Förderprogramm

Maßnahmen der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsländer

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

zuständiger Landkreis, zuständige kreisfreie Stadt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune oder Verband Ausländerinnen und Ausländer bei der freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune oder Verband bei Projekten, durch die Ausländerinnen oder Ausländer freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben, die mit der Reintegration in dem jeweiligen Herkunftsland zusammenhängen. Das können vor allem sein:

  • Reisebeihilfen und Reisekosten,
  • Beschaffung eines Passersatzes,
  • Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen,
  • Feststellung der Reisefähigkeit,
  • ärztliche Begleitung,
  • medizinische Versorgung und Nachbehandlung,
  • Heim- und Pflegeplätze,
  • Tierrücktransport,
  • Lebenshaltungskosten sowie
  • Existenzgründungen und Existenzgrundlage.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihres Vorhabens und kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Ihren Antrag richten die zur Ausreise bereiten Ausländerinnen und Ausländer an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt, eine Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung oder eine andere Nichtregierungsorganisation. Diese reicht den Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten.

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte sowie gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- oder Migrantenhilfe oder in beiden tätige Nichtregierungsorganisationen) in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um die Rückkehr einer Ausländerin oder eines Ausländers handeln, die oder der
    • kein Aufenthaltsrecht besitzt und deshalb zur Ausreise verpflichtet ist,
    • eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
    • ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzt.
  • Sie müssen
    • andere Förderprogramme zur Rückkehr prüfen und vorrangig in Anspruch nehmen,
    • die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten,
    • zur Kooperation und Vernetzung mit den in Sachsen-Anhalt tätigen und vom Land geförderten Beratungsstellen bereit sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsländer (Richtlinie Landesförderung Rückkehr)

Erl. des MI vom 31.1.2020 – 35.23-12235

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S.35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VVLHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung,

b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383), in der jeweils geltenden Fassung

Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der freiwilligen Rückkehr und Zuwendungen für Projekte in Sachsen-Anhalt, die der Förderung der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsländer dienen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Rückkehr für folgende Zielgruppen:

a) Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht besitzen und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind (zum Beispiel abgelehnte Asylbewerber, unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, andere Inhaber von Duldungen),

b) Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen,

c) Ausländer, die ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen.

2.2 Dabei dürfen nur Ausländer gefördert werden, die bedürftig sind; dies wird beim Bezug öffentlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – oder beim Bezug von Wohngeld angenommen. Im Einzelfall kann vom Erfordernis der Bedürftigkeit abgesehen werden. Die Förderung der Ausreise von Unionsbürgern der Europäischen Union ist nicht möglich.

2.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.4 Die Fördermittel sollen die Landkreise, kreisfreien Städte, die Stellen der gesonderten Beratung und Betreuung und alle Nichtregierungsorganisationen in die Lage versetzen, Einzelfalllösungen für die freiwillig zurückkehrende Person zu erarbeiten und diese bei Bedarf finanziell zu unterstützen, Rückkehrberatung und ausländerbehördliche Sachbearbeitung stärker zu verknüpfen, um öffentliche Soziallasten zu verringern.

Jede Person und jede Familie soll möglichst die Unterstützung erhalten, die ihren Bedürfnissen, aber auch ihren Potenzialen gerecht wird. Die Stärkung der Eigenverantwortung steht dabei im Vordergrund. Es liegt in der Eigenverantwortung der Rückkehrer, Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln. Die Rückkehrberatung und Rückkehrförderung dienen hierbei als Unterstützung, Anreize für eine Wiedereinreise und Mitnahmeeffekte sind zu vermeiden. Das heißt, der staatliche Leistungsanreiz ist dann effizient, wenn die freiwillige Ausreise ohne Anreiz nicht durchgeführt worden wäre. In Zweifelsfällen wird eine Förderung durch die Bewilligungsbehörde versagt. Förderleistungen werden nur einmalig für die dauerhafte Ausreise gewährt. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als minderjährige Personen im Familienverband gefördert ausgereist sind.

Im Ergebnis soll eine vorangestellte Rückkehrberatung den Betroffenen Klarheit über ihre Bleiberechtsperspektiven ermöglichen und gleichzeitig die Alternativen einer freiwilligen Rückkehr eröffnen, bevor zwangsweise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Hieran besteht seitens des Landes Sachsen-Anhalt ein erhebliches Interesse.

