Förderprogramm

Förderung der Tourismusentwicklung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Referat Tourismus, Standortmarketing

Hasselbachstraße 4

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Tourismusförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Stärkung und nachhaltigen Weiterentwicklung des Tourismus umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen des Tourismusmarketings, von Maßnahmen der Stärkung touristischer Netzwerke, der Digitalisierung im Tourismus sowie der nachhaltigen Tourismusentwicklung und der Entwicklung der touristischen Regionalverbände.

Sie erhalten die Förderung für bedeutsame touristische Projekte, die im Einklang mit dem „Masterplan Tourismus Sachsen-Anhalt 2027“ stehen, vor allem

  • touristische Marketingmaßnahmen, Vorhaben zur Digitalisierung im Tourismus, Vorhaben zur Steigerung der Nachhaltigkeit im Tourismus und Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes, die geeignet sind, Gäste von außerhalb zu gewinnen und das Ansehen des Landes Sachsen-Anhalt im In- und Ausland zu stärken,
  • die Erstellung von Konzepten sowie Studien und Marktforschungsleistungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen dienen, und
  • Projekte touristischer Netzwerke mit besonderer überregionaler Wirksamkeit, wenn durch das jeweilige Netzwerk Leitprodukte gemäß „Masterplan Tourismus“ des Landes Sachsen-Anhalt vertreten werden.

Außerdem werden Maßnahmen der regionalen Tourismusverbände gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Maßnahmen der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, die ausschließlich im Landesinteresse liegen, auch bis zu 100 Prozent.

Die Höhe der Förderung für regionale Tourismusverbände errechnet sich nach einem Punktesystem und beträgt pro Jahr

  • bei mindestens 15 Punkten höchstens EUR 130.000,
  • bei mindestens 20 Punkten höchstens EUR 160.000,
  • bei mindestens 27 Punkten höchstens EUR 200.000 und
  • bei weniger als 15 Punkten höchstens EUR 100.000.

Die Projektlaufzeit beträgt bis zu 36 Monate.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 10.000 betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie eine formlose Förderanfrage bis zum 30.10. für das Folgejahr, als regionaler Tourismusverband bis zum 30.6., an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten richten. Nach positiver Entscheidung reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für touristische Marketingmaßnahmen, die Erstellung von Konzepten sowie Projekte touristischer Netzwerke sind

  • die Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
  • Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände,
  • Verbände und Vereine mit touristischer Ausrichtung, ausgenommen regionale Tourismusverbände,
  • gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen sowie
  • regionale und Stadtmarketinggesellschaften.

Außerdem antragsberechtigt sind die regionalen Tourismusverbände für eigene Vorhaben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in Sachsen-Anhalt durchführen.
  • Wenn Sie Ihren Sitz nicht in Sachsen-Anhalt haben, muss Ihr Projekt direkt und unmittelbar dem Land Sachsen-Anhalt zugutekommen.
  • Zu fördernde Projekte müssen der Realisierung der im „Masterplan Tourismus Sachsen-Anhalt 2027“ festgelegten strategischen Ziele, Handlungsfelder und Leitprojekte dienen.
  • Sie müssen sich an der Finanzierung der Maßnahmen durch Eigenmittel oder Einwerbung von Fremdmitteln beteiligen.
  • Beantragen Sie als regionaler Tourismusverband eine Förderung, müssen Sie
    • über hauptamtliche Strukturen in einer eigenständigen Wirtschaftseinheit mit eigenem hauptamtlichem Personal und über eine regionale touristische Strategie verfügen, die im Einklang mit dem „Masterplan Tourismus“ des Landes Sachsen-Anhalt steht und nicht älter als 7 Jahre ist,
    • grundsätzlich die Rubrik barrierefreies Reisen oder barrierefreie Angebote und nachhaltige Angebote auf Ihren Internetseiten sowie die Verlinkung auf die entsprechenden Internetseiten der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH kenntlich machen und
    • sich grundsätzlich an Beteiligungsmodulen sowie Vermarktungsnetzwerken und Vermarktungspools der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH beteiligen.
  • Maßnahmen regionaler Tourismusverbände müssen
    • die Entwicklung oder Neuausrichtung der regionalen Tourismusorganisationen hin zu einer nachhaltigen, professionellen Organisationsstruktur unterstützen,
    • die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Tourismusverbände stärken und die touristische Wertschöpfung in der Region erhöhen oder
    • zur Vermarktung der Region, zur Digitalisierung oder Steigerung der Nachhaltigkeit im Tourismus und zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes beitragen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Tourismusentwicklung

RdErl. des MWL vom 9. Mai 2023 – 34-32332-15/4/9567/2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung,

b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016 MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings, der Stärkung touristischer Netzwerke, der Digitalisierung im Tourismus sowie der nachhaltigen Tourismusentwicklung und der Entwicklung der touristischen Regionalverbände. Die Förderung unterstützt Tourismusprojekte, die der Realisierung der im „Masterplan Tourismus Sachsen-Anhalt 2027“ festgelegten strategischen Ziele, Handlungsfelder und Leitprojekte dienen.

