Richtlinie
Fördergrundsätze zur Förderung des Gründungstransfers an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – „ego.-Gründungstransfer“ –
MWL vom 26. September 2023 – 21-32323/EFRE –
1. Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds in der jeweils gültigen Fassung (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 60), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 (ABl. L 63 vom 28. Februar 2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 VO (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
- des EFRE/JTF-Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt,
- der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027,
- der §§ 9 und 34 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze Mittel für Vorhaben, die an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt dauerhaft eine Kultur der Selbstständigkeit und des unternehmerischen Denkens etablieren, die zielgerichtet das Potenzial an Geschäftsideen und Gründerpersönlichkeiten an Hochschulen fördern und eine deutliche Steigerung der Anzahl innovativer Unternehmensgründungen erreichen.
Die Hochschulen sollen in Schwerpunktbereichen mit Gründungspotenzial darin unterstützt werden, das Interesse für akademische Unternehmensgründungen zu erhöhen, innovativen
Geschäftsideen ein gründungsbezogenes Umfeld zu bieten und die Weiterverfolgung innovativer Gründungsideen zu unterstützen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Zuweisung von Haushaltsmitteln besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuweisende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Es wird das Ziel verfolgt, erfolgversprechende innovative Gründungsprojekte bereits in der Vorphase der Gründung durch die Gewährung von Zuschüssen individuell zu unterstützen und die potenziellen Gründer bei der Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee bis zur Existenzgründung zu fördern. Entwicklungsvorhaben im Auftrag Dritter sind von der Förderung ausgeschlossen.
3. Empfänger der Zuweisung
3.1 Antragsberechtigt und somit Zuweisungsempfänger sind die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA, 2021, S. 368, 369), in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 Teilnehmer
Die Teilnehmer für die Inanspruchnahme der Leistungen des ego.-Gründungstransfers müssen über einen akademischen Abschluss verfügen.
3.3 Die Unterstützungsleistungen sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.
3.4 Die Unterstützungsleistungen sind gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.
Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß der Anlage dieser Fördergrundsätze. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil der Fördergrundsätze.
Beihilfefähig sind ausschließlich nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben, die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden und nicht Tätigkeiten eines anderen Unternehmens übernommen haben. Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
4. Voraussetzungen für die Förderung des ego.-Gründungstransfers
4.1 Die Gründungsprojekte sollen nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten und überzeugende Marktchancen besitzen. Die Förderwürdigkeit ist durch die Antragsteller unter Beteiligung der Hochschulgründernetzwerke oder Existenzgründungsbeauftragten der Hochschulen zu begründen. Die bisherige Begleitung des Gründungsprojektes sowie eine Einschätzung zum Entwicklungs- und Marktpotenzial sind darzulegen.
4.2 Gefördert werden grundsätzlich Teamgründungen (mit maximal drei Einzelpersonen), die durch einen Mentor begleitet und fachlich unterstützt werden.
4.3 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führen.
4.4 Die Hochschule als Zuweisungsempfänger schließt mit dem Gründer/mit den Gründern (Teilnehmer) eine vertragliche Vereinbarung in der insbesondere die Höhe der förderfähigen Ausgaben, einzelne Nachweispflichten, zu erfüllende Meilensteine und Berichtspflichten sowie eventuelle Rückforderungsansprüche geregelt werden. Weiterhin sind Regelungen zur Klärung von IP-Fragen, zu Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten sowie zur Klärung von Veröffentlichungsrechten vorzulegen. In die Vereinbarung ist ferner eine Verpflichtung aufzunehmen, dass die gewährten Beihilfen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei der Beantragung weiterer Förderungen angegeben werden müssen.
4.5 Das Gründernetzwerk oder ein Gründungsberater (Coach) mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründern aus der Wissenschaft verpflichtet sich zu einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung während der Förderung. Das betreuende Gründungsnetzwerk verpflichtet sich, mit den Gründern während der Förderung mindestens zwei Präsentationen zum erreichten Stand der Businessplanerstellung durchzuführen und korrigierend einzuwirken.
