorhaben müssen Sie entweder neue Technologien einsetzen oder die Forschung beziehungsweise Entwicklung in Ihrem Unternehmen selbst durchführen.
  • Mit dem neuen Produkt müssen für Ihr Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Marktchancen verbunden sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Beteiligungsgrundsätze der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH – Offene Pari-Passu Beteiligungen und marktkonforme Wandlungsmaßnahmen (Keine Beihilfe)

[Stand: 6. Dezember 2021]

Die IBG beteiligt sich an technologieorientierten Unternehmen in der Gründungs- und Wachstumsphase. Ziel der IBG ist die Verstärkung der Haftkapitalbasis der Unternehmen und damit die langfristige Sicherung eines soliden Wachstumspfades.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition der Europäischen Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Gemäß dieser Definition gilt:

1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Nummer 26a der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Mitteilung der Kommission, ABl. C 19/04 vom 22. Januar 2014) gelten, sind ausgeschlossen.

Antragsvoraussetzungen

Zielunternehmen der IBG sind KMU in der Gründungs-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Wachstumsphase. Die Beteiligung finanziert nachfolgende Ziele:

  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, hierzu zählt auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrations- und Pilotvorhaben,
  • Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen,
  • Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.

Voraussetzung ist, dass

  • durch das Innovationsvorhaben neue, bisher nicht angewandte Techniken eingesetzt werden oder Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Unternehmen selbst erbracht werden,
  • mit dem neuen Produkt (Verfahren, Dienstleistung) für das Unternehmen Wettbewerbsvorteile und Marktchancen verbunden sind und
  • das antragstellende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen des antragstellenden Unternehmens vor der ersten Auszahlung eine Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt unterhält und die finanzierte Maßnahme in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.

Ein qualifizierter projektbezogener Businessplan inklusive Investitions-, Kosten und Finanzierungsplan ist vorzulegen.

Konditionen

a) Höhe und Berechnung der Beteiligung

Die IBG kann offene Beteiligungen bis zu 10 Mio. EUR je KMU neu eingehen und/oder bereits bestehende stille Beteiligungen in offenes Kapital wandeln, sofern die Finanzierung der IBG zu gleichen Bedingungen wie ein privater Investor („pari passu“) gemäß Nummer 4.2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der stattlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/01 vom 19. Juli 2016) erfolgt.

Offene Beteiligungen sind als Minderheitsbeteiligung grundsätzlich bis zu 25% des Kapitals möglich. Die Konditionen bei einer offenen Beteiligung werden im Einvernehmen mit dem Beteiligungsnehmer einzelvertraglich geregelt.

b) Prüfungsgebühr

Die IBG erhält bei Antragstellung des Beteiligungsnehmers fondsabhängig (ausschließlich bei Fonds, die keine EFRE-Mittel für die Beteiligung bereitstellen) eine Prüfungsgebühr von 0,5% der beantragten Summe, maximal jedoch 12.500 EUR. Bei Genehmigung des Antrages wird dieser Betrag auf die zu entrichtende Bearbeitungsgebühr von insgesamt 1% auf die beantragte Beteiligungssumme angerechnet. Die IBG ist berechtigt, die bei Genehmigung des Antrages fällige Bearbeitungsgebühr bei der Valutierung zum Abzug zu bringen.

c) Sonstige Kosten

Fondsabhängig (ausschließlich bei Fonds, die keine EFRE-Mittel für die Beteiligung bereitstellen) sind externe Kosten, die der IBG im Zusammenhang mit dem Eingehen der Beteiligung entstehen (wie z.B. Finanz-/Rechts-/Patent-Due-Diligence-Kosten) von dem Beteiligungsnehmer in Höhe von maximal weiteren 2% der beantragten Beteiligungssumme zu übernehmen.

Antragsverfahren

Der Antrag auf eine offene Pari-Passu Beteiligung oder marktkonforme Wandlungsmaßnahmen nach diesen Beteiligungsgrundsätzen ist schriftlich unter Verwendung der von der IBG vorgesehenen Antragsformulare zu stellen.

Auch bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der beantragten Beteiligung.

Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Beteiligungsgrundsätze an bis zum Ablauf dieser Beteiligungsgrundsätze vorbehaltlich der diesem Grundsatz zu Grunde liegenden beihilferechtlichen Bestimmung, längstens bis zum 31. Dezember 2029.

Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 6. Dezember 2021 wurde die Gültigkeit des Beteiligungsgrundsatzes bis zum der diesem Grundsatz zu Grunde liegenden beihilferechtlichen Bestimmung, längstens bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. In der 203. Gesellschafterversammlung am 16. Dezember 2021 wurde der Beschluss des Aufsichtsrates bestätigt.

 

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