Förderprogramm

Nachhaltige Mobilität im Saarland (NMOB) – Stadt und Land

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Smart Cities & Regionen, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Oberste Straßenbaubehörde

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
NMOB – Stadt und Land

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie das Radverkehrsnetz in Ihrer Kommune ausbauen und verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Bund stellt dem Saarland mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 Finanzhilfen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur in den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Das Saarland setzt dieses Sonderprogramm im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) um.

Sie bekommen die Förderung für

  • den Neu, Um- und Ausbau (einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter) von
    • straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen,
    • eigenständigen Radwegen,
    • Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
    • Radwegebrücken oder -unterführungen,
    • von Knotenpunkten, die eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, dem Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien sowie für aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung,
  • den Neu-, Um- und Ausbau (einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter) von Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder wie Abstellanlagen, Fahrradparkhäuser sowie aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung einschließlich Beleuchtungsanlagen,
  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Als finanzschwache Kommunen können Sie bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
  • Wenn Ihre Maßnahme von besonderem Landesinteresse ist, können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben bekommen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens per E-Mail und postalisch an das Ministerium für Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden,
  • Städte und
  • Landkreise.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre zu fördernden Maßnahmen müssen bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzepts oder mindestens eines Radverkehrskonzepts beziehungsweise Radnetzes planen.
  • Ihre Investition hat eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre und weist insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales auf.
  • Sie stellen sicher, dass Ihre zu fördernde Verkehrsinfrastruktur dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen,
  • Investitionen, die ausschließlich touristischen Verkehren dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • Fahrradabstellanlagen an Bildungseinrichtungen, deren Träger die Kommune ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ des Bundes im Saarland
NMOB-Stadt Land

[Vom 2. Juli 2021]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Bund stellt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ zur Verfügung. Dieses Finanzhilfeprogramm ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung. Das Finanzhilfeprogramm soll zu einem effizienten Klimaschutz und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität beitragen.

Im Sinne eines klima- und umweltverträglichen Verkehrssektors ist es erklärtes Ziel der Bundesregierung sowie der saarländischen Landesregierung, den Radverkehr zu fördern.

Mit dieser Richtlinie zur Umsetzung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ soll daher auch dazu beigetragen werden, im Saarland ein sicheres und lückenloses Radverkehrsnetz aufzubauen, den Radverkehr in urbanen wie auch in ländlichen Räumen für Radfahrende sicherer und attraktiver zu gestalten und den Anteil des Radverkehrs am Modal Split zu erhöhen.

Hierbei sollen die saarländischen Gemeinden, Städte und Landkreise mit gutem Beispiel vorangehen und Möglichkeiten schaffen, um ihren Bürgerinnen und Bürgern die Attraktivität des Fahrrades als Verkehrsmittel für den Alltag näherzubringen, um dadurch den Radverkehrsanteil im Saarland zu erhöhen.

Der Bund und das Saarland fördern im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel des Bundes und der landeseigenen Haushaltsmittel nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“, dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) den Neu-, Um- und Ausbau von Radverkehrsanlagen, Fahrradabstellanlagen sowie Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden das zuständige Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlands als Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen.

Diese Einzelrichtlinie ist Teil des Richtlinienkonvoluts zur Förderung der nachhaltigen Mobilität des Landes NMOB.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind

2.1 Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und des benötigten Grunderwerbs von:

a. straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr möglichst getrennten Radwegen (inklusive Radfahr- und Schutzstreifen),

b. eigenständigen Radwegen,

c. Fahrradstraßen und Fahrradzonen,

d. Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,

e. Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichtverhältnisse konsequent beseitigen, ebenso dem Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,

f. aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elementen der verkehrstechnischen Ausstattung einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung.

2.2 Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder:

a. Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen (z.B. Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen),

b. Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs,

c. aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung einschließlich Beleuchtungsanlagen.

Hinweis: Die Förderung von Fahrradabstellanlagen an Bildungseinrichtungen (Antragsteller: Kommune als Träger) wird ausschließlich über die RL-NMOB-Rad abgewickelt.

