Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich Naturschutz (FRL-Natur)
vom 10.05.2019
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mittels einer gezielten Förderung von Einzelprojekten nach Art. 20 (1) a) VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 808/2014, nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK), den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und dieser Förderrichtlinie unterstützt.
1.2. Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung des GAK-Rahmenplans bzw. der einschlägigen EU-Bestimmungen, der Nationale Rahmenregelung (NRR) und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
1.3. Ein Anspruch des Antragstellers / der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Referat A/4) als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens.
1.4. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Art. 53 Punkt 2. b) VO (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Maßnahmen des ELER
Die Ausarbeitung oder Fortschreibung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert (gemäß Art. 20 (1) a) VO (EU) Nr. 1305/2013) sind Gegenstand der Förderung.
2.2. Maßnahmen der GAK
2.2.1. Nicht-produktiver investiver Naturschutz Förderbereich 4 H
2.2.1.1. investive Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von
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Feuchtbiotopen wie Tümpeln und sonstigen Kleingewässern,
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Hecken, Feldgehölzen, Uferbepflanzungen, Baumreihen,
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wiedervernässten Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung trockengelegt wurden,
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Kleinbiotopen der Agrarlandschaft wie Söllen oder Wallflecken,
-
zusammenhängenden Biotopen,
-
Trockenmauern,
-
Halboffen- und Offenlandlebensräumen (z.B. Entbuschung).
2.2.1.2. Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung im Sinne der Nr. 2.2.1.1.
2.2.1.3. Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen tauch wenn diese keine Umsetzung des geplanten Vorhabens zur Folge haben) sowie die damit in Verbindung stehenden Architekten- und Ingenieurleistungen.
2.2.2. Vertragsnaturschutz (Förderbereich 4 I)
(Eine Förderung nach diesem Fördertatbestand kann erst nach Zustimmung durch die EU-Kommission erfolgen)
Die Förderung soll sich im Wesentlichen auf Biotoptypen über Sonderstandorten oder auf besondere Fördertatbestände konzentrieren, bei denen eine (Vertragsnaturschutz-)Förderung mit dem Instrument der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM gemäß Art. 28 ELER-VO) aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist.
2.2.2.1. Naturschutzfachlich besonders bedeutsame Biotoptypen auf vorwiegend Grenzertragsstandorten, auf denen eine normale landwirtschaftliche Nutzung i.d.R. nicht mehr möglich ist, z.B.:
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Nasswiesen auf mineralischen wie organischen Standorten
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Halbtrockenrasen in extrem hängigem Gelände
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Äcker über Lockersanden, flachgründigen Kalk-Rendzinen und über zur Oberstauung neigenden Lehmböden
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extensiv genutzte Äcker mit herausragender Segetalflora
2.2.2.2. Habitatflächen von Arten der Roten Listen, der Anhänge II, IV der FFH-Richtlinie und des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie oder generell im Rückgang begriffenen Arten, für deren Erhalt ein gesondertes Pflegeregime erforderlich ist.
2.2.2.3. Naturschutzfachlich besonders wertvolle Biotoptypen, die im Vollzug der AUKM unter die sog. „Bagatellgrenze” fallen.
2.2.2.4. Naturschutzfachlich besonders wertvolle Biotoptypen, die nicht von einem gemeldeten landwirtschaftlichen (InVeKoS-) Betrieb genutzt werden,
2.3. Maßnahmen ohne Beteiligung des ELER und der GAK (Landesmaßnahmen)
2.3.1. Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die den Zielen des Arten- und Biotopschutzes bzw. der Erhaltung oder Gestaltung des typischen Landschaftsbildes oder dem Erhalt von naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft dienen sowie der hierfür erforderliche Grunderwerb.
2.3.2. Planungen und Maßnahmen, die zur Verbesserung von Natur und Landschaft in den Nationalen Naturlandschaften des Saarlandes (Naturpark Saar-Hunsrück, Nationalpark Hunsrück-Hochwald, Biosphärenreserat Bliesgau) beitragen.
