Förderprogramm

Förderung von Beratungsmaßnahmen zu ökologischer Wirtschaftsweise (FRL-Ökoberatung)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat A/4

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Beratungsförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse zu dem Thema ökologische Landwirtschaft beraten, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland fördert im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) die Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse durch Sie als externen Beratungsanbieter.

Sie bekommen die Förderung für Beratungen in folgenden Bereichen:

  • Umstellung auf den ökologischen Landbau,
  • Beibehaltung ökologischer Wirtschaftsweise sowie
  • spezielle Problemen in der ökologischen Produktion.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 800,00 je Beratungsleistung. Die maximale Gesamthöhe der Zuwendung pro Kalenderjahr beträgt EUR 20.000.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 800,00 je Antrag.

Richten Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung der Antragsformulare über den Beratungsanbieter an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentliche oder private Anbieter der Beratungsleistungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Endbegünstigte der Förderung sind landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse.
  • Beratungsleistungen zu ökologischem Landbau und zu besonders nachhaltigen und tiergerechten Haltungsverfahren werden auf der Grundlage des GAK-Rahmenplanes gefördert.
  • Als Beratungsanbieter müssen Sie die Kriterien der GAK-Fördergrundsätze erfüllen.
  • Sie schließen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Vertrag über die Beratungsleistung ab.
  • Nicht förderfähig sind Beratungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziert werden.
  • Sie können keine Förderung erhalten, wenn Ihr Unternehmen einer Rückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen ist oder wenn Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Beratungsmaßnahmen zu Ökologischer Wirtschaftsweise im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (FRL-Ökoberatung)

vom 1. Januar 2017

1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1. Zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft können der Verbesserung der wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen dienende Beratungs-Maßnahmen gefördert werden.

1.2. Das Land Saarland gewährt Zuwendungen für maßnahmenbezogene Beratung nach Maßgabe des Rahmenplanes nach dem GAK-Gesetz (1), der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Saarlandes sowie dieser Richtlinie.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Beratungsleistungen zu Ökologischem Landbau und zu besonders nachhaltigen und tiergerechten Haltungsverfahren werden auf der Grundlage des GAK-Rahmenplans gefördert.

2.2. Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse (Beihilfeempfänger).

2.3. Die Beratung muss den Vorgaben des Artikels 22 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung EU Nr. 702/2014 entsprechen.

3. Ziele und Indikatoren

3.1. Mit der Förderung der Beratung zur Umstellung auf Ökolandbau, zur Beibehaltung ökologischer Wirtschaftsweise und zu speziellen Problemen in der ökologischen Produktion sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen ökologischen Landwirtschaft weiter ausgebaut werden. Dabei sind insbesondere auch Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung zu tragen. Der kontinuierliche Zuwachs ökologischer Flächen soll unterstützt werden, da er einen entscheidenden Beitrag zu effizientem Boden-, Wasser-, Natur-, Umwelt- und Klimaschutz leistet.

Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige ökologische Landwirtschaft zu stärken und auszubauen, die auch langfristig erfolgreich den besonderen Anforderungen Stand hält.

Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesondere die folgenden Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die denen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) entsprechen:

3.1.1. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den Bereichen:

  • Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist und

  • Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor.

3.1.2. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungssektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den Bereichen:

  • Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft,

  • Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in der Landwirtschaft bei der Verarbeitung von Anhang I-Produkten,

  • Erleichterung der Lieferung und Verwendung von erneuerbaren Energiequellen und Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die Biowirtschaft,

  • Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Distickstoffmonoxid- und Methanemissionen,

  • Förderung der CO2-Bindung in der Landwirtschaft.

3.2. Als Indikator zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme werden die Anzahl an in Anspruch genommenen Beratungsleistungen sowie die Anzahl an unterschiedlichen Beratungsthemen als Parameter herangezogen.

4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Anbieter der Beratungsleistungen nach Nr. 2 unbeschadet der gewählten Rechtsform. Endbegünstigte der Beihilfe sind die landwirtschaftlichen Betriebe, die eine Beratungsleistung erhalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1. Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der Projektfinanzierung als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2. Die Zuwendungen für die Beratungen innerhalb dieser Richtlinie haben besondere Bedeutung für Natur-, Umwelt- oder Klimaschutz. Deshalb werden sie als 100 Prozent Finanzierung gewährt, betragen jedoch nicht mehr als 800 Euro je Beratungsleistung.

