Förderprogramm

Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches Jahr

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Freiwilligendienste

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als anerkannter Träger von Freiwilligendiensten Plätze für junge Menschen im FSJ, FSJK und FÖJ anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als anerkannten Träger von Freiwilligendiensten mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Bundes bei der Finanzierung von Plätzen für junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Soziales Jahr Kultur (FSJK) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) in Sachsen-Anhalt ableisten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal EUR 486,00 je besetztem Platz und Monat. Der Platz gilt bei einer Anwesenheit von mindestens 50 Prozent im Monat als besetzt.

Für das Freiwillige Ökologische Jahr können Sie zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 200,00 für die pädagogische Begleitung erhalten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. des Jahres, in dem der Förderzyklus beginnt, an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemäß Jugendfreiwilligendienstegesetz in Sachsen-Anhalt zugelassene Träger von Freiwilligendiensten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Vorhabens gewährleisten.
  • Die Teilnehmenden müssen sich normalerweise für 12 Monate verpflichten.
  • Sie müssen eine inhaltliche Vielfalt an Einsatzstellen und Tätigkeitsbereichen sowie eine breite regionale Verteilung der Einsatzstellen gewährleisten und zielorientierte, berufspraktische Tätigkeiten anbieten, bei denen eine fachlich qualifizierte Anleitung mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative gewährleistet wird.
  • Sie müssen den Teilnehmenden mindestens EUR 150,00 Taschengeld pro Monat zahlen.
  • Beachten Sie bitte jeweils:
    • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): Sie müssen die Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, vor allem in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Sports, in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie in Einrichtungen des politischen Lebens ausrichten.
    • Freiwilliges Soziales Jahr Kultur (FSJK): Sie müssen die Tätigkeiten in einer kulturellen oder denkmalpflegerischen Einrichtung ausrichten, vor allem in Theatern und Opernhäusern, Konzerthäusern, Museen, Bibliotheken, Orchestern und musikalischen Forschungseinrichtungen, Archiven, Kunst- und Kulturvereinen, Kulturstiftungen sowie Einrichtungen, Betrieben und Werkstätten, die sich mit allen Teilaspekten des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und mit Restaurierungstätigkeiten befassen. Auch Schulen und Einrichtungen der außerschulischen kulturellen und denkmalpflegerischen Jugendbildung können Einsatzstellen sein.
    • Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ): Sie müssen überwiegend praktische Tätigkeiten im Bereich des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung lernzielorientiert ausrichten. Benannte Einsatzstellen müssen die Standards für das Freiwillige Ökologische Jahr in Sachsen-Anhalt anerkennen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches Jahr aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus, des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundes

Erl. des MS vom 21. August 2023 – 44-43090

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Soziales Jahr Kultur (FSJK) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für den gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Sachsen-Anhalt 2021–2027,

d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Europäischen Sozialfonds (ESF) und zum Just Transition Fund (JTF) für die Förderperiode 2021 bis 2027,

f) des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),

g) des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760),

h) das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510),

i) der UN Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121),

j) betreffend das Freiwillige Ökologische Jahr: der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030),

k) betreffend das Freiwillige Ökologische Jahr: der Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 1. Januar 2021 (GMBl S. 36).

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches Jahr, eines pädagogisch begleiteten praktischen und theoretischen Bildungsangebotes für junge Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bis 27 Jahre aus Sachsen-Anhalt. Die Förderung basiert auf einer freiwilligen Teilnahme von jungen Menschen, einer besonderen Form des bürgerschaftlichen Engagements. Die Förderung leistet damit einen Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels zur Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus.

Für schulpflichtige Teilnehmende ruht die Schulpflicht gemäß der Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht vom 18. September 2019 (GVBl. LSA S. 280) in der jeweils geltenden Fassung.

Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, junge Menschen bei der Berufsorientierung durch praxisnahe Vermittlung von Kenntnissen zu unterstützen, Fertigkeiten zu erwerben und Kompetenzen auszuprägen. Ihre Chancen bei der Bewerbung um einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz sollen verbessert werden. Durch das Sammeln eigener Erfahrungen sowie das Ausprägen von Sozialkompetenzen sollen sie zudem besser und stärker in die Zivilgesellschaft integriert werden.