2.3.3. Sanierung von Landschaftsschäden, soweit Verursacher nicht mehr herangezogen werden können und soweit eine Verantwortlichkeit öffentlicher Stellen nicht besteht.
3. Ziele und Indikatoren
3.1. Ziele
Ziele der Förderung sind
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die Erhaltung und Entwicklung der Natura 2000-Gebiete,
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die Erhaltung und Entwicklung von bedeutsamen Arten und Biotopen,
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die nachhaltige Sicherung des Arten- und Biotopinventars von bereits naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft.
Damit verbunden sind im Allgemeinen die Erhaltung, Entwicklung und Verbesserung der biologischen Vielfalt unserer Kulturlandschaft und insbesondere die Bewahrung der Naturschätze in den Nationalen Naturlandschaften des Saarlandes (Biosphärenreservat Bliesgau, Nationalpark Hunsrück-Hochwald, Naturpark SaarHunsrück).
Die Förderung leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität (Umsetzung der Biodiversitätsstrategie).
3.2. Indikatoren
a) Anzahl der vergebenen Bewirtschaftungspläne
b) Anzahl der NATURA 2000-Managementpläne
c) Anzahl der sonstigen realisierten Projekte
d) Naturschutzrechtlich geschützte Flächen
e) Nachgewiesene Naturschutzwürdigkeit der Flächen
f) Gesamtfläche/Jahr (in ha) für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen
g) Anzahl der unterstützen Vorhaben
h) Öffentliche Ausgaben insgesamt
4. Zuwendungsempfänger/innen
4.1. für Maßnahmen nach Nr. 2.1. (ELER)
a) juristische Personen des privaten Rechts,
b) dem öffentlichen Zweck dienende juristische Personen, soweit die Vorhaben nicht durch das Land selbst unmittelbar durchgeführt werden,
c) Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.
4.2. für Maßnahmen nach Nr. 2.2. (GAK)
a) Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
b) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
c) andere Landbewirtschafter,
d) gemeinnützige juristische Personen.
4.3. für Maßnahmen nach Nr. 2.3. (Landesmaßnahmen)
a) Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse,
b) natürliche und juristische Personen.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1. Einhaltung von Grundsätzen
Die geförderten Maßnahmen müssen den Zielen und Grundsätzen des Saarländischen Naturschutzgesetzes entsprechen und sollten grundsätzlich aus Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, einer Entwicklungsstudie, einer gutachterlichen Aussage oder Erhebung (z.B. Biotopkartierung) bzw. aus der saarländischen Biodiversitätsschutzkonzeption, dem Landschaftsprogramm oder einem Landschaftsplan abzuleiten sein.
Im Einzelfall kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hiervon bei entsprechender schriftlicher Begründung durch den Antragsteller Ausnahmen zulassen, die im Zuwendungsbescheid zu begründen sind.
5.2. Vorhabensbeginn
Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde oder für die noch keine anderen vertraglichen Vereinbarungen mit ähnlichem Inhalt vorliegen. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen.
Als Maßnahmenbeginn gelten:
-
der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde,
-
der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme.
Bei baulichen Maßnahmen gelten die Durchführung erforderlicher Voruntersuchungen sowie die Planung und die Landpacht oder der Grunderwerb nach 2.2.1.2. und 2.3.1. grundsätzlich nicht als Vorhabensbeginn.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1., 2.2.1., 2.2.2. und 2.3.
Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich durch die Bewilligungsbehörde zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist und keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen,
5.3. Bagatellgrenze
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag i.H.v. 2.000 EUR übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen nach Nr. 2.2.2.
5.4. Örtlichkeit
Es werden nur Objekte und Maßnahmen gefördert, die sich im Saarland befinden.
5.5. Beihilferecht
Antragsteller/Antragstellerinnen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, erhalten keine Zuwendung.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1. Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.