4.6 Zuweisungen nach diesen Fördergrundsätzen sind neben einer Förderung durch Programme mit vergleichbarer inhaltlicher Zielsetzung und denselben vorhabenbezogenen förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen.
Eine zeitgleiche Kombination der Förderung von Personalausgaben für die Teilnehmer gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 7. 12. 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Art. 83 des Gesetzes vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932), sowie mit einem Stipendium, einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Förderung zur Finanzierung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.
Eine Förderung von Personalausgaben für die Teilnehmer gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a ist auch ausgeschlossen, wenn neben der Arbeit am Gründungsvorhaben andere entgeltliche Tätigkeiten im Umfang von mehr als fünf Stunden pro Woche durchgeführt werden.
4.7 Die spätere Gründung des Unternehmens hat grundsätzlich in Sachsen-Anhalt zu erfolgen.
5. Förderfähige Ausgaben und Höhe der Zuweisung
5.1 Die Zuweisung erfolgt vorhabenbezogen und beträgt maximal 100 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben für eine Förderung des ego.-Gründungstransfers. Die Höhe der Zuweisung ist auf maximal 200.000 Euro begrenzt. Die förderfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage entsprechen den beihilfefähigen Ausgaben. Die Zuweisung erfolgt als Pauschalbetrag gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und wird auf Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans (Haushaltsplanentwurf) nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b) Verordnung (EU) 2021/1060 bestimmt.
5.2 Förderfähig im Zusammenhang mit der Gewährung eines Zuschusses als ego.-Gründungstransfer sind:
a) Personalausgaben für Teilnehmer (maximal halbe Stelle TV-L E 13)
b) Sachausgaben (z.B. Material- und Verbrauchskosten, für Ausstattungsgegenstände zur Vorbereitung der Gründung, Ausgaben für Studien, Lizenzen, Gebühren etc.)
c) Betriebswirtschaftliches Coaching (projektbegleitende Gründungsbetreuung)
5.3 Nicht förderfähig sind Ausgaben für
a) Baumaßnahmen einschließlich Renovierung und Instandsetzung,
b) Kauf, Erwerb oder Anschaffung von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken,
c) erstattungsfähige Mehrwertsteuern und
d) Sollzinsen.
5.4 Im Rahmen des verbindlichen Ausgaben- und Finanzierungsplan (Haushaltsplanentwurf) sind die Personalausgaben, Sachausgaben und die Ausgaben für die projektbegleitende Gründungsbetreuung (Coaching) einkalkuliert.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Die Antragsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch vor Beginn des zu fördernden Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die für die Antragsteller auch beratend tätig ist. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.
6.1.2 Die staatlichen Hochschulen als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen haben mit der Antragsstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuweisung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Aufgrund dessen sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu bewirtschaften, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet wird oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.
Das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt die Zusätzlichkeit der beantragten Ausgaben für das jeweilige Vorhaben.
6.1.3 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt prüft im Rahmen des Antragsverfahrens die Förderfähigkeit des Gründungsprojektes. Die abschließende Entscheidung über die Förderwürdigkeit des Gründungsprojekts trifft ein Sachverständigengremium. Es können unter Würdigung des Gesamtvorhabens und Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Kürzungen der beantragten Mittel vorgenommen und vom Antragssteller Konzeptänderungen verlangt werden.
6.1.4 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt anhand des vorgelegten Konzepts und auf der Grundlage der folgenden Projektauswahlkriterien:
a) Innovationsgehalt des Produkts oder Verfahrens,
b) Stand der Vorarbeiten und Plan zur Realisierung im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt,
c) Vorstellungen über den Marktzugang, Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Verfahrens nach Abschluss des Förderzeitraums.
6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.2.1 Die Zuweisung erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, namens und im Auftrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Mit der Zuweisung werden neben den Haushaltsmitteln auch die erforderlichen Haushaltsmittel für nachfolgende Haushaltsjahre zugesagt, wobei die Mittelplanung für die gesamte Laufzeit des Vorhabens in Form eines verbindlichen Finanzierungsplans dargestellt wird. Die weiteren Mittelzuweisungen für die jeweiligen Haushaltsjahre erfolgen vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel jährlich an die Hochschulen.