2.5 Personen, bei denen nach den Umständen erkennbar ist, dass sie in das Bundesgebiet ohne die Absicht einer dauerhaften Aufenthaltnahme mit der Absicht einer geplanten Rückreise unter Inanspruchnahme einer Rückkehrunterstützung eingereist sind, erhalten keine Förderung.

Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch können zum Beispiel gegeben sein bei:

a) Einreise mit Touristenvisum,

b) Einreise nach Deutschland aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der keine oder geringere Förderungen gewährt (eventuell dort drohende Dublin-Überstellung oder Abschiebung),

c) kurzer Verweildauer,

d) Einreise nur zum Zwecke der medizinischen Behändlung,

e) Besuchszwecken (Familie, Verwandtschaft),

f) sonstigen Angaben der rückkehrinteressierten Person zu den Gründen der Einreise, die auf einen Missbrauch hindeuten.

Bestehen Zweifel, ob ein offensichtlicher Missbrauch vorliegt, kann sich die antragsübermittelnde Stelle mit der Bewilligungsbehörde abstimmen.

2.6 Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben für die Reintegration von Ausländern in ihr Herkunftsland. Förderfähig sind insbesondere die nachfolgenden Ausgaben:

2.6.1 Reisebeihilfen und Reisekosten

Reisebeihilfen werden als Handgeld für notwendige Reiseaufwendungen neben den Reisekosten gewährt, sofern diese nicht über ein Rückkehrprogramm sichergestellt werden können.

Reisekosten (Transferkosten) sind notwendige Kosten der Beförderung der Rückkehrenden mit öffentlichen oder privaten Beförderungsmitteln an den Zielort im Heimatland, sofern diese nicht über andere, bestehende Rückkehrprogramme sichergestellt werden.

Die Leistungshöhen betragen:

a) Reisebeihilfen (Handgeld) für Erwachsene und unbegleitete Minderjährige: 200 Euro,

b) Reisebeihilfen (Handgeld) für Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr: 100 Euro,

c) Reisekosten (Transferkosten): 20 Euro.

Eine Deckelung für Familien ist nicht vorgesehen.

Im Falle einer zweiten freiwilligen Ausreise in das Heimatland verringert sich die Leistungshöhe auf eine Minimalförderung:

a) Reisebeihilfen (Handgeld) für Erwachsene: 50 Euro,

b) Reisebeihilfen (Handgeld) für Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr: 25 Euro,

c) Reisekosten (Transferkosten): 0 Euro.

Bei einer dritten freiwilligen Ausreise ist im Einzelfall von der Bewilligungsbehörde zu entscheiden, ob eine gekürzte Reisebeihilfe angemessen und unverzichtbar ist.

2.6.2 Passersatzbeschaffung

Um den Aufwand bei der Passersatzbeschaffung für Schutzberechtigte gering zu halten und die Vorbereitungen freiwilliger Ausreisen zu beschleunigen, können Passersatzbeschaffungskosten für Personen, die sich nicht im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes befinden, finanziert werden. Für Personen im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes ist dies hingegen nicht möglich. Anerkannte Schutzberechtigte fallen in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und haben keinen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Insofern scheidet hier die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum Zweck der Passersatzbeschaffung aus.

In der Regelleistung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die Passgebühren, insbesondere für diesen Personenkreis, nicht enthalten, da ausländische Passkosten nicht Bestandteil sind. Insofern scheidet ein Verweis auf die Ansparmöglichkeiten aus dem Regelsatz aus. Für einmalige Beihilfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Finanzierung von Reisedokumenten fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. In Betracht kommen könnte nur ein Anspruch nach § 73 SGB XII als Auffangnorm für besondere Bedarfslagen. Dieser schließt auch Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein. Der Anspruch wäre gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Ausreisepflichtige Personen, die keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sind nach § 48 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Hierzu gehören unter anderem die Beantragung von Pass- oder Passersatzpapieren sowie eine zur Erlangung des Dokuments erforderliche persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlandes. Die ausländerrechtliche Ausweispflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG stellt eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsyIbLG dar (vergleiche LSG NRW, Urteil vom 10.3.2008 – L 20 AY 16/07, Rn. 40, juris).

