Förderprogramm

Förderung von Unternehmensgründungen – Qualifizierung von Existenzgründern (ego.-WISSEN)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
ego.-WISSEN

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als regionaler Träger Qualifizierungmaßnahmen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in der Vor- und Nachgründungsphase durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune, Gründerzentrum, kommunale Wirtschaftsfördergesellschaft und ähnliche Einrichtung bei der Durchführung einer begleitenden Qualifizierung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer (insbesondere auch in den ländlichen Gebieten) in der Vor- und Nachgründungsphase.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für die Projektleitung und Organisation der Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für maximal 60 Stunden Qualifizierungsmodule in der Vorgründungsphase und 200 Stunden für Qualifizierungsmodule nach der Gründung, maximal jedoch bis zur Höhe einer vergleichbaren Bundesförderung,
  • als Festbetragsfinanzierung maximal EUR 110,00 als Hilfe zur Existenzgründung je 8 absolvierter Qualifizierungsstunden für Qualifizierungsmodule nach der Gründung,

insgesamt jedoch maximal EUR 2.750 je Unternehmensgründerin und Unternehmensgründer.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt sowie Gründerzentren, kommunale Wirtschaftsfördergesellschaften und ähnliche Einrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in den Landkreisen oder kreisfreien Städten in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die angestrebte Unternehmensgründung soll nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten und überzeugende Marktchancen besitzen und die fachliche und persönliche Eignung der Gründerinnen und Gründer sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Unternehmensgründung oder -nachfolge müssen durch einen Businessplan nachgewiesen und durch eine fachkundige Stelle befürwortet werden.
  • Es können Unternehmensgründerinnen und -gründer innerhalb des Zeitraums 12 Monate vor bis 5 Jahre nach der Gründung an geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen.
  • Die Gründung des Unternehmens muss spätestens 12 Monate nach Projektbeginn in Sachsen-Anhalt erfolgen.
  • Sie müssen mit den Existenzgründerinnen und Existenzgründern einen Qualifizierungsvertrag abschließen.
  • Die von Ihnen durchgeführte Qualifizierung muss auf der Grundlage eines individuellen Qualifizierungskonzepts zur Vermittlung ausreichender Kenntnisse zur Gründung und Führung eines Unternehmens unter Beachtung der wählbaren Qualifizierungsmodule erfolgen.
  • Sie müssen den Nachweis Ihrer fachlichen Eignung erbracht haben.
  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen ihre Teilnahme an der von Ihnen durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme durch die Vorlage eines von Ihnen unterzeichneten Stundennachweises nachweisen.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmensgründerinnen und -gründer, die sich im Bereich der freien Berufe mit entgeltlicher Unternehmens- oder Rechtsberatung als überwiegendem Geschäftszweck selbstständig machen, sowie
  • Zusammenschlüsse bestehender Unternehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Unternehmensgründungen

RdErl. des MWL vom 1. Juli 2023 – 23-32327/12-02
[geändert durch RdErl. des MWL vom 20. März 2024 - 21 -32327/1 2-02]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABI. L, 2024/795, 29.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABI. L, 2024/795, 29.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der Europäischen Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,

c) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung,

d) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Sachsen-Anhalt 2021–2027,

e) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Europäischen Sozialfonds (ESF) und zum Just Transition Fund (JTF) für die Förderperiode 2021 bis 2027,

f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk),

g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,

h) des Mittelstandsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 430) in der jeweils geltenden Fassung

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zur Förderung von Unternehmensgründungen.

1.2 Mit der Förderung soll erreicht werden, dass sich Unternehmensgründer und junge Unternehmen nachhaltig etablieren und neue Arbeitsplätze entstehen. Ziel der Förderung ist die Intensivierung des Gründungsgeschehens, um Innovationen und Erneuerungsprozesse der Wirtschaft voranzutreiben. Die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Existenzgründungen und des Wissenstransfers in Gründungen (ego.-Programme) sollen die Perspektive, als Unternehmer oder Unternehmerin tätig zu sein, attraktiver machen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinien werden Projekte in den folgenden Förderbereichen gefördert.

Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt.

2.1 Förderung der Qualifizierung von Existenzgründern „ego.-WISSEN“

Mit der regional ausgerichteten Förderung „ego.-WISSEN“ erhalten Existenzgründer (insbesondere auch in den ländlichen Gebieten) Hilfestellung bei der Vorbereitung ihrer Gründungsvorhaben und eine Förderung in Form einer begleitenden Qualifizierung in der Vor- und Nachgründungsphase.