Gefördert werden damit vielfältige Bildungsmöglichkeiten für junge Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, insbesondere Bildungsangebote zur beruflichen Orientierung.

Durch das Ausprobieren von beruflichen Tätigkeiten und das Kennenlernen der Arbeitswelt werden eigene Fähigkeiten entdeckt, aber auch Grenzen erkannt. Dies ermöglicht es, sich intensiver mit einem Beruf auseinanderzusetzen und sich auf den eigentlichen Berufswunsch vorzubereiten.

Ferner bietet ein Freiwilligenjahr jungen Menschen auch Hilfe zur Umorientierung hinsichtlich des Berufswunsches, wenn der Ausbildungs- und Lehrstellenmarkt ihnen die gewünschte Ausbildung nicht ermöglicht und ein veränderter Blick auf die Ausbildungsmöglichkeiten gewonnen werden muss.

Das Gender-Mainstreaming-Prinzip und die Leitsätze für Diversität in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalts (Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses vom 15. Februar 2016) sind bei den Maßnahmen bereits in der Planung anzuwenden, es sei denn, die Maßnahme ist auf eine bestimmte Geschlechtergruppe ausgerichtet. Junge Menschen sind altersgerecht und entsprechend ihrem Entwicklungsstand an den Maßnahmen zu beteiligen. Die Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen mit Migrationshintergrund sind in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden bei der Auswahl und Durchführung der Vorhaben beachtet.

Das Freiwillige Ökologische Jahr nimmt als Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie und als Angebot für freiwilliges Engagement in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) einen hohen Stellenwert ein. Neben den allgemeinen Zielen der Freiwilligendienste wie vorberufliche Bildung, berufliche Orientierung, Entwicklung von Schlüsselkompetenzen und sozialen Fähigkeiten, dient das Freiwillige Ökologische Jahr insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung und Stärkung des Verantwortungsbewusstseins im nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet auf der Basis des Ergebnisses des Verfahrens zur Vorhabenauswahl sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Ausgeschlossen ist die Förderung von Freiwilligendiensten, die Arbeitsverhältnissen gleichzusetzen sind oder die erheblich oder regelmäßig über Hilfstätigkeiten hinausgehen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Aufwendungen der in Nummer 3 bezeichneten Träger der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches Jahr für Plätze in Sachsen-Anhalt, damit junge Menschen, die einen pädagogisch begleiteten Freiwilligendienst in Sachsen-Anhalt ableisten, die von ihnen angestrebten Bildungsziele erreichen können.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in Sachsen-Anhalt zugelassene Träger von Freiwilligendiensten. Zuwendungen können auch Träger erhalten, die befristet oder widerruflich in Sachsen-Anhalt zugelassen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfangenden haben

a) eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten,

b) eine Verpflichtung der Teilnehmenden von in der Regel zwölf Monaten einzubringen,

c) neben der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem Jugendfreiwilligendienstegesetz dafür zu sorgen, dass der in Nummer 1.2 genannte Zuwendungszweck erreicht wird und die sich insbesondere aus den §§ 3 bis 5 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ergebenden Qualitätsstandards erfüllt werden,

d) eine inhaltliche Vielfalt an Einsatzstellen und Tätigkeitsbereichen sowie eine breite regionale Verteilung der Einsatzstellen zu gewährleisten; es sollen zielorientierte, berufspraktische Tätigkeiten angeboten werden, bei denen eine fachlich qualifizierte Anleitung mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative gewährleistet wird; es ist unter Mitwirkung der Freiwilligen eine vertrauensvolle und wertschätzende pädagogische Begleitung auch in Bildungsseminaren sicherzustellen.

4.1 Freiwilliges Soziales Jahr

Die Zuwendungsempfangenden haben die Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Sports, in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie in Einrichtungen des politischen Lebens auszurichten.

4.2 Freiwilliges Soziales Jahr Kultur

Die Zuwendungsempfangenden haben die Tätigkeiten in einer kulturellen oder denkmalpflegerischen Einrichtung auszurichten, hier insbesondere in Theatern und Opernhäusern, Konzerthäusern, Museen, Bibliotheken, Orchestern und musikalischen Forschungseinrichtungen, Archiven, Kunst- und Kulturvereinen, Kulturstiftungen sowie Einrichtungen, Betrieben und Werkstätten, die sich mit allen Teilaspekten des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und mit Restaurierungstätigkeiten befassen. Einsatzstellen sind außerdem Schulen, wo Unterstützung bei kulturellen schulischen und außerunterrichtlichen kulturellen Aktivitäten geleistet wird sowie Einrichtungen der außerschulischen kulturellen und denkmalpflegerischen Jugendbildung.