2.3 Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.

3. Ziele und Indikatoren

Das Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist die Optimierung im Alltagsradverkehr im Saarland durch

  • den Neu-, Um- und Ausbau neuer Radwege, Ingenieurwerke und Markierungslösungen,
  • Verbesserungen im Verkehrsfluss sowie
  • die Errichtung von Fahrradabstellanlagen.

Indikatoren für die mit der Förderrichtlinie verfolgten Ziele sind:

  • Kosten der bis Programmende geförderten Maßnahmen bis 50.000 Euro; Sollwert: 1.250.000 Euro,
  • Kosten der bis Programmende geförderten Maßnahmen über 50.000 Euro bis 200.000 Euro; Sollwert: 3.000.000 Euro,
  • Kosten der bis Programmende geförderten Maßnahmen über 200.000 Euro; Sollwert: 3.750.000 Euro,
  • Anzahl der geförderten Maßnahmen bis 50.000 Euro; Sollwert: 50,
  • Anzahl der geförderten Maßnahmen über 50.000 Euro bis 200.000 Euro; Sollwert: 25,
  • Anzahl der geförderten Maßnahmen über 200.000 Euro; Sollwert: 10,

Darüber hinaus wurden durch den Bund folgende Zielwerte für das gesamte Bundesgebiet definiert:

  • Neu-, Um- und Ausbau von 272 km straßenbegleitenden Radwegen inklusive baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr,
  • Neu-, Um- und Ausbau von 672 km Radfahrstreifen,
  • Neu-, Um- und Ausbau von 672 km Schutzstreifen,
  • Neu-, Um- und Ausbau von 416 km Fahrradstraßen,
  • Neu-, Um- und Ausbau von 55 Ingenieurbauwerken (z.B. Radwegebrücken oder -unterführungen),
  • Erstellung von 167.200 Fahrradbügeln für das sichere Abstellen von Fahrrädern an Umstiegsknotenpunkten,
  • Erstellung von 24.800 Fahrradboxen und 31.200 Stellplätzen in Fahrradparkhäusern,
  • Umsetzung verkehrlicher Maßnahmen:
    • Schaffung 179 getrennter Ampelphasen (Grünphasen),
    • 9.600 km wegweisende Beschilderung oder Markierung nach bundeseinheitlichen Standards,
    • Ausstattung der Radwege mit 4.880 Beleuchtungsanlagen,
  • Minderung der Zahl der Toten bzw. Schwerverletzten infolge von Unfällen mit Beteiligung von Fahrrädern.

Der Bund ist für das Monitoring seiner Ziele zuständig.

4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt Städte, Gemeinden und Landkreise.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

  • Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs-, Leistungs- oder anderweitigen Vertrages (Auftragsvergabe).
  • Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
  • Werden nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die genannten Bagatellgrenzen unterschritten, so finden diese keine Anwendung.
  • Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
  • Vorhaben gemäß 2.1–2.3 werden nur dann gefördert, wenn sie im Saarland und durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. Die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren.
  • Die Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsradverkehr muss herausgestellt werden. Insgesamt muss eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vorliegen.
  • Die Investition darf nicht ausschließlich touristischen Verkehren dienen oder zu dienen bestimmt sein.
  • Zielstellung ist eine getrennte Verkehrsführung. Sofern die Herstellung eines getrennten Radweges nicht anders lösbar ist als über einen gemeinsamen Geh- und Radweg (z.B. aufgrund zusätzlicher Flächeninanspruchnahme, Eingriffen in Natur und Umwelt), ist dies im Einzelfall zu begründen. Dies gilt auch für eine gemeinsame Führung mit anderen Verkehren, z.B. landwirtschaftlichem Verkehr.
  • Die zu fördernden Maßnahmen müssen bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, zu berücksichtigen sind die StVO, VwV-StVO sowie die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in den jeweils gültigen Fassungen.
  • Die Planung muss im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes erfolgen.
  • Es muss ein/-e dauerhafte/-r, verkehrssichere/-rund nachhaltige/-r Unterhaltung und Betrieb durch den Straßenbaulastträger sichergestellt sein.
  • Zur Gewährleistung eines für alle Nutzergruppen attraktiven Radverkehrs mit hoher objektiver und subjektiver Verkehrssicherheit muss die Radverkehrsinfrastruktur einen durchgehend hochwertigen Standard aufweisen; dazu gehört auch die Durchführung entsprechender Sicherheitsaudits. Hochwertiger Standard bedeutet, dass mindestens nach den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken gebaut wird. Maßnahmen, die über den Mindeststandard hinausgehen, sind somit auch förderfähig.
  • Für Maßnahmen über 50.000 Euro muss die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der Antragstellung vorgelegt werden.