6.2. Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung bzw. Vollfinanzierung gewährt.
6.3. Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in den Fällen der Nm. 2.1 – 2.2.1. und 2.3. in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung durch Zuwendungsbescheid und der Nr. 2.2.2. durch Abschluss eines Zuwendungsvertrages.
6.4. Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung
6.4.1. für Maßnahmen nach Nr. 2.1, (ELER)
Der Fördersatz beträgt für die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen nach Nr. 2.1. bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.4.2. für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1. (GAK – nicht-produktiver investiver Naturschutz)
6.4.2.1. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projektes erforderlich sind.
a) Beim Grunderwerb sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
• Kaufpreis; dieser muss sich an den ortsüblichen Grundstückspreisen orientieren
• Notariatskosten
• Grunderwerbssteuer
• Courtagekosten
b) Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.4.2.2. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Personalausgaben des Antragstellers,
b) Überprüfungs- und Unterhaltungskosten (z.B. Fahrtkosten für Überprüfungszwecke),
c) Finanzierungsausgaben,
d) Ausgaben für Gegenstände, die nur zur Durchführung der Maßnahme erforderlich, jedoch nicht ihr Bestandteil sind (z.B. Werkzeuge, Transportmittel u.ä.),
e) Verwaltungsausgaben des Antragstellers,
f) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,
g) Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen,
h) Kauf von Tieren,
i) Erwerb und Neuanlage von Streuobstbeständen, die über die GAK-MSUL-Maßnahme „E 2.2.2 Förderung extensiver Obstbestände” förderfähig sind,
j) Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden bzw. dort anfallen,
k) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen,
l) Unterhaltung umgesetzter Maßnahmen oder bestehender Einrichtungen.
6.4.2.3. Der Fördersatz beträgt bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.4.3. für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2. GAK – Vertragsnaturschutz)
6.4.3.1. Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen ergibt sich nach Nr. 6.4.3.3. Dort sind den konkreten Maßnahmen/Leistungen, die im Rahmen der Zuwendungserträge verbindlich zu vereinbaren sind, definierte und fachlich abgestimmte Fördersätze zugeteilt.
Die Höhe der Zuwendungen bzw. der konkreten Fördersätze orientiert sich an den marktüblichen Kosten. gei der Festlegung der Kosten werden Standardkalkulationen in Anlehnung an Vergütungssätze des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) oder anderweitiger vorliegender vom jeweiligen Land anerkannter naturschutzfachlicher und landwirtschaftlicher Kalkulationen verwendet. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kalkulationen anhand fairer, ausgewogener und überprüfbarer Berechnungsmethoden erfolgen.
Zuwendungsfähig sind:
a) die Bewirtschaftung und Pflege land- sowie fischereiwirtschaftlich genutzter sowie nutzbarer Flächen nach Vorgaben des Naturschutzes,
b) die Erarbeitung von Konzepten zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege der unter 6.4.3.1.a) genannten Flächen.
6.4.3.2. Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Erwerb landwirtschaftlicher Produktionsrechte und Zahlungsansprüche,
b) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, die unter Nummer 6.4.3.1.a) genannt sind,
d) Kauf von Tieren,
e) Kauf von Maschinen und Geräten,
f) Investive Naturschutzmaßnahmen nach Buchstabe H des Förderbereichs 4 des GAK-Rahmenplans,
g) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen.
6.4.3.3. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung hat sich nach den Vorgaben des GAK Rahmenplanes an den durch die naturschutzfachlichen Auflagen zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne Naturschutzauflagen zu orientieren.
Eine Betrachtung der Einkommensverluste bzw. eventueller zusätzlicher Kosten hat bereits bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen nach ELER für Einkommensverluste durch Vorschriften von Schutzgebietsverordnungen zur Umsetzung von NATURA 2000 stattgefunden. Die Betrachtung führte zu einem grundsätzlichen Ausgleichssatz von 250 EUR pro Hektar bei der Ausgleichszahlung gemäß der NATURA2000-AZ.