4.3 Freiwilliges Ökologisches Jahr

Die Zuwendungsempfangenden haben überwiegend praktische Tätigkeiten im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung, lernzielorientiert auszurichten.

Die Durchführungsbestimmungen FÖJ (Bek. des MULE vom 20. Juli 2016, MBl. LSA, S. 610) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

4.3.1 Einsatzstellen für das Freiwillige Ökologische Jahr

Einsatzstellen können von den jeweiligen Trägern nur benannt werden, wenn sie die Anerkennung der Standards für Einsatzstellen für das Freiwillige Ökologische Jahr in Sachsen-Anhalt sowie ihre Bereitschaft als Einsatzstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr tätig zu sein, erklärt haben und entsprechende Plätze bereitstellen. Bei erstmaligem Einsatz als Einsatzstelle wird durch die Arbeitsgruppe Freiwilliges Ökologisches Jahr ein Anerkennungsverfahren durchgeführt.

4.3.2 Arbeitsgruppe Freiwilliges Ökologisches Jahr

Die Arbeitsgruppe Freiwilliges Ökologisches Jahr dient der Begleitung des Freiwilligen Ökologischen Jahres auf Landesebene. Neben Vertretenden der für das Freiwillige Ökologische Jahr zuständigen Behörde gehören ihr Vertretende der Träger, der Freiwilligen und der Einsatzstellen und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen an. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe des Freiwilligen ökologischen Jahres Sachsen-Anhalt vom 16. März 2017.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlagen

Für das Freiwillige Soziale Jahr stehen Mittel für 380 Plätze je Förderzyklus zur Verfügung. Für das Freiwillige Soziale Jahr Kultur sind 100 Plätze je Förderzyklus, davon regelmäßig 20 für den Denkmalbereich und 80 für den sonstigen Kulturbereich verfügbar. Für das Freiwillige Ökologische Jahr stehen 126 Plätze je Förderzyklus zur Verfügung.

Die Verteilung der Plätze auf die Zuwendungsempfangenden erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der ESF-geförderten Platzzahlen des Förderzyklus 2017/2018.

Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen unmittelbar maßnahmenbezogene Ausgaben, insbesondere das Taschengeld, Unterkunfts- und Verpflegungskostenzuschuss an die Freiwilligendienstleistenden, Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung), Ausgaben für die pädagogische Begleitung und der pädagogischen Begleitung für Teilnehmende mit besonderem Förderbedarf sowie Ausgaben für das Verwaltungspersonal, die im Zusammenhang mit der Maßnahme beim Zuwendungsempfangenden entstehen.

5.4.1 Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur

Die Zuwendung aus ESF Plus- und Landesmitteln erfolgt in Form einer Pauschale in Form der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 486 Euro je besetzten Platz und Monat.

Der Platz gilt bei einer Anwesenheit von mindestens 50 v.H. im Monat als besetzt.

Im Krankheitsfall des Freiwilligen gilt der Platz bis längstens zwei Monate nach Krankheitsbeginn als besetzt. Eine frühere Neubesetzung des Platzes ist anzustreben.

Wird ein Platz in Teilzeit besetzt, reduziert sich die Pauschale entsprechend dem Teilzeitfaktor.

Zu den Ausgaben der Pauschale (Kosten je Einheit im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060) zählen

a) Taschengeld an den Freiwilligendienstleistenden,

b) Verpflegungskostenzuschuss,

c) Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung).

Zur Absicherung der Gesamtfinanzierung der Vorhaben sind weitere zuwendungsfähige Ausgaben durch die Zuwendungsempfangenden über Eigenmittel zu finanzieren, wie

a) der Unterkunftskostenzuschuss und

b) die Ausgaben für Verwaltungspersonal, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen; sie werden dabei in Höhe der Personalausgabenpauschale nach Abschnitt 2 Nr. 4.2.1 in Verbindung mit Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses für die Qualitätsstufe d anerkannt.