Daher kann eine Übernahme der Passbeschaffungskosten (insbesondere die Gebühren für die Ausstellung; mögliche Fahrtkosten; Kosten für Passfotos) nicht aus der Landesförderung erfolgen, sondern nur auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsyIbLG.

2.6.3 Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen

Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen sind als integraler Bestandteil des integrierten Rückkehrmanagements im Rahmen von Rückkehr- und Rückkehrgesprächen erstattungsfähig, unabhängig davon, ob am Ende eine freiwillige Ausreise erfolgt. Honorarentgelte sind in Höhe der getroffenen Vereinbarung förderfähig. In Anlehnung an § 9 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) soll der angewendete Stundensatz dabei nicht überschritten werden. Alle anderen Dolmetschertätigkeiten im Rahmen der Rückkehrberatung können aufgrund individueller Vereinbarungen ebenfalls unter Beachtung der zuvor genannten Höchstgrenze abgerechnet werden, wobei grundsätzlich auf Pauschalangebote zurückzugreifen ist. Des Weiteren erhalten Dolmetscher und Übersetzer analog aus § 8 JVEG Fahrtkosten, Entschädigungen für Aufwand und sonstige und besondere Aufwendungen vergütet.

2.6.4 Feststellung der Reisefähigkeit

Notwendige ärztliche Untersuchungen und Gutachten, die der Feststellung der Reisefähigkeit dienen und die aus fachlichen Gründen oder zeitnah nicht von einem Amtsarzt des zuständigen Gesundheitsamtes erstellt werden können.

2.6.5 Ärztliche Begleitung

Eine ärztliche Begleitung bis in das Herkunftsland kann in begründeten Fällen übernommen werden, um die Rückkehr in Würde in den Zielstaat zu ermöglichen, sofern dies im Hinblick auf die bestehende Sorgfaltspflicht im Einzelfall geboten ist.

2.6.6 Medizinische Versorgung

Die zusätzliche medizinische Versorgung und der zusätzliche Transportaufwand (zum Beispiel eine Stretcherlagerung, zusätzliche Sauerstoffversorgung, Sitzreihenbuchungen, Kosten von Zwischenlandungen) können übernommen werden.

2.6.7 Medizinische Nachbehandlung

Die medizinische Nachbehandlung im Heimatland kann übernommen werden. Dabei darf die maximale Förderung in Höhe von 2.000 Euro pro Person, nicht überschritten werden. Die erforderliche Versorgung mit ärztlich verordneten Medikamenten oder Spezialnahrung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten übernommen werden.

2.6.8 Heim- und Pflegeplätze

Heim- und Pflegeplätze im Heimatland werden finanziell unterstützt, wenn sie den üblichen Standards im Herkunftsland entsprechen. Die Förderung für pflegebedürftige Personen darf 25.000 Euro pro Person nicht überschreiten.

2.6.9 Tierrücktransport

Die Ausgaben für den Tierarzt für einen internationalen Impfpass und den Tierrücktransport werden übernommen.

2.6.10 Lebenshaltungskosten

Lebenshaltungskosten können für das Heimatland für maximal drei Monate übernommen werden. Als Lebenshaltungskosten werden pauschal (maximale Förderung) angenommen:

a) 500 Euro pro Monat für einen Erwachsenen,

b) 250 Euro pro Monat für Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr.

2.6.11 Existenzgründungen

Die maximale Förderung für Existenzgründungen beträgt 5.000 Euro pro Person und Familie. Fördermittel aus anderen Förderprogrammen sind anzurechnen.

2.6.12 Existenzgrundlage

Ein wesentlicher Bestandteil der Reintegration in das Herkunftsland ist die Sicherung einer Existenzgrundlage. Zur Planung der finanziellen Förderung einer Existenzgründung gehören folgende Schritte:

a) Erstellung eines Existenzgründungsplanes,

b) Beurteilung der persönlichen Eignung des Rückkehrers,

c) eventuelle Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar,

d) eventuelle Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme,

e) Weiterbetreuung nach der Rückkehr (Partnerorganisationen im Herkunftsland).

2.7 Über Förderungen nach den Nummern 2.6.5 bis 2.6.9 entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) Landkreise und kreisfreie Städte,

b) gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- oder Migrantenhilfe oder in beiden tätige Nichtregierungsorganisationen).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei Anträgen auf Förderung einer freiwilligen Rückkehr über die Landesförderung ist stets vorrangig eine Fördermöglichkeit im Rahmen anderer Rückkehrprogramme zu prüfen und in Anspruch zu nehmen.