2.2 Förderung von Zuschüssen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen „ego.-START“

Im Rahmen der Förderung von „ego-START“ können Coachingleistungen für wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Fragen im Rahmen der Vorbereitung einer Gründung gefördert werden sowie innovative oder technologie- und wissensbasierte Unternehmensgründungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines personengebundenen Gründerstipendiums erhalten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Maßnahmeträger) für Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 können sein:

a) Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt,

b) Gründerzentren, kommunale Wirtschaftsfördergesellschaften sowie ähnliche Einrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in den Landkreisen oder kreisfreien Städten in Sachsen-Anhalt.

3.2 Zuwendungsempfänger für Zuwendungen gemäß Nummer 2.2 können sein:

a) natürliche Personen, die eine wirtschaftlich selbstständige tragfähige und hauptberufliche Unternehmensgründung in Sachsen-Anhalt vornehmen oder die Unternehmensnachfolge in einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt antreten wollen,

b) bei Beantragung eines Gründerstipendiums auch kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die angestrebte Unternehmensgründung oder Unternehmensnachfolge soll nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten und überzeugende Marktchancen besitzen. Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die fachliche und persönliche Eignung des Gründers sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Unternehmensgründung oder -nachfolge durch einen Businessplan nachgewiesen und durch eine fachkundige Stelle befürwortet wird. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Kammern, Kreditinstitute, Hochschulnetzwerke und Fachverbände.

4.2 Die Gründung des Unternehmens hat spätestens zwölf Monate nach Projektbeginn in Sachsen-Anhalt zu erfolgen.

4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmensgründer, die sich im Bereich der freien Berufe selbstständig machen, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmens- oder Rechtsberatung ausgerichtet ist,

b) Zusammenschlüsse bestehender Unternehmen.

4.4 Weitere Voraussetzungen für Zuwendungen gemäß Nummer 2.1

4.4.1 Die Qualifizierungsmaßnahmen für Existenzgründer werden durch die in Nummer 3.1 genannten regionalen Maßnahmeträger organisiert, welche auch die Hilfen zur Existenzgründung an die Teilnehmer auszahlen.

4.4.2 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens auf der Grundlage der nachfolgend genannten und vom Begleitausschuss EFRE/JTF/ESF+ bestätigten Auswahlkriterien, auf welche mit den Antragsunterlagen insbesondere einzugehen ist:

a) die fachliche Eignung und Kompetenzen des Maßnahmeträgers (Bewerbenden),

b) Qualität des eingereichten Projektvorschlags oder Konzeptes,

c) Ausrichtung des Projektes auf die jeweilige Zielgruppe.

4.4.3 Es ist einmalig eine Bestätigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser Maßnahmeträger für die jeweilige Region vorgeschlagen wird.

4.4.4 Die Auswahl der teilnehmenden Existenzgründer erfolgt durch den Maßnahmeträger. Dieser hat bei der Auswahl der Existenzgründer zu gewährleisten, dass

a) die Zuwendungsvoraussetzung nach Nummer 4.1 erfüllt ist,

b) nur Existenzgründer mit Betriebssitz oder Betriebsstätte des gegründeten oder zu gründenden Unternehmens in Sachsen-Anhalt qualifiziert werden,

c) keine Existenzgründer gemäß Nummer 4.3 sowie unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Festlegungen in die Förderung aufgenommen werden,

d) die Ausführungen des mit dem Projektvorschlag vorgelegten Konzepts zur Gewinnung und Auswahl der Teilnehmer beachtet werden.

4.4.5 Die Förderung von Existenzgründern ist innerhalb des Zeitraums zwölf Monate vor bis fünf Jahre nach der Gründung möglich.

4.4.6 Maßnahmeträger und Existenzgründer schließen zu den Leistungen gemäß Nummer 2.1 einen Qualifizierungsvertrag ab.

4.4.7 Die Qualifizierung erfolgt auf der Grundlage eines individuellen Qualifizierungskonzeptes zur Vermittlung ausreichender Kenntnisse zur Gründung und Führung eines Unternehmens unter Beachtung der wählbaren Qualifizierungsmodule.

4.4.8 Die Qualifizierungsleistungen dürfen grundsätzlich nur an Bildungseinrichtungen vergeben werden, die den Nachweis der fachlichen Eignung erbracht haben. In begründeten Fällen können Qualifizierungsleistungen in der Vorgründungsphase teilweise durch die regionalen Maßnahmeträger in einem Umfang von höchstens 30 Stunden erfolgen.

4.4.9 Der Existenzgründer hat seine Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme durch die Vorlage eines von der Bildungseinrichtung unterzeichneten Stundennachweises nachzuweisen.