Der gleiche Betrag wird deshalb auch als Grundbetrag zur Ermittlung der Zuwendung für Bewirtschaftungen von naturschutzfachlich hochwertigen Grünlandflächen als Ausgleich für Einkommensverluste durch die Vorgaben zur Erreichung der Ziele gemäß 2.2.2 außerhalb von Schutzgebieten festgelegt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind insbesondere auf den in 2.2.2.1 genannten Biotoptypen oder in 2.2.2.2 erwähnten Habitatflächen häufig verschiedenartigste und sehr spezielle Formen der Nutzung erforderlich (z.B. Festlegung der Mahdzeiträume und -rhythmen oder der Intensität und des Zeitraumes einer Beweidung), die finanziellen Mehraufwand hervorrufen oder den Wert des Ertrages der Bewirtschaftung zusätzlich senken. Auf diesen Grünlandstandorten sind darüber hinaus häufig auch verschiedene Formen von Erschwernissen gegeben. Diese führen in unterschiedlichster Weise zu deutlichem Mehraufwand bei einer Mahd oder Beweidung. So kann z.B. eine Mahd oder Weidepflege entweder nur mit speziellen Maschinen oder gar handgeführten Geräten oder nur in sehr begrenzten Zeiträumen ausgeführt werden. Auch kann Lage und Form der Flächen den Aufwand der Mahd (Zeitaufwand pro Fläche) oder Aufwand einer Beweidung (Zaunlänge, Zaunpflege, Anlage und Betreuung von Viehtränken] erheblich steigern.
Ober den o.a. Grundbetrag hinaus wird daher auch diesen besonderen und weitergehenden naturschutzfachlichen Erfordernissen und auch Bewirtschaftungserschwernissen durch die nachfolgenden Fördersätze Rechnung getragen.
Ursache des Mehraufwandes/der Ertragsminderung | Zusätzliche Zuwendung pro Hektar |
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Früheste Mahd ab dem 1. ]uli | 33,00 EUR |
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Früheste Mahd ab dem 1. August | 66,00 EUR |
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Frühe Mahd bis 1. ]uni und späte Mahd ab 1. September | 33,00 EUR |
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Überjährige Mahd alle 2 Jahre bzw. Altgrasstreifen auf 50% der Fläche | 66,00 EUR |
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Altgrasstreifen auf 10% der Fläche | 33,00 EUR |
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Erschwernis durch nassen Untergrund | 33,00 EUR |
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Erschwernis durch Steilheit des Geländes oder durch kleinflächig unebene Topografie | 33,00 EUR |
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Erschwernis durch zahlreiche eingestreue Hindernisse wie Felsen, Gehölze, Mauern | 33,00 EUR |
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Erschwernis durch Lage und Form der Fläche | 33,00 EUR |
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Sonstige Erschwernisse | 33,00 EUR – 99,00 EUR |
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6.4.4. für Maßnahmen nach Nr. 2.3. (Landesmaßnahmen)
6.4.4.1. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projektes erforderlich sind.
a) Beim Grunderwerb sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
• Kaufpreis; dieser muss sich an den ortsüblichen Grundstückspreisen orientieren
• Notariatskosten
• Grunderwerbssteuer
• Courtagekosten
b) Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.4.4.2. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Personalausgaben des Antragstellers,
b) Überprüfungs- und Unterhaltungskosten (z.B. Fahrtkosten für Überprüfungszwecke),
c) Finanzierungsausgaben,
d) Ausgaben für Gegenstände, die nur zur Durchführung der Maßnahme erforderlich, jedoch nicht ihr Bestandteil sind (z.B. Werkzeuge, Transportmittel u.ä.),
e) Verwaltungsausgaben des Antragstellers.
6.4.4.3 Der Regelfördersatz beträgt bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sofern ein vorherrschendes Landesinteresse an der Durchführung der Maßnahme besteht und die Zweckerfüllung in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme aller zuwendungsfähigen Ausgaben durch die öffentliche Hand erreicht werden, kann die Zuwendung bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Das Landesinteresse ist im Zuwendungsbescheid zu dokumentieren.