4.2 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Die Kofinanzierung mit anderen Rückkehrprogrammen ist anzugeben.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Fehlbedarfsfinanzierung, in besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung erfolgen.

5.3 Finanzierungsform

nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind alle notwendigen Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr entstehen. Die Reintegrationshilfen sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vergeben.

Die Grenzen der verschiedenen Hilfen dürfen nicht überschritten werden. Nur in begründeten Einzelfällen, in denen besondere persönliche oder humanitäre Umstände vorliegen, kann die Bewilligungsbehörde höhere Reintegrationshilfen zulassen.

5.5 Die zweckentsprechende Verwendung der Reintegrationshilfe ist sicherzustellen. Hierbei gilt grundsätzlich:

a) Sachleistungen haben Vorrang vor Geldleistungen,

b) die Auszahlung von Geldleistungen soll erst nach der Ausreise im Herkunftsland oder Rückkehrland erfolgen,

c) die Auszahlung soll entsprechend dem Bedarf und dem vereinbarten Zweck in gestaffelter Form erfolgen (zum Beispiel entsprechend den in einem Rückkehrplan vereinbarten Einzelschritten).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Stellung des Antrages gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung des Vorhabens entsteht daraus nicht. In dem Antragsformular ist ein gleichlautender Hinweis aufzunehmen.

6.2 Alle Rückkehrberatungsstellen sind verpflichtet, Statistiken über Aufenthaltsbeendigungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach Vorgaben des Ministeriums zu führen.

6.3 Zur Durchführung von Evaluationen zur Richtlinie Landesförderung Rückkehr sind die Landkreise, kreisfreien Städte, die Stellen der gesonderten Beratung und Betreuung und alle anderen Nichtregierungsorganisationen verpflichtet, hieran mitzuwirken und aktuelle Daten aus der Beratungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

6.4 Angeeigneter Stelle ist auf das Land Sachsen-Anhalt als Zuwendungsgeber hinzuweisen.

6.5 Zur Weiterentwicklung der Förderung der freiwilligen Rückkehr ist der enge Austausch von Erfahrungen wichtig. Von den Zuwendungsempfängern wird daher die Bereitschaft zur Kooperation und Vernetzung mit den in Sachsen-Anhalt tätigen und vom Land geförderten Beratungsstellen erwartet. Die Bereitschaft an Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird vorausgesetzt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Der Antrag auf persönliche Rückkehr- und Reintegrationshilfen muss von den Ausländern bei dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt, einer Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung oder einer anderen Nichtregierungsorganisation gegenüber der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

7.2 Daneben ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck und -ziel ausgerichtetes Beratungsprotokoll beizufügen.

7.3 Der Ausländer hat eine Erklärung abzugeben, in der dokumentiert wird, dass er

a) freiwillig in sein Heimatland zurückkehren möchte,

b) auf Dauer die Bundesrepublik Deutschland verlassen wird,

c) alle Rechtsmittel zurücknimmt,

d) auf Rechtsmittel verzichtet,

e) die Grenzübertrittsbescheinigung zurücksendet,

f) die Zuwendung bei Wiedereinreise in das Bundesgebiet zurück zu erstatten hat.

7.4 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale).

7.5 Die Auszahlung der persönlichen Mittel wird kurz vor oder nach der Ausreise erfolgen. Falls die Auszahlung der Rückkehr- und Reintegrationshilfe im Ziel- oder Heimatland möglich ist, sollte sie grundsätzlich dort erfolgen. Auch dann kann in geeigneten Fällen eine im jeweiligen Einzelfall angebrachte Teilsumme bereits in Deutschland ausgezahlt werden, wobei ein Betrag von 500 Euro nicht überschritten werden sollte.

7.6 Empfänger von Rückkehr- und Reintegrationshilfen müssen sich verpflichten, die erhaltenen Rückkehrhilfen zu erstatten, wenn sie ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Deutschland zurückverlegen. Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Asylberechtigte anerkannt werden, sowie deren Kinder und Ehegatten, sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Von Verpflichtungen zur Rückerstattung kann die Bewilligungsbehörde in besonderen Härtefällen (zum Beispiel Krankheit) im Rahmen einer Einzelfallprüfung Ausnahmen zulassen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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