5.4.2 Freiwilliges Ökologisches Jahr

Die Zuwendung aus ESF Plus- und Landesmitteln erfolgt in Form einer Pauschale in Form der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 486 Euro je besetzten Platz und Monat.

Nummer 5.4.1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

Zusätzlich werden für das Freiwillige Ökologische Jahr aus Bundesmitteln Aufwendungen für die pädagogische Begleitung und der pädagogischen Begleitung für Teilnehmende mit besonderem Förderbedarf gemäß Abschnitt II Nr. 4 Buchst. a der Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste gewährt.

5.5 Sonstige Regelungen

Vor Beginn des Freiwilligendienstes ist zwischen Träger, Einsatzstelle und Teilnehmenden eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes abzuschließen, in der auch Regelungen zu unentschuldigtem Fehlen zu treffen sind. Beim Freiwilligen Sozialen Jahr und beim Freiwilligen Sozialen Jahr Kultur ist in diesen Fällen zumindest der an den Teilnehmenden auszuzahlende Betrag (zum Beispiel Taschengeld) um den auf den Fehltag entfallenden Anteil zu kürzen. Beim Freiwilligen Ökologischen Jahr erfolgt die Kürzung bei unentschuldigter Abwesenheit um 5 Euro pro Arbeitstag, bei einem Seminartag um 15 Euro. Die Kürzung des an den Teilnehmenden auszuzahlenden Betrages hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Pauschale je Platz und Monat, solange der Platz gemäß Nummer 5.4.1 als besetzt gilt.

Die Teilnehmenden erhalten zu Beginn des Freiwilligendienstes eine Bestätigung über die Teilnahme am Freiwilligendienst und nach Beantragung durch den Träger einen Bundesausweis vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Nach Beendigung des Freiwilligendienstes erhalten die Teilnehmenden vom Träger des Freiwilligendienstes gemäß § 11 Abs. 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes eine Bescheinigung über die Teilnahme, sofern mindestens sechs Monate absolviert wurden sowie eine Bescheinigung über die Seminarteilnahme.

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstellen geltenden Bestimmungen und soll nicht überschritten werden. Die Tätigkeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. Tätigkeiten darüber hinaus sind zeitnah in Freizeit auszugleichen. Die Interessen der Teilnehmenden sind vorrangig zu berücksichtigen. Tätigkeiten dürfen nur an höchstens zwei Wochenenden pro Monat erfolgen. Wochenendtätigkeiten sind entsprechend der geleisteten Stundenzahl zeitnah auszugleichen.

Für geeignete Themenbereiche ist im Rahmen des üblichen Arbeitsumfangs Zeit für die Erarbeitung eines Projektes einzuräumen. Die Einsatzstelle und die Träger unterstützen die Projekterstellung.

Die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren ist verpflichtend. Jeder Seminartag ist als voller Tätigkeitstag abzurechnen.

Als Taschengeld sind mindestens 150 Euro pro Monat je Teilnehmenden zu zahlen. Die gesetzliche Obergrenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendfreiwilligendendienstegesetzes in Höhe von zurzeit 6 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist zu beachten.

Sofern keine Vollzeitbeschäftigung im Freiwilligendienst geleistet werden kann, richtet sich die Beurteilung und Einwilligung für einen Teilzeitfreiwilligendienst nach dem Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) in der jeweils geltenden Fassung. Das Taschengeld wird beim Freiwilligen Sozialen Jahr und beim Freiwilligen Sozialen Jahr Kultur in diesem Falle prozentual verringert. Beim Freiwilligen Ökologischen Jahr verringert sich das Taschengeld um 1 Euro je verringerte Stunde der Monatsarbeitszeit.

Es besteht Anspruch auf mindestens 26, höchstens 30 Arbeitstage Urlaub in einem Förderzyklus. Darüber hinaus gehende tarifliche Ansprüche bleiben unberührt. Erfolgt eine kürzere Teilnahme am Freiwilligendienst, verringert sich der Urlaubsanspruch um zwei Tage je Monat, um den die Teilnahme am Freiwilligendienst gekürzt wird.

In besonders begründeten Fällen, zum Beispiel dringenden persönlichen Anlässen vergleichbar den Tatbeständen für eine Arbeitsbefreiung nach § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder kann die Einsatzstelle in Absprache mit dem Träger auf formlosen Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für zwei Tage während der gesamten Dauer der Dienstzeit im Freiwilligendienst gewähren.

