Richtlinie
Richtlinien für die Übernahme von Beteiligungen
vom 1. Januar 2014
I. Allgemeines
1. Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Magdeburg, (im Folgenden MBG genannt), kann Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrsgewerbes, des Gartenbaues (sofern nicht landwirtschaftliche Urproduktion), der übrigen Gewerbezweige sowie an Angehörige freier Berufe in Sachsen-Anhalt übernehmen.
2. Die MBG beteiligt sich als typisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen.
3. Die Beteiligung soll nicht höher sein als das vorhandene wirtschaftliche Eigenkapital und in der Regel den Betrag von EUR 1,0 Mio. – in Einzelfällen bis zu EUR 2,5 Mio. – je Beteiligungsnehmer/-in nicht übersteigen. Diese Begrenzungen gelten auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe.
II. Voraussetzungen
1. Es können Beteiligungen an Unternehmen übernommen werden, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Es können jedoch auch Beteiligungen im Rahmen von Existenzgründungen und Existenzfestigungen übernommen werden, eine Kumulierung mit anderen Existenzgründungsprogrammen ist möglich.
2. Die Beteiligung muss der Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben, deren Investition in Sachsen-Anhalt erfolgt, zu finanzieren:
- bauliche und maschinelle Investitionen
- Innovationen
- Ablösung von ausscheidenden Gesellschaftern
- Auszahlung bei Erbauseinandersetzungen
- Existenzgründungen.
Kapitalbeteiligungen werden in der Regel nur für Vorhaben übernommen, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Befindet sich das Vorhaben bereits in der Durchführung, so darf das Vorhaben bei Antragstellung in keinem Fall abgeschlossen sein.
3. Beteiligungen, die nur zur Konsolidierung der Finanzverhältnisse oder zur Sanierung des Unternehmens dienen sollen, sind ausgeschlossen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung besteht nicht. Die Beteiligung kann im Einzelfall von besonderen Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
III. Kosten der Beteiligung
1. Bearbeitungsentgelt
Mit Genehmigung der Beteiligung wird ein Bearbeitungsentgelts fällig. Dieses ist von dem/der Beteiligungsnehmer/-in zu tragen und wird über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Bearbeitungsentgelt der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH, Magdeburg, für den Garantieantrag ist darin nicht enthalten.
Werden nach der Entscheidung Änderungen beantragt, kann ein weiteres Bearbeitungsentgelt verlangt werden.
2. Beteiligungsentgelt
Die MBG erhält für ihre Beteiligung ein laufendes Entgelt, das sich zusammensetzt aus einer festen Vorabvergütung (Festentgelt) und einer Gewinnbeteiligung. Entgelt und Garantieprovision sind von dem/der Beteiligungsnehmer/-in zu tragen und werden über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
a) Festentgelt:
Das Festentgelt richtet sich nach der Kapitalmarktlage bei Übernahme der Beteiligung.
b) Gewinnbeteiligung:
Neben dem Festentgelt erhält die MBG eine Gewinnbeteiligung.
c) Garantieprovision zzgl. MwSt.:
Die MBG erhält für ihre ERP-Beteiligungen bzw. für am freien Kapitalmarkt refinanzierten Beteiligungen eine Garantie der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH, Magdeburg. Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat hierfür Bearbeitungsentgelt und Garantieprovision zu zahlen.
Das Bearbeitungsentgelt und die Garantieprovision sind direkt an die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH, Magdeburg, zu leisten und werden von dieser gesondert festgelegt.
3. Konditionstableau
Die Höhe der jeweils aktuellen Konditionen, die von der MBG nach billigem Ermessen mit Wirkung für die Zukunft geändert werden können, ist in einem gesonderten Konditionstableau festgelegt.
IV. Bedingungen der Beteiligung
1. Dauer der Beteiligung
Die Laufzeit der Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen, sie beträgt im Regelfall 10 Jahre, darf jedoch 12,5 Jahre nicht überschreiten.
2. Kündigung der Beteiligung
Das Unternehmen kann die Beteiligung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise ablösen. Für diesen Fall wird ein Aufgeld (Agio) berechnet.
Die MBG kann die Beteiligung nur aus wichtigem Grund vorzeitig fristlos kündigen, zum Beispiel, wenn die Vereinbarungen des Beteiligungsvertrages gröblich verletzt werden.
3. Sicherung der Beteiligung
Gesellschafter/-innen haben die persönliche Garantie zu übernehmen.
4. Verlusthaftung der Beteiligung
Zur Vermeidung einer drohenden Überschuldung erklärt die MBG unter bestimmten Voraussetzungen einen Rangrücktritt. Im Fall des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nimmt die MBG mit ihrer Beteiligung am Verlust teil, soweit dies zur Befriedigung von Drittgläubigern notwendig wird.
5. Beratung und Berichterstattung
Die MBG wird den/die Beteiligungsnehmer/-in auf Wunsch in Finanzierungsangelegenheiten kostenfrei beraten. Einer Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung – ausgenommen zustimmungsbedingte Geschäfte – wird sich die MBG enthalten, soweit das den Bestand der Beteiligung und der vereinbarten Rendite nicht gefährdet.
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in hat der MBG seine/ihre Jahresabschlüsse vorzulegen, alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen und bei wichtigen Geschäften die Zustimmung der MBG einzuholen. Näheres, auch hinsichtlich der Prüfungsrechte, regelt der Beteiligungsvertrag.
Der/Die Beteiligungsnehmer/-in ist verpflichtet, jederzeit Prüfungen nach Maßgabe des Beteiligungsvertrages zuzulassen.
V. Antragstellung
Anträge nimmt die MBG auf den dafür vorgesehenen Formularen entgegen. Sie schließen Garantieanträge bei der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH mit ein.
VI. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die Garantiebestimmungen der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH, Magdeburg, sowie der jeweilige Beteiligungsvertrag.