6.5. Anerkennung von Eigenarbeitsleistungen
Eigene Arbeitsleistungen der öffentlich rechtlichen bzw. als gemeinnützig anerkannten Zuwendungsempfänger/ Zuwendungsempfängerinnen, jedoch ohne den Einsatz privater Geräte und Maschinen, können in Höhe von 75 v.H. der vom Ministerium der Finanzen und Europa festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst” als zuwendungsfähig anerkannt werden. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleistung geltende Stunden-Pauschbetrag für den einfachen Dienst.
Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein,
b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geförderten Maßnahme stehen,
c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe,
d) vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Namen des Ausführenden sowie dessen Unterschrift geben. Bei Gebietskörperschaften sind die Listen durch das kommunale Rechnungsprüfungsamt zu bestätigen. Sollte kein kommunales Rechnungsprüfungsamt vorhanden sein, so sind die Listen durch den Zuwendungsempfänger oder dessen Vertreter, wie z.B. Ortsvorsteher, zu bestätigen.
e) Die Summe der Zuwendungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten.
f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin, dessen Mitglieder oder in das Vorhaben durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden.
6.6. Abstimmung mit anderen Förderprogrammen, Mehrfachförderungen
6.6.1. im Rahmen der Maßnahmen nach 2.1. bis 2.2.1. und 2.3.
Eine Kombination von Mitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen bzw. Förderung anderer Dritter (z.B. Saartoto o.ä.) ist möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Zwecke oder Inhalte der Einzelmaßnahmen beziehen.
6.6.2. im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Nr. 2.2.2.)
Werden auch Zuwendungen von Dritten oder aus anderen Förderprogrammen des Landes gewährt, so ist eine Förderung nur in folgenden Fällen zulässig:
Bei der Förderung durch Ausgleichszahlungen gemäß Art. 30 ELER-Verordnung (M 12) innerhalb von NATURA 2000- und Naturschutzgebieten sind in besonders zu begründenden Einzelfällen (z.B. Vorkommen von RL 1-Arten o.ä.) bei gleichzeitig besonders schwierigen Pflege-/Bewirtschaftungsbedingungen Top up-Zahlungen auf den Fördersatz von 250 EUR/ha möglich. Gleiches gilt für Top up-Zahlungen auf Flächen, die im Rahmen Art. 29 ELER-Verordnung (= „Förderung Ökolandbau”) gefördert werden. Dabei wird in besonderer Weise darauf geachtet, dass der gleiche Fördertatbestand nicht doppelt gefördert wird.
6.7. Erhöhung der Zuwendung
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin liegen und zusätzliche maßnahmenbezogene Ausgaben verursachen. Die Bewilligungsbehörde muss der Ausführung der zur Erhöhung der Ausgaben führenden Maßnahme im Voraus zugestimmt haben. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind unverzüglich nach Eintritt der Erschwernisse schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1. Die Zuwendung wird anteilig gekürzt bzw. nicht gewährt, wenn eine (Teil-) Maßnahme ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht ausgeführt wird bzw. hierdurch das Zuwendungsziel nicht erreicht wird.
7.2. Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
7.3. Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
7.4. Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten die entsprechenden EU-rechtlichen Bestimmungen sowie ergänzend die §§ 48-49a SVwVfG und die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
Darüber hinaus gelten für Maßnahmen nach Nr. 2.1., 2.2.1. und 2.3. folgende Bestimmungen:
7.5. Überschreiten die Ausgaben einzelner (Teil-)Maßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch Ausgabeneinsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Gesamtmaßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird.
7.6. Können nicht durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen (Teil-)Maßnahmen nicht durch Einsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner (Teil-)Maßnahmen verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen.