4.5 Weitere Voraussetzungen für Zuwendungen gemäß Nummer 2.2

4.5.1 Das Coaching erfolgt zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen sowie zur Optimierung der Finanzierungssituation des Vorhabens. Nicht förderfähig sind Coachingleistungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben.

4.5.2 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens auf der Grundlage der nachfolgend genannten und vom Begleitausschuss EFRE/JTF/ESF+ bestätigten Auswahlkriterien, auf welche mit den Antragsunterlagen insbesondere einzugehen ist:

a) Qualität des Beratungsplans und Darstellung des Beratungsziels,

b) Darstellung der fachlichen Eignung des Beraters unter Berücksichtigung von Nachweisen einer entsprechenden Qualifikation sowie Referenzprojekte,

c) Qualität des Businessplans unter Berücksichtigung der vollständigen Darstellung des Gründungsvorhabens, einer hinreichenden Marktbetrachtung und einer plausiblen Rentabilitätsvorschau.

4.5.3 Die Coachingleistungen müssen durch Berater durchgeführt werden, die den Nachweis der jeweils spezifischen fachlichen und persönlichen Eignung erbracht haben. Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 sind als Berater ausgeschlossen.

4.5.4 Der Coachingvertrag muss vor der Gründung oder der Übernahme des Unternehmens abgeschlossen werden. Die Tagewerke sind in der Regel innerhalb eines halben Jahres in Anspruch zu nehmen.

4.6 Weitere Voraussetzungen für Zuwendungen gemäß Nummer 2.2

4.6.1 Eine Zuwendung können Personen (insbesondere Hochschulabsolventen und wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen) beantragen, die eine innovative oder technologie- und wissensbasierte Unternehmensgründung vornehmen, sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Nummer 3.2 Buchst. b, sofern deren Inhaber diese Voraussetzung erfüllen. Im Rahmen von Teamgründungen können höchstens drei Einzelpersonen gefördert werden.

4.6.2 Bei der Beantragung eines Gründerstipendiums ist ein Businessplan vorzulegen, welcher durch eine fachkundige Stelle unter Beurteilung des Innovationsgrads befürwortet wurde. Der mit Meilensteinen versehene Businessplan muss eine Beschreibung des Produkts oder Verfahrens, den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt, Aussagen über Kosten- oder Zeit-Verhältnis, eine Unternehmensplanung mit Finanzierungskonzept während der Förderzeit mit Darstellung des Kapitalbedarfs und der Kapitalbeschaffung sowie Vorstellungen über den Marktzugang, die Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Verfahrens enthalten.

4.6.3 Der Antragsteller hat in einer Erklärung zu bestätigen, dass keine anderen Einkünfte oder Hilfen zum Unterhalt vorhanden sind.

4.6.4 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens auf der Grundlage der nachfolgend genannten und vom Begleitausschuss EFRE/JTF/ESF+ bestätigten Auswahlkriterien, auf welche mit den Antragsunterlagen insbesondere einzugehen ist:

a) Innovativer Charakter oder Innovationsgrad des Gründungsvorhabens,

b) Realisierbarkeit und Umsetzbarkeit des Konzeptes,

c) Zusammensetzung des Gründerteams.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart und Form der Förderung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage entsprechen den beihilfefähigen Ausgaben.

5.2 Finanzierungsart der Zuwendungen gemäß Nummer 2.1

5.2.1 Für die Projektleitung und Organisation der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 4.4.1 können als Anteilfinanzierung bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Die direkten Personalausgaben werden auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 und Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses pauschalisiert. Ausgaben für förderfähiges teilzeitig im Projekt eingesetztes Personal können zudem auf der Grundlage von Artikel 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht. Die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss dazu für die Beschäftigten ein Dokument ausstellen, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

Auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 wird für indirekte Ausgaben eine Pauschalfinanzierung von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben des bewilligten Projektpersonals anerkannt. Über die Pauschale sind die zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben für projektbegleitende Werbemittel, Büromaterial, Lehr- und Dokumentationsmaterial, Post- und Kommunikationsausgaben sowie Steuern und Versicherungen abgedeckt.

5.2.2 Für die gemäß Nummer 4.4.8 zu erbringenden Qualifizierungsleistungen werden je Existenzgründer Qualifizierungsausgaben für höchstens 60 Stunden für Qualifizierungsmodule in der Vorgründungsphase und 200 Stunden für Qualifizierungsmodule nach der Gründung als förderfähig anerkannt. Die Förderung wird dem Zuwendungsempfänger als Vollfinanzierung in Höhe von bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, höchstens bis zur Höhe einer vergleichbaren Bundesförderung.