6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuweisung zur Projektförderung gewährt.

6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, Bemessungsgrundlage

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,
    • unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
    • eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist,
    • nicht überwiegend touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,
    • die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes, eines Radverkehrskonzeptes oder mindestens eines Radnetzes erfolgt und
    • dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.
  • Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung, Erstellung oder Erarbeitung der unter Ziffer 2 der Richtlinie genannten Fördertatbestände, inklusive Planungskosten und Grunderwerb.
  • Für die Zuwendungsfähigkeit von Planungskosten und Grunderwerb gilt:
    • Planungskosten sind nur dann förderfähig, wenn die Planung von Dritten außerhalb der öffentlichen Verwaltung und von anerkannten Fachbüros erbracht wurde.
    • Erforderliche Planungsleistungen Dritter sind in Kombination mit der Umsetzung von Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie förderfähig, ausschließliche Planungsvorhaben jedoch nicht. Die Ausgaben für vorweggenommene Planungskosten sind erst zusammen mit der Umsetzung der daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig.
    • Zuwendungsfähig sind die Honorarkosten gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Höhe der dort ausgewiesenen Mindestsätze.
    • Grunderwerb ist im Zusammenhang mit dem Bau oder dem Ausbau von Radverkehrsinfrastruktur förderfähig, sofern die Eintragung im Grundbuch nach dem Veröffentlichungsdatum dieser Richtlinie erfolgt ist.
    • Förderfähiger Grunderwerb beschränkt sich ausschließlich auf die Flächen, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig und angemessen sind.
    • Bei Projekten, die gemäß 6.4. dieser Richtlinie mit 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden (Projekte in besonderem Landesinteresse), entfällt die Zuwendungsfähigkeit von Grunderwerb.
  • Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf Grundlage dieser Förderrichtlinie dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten angemessenen und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden.
  • Für die Fördertatbestände gemäß 2.1 dieser Richtlinie gelten folgende Voraussetzungen:
    • Die Kosten für den Neu-, Um- oder Ausbau von Radverkehrsanlagen und/oder Kreuzungsbauwerken zur Nutzung durch den Radverkehr sind förderfähig, solange es sich um Kosten handelt, die durch die Nutzung anderer Verkehrsarten nicht verursacht werden. Wenn die Radverkehrsanlage und/oder das Bauwerk für die alleinige Nutzung durch den Radverkehr mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, ist die förderfähige Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt. Kosten, die durch die Mitnutzung durch den Fußverkehr entstehen, sind hiervon ausgenommen. Kosten, die durch die Mitnutzung des landwirtschaftlichen Verkehrs entstehen, können, unter Vorlage einer entsprechenden Begründung, bedarfsbezogen und im Einzelfall förderfähig sein, wenn eine getrennte Führung aus nachhaltigen und wirtschaftlichen Aspekten nicht sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber obliegt den zuständigen Bewilligungsbehörden.
  • Für den Fördertatbestand gemäß 2.2 dieser Richtlinie gelten folgende Voraussetzungen:
    • Förderfähig sind nur Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme, Fahrradboxen oder Fahrradparkhäuser.
    • Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Abstellplätze müssen die baurechtlichen Auflagen und Vorschriften erfüllen. Geförderte Abstellanlagen sind im öffentlichen Raum und somit jederzeit öffentlich zugänglich zu errichten. Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen in dieser Richtlinie genannten Ausgaben.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen,
  • Radschnellwege im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104b GG i.V.m. § 5b FStrG zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Radverkehrsanlagen mit wassergebundenen Decken, außer eine Asphaltierung ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zulässig,
  • Ausgaben für die Errichtung und Nachrüstung von Ladeinfrastruktur jeglicher Art,
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,
  • Mietkauf- und Leasingverträge,
  • Ausgaben für den Kauf von bebauten Grundstücken und damit in Zusammenhang stehende weitere Ausgaben; in diesem Fall sind Ausgaben nur in Höhe desjenigen Wertes zuwendungsfähig, den das Grundstück in unbebautem Zustand haben würde; förderfähiger Grunderwerb beschränkt sich ausschließlich auf die Flächen, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig und angemessen sind,
  • Ausgaben für Finanzierung, Skonti, Zinsen,
  • Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
  • die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • Repräsentation, Werbung und Vertrieb,
  • Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen; begründete Ausnahmefälle sind möglich,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Tiefbau- und Anschlusskosten für die Stromzuführung zur Abstellanlage.

