Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP-Richtlinie)
RdErl. des MLU vom 22.7.2015 – 51.2-60120/8.3
[zuletzt geändert durch RdErl. des MWL vom 22. Dezember 2022 – 62.2-60120/8.3]
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie
a) der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBL. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018, S. 211) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/ 2006 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S.487), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 (ABL. L 367 vom 24.12.2014, S. 16),
d) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds fürdie Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 130512013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
f) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates einschließlich der einschlägigen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakte (ABL. L 347 vom 20.12.2013; S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 865);
g) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), .
h) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
i) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABL. C 204 vom 1.7.2014, S.1),
j) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
k) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABL. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 51712013 (ABL. L 158 vom 10. 6.2013, S. 1),
I) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt (EPLR) Förderzeitraum 2014–2020 vom 12.12.2014 (1),
m) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan, Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, Teil A – Einzelbetriebliche Förderung,
n) des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung,
o) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. l S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), in der jeweils geltenden Fassung,
p) des Kräft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), in der jeweils geltenden Fassung,
q) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146), in der jeweils geltenden Fassung,
r) Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (RdErl. des ML vom 11.7.1991, MBl. LSA S. 466, geändert durch RdErl. vom 11.1.1994, MBl. LSA S. 332),
s) der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81 EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1),
t) der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energie-Union und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 90/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1),
u) des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3905).
Die Zuwendungen werden aus Landes- und Bundesmitteln sowie unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) gewährt.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) genannt ist, und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I Erzeugnis ist.
1.2.2 Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entsprechen der Definition gemäß Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
1.2.3 Kooperationen im Rahmen der Agrarförderung sind Zusammenschlüsse
a) im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 1305/2013 von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben (Kollektive Investitionen),
b) im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 1305/2013 von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die mit weiteren Landwirten und Einrichtungen zusammenarbeiten; die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von den Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten.
1.2.4 Operationelle Gruppen gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1305/2013 sind obligatorischer Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftiche Produktivität und Nachhaltigkeit” (EIP Agri). Sie werden von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung in Verbindung mit anderen Interessengruppen, wie z.B. Forschern und Beratern, gegründet mit dem Ziel, innovative Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten.
1.3 Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden.
Gefördert werden Maßnahmen zur
a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,
d) Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige Investitionen
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschartsgüter, die
a) die Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie für die Primärproduktion die Anforderungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen,
b) der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Erzeugnissen dienen, die im Anhang I AEUV genannt sind und
c) durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nummer 1.3 genannten Ziele dienen.
Investitionen in Bewässerungsanlagen sind förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 v.H. erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur Wasser sparende Technik gefördert werden. Die Genehmigung zur Wasserentnahme ist vorzulegen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann.
Erschließungsmaßnahmen sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz entsprechend der Anlage 3 grundsätzlich auf Ebene des landwirtschaftlichen Unternehmens oder des Vorhabens zu erfüllen und mit der Antragstellung nachzuweisen.
Zusätzlich sind bei Stallbauinvestitionen die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 zu erfüllen.
2.2 Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind Ausgaben für Investitionen nach Nummer 1.3, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
b) Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschart, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
c) Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft (Anlage 5 Teil A), die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen; diese Teilmaßnahme ist vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt,
d) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratung einschließlich der Erarbeitung des Investitionskonzeptes, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 v.H. der in den Buchstabe a bis c genannten förderfähigen Ausgaben,
e) Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro, wenn der Baubetreuer aufgrund seiner Sachkunde vom Ministerium anerkannt worden ist.
Berechnungsgrundlage der Betreuungsgebühren ist das förderfähige bauliche Investitionsvolumen einschließlich technischer Einrichtungen und förderfähiger Erschließungskosten, jedoch ohne Baunebenkosten.
Soweit ein Betreuer eingeschaltet wird, für den eine Förderung beantragt wird, hat er bei der Durchführung des Vorhabens die in einem gesonderten Katalog des Ministeriums (2) geregelten Aufgaben wahrzunehmen.
2.3 Eingeschränkte Förderung
2.3.1 Beachtung betrieblicher Referenzmengen
Investitionen in Bereiche mit betrieblichen Referenzmengen sind gemäß Rahmenregelung der Europäischen Union fürstaatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar.
Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist vor der ersten Auszahlung zu erbringen.
2.3.2 Tierbestandsobergrenzen
Investitionsvorhaben sind bis zu einem Tierbestand von höchstens 2,0 GVE (Großvieheinheiten) je Hektar selbstbewirtschafteter Fläche förderfähig (siehe Anlage 4). Investitionsvorhaben in der Tierhaltung, die ein Investitionsvolumen von 4,5 Millionen Euro überschreiten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Grundlage zur Bestimmung des Investitionsvolumens ist die standortbezogene Genehmigung nach Immissionsschutzrecht.