5.3. Die Beraterstunde wird mit maximal 80 Euro netto gefördert.

5.4. Eine Erstberatung zu grundsätzlichen Erfordernissen bei einer Umstellung auf ÖKO, einschließlich Aufnahme der Betriebsdaten, Anlegen einer Betriebsakte, Bereitstellen von Unterlagen wird mit maximal 160 Euro gefördert.

5.5. Eine Umstellungsberatung auf dem Betrieb einschließlich Begehung, Erläuterung der Rechtsvorschriften, betriebsspezifischer Umstellungsprobleme, Erstellen eine Umstellungskonzeptes und Beratung zu Verarbeitungs- und Vermarktungsmöglichkeiten wird mit maximal 440 Euro gefördert

5.6. Eine Spezialberatung zur Produktion in den Bereichen Ackerbau, Tierhaltung, Tierwohl, Betriebswirtschaft, Sonderkulturen, Naturschutz, Hofnachfolge o.Ä. wird mit maximal 800 Euro gefördert.

5.7. Die maximale Gesamthöhe der Zuwendung pro Kalenderjahr beträgt 20.000 Euro.

6. Zuwendungsvoraussetzung

6.1. Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen. Diese bedürfen der Zulassung durch die zuständige Stelle nach Nr. 8.1. Zugelassene Beratungsanbieter und Beratungskräfte müssen dabei mindestens die Kriterien nach der Anlage des GAK-Fördergrundsatzes erfüllen.

6.2. Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, betriebliche Daten der beratenen Betriebe für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach Nr. 8.1. zur Verfügung zu stellen.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1. Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 22, freigestellt.

7.2. Von einer Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und

  • Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

  • Beratungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziert werden.

8. Verfahren

8.1. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist Bewilligungsbehörde und zuständige Stelle für die Zulassung von Beratungsanbietern und Beratungskräften.

8.2. Zu Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO wird für den Zuwendungsbereich dieser Richtlinie die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt. Diese wird wie folgt begründet:

Insbesondere Beratungsbedarf zu speziellen Problemen der laufenden Produktion ist nicht planbar, da diese Probleme spontan auftreten und ihre Lösung schnellstmöglich fachkundig beginnen sollte. Auch um eine mögliche Aberkennung der Öko-Zertifizierung zu vermeiden, sollte unmittelbar unter Zuhilfenahme fachkundiger Beratung erfolgreich interveniert werden können.

Für die Erst- und Umstellungsberatung gilt: Die Motivation zur Umstellung auf Ökolandbau soll möglichst schnell verstärkt werden können. In diesem Sinne soll ein interessierter Betrieb unmittelbar beraten werden können. Wie und bei wem sich Interesse an Umstellung entwickelt ist im Vorherein schwer planbar und beantragbar.

Dies gilt für die zusammengefasste Antragstellung durch einen Beratungsanbieter gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

8.3 Über die Beratungsleistung wird zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Anbieter der Beratungsleistung ein Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag ist Grundlage zum Beantragen der Förderung bei der zuständigen Stelle.

8.4. Antragsverfahren

Der vollständige Zuwendungsantrag, der auch mehrere Beratungsleistungen für unterschiedliche oder denselben Beihilfeempfänger enthalten kann, ist durch den Beratungsanbieter unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Verträge gemäß 8.3. sind beizufügen. Zuwendungsanträge sind nur für solche Maßnahmen zu stellen, die im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden. Die Mindestzuwendung je Antrag beträgt 800 Euro (Bagatellgrenze).

8.5. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag sowie die Mittelbewilligung durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller.

8.6. Auszahlung

Bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung erfolgt die Auszahlung unmittelbar an den Beratungsanbieter gemäß Artikel 15, Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

8.7. Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist durch den Beratungsanbieter unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Aufgrund der Sonderregelung unter 8.2 wird der Verwendungsnachweis unmittelbar zusammen mit dem Antrag eingereicht. Dies soll mindestens einmal jährlich, nicht später als zum 15.11. des Jahres, erfolgen.

Antragstellung und Verwendungsnachweisvorlage kann zusätzlich maximal zweimal pro Jahr, zum 15.4. und/oder 15.8., erfolgen.

Dem Verwendungsnachweis beizufügen ist der Beratungsbericht. Dieser muss sowohl vom dem Berater als auch vom Beratungsnehmer unterzeichnet sein, und Datum, Umfang und Inhalt der Beratung nachvollziehbar ersichtlich machen.

Sonstige Beratungsunterlagen sind seitens des Beratungsanbieters mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Nachfrage der Bewilligungsbehörde zur Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen.

9. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt die FRL-Ökoberatung vom 1. August 2015.

 

(1) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), in der jeweils geltenden Fassung.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?