Weitere Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben sind gesondert in der Verwaltungsvereinbarung „Sonderprogramm Stadt und Land“ (VV SP „S&L“) vom 5. November/22. Dezember 2020 sowie ggf. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Verwaltungsvorschrift bzw. Förderrichtlinie festgelegt.

6.4 Förderhöhe

  • Die Förderung gemäß Punkt 2.1–2.3 dieser Richtlinie beträgt 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Befristet bis zum 31. Dezember 2021 beträgt der Regelfördersatz bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Finanzschwache Gemeinden, Städte und Landkreise erhalten eine erhöhte Förderung bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Feststellung einer Finanzschwäche richtet sich nach den Vorgaben des Landesverwaltungsamtes als Kommunalaufsichtsbehörde. Bei Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Nachweis, z.B. in Form einer Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, vorzulegen.

  • Sofern gemäß Punkt 2.1–2.3 ein besonderes Landesinteresse vorliegt, beträgt die Förderung bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ein besonderes Landesinteresse liegt vor, wenn die zu fördernde Maßnahme Symbolcharakter für die saarländische Radverkehrsförderung hat, indem sie in besonderem Maße dem Radverkehr als nachhaltige Verkehrsart gerecht wird, besonders zukunftsfähige Verknüpfungen zu anderen Verkehrsmitteln (vornehmlich dem Umweltverbund) schafft oder in einem besonders hohen Maße zur Schließung wichtiger Lücken im Radwegenetz beiträgt.

Maßnahmen gemäß 2.1 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 15.000 Euro beläuft. Maßnahmen gemäß 2.2 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 5.000 Euro beläuft, und Maßnahmen gemäß 2.3 dieser Richtlinie, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 10.000 Euro beläuft.

6.5 Kumulation

Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Kumulation mit der Förderrichtlinie NMOB-Rad des Landes sowie die Kumulation mit Bundes- und EU-Mitteln. Sollte die/der Antragstellende ihren/seinen sich aus 6.4 dieser Richtlinie ergebenden Eigenanteil vollständig durch Kumulation mit anderen Zuwendungen ausgleichen, dürfen die Kosten für den Grunderwerb nicht Teil dieser Kumulation sein. In solchen Fällen entfällt die Zuwendungsfähigkeit von Grunderwerb, um einen angemessenen Eigenanteil der/des Antragstellenden zu gewährleisten.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Rechtsgrundlage

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 3 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.

7.1 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger.

Die Dauer der Zweckbindung geförderter Vorhaben gemäß Ziffer 2.1 beträgt 20 Jahre, für Vorhaben gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 10 Jahre.

7.2 Genehmigungspflicht bei Änderungen

Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten technischen Einrichtung, Einrichtungsgegenständen, Bauwerken und Verkehrsanlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, von der Bewilligungsbehörde vorab bewilligen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten.