2.3.3 Förderungsausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) der Landankauf,
b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen,
c) Ersatzinvestitionen,
d) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft mit Ausnahme der in Nummer 2.2 Abs. 1 Buchst. c genannten Maschinen und Geräte,
e) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
f) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
g) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
h) Maßnahmen, die über. die Marktordnung gefördert werden und Gegenstand von operationellen Programmen sind,
i) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse- und sonstige Sonderkulturen, wenn mit dem Investitionskonzept geeignete Ressourceneinsparungen nachgewiesen werden, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
j) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
k) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen,
I) Biogasanlagen.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Darüber hinaus muss
a) die Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 v.H. der Umsatzerlöse) darin bestehen, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die in § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten werden; als Tierhaltung in diesem Sinne gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei oder
b) ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.
Soweit es sich um einen Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, weiche natürliche Person verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
Nicht gefördert werden
a) Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben oder
d) börsennotierte Aktiengesellschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Investitionsort
Der Investitionsort und der Betriebssitz müssen in Sachsen-Anhalt liegen.
4.2 Qualifikation
Der Zuwendungsempfänger hat die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
Die berufliche Fähigkeit gilt grundsätzlich als nachgewiesen, wenn der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Bewilligung einen Abschluss in einem Agrarberuf (anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes) und mindestens eine einjährige landwirtschaftliche Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat (Wirtschafter) oder wenn die erfolgreiche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in den vergangenen fünf Jahren durch den Zuwendungsempfänger oder durch die natürliche Person, der die Unternehmensleitung obliegt, in geeigneter Form nachgewiesen wird. Hierzu sind die Buchabschlüsse für den bisher geführten Betrieb einzureichen (möglichst für drei abgelaufene Wirtschaftsjahre).
4.3 Buchführung und Investitionskonzept
Der Zuwendungsempfänger hat
a) grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen, aus der sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen soll,
b) eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss (3) entspricht und,
c) einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen.
Im Falle von Kooperationen ist der Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 1305/2013 sind zusätzlich der Geschäfts- oder Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.
Bezüglich Absatz 1 Buchst. b ist der geförderte Betriebsinhaber verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren jährlich, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres, den vollständigen novellierten BMEL-Jahresabschluss bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Jahresabschluss ist grundsätzlich als Datei im CSV (Comma Separated Values)-Format auf geeigneten Datenträgern oder per E-Mail zu übermitteln. Die Buchführungsunterlagen sind mit einem Begleitschreiben zu versehen, in dem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Übereinstimmung mit dem Original vom Betriebsinhaber oder Unternehmensvertreter zu bestätigen sind. Bei elektronisch übersandten Dokumenten hat der Zuwendungsempfänger jederzeit den Nachweis der Übereinstimmung mit den Originalen zu gewährleisten. Das Begleitschreiben muss von dem Leiter der Buchstelle oder Bücher führenden Stelle bestätigt werden, soweit eine Buchstelle in Anspruch genommen wird. Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangt werden.
Der BMEL-Jahresabschluss ist zuvor mit dem Programm „WinPlausi“ zu prüfen. Das Fehlerprotokoll der „WinPlausi“-Prüfung ist begleitend ebenfalls auf dem Datenträger oder per E-Mail mit einzureichen. Offen gebliebene Abfragen im Fehlerprotokoll sind erläuternd zu kommentieren. Das Prüfprogramm „WinPlausi“ ist in der für das Geschäftsjahr gültigen Version über folgenden Link herunterzuladen: http://www.bmel-statistik.de/de/landwirtschaft/testbetriebsnetz/.
Der Betriebsinhaber erklärt mit der Einreichung des Jahresabschlussberichtes sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes anonym für eine betriebswirtschaftliche Auswertung verwendet werden können. Alle mit der Auswertung befassten Stellen sind ihrerseits zur Geheimhaltung der individuellen Daten verpflichtet.
Gartenbaubetriebe können anstelle des BMEL-Jahresabschlusses den Beratungsbrief des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. am Institut für Biologische Produktionssysteme der Universität Hannover (4) abgeben.
4.4 Prosperität
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenzen) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 170.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 220.000 Euro je Jahr bei Verheirateten zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 v.H. verfügen.
Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der in Absatz 2 genannten Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) im Durchschnitt der drei letzten vorliegenden Steuerbescheide 170.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 220.000 Euro bei Verheirateten übersteigt, wird das förderfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
4.5 Existenzgründung
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jähren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.4 mit der Maßgabe, dass
a) ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
b) die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen wird.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
4.6 Junglandwirte
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt), die nach Nummer 5.4.1.2 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummern 4.2 bis 4.4 und gegebenenfalls 4.5 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. Juristische Personen sind nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn die Juristische Person als haftender Gesellschafter auftritt. Bei Personenvereinigungen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach dem haftenden Gesellschaftsanteil.