7.7. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren – bei Maßnahmen nach 2.2.2. von 12 Jahren –, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Maßnahme vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an der geförderten Maßnahme durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
7.8. Bei einer Übertragung des Eigentums an
a) geförderten Grundstücken ist die künftige Nutzung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Saarlandes sicher zu stellen.
b) geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden.
Hiervon ausgeschlossen sind natürliche Personen.
7.9. Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz anteilig zu erstatten.
7.10. Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Sind Teilzahlungen nach Nr. 8.3 möglich, erlischt der Anspruch des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin auf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgerufene Mittel mit Ausnahme des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 5 v.H. der Zuwendung.
7.11. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
a) der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann,
b) das Ergebnis der Vorhabensdurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht.
7.12. Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabensdurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Art. 115 – 117 VD (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang II und Art. 13 VD (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III einzuhalten.
8. Verfahren
8.1. Antragserfahren
Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung eines von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformulars vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, -Referat A/4 – zu stellen.
Der Antrag ist mit allen Anlagen in einfacher Ausfertigung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
8.1.1. bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1. und 2.3.
a) eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung (=Erläuterungsbericht), die eine fachliche Prüfung der Maßnahme ermöglicht,
b) eine Ausgabenberechnung,
c) diese Ausgabenberechnung ist durch Angebote oder Kostenvoranschläge (mindestens jeweils drei unterschiedliche zu jeder (Teil-)Maßnahme) und weitere für die Beurteilung der voraussichtlichen Ausgaben erforderliche Unterlagen zu belegen. Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen.
d) ein Finanzierungsplan,
e) Planunterlagen,
f) Übersichtskarte (M 1:10.000 bis 1:25.000 je nach Maßnahme),
g) Lageplan (katastermäßig, 1:1.000 bis 1:2,000) bzw. DGK 1:5.000 mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen,
h) sonstige Planunterlagen, je nach Maßnahme (z.B. Pflanzplan, Pflanzschema, Pflanzliste)
sowie im Falle von Investitionsmaßnahmen
i) Gestaltungserlaubnis (zweifach) in allen Fällen, in denen Maßnahmen auf einem Gelände durchgeführt werden, das nicht dem Maßnahmenträger gehört (d.h. Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstück, Gestattung über mindestens 30 Jahre, Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme) als Einzelgestaltung oder Liste,
i) ggfls. die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen.
8.1.2. bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2. (Vertragsnaturschutz)
a) Planunterlagen, Übersichtskarte (M 1:10.000 bis 1:25.000 je nach Maßnahme),
b) Lageplan (katastermäßig, 1:1.000 bis 1:2.000) bzw. DGK 1:5.000 mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen, auf der die Maßnahme durchgeführt werden soll,
c) Kurzbeschreibung der Maßnahme und des zu erreichenden Schutzzieles, Gestaltungserlaubnis (zweifach) in allen Fällen, in denen Maßnahmen auf einem Gelände durchgeführt werden, das nicht dem Vertragspartner/ Maßnahmen träger gehört (d.h. Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstück, Gestaltung über mindestens 30 Jahre, Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme) als Einzelgestattung oder Liste,
d) ggfls. die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen.
e) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen anfordern bzw. für einzelne Vorhaben von der Anforderung der Unterlagen ganz oder teilweise absehen.
8.1.3. Nach einer Vorprüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt eine fachliche (sachliche) und rechnerische Prüfung der Anträge durch die Fachabteilung (Abt. D) bzw. durch das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA).
Die Fachabteilung/das LUA prüft, ob der Zuwendungsantrag auch aus fachlicher Sicht vollständig ist, die zahlenmäßige Aufstellung sachlich und rechnerisch richtig ist, die Maßnahme fachlich sinnvoll ist und nach dieser Richtlinie gefördert werden kann und ermittelt die voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Fachabteilung einen entsprechenden Prüfvermerk mit einer sich aus der Prüfung ergebenden Bewertung der Maßnahme und leitet diesen der Bewilligungsbehörde zu.