5.2.3 Auf der Grundlage von Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 können je Existenzgründer Hilfen zur Existenzgründung in Höhe von 110 Euro je acht absolvierte Qualifizierungsstunden für Qualifizierungsmodule nach der Gründung gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung ist auf höchstens 2.750 Euro je Unternehmensgründer begrenzt.

Die Hilfen zur Existenzgründung werden dem Zuwendungsempfänger als Festbetragsfinanzierung gewährt und sind von ihm entsprechend Nummer 4.4.1 auszuzahlen.

Für die Qualifizierung in der Vorgründungsphase können keine Hilfen zur Existenzgründung gewährt werden.

5.2.4 Es können nur Vorhaben gefördert werden, bei denen die Gesamtausgaben den Betrag von 200.000 Euro übersteigen.

5.3 Finanzierungsart der Zuwendungen gemäß Nummer 2.2

Die Zuwendungen gemäß Nummer 2.2 werden als Festbetragsfinanzierung in Form von Kosten je Einheit auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 nach den folgenden Maßgaben gewährt.

5.3.1 Die förderfähigen Ausgaben für Coachingleistungen werden auf 600 Euro Honorar für ein Tagewerk mit acht Zeitstunden festgesetzt. Der Zuschuss beträgt pauschal 540 Euro für ein Tagewerk. Pro Coaching werden bis zu zehn Tagewerke gefördert.

5.3.2 Das personengebundene Gründerstipendium wird in Höhe von 2.000 Euro je Monat für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt. Die Förderung erfolgt ausschließlich in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Gründung bis höchstens 18 Monate nach der Gründung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung an die Existenzgründer gemäß Nummer 2.1 sowie an die Zuwendungsempfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 wird als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt. Hierbei sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimis-spezifischen) Festlegungen einzuhalten.

6.2 Sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen des Zuwendungsempfängers sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsstelle die letzte Zahlung für das Vorhaben entrichtet hat, aufzubewahren. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen aufgrund steuerrechtlicher oder anderer Rechtsvorschriften.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat umfangreiche Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten.

6.4 Kumulierung mit anderen Fördermitteln

6.4.1 Nimmt der Zuwendungsempfänger für die Existenzgründung verschiedene Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand in Anspruch, müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen voneinander unterscheiden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Landes- oder sonstigen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.

6.4.2 Die Förderung anderer öffentlicher oder privater Stellen (insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union) geht der Förderung nach diesen Richtlinien vor. Anderweitige Förderungen werden auf die Förderung nach diesen Richtlinien angerechnet.

6.4.3 Eine zeitgleiche Kombination des Gründerstipendiums nach Nummer 2.2 mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, einem anderen Stipendium, einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Förderung zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Existenzgründers ist ausgeschlossen.

6.5 Datenerhebung und -verarbeitung, Erfolgskontrolle

Der Begünstigte ist verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE, ESF+ oder JTF finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18 und 40 bis 42 sowie 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid geregelt.

6.6 Prüfungsrecht

Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde für das Programm ESF Plus Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027, die Prüfbehörde ESF+ oder die von ihr beauftragten Prüfstellen sowie das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit beim Zuwendungsempfänger zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte nationaler Rechnungshöfe und der Bewilligungsstelle bleiben davon unberührt.

7. Anweisungen zum Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Anträge auf Zuwendungen sind vollständig und rechtzeitig auf Formularen und mit den erforderlichen Angaben an die Bewilligungsstelle zu richten. Die Bewerbungen im Rahmen des jeweiligen Förderaufrufes gelten als Förderantrag.

Abweichend von den VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antrageingangs bei der Bewilligungsstelle. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde.

7.2.2 Beabsichtigen mehrere natürliche Personen gemeinsam eine Unternehmensgründung (Teamgründung), stellen sie für eine Zuwendung gemäß Nummer 2.1 einen gemeinsamen Antrag und haften gesamtschuldnerisch.

7.2.3 Für förderfähige direkte Personalausgaben gemäß Nummer 5.2.1 sind Tätigkeitsbeschreibungen, Qualifikationsnachweise sowie Angaben zum beruflichen Werdegang für die im Projekt eingesetzten Arbeitnehmer zur Zuordnung der zu fördernden Tätigkeiten zu einer Qualitätsstufe gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichen.

7.3 Vergabe von Aufträgen

7.3.1 Abweichend von Nummer 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) ist für Zuwendungsempfänger, welche nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, öffentliches Vergaberecht anzuwenden (private Auftraggeber), bei Auftragswerten ab 100.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer die Einholung von drei Angeboten ausreichend (Abschnitt 7 Nr. 1.11 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses).