5. Art und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung ausgereicht.
5.2 Finanzierungsart
Es erfolgt Anteilsfinanzierung.
Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen nach Nummer 5.4 darf, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 v.H. gemäß Artikel 17 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 11 der Verordnung (EU) 1305/2013 nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Nummern 5.4.1.4 und 5.4.1.5. Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden, den Betrag von 500.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen. Dies gilt für eine Förderung außerhalb des genehmigten Entwicklungsplanes.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendungen können als Zuwendungen und als Bürgschaften (5) gemäß Anlage 2 gewährt werden. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Abweichend hiervon beträgt das Mindestinvestitionsvolumen für Investitionen zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung 10.000 Euro.
Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2023 bis 2027 höchstens einmal je Unternehmen ausgeschöpft werden.
5.4 Höhe der Zuwendungen
5.4.1 Zuwendungen
5.4.1.1 bei Investitionen
a) Für Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 – Teil B (Premiumförderung) – erfüllen, kann ein Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
b) Für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 5 kann ein Zuschuss in Höhe von 40 v.H. der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Investitionen nach Anlage 5 Teil B Nr. 1, die nur die Anforderungen der Anlage 1 Teil A (Basisförderung) erfüllen, reduziert sich der Zuschuss, mit Ausnahme der Anlage 5 Teil B Nr. 1.1, auf 30 v.H.
c) Für Investitionen in Bewässerungsanlagen (mit Ausnahme von Anlage 5 Nr. 4.1) kann ein Zuschuss in Höhe von 30 v.H. gewährt werden.
d) Für sonstige Investitionen nach Nummer 2.1 kann ein Zuschuss in Höhe von 20 v.H. der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.4.1.2 bei Junglandwirten
Bei Junglandwirten nach Nummer 4.6 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 v.H. der Bemessungsgrundlage, maximal 20.000 Euro, gewährt werden. Die beihilferechtliche Obergrenze von maximal 40 v.H. ist einzuhalten. Bemessungsgrundlage sind alle förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 2.2 ohne Baubetreuerkosten.
5.4.1.3 bei Baubetreuung
Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von
a) 2,5 v.H. des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro und
b) bis zu 1,5 v.H. des 500.000 Euro überschreitendenförderfähigen Investitionsvolumens als förderfähig anerkannt.
Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro.
Der Fördersatz beträgt maximal 60 v.H. der förderfähigen Betreuergebühren.
Eine weitere Förderung der Betreuung, mit Zuwendungen nach den Nummern 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ist ausgeschlossen.
Die hier genannten Gebühren sind Festkosten, sie müssen entsprechend Nummer 7.7.2 nachgewiesen werden.
5.4.1.4 bei Kooperationen
Investitionen nach Nummer 2, die im Rahmen einer Kooperation durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10 v.H. auf die unter Nummer 5.4.1.1 genannten Zuschusssätze, erhalten.
5.4.1.5 [aufgehoben]
5.4.2 Bürgschaften
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderfähigen Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 2 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften durch das Land Sachsen-Anhalt übernommen werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2 Veränderungen der Gesellschafter oder Eigentümer eines Unternehmens
Der Wechsel des Eigentümers eines Unternehmens, Gesellschafterwechsel oder der Hinzutritt neuer Gesellschafter innerhalb des Zweckbindungszeitraumes sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass infolge des Wechsels der Eigentümer oder Gesellschafter nicht mehr sämtliche Bedingungen oder Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie, die zum Zeitpunkt der Bewilligung galten, erfüllt werden.
6.3 Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank InvestEU oder der Förderbanken der Länder ist möglich.
Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
6.4 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger hat die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 durchzuführen. Hierzu sind Form und Inhalt der Information von der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gemäß dem „Leitfaden für Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums” (ELER) sowie aus derGemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) (6) vorzugeben.
6.5 Gemeinnützigkeit, mildtätige oder kirchliche Zwecke
Der Nachweis für die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt durch den letzten vorliegenden Bescheid des zuständigen Finanzamtes über die Körperschaftssteuer.
6.6 Verpflichtungen des Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der EU und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht der Projektflächen einzuräumen.
6.7 Auskunftspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Bund oder einer vom Bund benannten Stelle im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zum Zwecke der Umweltberichterstattung und des Monitorings der Fördermaßnahme zu geben, im Einzelnen
a) zur Erfüllung von Anforderungen der Richtlinie (EU) Nr. 2016/884 im Bereich der Luftreinhaltung und
b) zur Erfüllung von Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 sowie des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Klimaschutzes.