8.2. Bewilligungsverfahren
8.2.1. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV / VV-P-GK zu § 44 LHD.
8.2.2. Übersteigt das jährliche Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so behält sich das Saarland vor, im Rahmen der Anwendung von Auswahlkriterien bestimmte Anträge abzulehnen.
8.2.3 Die Entscheidungskaskade läuft in 2 Stufen ab.
Folgende Auswahlkriterien werden für Stufe I der Bewilligung festgelegt. Sie bezieht sich insbesondere auf die Schutzgebietskulisse und auf Habitat-Rächen bedrohter/gefährdeter Arten.
Kriterien bei Vorhaben des Arten- und Biotopschutzes (Stufe I) | Mögliche Punkte |
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a) Schutzstatus der Fläche | |
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Vorhaben soll durchgeführt werden | |
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innerhalb von FFH/VSG, NSG und auf gesetzl. geschützten Flächen (gemäß § 30 BNatSchG und FFH-LRT, Anhang I) | 15 |
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innerhalb FFH/VSG auf weiteren Flächen | 14 |
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außerhalb FFH/VSG, jedoch innerhalb NSG | 13 |
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außerhalb FFH/VSG/NSG, innerhalb von Kernflächen der saarländischen Biodiversitätsschutzkonzeption | 12 |
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außerhalb FFH/VSG/NSG/Kernfläche auf sonstigen Flächen mit hohem Naturwert innerhalb des Biosphärenreservats, des Nationalparks Hunsrück-Hochwald oder des Naturparks Saar-Hunsrück | 10 |
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b) Naturschutzfachliche Bewertung der Vorhabenqualität (Rote-Liste Arten, gefährdete u./o. seltene Arten u./o. Lebensräume) | |
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Durch das Vorhaben werden stark gefährdete Arten und/oder Lebensräume, für deren Erhalt das Saarland eine besondere Verantwortung hat, vor ihrem vollständigen Aussterben/Verschwinden bewahrt | 10 |
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Durch das Vorhaben werden stark gefährdete Arten und/oder Lebensräume, für deren Erhalt das Saarland eine besondere Verantwortung hat, in ihrem Bestand gefördert | 9 |
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Durch das Vorhaben werden im Saarland gefährdete und stark gefährdete Arten/Lebensräume in ihrem Bestand gefördert | 8 |
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Durch das Vorhaben werden Arten/Lebensräume gefördert, die aktuell im Saarland nicht akut gefährdet sind, die sich tendenziell aber in ihrem Bestand bzw. in ihrer Ausbildung negativ entwickeln | 7 |
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Summe | |
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Die maximal erreichbare Punktzahl eines Vorhabens ergibt sich aus der Summe Teil 1 + Teil 2 und kann max. 25 Punkte betragen. Die Mindestpunktzahl, ab der eine Förderung möglich ist, beträgt 15 Punkte.
Stufe II_(fachlich zu begründende Einzelfallentscheidung !):
Im Einzelfall kann es sich gerade bei den im Rahmen dieser FRL prioritär zu fördernden naturschutzfachlich besonders bedeutsamen Flächen/Lebensraumtypen/Arten um isoliert gelegene Flächen außerhalb der in Stufe I ermittelten Gebiets-Kulisse handeln. Diese isoliert gelegenen ökologisch hochwertigen oder potentiell bedeutsamen Flächen können wichtige Trittsteine im Biotopverbundsystem des Landes darstellen. In solchen gut begründeten Einzelfällen können ebenfalls Zuwendungen bewilligt werden.
Des Weiteren können alle Maßnahmen, die sich aus der Umsetzung der saarländischen Biodiversitätsstrategie unmittelbar ableiten lassen, gefördert werden. Dazu gehören auch Entwicklungsmaßnahmen, die zum Ziel haben, ökologische wertvolle Lebensräume/Flächen aktiv zu entwickeln. Das gilt insbesondere für Maßnahmen im besiedelten Bereich („Siedlungsnaturschutz”), aber auch für andere Flächen im Offenland.