Eine Freistellung zum Absolvieren von Probetagen mit dem Ziel der beruflichen Orientierung oder dem Erlangen eines Ausbildungsplatzes im Sinne der Zielstellung des Freiwilligendienstes dient dazu, den Teilnehmenden die Chancen für die berufliche Entwicklung und den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Es können bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge für die Dauer des Dienstes gewährt werden.

Jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist der Einsatzstelle und dem Träger am ersten Tag der Erkrankung mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer bei dem zuständigen Träger einzureichen. Kosten für die Bescheinigung werden nicht erstattet.

Weitere Rechte und Pflichten der Teilnehmenden ergeben sich aus der mit ihnen abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung. Die Träger können allgemeine Vertragsbedingungen erstellen und nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium bei jedem Vertrag mit dem Teilnehmenden verwenden sowie dessen Verwendung durch die Einsatzstellen vorschreiben. Vertragsbestimmungen dürfen jedoch nicht zu Lasten der Teilnehmenden oder der Einsatzstellen von diesen Richtlinien abweichen. Vor Dienstantritt ist der Vertrag zu unterzeichnen und dem Teilnehmenden auszuhändigen.

Mit minderjährigen Teilnehmenden und deren Personensorgeberechtigten werden zusätzliche Vereinbarungen unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), in der jeweils geltenden Fassung getroffen.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Antragsverfahren, Förderzyklus

Die Zuwendung wird für das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Soziale Jahr Kultur für zwei Förderzyklen, für das Freiwillige Ökologische Jahr für einen Förderzyklus gewährt. Ein Förderzyklus beginnt in der Regel am 1. September eines jeden Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

Der benötigte Bedarf an Bundesmitteln für die pädagogische und sonderpädagogische Begleitung zur Umsetzung des Freiwilligen Ökologischen Jahres ist vorab von den Antragstellenden im Januar eines jeden Jahres der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

Abweichend von den VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Der Antragstellende trägt bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.

Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg. Die Anträge sind bis zum 31. März des Jahres an die Bewilligungsstelle zu richten. Dabei ist das entsprechende Antragsverfahren der Bewilligungsstelle zu nutzen. Es ist eine formgebundene Antragstellung erforderlich. Die Entscheidung zum Antrag trifft die Bewilligungsstelle im Rahmen eines Vorhabenauswahlverfahrens und nach Prüfung der Förderfähigkeit sowie Förderwürdigkeit im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Nach der Bewilligung ist der gesamte Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsstelle und den Zuwendungsempfangenden elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzunehmen, es sei denn, ein Zuwendungsempfangender beantragt ausdrücklich den Informationsaustausch in Papierform. Die Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Bescheiden nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben davon unberührt.

Die Antragstellenden sind verpflichtet, die von der Bewilligungsstelle abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsstelle zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem ist der Antragstellende oder Zuwendungsempfangende verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms ESF Plus beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

6.2.1 Vorhabenauswahlverfahren

Das Vorhabenauswahlverfahren erfolgt auf der Grundlage folgender Vorhabenauswahlkriterien:

a) fachliche Eignung des Trägers,

b) Gewährleistung einer rechtmäßigen Durchführung – Qualität des Projektkonzeptes und

c) Einsatzstellen in Sachsen-Anhalt.

6.2.2 Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Soziales Jahr Kultur

Zuwendungsempfangende stellen einen Antrag bei der Bewilligungsstelle. Dabei sind die zu fördernden Plätze getrennt nach der Art des Freiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Soziales Jahr Kultur, aufzuführen.

In einem Finanzierungsplan sind zum Nachweis der Absicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens die verschiedenen Kostenpositionen und deren Finanzierung darzustellen.

6.2.3 Freiwilliges Ökologisches Jahr

Zuwendungsempfangende stellen einen Antrag bei der Bewilligungsstelle. Dieser umfasst

a) die Anzahl der zu fördernden Plätze,

b) die erforderlichen Bundesmittel für die pädagogische Begleitung,

c) die erforderlichen Bundesmittel für die pädagogische Begleitung für Teilnehmende mit besonderem Förderbedarf.