6.2.2 Vor Inanspruchnahme der Mittel ist durch die Hochschule ein Auszahlungsantrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Die Auszahlungsanträge müssen die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
6.2.3 Die tatsächliche Zahlung/Mittelbereitstellung an die Hochschulen erfolgt nachschüssig durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Die Auszahlung ist an den Nachweis der Erfüllung der im Zuweisungsschreiben festgelegten Meilensteine/Ziele gebunden.
6.3 Verfahren über die Verwendung der Mittel
Der Nachweis der Verwendung erfolgt in Form eines Abschlussberichtes, der insbesondere eine Beschreibung über den im Projektzeitraum erreichten Entwicklungsstand des Produkts oder Verfahrens sowie der Perspektive einer künftigen Unternehmensgründung enthält.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Prüfrechte
Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm 2021 bis 2027 Sachsen-Anhalt, die Prüfbehörde EFRE oder die von ihr beauftragten Prüfstellen sowie das für Wirtschaft zuständige Ministerium sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der zugewiesenen Mittel jederzeit beim Empfänger der Zuweisung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte nationaler Rechnungshöfe und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.
7.2 Information und Publizität
Durch den Zuweisungsempfänger sind die Regelungen zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation beim Einsatz der Fonds entsprechend den Vorgaben in Artikel 47 und Artikel 50 sowie Anhang IX Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten. Sofern eine Homepage betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuweisung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird.
7.3 Erfolgskontrolle/Mitwirkungspflichten
Der Zuweisungsempfänger ist verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE, ESF+ oder JTF finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40 – 42 und 44 Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuweisungsbescheid geregelt.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Fördergrundsätzen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Fördergrundsätze treten am 11.12.2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft.
Anlage
Soweit die Förderung nach diesen Fördergrundsätzen als Gewährung von nach der VO (EU) Nr. 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellten Beihilfe erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende spezifische Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze an bis zum Ablauf der Fördergrundsätze, längstens bis zum 30.06.2027.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014,
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (1), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
d) Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Ausgleich von Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
e) Unternehmen die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates;
Wenn ein Unternehmen sowohl in den unter Ziffer 2 Buchstabe c, d oder e genannten ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gelten diese Fördergrundsätze für Beihilfen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit diesen Fördergrundsätzen gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
3. Weitere Voraussetzungen
Die Gewährung der Beihilfe darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass
a) der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
b) einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
c) der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
d) die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
Beihilfen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
4. Kumulierung
Nach den Fördergrundsätzen gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Risikofinanzierungsbeihilfen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.
Nach diesen Fördergrundsätzen gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der VO (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Abweichend von Ziffer 4 Buchstabe b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100% der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Als beihilferechtliche Obergrenzen für das Bruttosubventionsäquivalent bzw. den maximalen Beihilfebetrag gelten:
Gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c können Anlaufbeihilfen als Zuschüsse von bis zu 0,6 Mio. Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gewährt werden. Bei kleinen und innovativen Unternehmen darf dieser genannte Höchstbetrag verdoppelt werden.
Als „innovative Unternehmen“ gelten hierbei Unternehmen,
a) die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen, oder
b) deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10% ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren
Sofern die in dieser Ziffer genannten Äquivalente und Schwellen im Text der Fördergrundsätze eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen der Fördergrundsätze.
6. Besonderheiten zum Verfahren
Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der beantragten Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.
Diese Bedingung gilt nicht für Risikofinanzierungsbeihilfen sowie für Beihilfen für Unternehmensneugründungen.
Auf dieses Erfordernis kann bei Gewährung von Beihilfen nach den Artikeln 21, 22, 32, 33, 34, 44, 50, 51 und 53 der VO (EU) Nr. 651/2014 verzichtet werden.
Der Beihilfeempfänger ist für Bewilligungen spätestens ab dem 01.07.2016 darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 500 TEUR weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Empfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer relevanter Daten auf einer Website, die jedem zugänglich sein wird.
Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Fördergrundsätze gewährt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Richtliniengeber auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.