8.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
8.3.1. Der Antrag auf Auszahlung ist in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind oder bei Landesmaßnahmen innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
8.3.2. Die Bewilligungsbehörde begrenzt im Rahmen der Nr. 7 VV / VV-P-GK zu § 44 LHG und Nr. 1 ANBest-P/ANBest-P-GK die Teilzahlungen auf 95 v.H. der Zuwendung. Die Auszahlung des Restbetrages hängt von der Vortage und dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ab.
8.4. Verwendungsnachweisverfahren
8.4.1. Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes für Maßnahmen nach Nr. 2.1. oder für Maßnahmen nach Nummer 2.2. und 2.3. mit den darin aufgeführten Anlagen in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und mit der Originalunterschrift des Zuwendungsempfängers/ der Zuwendungsempfängerin zu versehen.
8.4.2. Nach einer verwaltungsmäßigen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt eine fachliche (sachliche) und rechnerische Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Fachabteilung,
Die Fachabteilung prüft, ob
a) der Verwendungsnachweis auch aus fachlicher Sicht vollständig ist,
b) die im Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich in der angegebenen Höhe entstanden sind,
c) der zahlenmäßige Nachweis sachlich und rechnerisch richtig ist,
d) die Maßnahme im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang durchgeführt,
e) die Zuwendung zweckentsprechend verwendet,
f) der genehmigte Ausgabenplan eingehalten und
g) die Maßnahme nicht unerlaubt vorzeitig begonnen wurde sowie
h) ob Auflagen und andere Nebenbestimmungen eingehalten wurden,
i) der Zuwendungszweck insgesamt erreicht wurde und
j) die Förderung auch nachträglich gerechtfertigt ist.
Hierbei genügt bei den Maßnahmen nach Nummer 2.2. und 2.3. eine Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises sowie des Sachberichts. Die Maßnahmenausführung und die Originalbelege sind stichprobenartig vor Ort zu prüfen (siehe 8.4.3). Bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1. sind auch die eingereichten Belege Gegenstand der Prüfung durch die Fachabteilung.
8.4.3. 5% aller Verwendungsnachweise werden vor Ort kontrolliert. Dazu werden einmal innerhalb eines Jahres alle Verwendungsnachweise, die eingegangen sind, der Grundgesamtheit zugeordnet. Hieraus werden 5% der Verwendungsnachweise per Zufallsauswahl gezogen. Die Ziehung erfolgt über das Programm ACL. Die gezogenen Fälle sind zwingend zu prüfen und dürfen nicht ausgetauscht werden. Die Fachabteilung führt vor Ort eine umfassende Prüfung nach dem 4-Augen-Prinzip durch und dokumentiert dies in der dafür vorgesehenen Checkliste. Sollten erhebliche Beanstandungen festgestellt werden, ist die Prüfquote im Folgejahr zu erhöhen.
8.4.4. Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Fachabteilung einen Prüfvermerk und leitet diesen der Bewilligungsbehörde zu. Hierin ist u.a. die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben.
8.5. Abrechnungsverfahren
8.5.1. Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert.
8.5.2. Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P /ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P/ANBest-P-GK findet keine Anwendung.
8.5.3. Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ein gesonderter Abrechnungsbescheid ergeht nur,
a) wenn nach §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 VV zu § 44 LHO/VV-P-GK zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 8 ANBest-P/ANBest-P-GK weitere Verfahrensschritte notwendig sind oder
b) wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht.
8.5.4. Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der FU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt. Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
8.6. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Vorrangig gelten die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen.
9. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 10.05.2019 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Erstellung von Schatz- und Bewirtschaftungsplänen für NATURA 2000-Gebiete oder vergleichbare hochwertige Schutzgebiete sowie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert (FRL-Naturschutz) vom 03.07.2017, zuletzt geändert durch Erlass vom 25.03.2018, außer Kraft.