Richtlinie
Beteiligungsgrundsätze der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
Beihilfen für Unternehmensneugründungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)
[Stand: 28.09.2023]
Die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH mit ihren Tochtergesellschaften („IBG“) kann sogenannte Anlaufbeihilfen gemäß Art. 22 AGVO in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen sowie Kombinationen davon für Unternehmensneugründungen gewähren.
Ziel der Anlaufbeihilfen der IBG ist die Verstärkung der Haftkapitalbasis der Unternehmen und damit die langfristige Sicherung eines soliden Wachstumspfades.
Die IBG beteiligt sich auf der Grundlage der AGVO unter Beachtung der beigefügten Anlage.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind gemäß Art. 22 Nr. 2 AGVO
- nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt,
- die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,
- die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 % des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat.
- kein anderes Unternehmen übernommen bzw. die nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 % des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 % höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.
Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraumes erachtet werden.
Als kleines Unternehmen gelten kleine Unternehmen sowie Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der AGVO. Unter anderem wird danach:
- Ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
- Ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Soweit Mittel aus dem Operationellen Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2020 bzw. 2021–2027 bereitgestellt werden, müssen sich die Unternehmen in die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes als zukunftsträchtig identifizierten Branchen einordnen lassen.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 AGVO sind ausgeschlossen; weitere Förderausschlüsse sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.
Antragsvoraussetzungen
Die Anlaufbeihilfe finanziert nachfolgende Ziele:
- Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, hierzu zählt auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrations- und Pilotvorhaben,
- Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen,
- Markteinführung und Wachstumsfinanzierungen.
Voraussetzung ist, dass das antragstellende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen des antragstellenden Unternehmens vor der ersten Auszahlung eine Betriebsstätte gemäß § 12 der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt unterhält und die finanzierte Maßnahme in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.
Ein qualifizierter projektbezogener Businessplan inklusive Investitions-, Kosten- und Finanzierungsplan ist vorzulegen.
Konditionen der Anlaufbeihilfen
a) Höhe und Berechnung der Beteiligung
Offene Beteiligungen sind als Minderheitsbeteiligung grundsätzlich bis zu 25% des Kapitals möglich. Die Konditionen bei einer offenen Beteiligung werden im Einvernehmen mit dem Beteiligungsnehmer einzelvertraglich geregelt. Dabei wird auch eine klare und realistische Ausstiegsstrategie festgelegt
Bei Stillen Beteiligungen und Stillen Beteiligungen mit Wandlungsrechten (beteiligungsähnliche Investitionen) werden ein zwischen den Parteien zu vereinbarendes halbjährlich zu zahlendes festes Entgelt sowie ein gewinnabhängiges Entgelt in Abhängigkeit vom Risiko vereinbart. Die Gesellschafter des Beteiligungsnehmers haben eine persönliche Garantie für die Rückzahlung der Stillen Beteiligung i.H.v. mindestens 10% der Vermögenseinlage zu übernehmen, sofern die IBG nicht gleichzeitig mit der stillen Beteiligung auch eine offene Beteiligung eingeht.
Der Gesamtbetrag der Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen nach Art. 22 AGVO darf ein Bruttosubventionsäquivalent von 0,75 Mio. EUR pro Unternehmen nicht übersteigen. Wenn es sich bei den Unternehmen um kleine innovative Unternehmen gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 80 der AGVO handelt, erhöht sich der Betrag auf maximal 1,5 Mio. EUR. Die IBG erhält in den Beteiligungsvereinbarungen eine Liquidationspräferenz und eine Downside-Protection gemäß Art. 21 Abs. 10 AGVO.
Innovativ ist ein Unternehmen gemäß Art. 2 Nummer 80 AGVO,
- das anhand eines externen Gutachtens nachweisen kann, dass in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen,
oder
- dessen Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem Jahr der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10% seiner gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.
Antragsverfahren
Der Antrag auf eine Anlaufbeihilfe nach diesen Beteiligungsgrundsätzen ist schriftlich unter Verwendung der von der IBG vorgesehenen Antragsformulare zu stellen.
Auch bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen besteht seitens des Antragstellers kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der beantragten Beteiligung.
Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Beteiligungsgrundsätze an bis zum Ablauf dieser Beteiligungsgrundsätze, längstens bis zum 30. Juni 2027.
Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.September 2023 wurde die Gültigkeit des Beteiligungsgrundsatzes bis zum 30. Juni 2027 verlängert. In der 222. Gesellschafterversammlung am 28. September 2023 wurde der Beschluss des Aufsichtsrates bestätigt.
Anlage
Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung von nach der VO (EU) 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellten Beihilfe erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende spezifische Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten der Beteiligungsgrundsätze an bis zu deren Ablauf, längstens bis zum 30.06.2027.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Unternehmen, die keine kleinen Unternehmen sind. Als kleines Unternehmen gelten kleine Unternehmen sowie Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der AGVO. Unter anderem wird danach:
aa) ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
bb) ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
b) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 der AGVO; „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
aa) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182/56 vom 29. Juni 2013) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
bb) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
cc) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
dd) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
d) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU- Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates, Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission aufgeführten Vorhaben, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c der VO (EU) 651/2014, Beihilfen für KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der VO (EU) 651/2014;
e) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
f) Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
g) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates.
Wenn ein Unternehmen sowohl in den nach Ziffer 2 Buchstabe c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gilt diese Richtlinie für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Diese Beteiligungsgrundsätze gelten nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere dürfen Zuwendung nicht davon abhängig gemacht werden, dass
a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat.
b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.
Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.
4. Kumulierung
Nach den Beteiligungsgrundsätzen gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Risikofinanzierungsbeihilfen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der VO (EU) 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten wer-den.
Abweichend von Ziffer 4 Buchstabe b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100 % der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Als beihilferechtliche Obergrenzen für das Bruttosubventionsäquivalent bzw. den maximalen Beihilfebetrag gelten:
Der Gesamtbetrag der Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen nach Art. 22 AGVO darf ein Bruttosubventionsäquivalent von 0,75 Mio. EUR pro Unternehmen nicht übersteigen. Wenn es sich bei den Unternehmen um kleine innovative Unternehmen gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 80 der AGVO handelt, erhöht sich der Betrag auf maximal 1,5 Mio. EUR.
6. Besonderheiten zum Verfahren
Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der beantragten Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.
Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.
Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 100.000 EUR weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges, die volle Höhe des Beihilfeelementes und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem Interessierten ohne Einschränkungen zugänglich ist.
Die IBG führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der AGVO erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Beteiligungsgrundsätze gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.