1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, wettbewerbsfähige Organisations- und Angebotsstrukturen zu entwickeln und die Wettbewerbsposition des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber anderen nationalen und internationalen Urlaubsregionen durch die Erhöhung der Bekanntheit des Landes Sachsen-Anhalt im In- und Ausland zu stärken.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bedeutsame touristische Projekte, sofern Sie im Einklang mit dem „Masterplan Tourismus Sachsen-Anhalt 2027“ des Landes Sachsen-Anhalt stehen. Dazu zählen insbesondere:

a) touristische Marketingmaßnahmen, Vorhaben zur Digitalisierung im Tourismus, Vorhaben zur Steigerung der Nachhaltigkeit im Tourismus und Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes, die geeignet sind, Gäste von außerhalb zu gewinnen und das Ansehen des Landes Sachsen-Anhalt im In- und Ausland zu stärken,

b) Erstellung von Konzepten sowie Studien und Marktforschungsleistungen, die der Vorbereitung und Durchführung der in Nummer 2 Satz 2 Buchst. a genannten Maßnahmen dienen,

c) Projekte touristischer Netzwerke mit besonderer überregionaler Wirksamkeit, sofern durch das jeweilige Netzwerk Leitprodukte gemäß „Masterplan Tourismus“ des Landes Sachsen-Anhalt vertreten werden,

d) Maßnahmen der regionalen Tourismusverbände, sofern sie

aa) die Entwicklung oder Neuausrichtung der regionalen Tourismusorganisationen hin zu einer nachhaltigen, professionellen Organisationsstruktur unterstützen,

bb) die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Tourismusverbände stärken und die touristische Wertschöpfung in der Region erhöhen oder

cc) zur Vermarktung der Region, zur Digitalisierung oder Steigerung der Nachhaltigkeit im Tourismus und zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes beitragen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen entsprechend Nummer 2 Satz 2 Buchst. a bis c sind:

a) Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,

b) Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände,

c) Verbände und Vereine mit touristischer Ausrichtung, ausgenommen touristische Regionalverbände,

d) gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

e) öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen sowie

f) regionale und Stadtmarketinggesellschaften.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen entsprechend Nummer 2 Satz 2 Buchst. d sind touristische Regionalverbände, sofern sie verfügen:

a) über hauptamtliche Strukturen in einer eigenständigen Wirtschaftseinheit mit eigenem hauptamtlichem Personal und

b) über eine regionale touristische Strategie, welche im Einklang mit dem „Masterplan Tourismus“ des Landes Sachsen-Anhalt steht und nicht älter als sieben Jahre ist.

3.3 Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben auch in Sachsen-Anhalt durchführen. Sofern ein Antragssteller seinen Sitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt hat, müssen die auf der Grundlage dieser Richtlinie durchgeführten Projekte direkt und unmittelbar dem Land Sachsen-Anhalt zugutekommen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der Maßnahmen durch den Einsatz von Eigen- oder Einwerbung von Fremdmitteln beteiligen.

4.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen entsprechend Nummer 2 Satz 2 Buchst. d müssen

a) grundsätzlich die Rubrik barrierefreies Reisen oder barrierefreie Angebote und nachhaltige Angebote auf ihren Internetseiten sowie die Verlinkung auf die entsprechenden Internetseiten der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH kenntlich machen und

b) sich grundsätzlich an Beteiligungsmodulen sowie Vermarktungsnetzwerken und Vermarktungspools der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH beteiligen.

4.3 Maßnahmen werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass die Gesamtfinanzierung einschließlich der Folgekosten gesichert ist und es sich bei den Zuwendungen nicht um staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.

4.4 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10.000 Euro betragen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.3 Bemessungsgrundlage

Die Förderung erfolgt aufgrund der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Personal- und Sachausgaben, die beim Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben ausgelöst werden und ihm ohne das Vorhaben nicht entstehen würden.

5.4 Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss beträgt unter Abwägung der landes- und tourismuspolitischen Interessen an den Einzelmaßnahmen bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein Zuschuss von bis zu 100 v.H. kann dem Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 Buchst. a für Maßnahmen, die ausschließlich im Landesinteresse liegen, gewährt werden. Der Höchstfördersatz pro Jahr für Maßnahmen gemäß Nummer 2 Satz 2 Buchst. d berechnet sich entsprechend dem Punktesystem für touristische Regionalverbände in der Anlage. Hiernach beträgt der Umfang der Förderung

a) bei mindestens 15 Punkten höchstens 130.000 Euro,

b) bei mindestens 20 Punkten höchstens 160.000 Euro,

c) bei mindestens 27 Punkten höchstens 200.000 Euro und

d) bei weniger als 15 Punkten kann höchstens eine Förderung von bis zu 100.000 Euro gewährt werden.

5.5 Ein Förderprojekt kann im Rahmen dieser Richtlinie eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten haben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern der Gesamtfördersatz den Höchstfördersatz der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend Nummer 5.4 nicht übersteigt. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.

6.2 Die Förderempfänger weisen während und nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft und in geeigneter Form auf die Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt hin.

6.3 Zuwendungen an Betriebe und Unternehmen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die im Antrag enthaltenen Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg.

7.3 Ein Förderantrag ist unter Verwendung der Formulare der Antrags- und Bewilligungsstelle einzureichen. Für Maßnahmen entsprechend Nummer 2 Satz 2 Buchst. a bis c sind grundsätzlich bis zum 30. Oktober formlose Fördervoranfragen für Vorhaben des Folgejahres zu stellen. Für Maßnahmen entsprechend Nummer 2 Satz 2 Buchst. d sind grundsätzlich bis zum 30. Juni formlose Fördervoranfragen für Vorhaben des Folgejahres zu stellen. Nach positiver Entscheidung über die Fördervoranfrage kann die Beantragung der Zuwendung rechtzeitig vor Vorhabenbeginn auf einem formgebundenen Antragsformular erfolgen. Aus einer positiven Entscheidung über eine Fördervoranfrage ist kein Rechtsanspruch auf Förderung abzuleiten.

7.4 Auf Antrag kann die Bewilligungsstelle nach positiver Entscheidung über die Fördervoranfrage die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses erteilen.

7.5 Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit beim Zuwendungsempfänger zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

 

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