Förderprogramm

Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Saarland für die Ausbildung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Pflegeschulen-Richtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als staatlich anerkannte Pflegeschule junge Menschen zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten ausbilden, können Sie unter bestimmten Vorausetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als staatlich anerkannte Pflegeschule bei der Ausbildung von Schülerinnen und Schülern zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten.

Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachkosten, die für den theoretischen und praktischen Unterricht nach dem Pflegeassistenzgesetz anfallen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss für ein Schuljahr.

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der von Ihnen nachgewiesenen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zum 15.10. eines Schuljahres sowie zum 15.4. des Folgejahres. Der monatliche Förderbetrag pro Schülerin und pro Schüler richtet sich nach der Höhe der gemeinsamen Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz im Saarland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die zu fördernden Schulplätze dürfen nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert werden.
  • Sie müssen nach Abschluss eines Schuljahres spätestens bis zum 31.12. einen Nachweis über die im Laufe des Schuljahres ausgebildeten Schülerinnen und Schüler einschließlich der Zugänge und Abbrecherinnen und Abrecher vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Saarland für die Ausbildung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Pflegeschulen-Richtlinie)

Vom 19. November 2020

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt den staatlich anerkannten Pflegeschulen im Saarland Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung zur Pflegeassistenz nach dem Pflegeassistenzgesetz. Durch die Zuwendungen soll eine qualitativ hochwertige, fachgerechte und bedarfsgerechte Ausbildung für den Beruf der Pflegeassistenz im Rahmen der von den Einrichtungen in der Altenpflege besetzten Ausbildungsplätze sichergestellt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Grundlage für die Förderung bildet § 50 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.3 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten der Pflegeschulen für den theoretischen und praktischen Unterricht nach dem Pflegeassistenzgesetz. Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Miet- und die Investitionskosten, die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen.

3 Ziele und Indikatoren

Die Förderung dient der Sicherung einer ausreichenden Anzahl an Fach- und Assistenzkräften in den Einrichtungen der Altenpflege sowie der Versorgung in den Krankenhäusern im Saarland. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Pflegeschulen im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten durch die Sicherung des Schulbetriebs im jeweiligen Schuljahr. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der in Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler pro Pflegeschule, die eine Ausbildung zur Pflegeassistenz absolvieren.

4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden den Trägern der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz im Saarland gewährt. Als Pflegeschulen im Sinne dieser Richtlinie gelten gemäß § 10 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes auch Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen, die dem Bestandsschutz des § 65 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein Schulplatz nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert wird. Insbesondere ist die Finanzierung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn ein Schulplatz durch Mittel gemäß § 17a in Verbindung mit § 2 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetzvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580), in der jeweils geltenden Fassung, finanziert wird.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung für die Dauer eines Schuljahres (grundsätzlich jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres bzw. zum 31. August des darauffolgenden Jahres).

6.2 Ermittlung des Förderbetrags

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der vom Schulträger der Bewilligungsbehörde gegenüber nachgewiesenen Schülerzahl nach dem Stand vom 15. Oktober eines Schuljahres sowie vom 15. April des Folgejahres. Der monatliche Förderbetrag pro Schülerin und pro Schüler richtet sich nach der Höhe der gemeinsamen Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes; im Schuljahr 2020/2021 sind dies 706 Euro pro Monat und Schülerin oder Schüler. Bei Ausbildungen in Teilzeit wird der Förderbetrag entsprechend dem Umfangs der Teilzeitausbildung reduziert. Die Träger der Pflegeschulen übersendender Bewilligungsbehörde Namenslisten der Kurse mit Angabe des Kostenträgers jedes einzelnen Ausbildungsplatzes (vgl. Nr. 4) ebenfalls zum 15. Oktober des Schuljahres sowie zum 15. April des Folgejahres.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

7.2 Antragstellung

Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt. Der Antrag ist anhand des Antragsformulars „Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung“ schriftlich zu stellen. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen. Zudem ist das Formular mit den nach Nr. 7.4 erforderlichen Angaben elektronisch einzureichen.

7.3 Abrechnung der tatsächlichen Schülerzahlen

Die Träger haben der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Schuljahres spätestens bis zum 31. Dezember einen Nachweis über die im Laufe des Schuljahres ausgebildeten Schülerinnen und Schüler einschließlich der Zugänge und Abbrecher (unter Angabe des Datums des Zugangs bzw. des Abbruchs) vorzulegen. Nach Prüfung erfolgt eine Ist-Abrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Schülerzahl.

An einer Externenprüfung nach § 16 des Pflegeassistenzgesetzes Teilnehmende sind nicht Schülerinnen oder Schüler im Sinne dieser Richtlinie.

Für die im Laufe eines Schuljahres festgestellten Schulabgänger, die nicht zu einer anderen Pflegeschule wechseln und für die keine entsprechende Nachrückerin und kein entsprechender Nachrücker aufgenommen wird, zahlt das Land bis zum Ende des betroffenen Monats jeweils eine Förderung pro Monat und Schulplatz in Höhe des Betrags nach Nr. 6.2. Bei Schülerinnen und Schülern, die wegen einer Wiederholungsprüfung die Ausbildungszeit verlängern, werden nur die Monate bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung finanziert.

Soweit eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung wegen Krankheit, wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote oder aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes nicht am Unterricht teilnimmt, wird der Ausbildungsplatz bei einer Abwesenheit von mehr als zusammenhängenden sechs Wochen ab dem folgenden Quartal des Schuljahres bis zur erneuten Teilnahme am Unterricht nicht mehr finanziert.

Änderungen der tatsächlichen Schülerzahlen hat der Zuwendungsempfänger an den in Nr. 6.2 genannten Stichtagen der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

7.4 Beantragung, Bewilligung, Abrechnung, Nachweis der Verwendung

Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 15. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen vorgesehen sind.

Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde den Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel. Dieser beinhaltet insbesondere folgende, durch die Bewilligungsbehörde zu prüfende Punkte:

  • Anzahl der verfügbaren und der zum Stichtag nach Nr. 6.2 tatsächlich belegten Schulplätze,
  • Vorname, Name und ggf. Geburtsname der Schülerin oder des Schülers sowie das Geschlecht,
  • jeweiliger Ausbildungsbeginn und voraussichtliches -ende,
  • jeweilige Klasse und Jahrgang,
  • Umfang der Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit,
  • Qualifikation, Name, Vorname, Geburtsdatum und Tätigkeitsumfang der eingesetzten Lehrkräfte, Schulleitungen und Honorarkräfte sowie
  • die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet wurden.

Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Angaben und Belege anfordern nach Nr. 7 ANBest-P (Anlage 2 zu § 44 LHO), soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind oder im Rahmen einer jährlichen Stichprobenprüfung.

7.5 Auszahlung der Zuwendung

Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungsbescheid erteilt, nach dessen Bestandskraft der nach der Pauschalierung (Tn. 6.2) errechnete Jahresbetrag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil-)Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird.

8 Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes

Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Haushaltsordnung des Saarlandes durchzuführen.

9 Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch die Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, deren Beauftragte sowie ggf. die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. Hinweise zum Datenschutz finden sich unter https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/downloads_a/dsgvo.html.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft und tritt am 30. September 2025 außer Kraft.

 

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