7.3.2 Die Nummern 3.1 bis 3.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gelten nicht für Ausgaben, welche in Form von Kosten je Einheit im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b oder Pauschalbeträgen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c oder Pauschalfinanzierungen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert werden.

7.4 Bewilligung

7.4.1 Die Gewährung des Zuschusses erfolgt mittels Zuwendungsbescheid. In dem Bescheid ist auch die Auszahlung der Mittel nach Nummer 5.2.3 zu regeln.

7.4.2 Der Bewilligungszeitraum für Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 beträgt höchstens drei Jahre.

7.4.3 Der gesamte Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsstelle und den Zuwendungsempfängern ist elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzunehmen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn ein Zuwendungsempfänger ausdrücklich den Informationsaustausch in Papierform beantragt und begründet. Die Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Bescheiden nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

7.5 Auszahlung der Zuwendung

7.5.1 Auszahlungsanträge sind auf dem vorgegebenen Formular bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Auszahlungsanträge müssen die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten.

Für die Ausgaben, welche als Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 gewährt werden, müssen keine Belege (Rechnungen, Zahlungsnachweise) vorgelegt werden und die Mittelauszahlung erfolgt insoweit auf der Grundlage oder in Höhe der Pauschale. Eine Auszahlung kann für diese Ausgaben nur insoweit erfolgen, wie die zugrundeliegende Bemessungsgrundlage nachgewiesen wird.

7.5.2 Die Auszahlung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2 erfolgt durch die Bewilligungsstelle. Es können Teilzahlungen für tatsächliche Ausgaben geleistet werden, sofern sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Hilfen zur Existenzgründung dürfen durch den Maßnahmeträger an die Existenzgründer nur ausgezahlt werden, wenn diese die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nachweisen.

7.5.3 Die Auszahlung von Zuwendungen für das Gründercoaching gemäß Nummer 2.2 erfolgt erst nach Abschluss des Gründercoachings, wenn der Unternehmensgründer den Auszahlungsantrag, einen Nachweis über die Anzahl der erbrachten Tagewerke und den von ihm bestätigten Abschlussbericht des Beraters bei der Bewilligungsstelle eingereicht und diese geprüft hat.

7.5.4 Die Auszahlung von Zuwendungen für das Gründerstipendium gemäß Nummer 2.2 erfolgt zweimonatlich an den Zuwendungsempfänger. Die Auszahlung ist an den Nachweis der Erfüllung der Meilensteine gemäß Nummer 4.6.2 gebunden.

7.6 Nachweis der Verwendung

7.6.1 Der Verwendungsnachweis zum Projektende ist abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen.

7.6.2 Die Nummern 6.4 und 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie Nummer 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten nicht für Ausgaben, welche in Form von Kosten je Einheit im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b oder Pauschalbeträgen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c oder Pauschalfinanzierungen im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert werden.

7.6.3 Für die Förderung der direkten Personalausgaben gemäß Nummer 5.2.1 ist statt des zahlenmäßigen Nachweises die dem Projekt zuzurechnende Arbeitszeit maßgeblich sowie der Nachweis der für die jeweilige Qualitätsstufe erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung, soweit diese Nachweise nicht schon mit den Auszahlungsanträgen vorgelegt wurden. Im Sachbericht ist darzulegen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei Bewilligung oder Auszahlung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat.

Der Nachweis der indirekten Ausgaben erfolgt als rechnerische Größe auf die Personalausgaben.

7.6.4 Für den zahlenmäßigen Nachweis der ausgezahlten Hilfen zur Existenzgründung sind die vorgenommenen Auszahlungen an die Teilnehmer sowie die nach Nummer 7.5.2 zur Auszahlung vorzulegenden Nachweise über die absolvierten Qualifizierungsstunden der Teilnehmer maßgeblich.

7.6.5 Für Zuwendungen gemäß Nummer 2.2 ist statt des zahlenmäßigen Nachweises die Anzahl der erbrachten Tagewerke nachzuweisen. Für die gewährten Zuwendungen ist außerdem die Umsetzung der Vorhabensinhalte und die Einhaltung der übrigen Auszahlungsvoraussetzungen gemäß den Bedingungen des Zuwendungsbescheides nachzuweisen.

7.6.6 Der Nachweis der Verwendung des personengebundenen Gründerstipendiums nach Nummer 2.2 erfolgt in Form eines Abschlussberichtes, der insbesondere eine Beschreibung über die im Projektzeitraum erreichte Unternehmensentwicklung sowie der Perspektive des Unternehmens und eine Aussage über die Anzahl der Monate ohne Einkünfte enthält.

7.6.7 In allen Fällen ist ein Nachweis über das Datum der Gründung vorzulegen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

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