In einem Finanzierungsplan sind zum Nachweis der Absicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens die verschiedenen Kostenpositionen und deren Finanzierung darzustellen.

6.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden erfolgt durch die Bewilligungsstelle frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung im Erstattungsprinzip nach Vorlage der Vereinbarungen mit den Teilnehmenden und der monatlichen Anwesenheitsnachweise pro Platz.Teilzahlungen sind möglich. Auf Antrag können auch Vorauszahlungen geleistet werden, soweit sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfangenden haben neben dem Sachbericht als zahlenmäßigen Nachweis des monatlichen Festbetrages nach Nummer 5.4.1 und Nummer 5.4.2 die Verträge mit den Teilnehmenden und die monatlichen Anwesenheitsnachweise pro Platz der Bewilligungsstelle vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Antrags- oder Auszahlungsverfahren vorgelegt wurden.

Der Nachweis für die aus Eigenmitteln zu finanzierenden Ausgaben für Verwaltungspersonal erfolgt ebenfalls nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben. Hier sind die geleistete Arbeitszeit und die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen der Qualitätsstufe d nachzuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis für die übrigen Eigenmittel erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben.

Träger für das Freiwillige Ökologische Jahr haben zusätzlich den Nachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) über die Verwendung der Bundesmittel für die pädagogische Begleitung und die pädagogische Begleitung für Teilnehmende mit gesondertem Förderbedarf jeweils separat gegenüber der Bewilligungsstelle gemäß Abschnitt III Nr. 4 der Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste zu erbringen.

6.5 Mitteilungspflichten

Die Zuwendungsempfangenden haben der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Veränderungen gegenüber dem Antrag und den antragsbegründenden Unterlagen mitzuteilen.

6.6 Mitwirkungspflichten

Die Zuwendungsempfangenden haben ihre Mitwirkung am elektronischen Antrags-, Begleit- und Abrechnungsverfahren, bei Evaluierungen im Auftrag des Landes sowie die Bereitstellung für alle im Bezug zur Förderung stehenden Daten zu gewährleisten.

Die Zuwendungsempfangenden haben den für das Freiwillige Soziale Jahr, das Freiwillige Soziale Jahr Kultur sowie das Freiwillige Ökologische Jahr zuständigen Ministerien zur Erfüllung des Zuwendungszwecks und inhaltlichen Ausrichtung des Freiwilligendienstes bei Bedarf Auskunft zu erteilen und Vor-Ort-Begehungen zu ermöglichen.

6.7 Prüfrechte

Neben der Bewilligungsstelle sind das zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, der Bundesrechnungshof beim Freiwilligen Ökologischen Jahr, die für die Förderung im Rahmen des Programms ESF Plus Sachsen-Anhalt 2021–2027 eingerichteten Behörden und Stellen, der Europäische Rechnungshof und die Europäische Kommission berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, für das Vorhaben relevante Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

6.8 Subventionsvorschriften

Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung.

Die Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO) hinzuweisen.

Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034, 2037) hinzuweisen.

6.9 Publizitätsvorschriften

Die Bewilligungsstelle hat die geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission, des Bundes sowie des Landes zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen den Zuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt zu geben.

Die Zuwendungsempfangenden haben umfangreiche Publizitätsvorschriften einzuhalten, die sich im Wesentlichen aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 ergeben. Sofern eine Website oder ein Social-Media-Kanal oder beides betrieben werden, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuwendung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Des Weiteren haben die Zuwendungsempfangenden sich einverstanden zu erklären, dass das unterstützte Vorhaben mit wesentlichen Daten gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Liste der Vorhaben erfasst und veröffentlicht wird.

6.10 Aufbewahrungspflichten

Die Bewilligungsstelle regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der VV zu § 44 LHO sowie des Artikels 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und weiterer auf Rechtsvorschriften beruhender Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Vorhabenunterlagen beim Zuwendungsempfangenden. Nach der Prüfung des Nachweises über die abgeschlossene Vorhabenumsetzung und vollständige Verwendung der Zuwendung wird die konkrete Frist der Unterlagenaufbewahrung benannt. Im Falle einer begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht ist der Zuwendungsempfangende verpflichtet, die Unterlagen vollständig der Bewilligungsstelle zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Weitere sich aus Rechtsvorschriften ergebende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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