6.8 Sanktionsbestimmungen
Bei Abrechnung nicht förderfähiger Ausgaben im Zahlungsantrag gelten die Sanktionsbestimmungen der EU.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Allgemeines
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
7.2 Vergabe von Aufträgen
Abweichend von Nummer 3.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) hat der Zuwendungsempfänger bei Aufträgen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer Aufträge unter Einholung von drei Angeboten nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Bei Aufträgen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer kann auf die Einholung von drei Angeboten verzichtet werden. Die Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist durch Preisvergleiche von mindestens drei Anbietern vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
Bei Betreuungsleistungen entfällt die Pflicht der Einholung von drei Angeboten. Hier ist es ausreichend, einen Betreuer von der vom Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten Liste der anerkannten Betreuer (7) auszuwählen.
7.3 Antrag
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke, die über die Internetseite des Ministeriums (8) und bei den Bewilligungsbehörden gemäß Nummer 7.4 Abs. 1 Buchst. a erhältlich sind, gewährt.
Die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind mit den im Antragsvordruck vorgegebenen Unterlagen vollständig bei der für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.4 Abs. 1 Buchst. a zu stellen.
Der Antrag zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten erhältlich. Der gemeinsam von der Bank und dem Darlehensnehmer unterschriebene Antrag zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft wird über das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten mit einer Kopie des Zuwendungsbescheides an die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.4 Abs. 1 Buchst. b weitergeleitet.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.4 Abs. 1 Buchst. b eine Stellungnahme in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens ab. Die Bewilligungsbehörde übernimmt das weitere Verfahren.
7.4 Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist für
a) Zuwendungen im Rahmen der Förderung nach Nummer 5.4.1 das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,
b) die Übernahme einer Ausfallbürgschaft gemäß Nummer 5.4.2 die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Ist die Zuwendung größer oder gleich 50.000 Euro, wird vor der Entscheidung über den Antrag der Gutachterausschuss für landwirtschaftliche Fördermaßnahmen angehört.
Die Förderungsbeträge sollen für die Haushaltsjahre bewilligt werden, in denen die Investitionen oder Teilinvestitionen abgeschlossen und die Förderungsbeträge abgerufen und ausgezahlt werden können.
7.5 Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss wird vom Ministerium berufen. Dem Gutachterausschuss gehören an, je ein Vertreter:
a) des Ministeriums als Vorsitzender,
b) des Landesverwaltungsamtes,
c) des zuständigen Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,
d) des Bauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V.,
e) des Bauernbundes Sachsen-Anhalt e.V.,
f) des Landesverbandes Gartenbau Sachsen-Anhalt e.V.,
g) der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.V.,
h) gegebenenfalls des betroffenen Öko-Verbandes, des Weinbauverbandes Saale-Unstrut e.V., oder des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf Sachsen-Anhalt e.V.
Der Antragsteller und sein Betreuer oder Berater können bei der Anhörung des Gutachterausschusses hinzugezogen werden.
Der Gutachterausschuss gibt zu den vorgestellten Projekten eine Empfehlung ab.
7.6 Auswahlverfahren
Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der von der Verwaltungsbehörde ELER nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien (9) mittels eines Punktesystems. Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen.
7.7 Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise
7.7.1 Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Nach Prüfung des Auszahlungsantrages und des Verwendungsnachweises ermittelt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit Auszahlungsmitteilung oder Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit. Die eingereichten Originalbelege werden zurückgegeben.
Abgeschlossene Prüfungsverfahren für Zahlungsanträge zur Schlusszahlung gemäß der ELER-Verwaltungskontrolle sind grundsätzlich als Verwendungsnachweisprüfung anerkannt.
7.7.2 Anforderungen an Rechnungen und Zahlungsbelege Zuwendungsfähig sind die im Original durch Rechnung und Zahlungsbelege nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben; abzüglich Rabatte und Skonti. Ausgaben, die bar bezahlt werden, können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft.
(1) https://europa.sachsen-anhalt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/ueber-die-europaeischen-struktur-und-investitionsfonds/eler/eplr/
(2) http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de
(3) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Buchführung der Testbetriebe, Ausführungsanweisung zum BMEL-Jahresabschluss http://www.bmelv-statistik.de/
(4) Zu beziehen über das Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. am Institut für Biologische Produktionssysteme der Universität Hannover, Herrenhäuser Straße 2, Gebäude 4131, 30419 Hannover unter http://www.zbg.uni-hannover.de/kontakt0.html, Email: zbg@zbg.uni-hannover.de
(5) Die Vergabe von Bürgschaften erfolgt in Übereinstimmung mit der von der Europäischen Kommission genehmigten „Methode zur Berechnung des Beihilfewerts von Garantien im Agrarsektor“ SA38901.
(6) https://europa.sachsen-anhalt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/informationen-fuer-antragsteller-beguenstigte/informations-kommunikationspflichten/
(7) http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de
(8) http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de
(9) https://europa.sachsen-anhalt.de/esi-fonds-in-sachsen-anhalt/informationen-fuer-antragsteller-beguenstigte/antragsstellung-und-antragsauswahl/