Richtlinie
SWG Beteiligungen zur Finanzierung von technischen Innovationen bei Neugründungen und jungen Unternehmen im Saarland
Saarländische Wagnisfinanzierungsgesellschaft mbH (SWG)
Merkblatt Stand: August 2020
Wer kann Anträge stellen?
Anträge können kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Kommission in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellen, die nicht älter als 10 Jahre sind.
Was wird finanziert?
Die Beteiligung kann eingesetzt werden zur Finanzierung von technischen Innovationen, insbesondere für:
- Investitionen zur Markteinführung
- Aufwendungen für die Entwicklung vom Prototypen zur kommerziellen Produktion
- Anpassungsentwicklungen bis zur Markteinführung der technisch neuen bzw. wesentlich verbesserten Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen
Was sind die Voraussetzungen für eine Beteiligung?
- Der innovative Kern des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens soll vom Beteiligungsunternehmen selbst erbracht werden.
- Das neue Produkt (Verfahren/Dienstleistung) soll sich in seinen wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten am Markt unterscheiden (Neuheitencharakter).
- Mit dem neuen Produkt (Verfahren/Dienstleistung) sind Wettbewerbsvorteile (Funktionen, Qualität, Preis) und Marktchancen auf dem für das Beteiligungsunternehmen einschlägigen Markt verbunden.
- Das Beteiligungsunternehmen muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten und zur Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen sowie die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können.
In welchem Umfang kann finanziert werden?
Die Höhe der Beteiligung beträgt mindestens 125.000,00 Euro und höchstens 2 Mio. Euro für das Beteiligungsunternehmen.
In welcher Form wird die Beteiligung übernommen?
Die SWG übernimmt Beteiligungen in der Regel als stiller Gesellschafter, ohne sich an der Geschäftsführung des Technologieunternehmens zu beteiligen. Offene Beteiligungen werden von der SWG in Kombination mit stillen Beteiligungen als Minderheitsgesellschafter eingegangen.
Welche Beteiligungslaufzeit ist möglich?
Die Laufzeit der Beteiligung beträgt 10 Jahre, bei einem einseitigen vertraglichen Kündigungsrecht durch das Beteiligungsunternehmen. Der SWG steht nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Wie sind die Konditionen?
Die Konditionen richten sich nach der Risikoeinschätzung des Vorhabens und werden individuell festgelegt.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Es sind keine Sicherheiten vom Beteiligungsunternehmen und von den Gesellschaftern zu stellen.
Wie erfolgt die Rückzahlung der Beteiligung?
Die stille Beteiligung ist am Laufzeitende zurück zu zahlen. Das Beteiligungsunternehmen hat die Möglichkeit, die Beteiligung nach Kündigung vorzeitig ganz oder teilweise zurück zu zahlen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt formlos. Anfragen können über den „sicheren Bereich“ unserer Webseite www.swgmbh.de oder über Herrn Andreas Löffler, Telefon 0681 3033-166, Herrn Rolf Sootzmann, Telefon 0681 3033-133 und Herrn Andreas Wehr, Telefon 0681 3033-132 eingereicht werden. Vor einem Erstgespräch empfehlen wir die Einreichung eines Kurzexposés.
Subventionshinweis
Beteiligungen der SWG enthalten in der Regel keine Subventionen und sind mit Fördermitteln kombinierbar. Sofern in Ausnahmefällen doch Subventionen anfallen, wird dem Unternehmen ein entsprechender Bescheid ausgestellt.