7.3 Eigentumsübertragung/Zweckentfremdung

Die Eigentumsübertragung ist nur an andere Kommunen im Saarland unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Vorhaben gemäß Ziffer 2.1 innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren und gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden. Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.

Die Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder sonstige Zweckentfremdung der geforderten Vorhaben bedürfen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist der Einwilligung durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen einzureichen.

7.5 Mitteilungspflichten

Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem zuständigen Ministerium für Verkehr schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Zwischenverwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

Die Finanzhilfen des Bundes sind aktuell auf eine Laufzeit bis Ende 2023 begrenzt. Bis dahin müssen alle Maßnahmen umgesetzt und schlussabgerechnet werden.

7.6 Widerruf und Rücknahme

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des zuständigen Ministeriums für Verkehr gemäß dieser Richtlinie entspricht. Zudem kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn gegen Bestimmungen der VV, des Zuwendungsbescheides inkl. Anlagen oder diese Richtlinie verstoßen wird.

7.7 Dokumentation

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Förderung mit Hinweis auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Saarland kenntlich zu machen.

Die Zuwendungsempfänger informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen, sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:

a) bei Baumaßnahmen am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen; der Hinweis hat dauerhaft zu verbleiben,

b) Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können.

8. Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Bewilligungsbehörden sind das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr sowie das Bundesamt für Güterverkehr.

Die Zuwendungsanträge sind in digitaler und schriftlicher Form zu richten an:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat D6 – ÖPNV-Förderung
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
Referat.D6@wirtschaft.saarland.de

Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Sonderprogramm Stadt und Land (AN-NMOB-Stadt Land) vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind:

  • ein Erläuterungsbericht bzw. eine Projektbeschreibung inkl. Angaben zur Verkehrsbedeutung der Maßnahme für den Radverkehr, zur Prognose des Verlagerungspotenziales, Kostenberechnung bzw. Finanzierungsplan, Zeitplan, Genehmigungsverfahren und, sofern vorhanden, Angaben zur CO2-Vermeidung,
  • Planunterlagen, z.B. Regelquerschnitte, Übersichtskarten, Lagepläne in geeignetem Maßstab,
  • ein Radverkehrskonzept oder eine vergleichbare Planunterlage mit Darstellung des vorhandenen Radnetzes,
  • Bei Vorhaben gemäß 2.1 dieser Richtlinie, die gleichzeitig Teil des saarländischen Radverkehrsplans sind, eine Bestätigung des Landesbetriebs für Straßenbau (LfS), dass die Maßnahme den Zielen und Vorhaben des saarländischen Radverkehrsplans nicht entgegensteht,
  • Honorarangebot für die Förderung von Planungsleistungen.
  • Sofern keine Angaben zur CO2-Vermeidung gemacht werden können, sind der Bewilligungsbehörde für Maßnahmen gemäß 2.1 und 2.3 dieser Richtlinie Angaben zum prognostizierten Radverkehrsaufkommen und zu der mittleren Fahrstrecke vorzulegen.
  • Weitere einzureichende Unterlagen können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. in ergänzenden FAQ zu dieser Richtlinie, festgelegt werden.

Aufgrund der Laufzeit des Sonderprogramms Stadt und Land sind Anträge für diese Richtlinie bis spätestens 30. September 2023 zu stellen.

8.2 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat nach Ab-schluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts „VN NMOB-Stadt Land“ dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege, Kaufnachweise und/oder sonstigen, die Durchführung des Vorhabens belegenden Dokumente des Fördergegenstandes. Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kaufvertrag bzw. die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen einzureichen.

Die Bewilligungsbehörden behalten sich vor, im Einzelfall (Stichprobenprüfung) zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

Der Schlussverwendungsnachweis muss bis spätestens 30. November 2023 eingereicht werden.

8.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.

9. Salvatorische Klausel

9.1 Das in dieser Richtlinie geforderte Schriftformerfordernis hat eine konstitutive Bedeutung.

9.2 Die in dieser Richtlinie genannten Vorschriftenbetreffen die jeweils geltende Fassung.

10. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

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