Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)
Teil Förderung des Radverkehrs
RL-NMOB-Rad
01.05.2023
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Im Sinne eines klima- und umweltverträglichen Verkehrssektors ist es ein Ziel der Bundesregierung sowie der saarländischen Landesregierung, insbesondere auch den Radverkehr zu fördern. Als umweltfreundlicher Verkehrsträger trägt das Fahrrad entscheidend zu einer Mobilitäts- und Verkehrswende bei.
Da sich der Radverkehr vor allem innerorts abspielt, sollen die saarländischen Kommunen mit gutem Beispiel vorangehen und Möglichkeiten schaffen, um ihren Bürgerinnen und Bürgern die Attraktivität des Fahrrades als Verkehrsmittel für den Alltag näherzubringen, um dadurch den Radverkehrsanteil im Saarland zu erhöhen.
Auch der Ausbau des fahrradgebundenen Lastenverkehrs kann dazu einen wichtigen Beitrag im Saarland leisten, insbesondere bei Warentransporten und/oder Dienstleistungsfahrten (Lieferservice etc.). Um die Anzahl von Lastenrädern und Lastenpedelecs im Saarland zu erhöhen, liegt ein Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Cargobikes zum Transport von Gütern oder Personen. Durch dieses Förderprogramm sollen saarländische Kommunen und Bildungseinrichtungen, aber auch Vereine, Unternehmen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatpersonen angesprochen werden.
Das Saarland fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Fahrradabstellanlagen, Lastenpedelecs und/oder Lastenfahrräder, innovative Konzepte mit Pilotcharakter zur Verbesserung des (Alltags-) Radverkehrs und der Elektro-Fahrrad-Mobilität sowie begleitenden Infrastruktur.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind:
2.1. Beschaffung von Pedelecs (gemäß § 1 Absatz 3 StVG).
2.2. Beschaffung von serienmäßig hergestellten Cargobikes. Dazu gehören: Lastenfahrräder und Lastenpedelecs.
Diese müssen über standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen (ggf. auch für die Personenbeförderung), verfügen. Die Zuladungsmöglichkeit muss minimal 50 kg und das zulässige Gesamtgewicht minimal 150 kg betragen.
2.3. Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr.
2.4. Errichtung von Fahrradabstellanlagen mit mindestens sechs Stellplätzen.
2.5. Auf- und Nachrüstung bestehender Fahrradabstellanlagen.
2.6. Einrichtung oder Nachrüstung einzelner Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen.
2.7. Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Förderung des Radverkehrs einschließlich Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen.
2.8. Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der eigenen Verwaltung) zur Verbesserung des Alltagsradverkehrs.
3. Ziele und Indikatoren
Das Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist die Optimierung im Alltagsradverkehr.
Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind:
- Kosten je gefördertes Pedelecs bzw. Cargobikes; Sollwert 750 Euro
- Kosten je geförderte Reparatur- und Servicestation für den Radverkehr; Sollwert 5.000 Euro
- Kosten je geförderte Fahrrad-Abstellanlage; Sollwert 25.000 Euro
- Kosten je nachgerüstete Fahrrad-Abstellanlage; Sollwert 15.000 Euro
- Kosten je geförderte Ladeeinrichtung für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen; Sollwert 12.000 Euro
- Kosten je gefördertes Modellvorhaben, geförderte Machbarkeitsstudie und Potenzialanalyse; Sollwert 40.000 Euro
- Kosten je gefördertes Radverkehrskonzept; Sollwert 25.000 Euro
- Anzahl der geförderten Pedelecs bzw. Cargobikes; Sollwert 140
- Anzahl der geförderten Reparatur- und Servicestationen für den Radverkehr; Sollwert 7
- Anzahl der geförderten Fahrrad-Abstellanlagen; Sollwert 15
- Anzahl der nachgerüsteten Fahrrad-Abstellanlagen; Sollwert 6
- Anzahl der geförderten Ladeeinrichtungen für Pedelecs oder Lastenpedelecs an Fahrradabstellanlagen; Sollwert 8
- Anzahl der geförderten Modellvorhaben, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen; Sollwert 5
- Anzahl der geförderten Radverkehrskonzepte; Sollwert 8
4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- für Vorhaben gemäß 2.1–2.7: öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen bzw. deren Träger; gemeinnützige Unternehmen (gGmbH); kommunale Zweckverbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen; für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt,
- für Vorhaben gemäß 2.1, 2.2, 2.3, 2.6, 2.7 und 2.8: Gemeinden, Städte, Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken,
- für Vorhaben gemäß 2.2 und 2.7 zusätzlich: eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine,
- für Vorhaben gemäß 2.2 zusätzlich: natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Haupt(wohn)sitz bzw. mit mindestens einer Betriebsstätte im Saarland.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
- Die Beschaffung von Pedelecs und Cargobikes zur weiteren entgeltlichen Vermietung („Leihservice“ oder „Sharing-Konzept“) ist nicht zuwendungsfähig. Pro Antragstellerin bzw. Antragsteller und Jahr können maximal fünf Fahrzeuge gefördert werden.
- Der schriftliche Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum „vorzeitigen Vorhabenbeginn“ schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs-, Leistungs- oder anderweitigen Vertrages (Auftragsvergabe).
- Vorhaben gemäß 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 werden nur dann gefördert, wenn sie im Saarland durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften sind bei der Auftragsvergabe einzuhalten und zu dokumentieren.
- Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat schriftlich anzugeben, ob sie bzw. für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
- Maßnahmen gemäß 2.1, 2.2, 2.3, und 2.5 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 500 Euro beläuft. Maßnahmen gemäß 2.4, 2.6, 2.7 und 2.8 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 2.000 Euro beläuft.
- Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss/nicht rückzahlbare Zuweisung zur Projektförderung gewährt.
6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, Bemessungsgrundlage
- Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung, Erstellung oder Erarbeitung der unter Ziffer 2 der Richtlinie genannten Fördertatbestande.
- Die Bemessungsgrundlage für die Fördertatbestände gemäß 2.1 und 2.2 bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig im Rahmen der Fördertatbestände gemäß 2.1 und 2.2 ist der Anschaffungspreis (inkl. Mehrwertsteuer, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht). Pro Jahr und Antragstellerin bzw. Antragsteller können jeweils bis zu fünf Fahrzeuge gefördert werden.
- Zuwendungsfähig gemäß 2.1 und 2.2 (Lastenpedelecs) sind Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, deren Energiespeicher wieder aufladbar ist. Zuwendungsfähig sind lediglich Pedelecs gemäß § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer elektronischen Unterstützung der Tretbewegung bis 25 km/h.
- Für den Fördertatbestand gemäß 2.2 gilt ferner, dass lediglich Fahrräder zuwendungsfähig sind, die
- in der Standardausführung serienmäßig den Transportzweck erfüllen und zur Erfüllung des Transportzwecks kein zusätzliches Zubehör benötigen,
- über serienmäßige Transporteinrichtungen verfügen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
- über angemessene Ladeflächen oder Ladevorkehrungen verfügen; reguläre Gepäckträger (vorne und hinten) gelten im Sinne der Förderrichtlinie nicht als angemessene Ladeflächen,
- folgende Bauformen erfüllen:
- Einspuriges Lastenfahrrad mit verlängertem Radstand (mindestens 130 cm) in Verbindung mit einer tiefen Ladefläche vorne oder vor dem Hinterrad oder
- Einspuriges Lastenfahrrad mit verlängertem Radstand (mindestens 130 cm) in Verbindung mit einer Ladefläche auf dem Hinterrad (long tail) oder
- Mehrspuriges (drei- oder vierrädrig) Lastenfahrrad mit tiefer Ladefläche vorne oder hinten.
- Für die Fördertatbestände gemäß 2.4, 2.5 und 2.6 dieser Richtlinie gelten folgende Voraussetzungen:
- Zuwendungsfähig sind nur Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen.
- Zuwendungsfähig sind nur Abstellanlagen, die an einer Bildungs- oder Freizeiteinrichtung errichtet werden.
- Geförderte Ladeeinrichtungen sind öffentlich zugänglich und/ oder an besonderen touristischen Örtlichkeiten und/oder an Schul- oder Hochschulstandorten zu errichten.
- Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Abstellplätze und Ladeeinrichtungen müssen die baurechtlichen Auflagen und Vorschriften erfüllen. Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen in dieser Richtlinie genannten Ausgaben.
- Für den Fördertatbestand gemäß 2.5 dieser Richtlinie gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, die einen Kapazitätserweiterung der bestehenden Fahrradabstellanlage auf mindestens 6 Stellplätze vorsehen und/oder,
- die Nachrüstungen zur Steigerung des Komforts und/oder Nutzbarkeit der bestehenden Abstellanlage vorsehen (zum Beispiel Überdachung, Beleuchtung).
- Ausgaben für Tiefbauarbeiten bei Abstellanlagen, Reparatur- und Servicestationen, sowie Ladeeinrichtungen gemäß 2.3-2.6 sind zuwendungsfähig, wenn sie für die standfeste Errichtung der Anlagen oder der dazugehörigen Überdachung notwendig sind.
- Die nach Fördertatbestand gemäß 2.8 dieser Richtlinie geförderten Konzepte müssen insbesondere folgende Arbeitsschritte enthalten: Ermittlung der Planungsgrundlagen, Entwicklung eines Zielnetzes für den Radverkehr unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Netz- und Radinfrastruktur, Erstellung eines gesamtheitlichen Radverkehrskonzeptes, Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen (z.B. Fußverkehr, ÖPNV), Erstellung eines Maßnahmen- und Umsetzungskonzeptes.
- Bei Förderungen gemäß 2.8 dieser Richtlinie verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger spätestens drei Jahre nach Erstellen des Radverkehrskonzeptes dazu, mindestens eine sich aus dem Konzept ergebende investive Maßnahme umzusetzen. Andernfalls ist die Fördersumme zurückzuzahlen. Sofern die Umsetzung von sich aus dem geförderten Konzept ergebenden Maßnahmen nicht möglich ist, ist dies der Bewilligungsbehörde schriftlich zu begründen. Alle gewonnenen Erkenntnisse sind der Zuwendungsgeberin unaufgefordert schriftlich zur Kenntnis mit Begründung mitzuteilen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers,
- Personalkosten; hiervon ausgenommen werden kann der Fördertatbestand gemäß 2.7 dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um ausschließlich projektbezogene und auf die Projektdauer begrenzte Personalkosten handelt,
- Cargobikes, deren Transportfläche lediglich aus einem Gepäckträger besteht,
- Beschaffung von gebrauchten bzw. selbst gebauten Cargobikes,
- Cargobikes mit oder ohne elektronischem Antrieb, deren Zuladungsmöglichkeit weniger als 50 kg und deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 150 kg beträgt,
- Beschaffung von Cargobikes, die überwiegend (mehr als 50%) aus gebrauchten Bauteilen bestehen,
- Cargobikes, deren Transportfläche hauptsächlich als Werbefläche genutzt wird,
- Liefer- und Montagekosten für Pedelecs und Cargobikes gemäß 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie,
- Ausgaben für Zubehörteile für Pedelecs und Cargobikes jeglicher Art, die nicht fest mit dem Fahrrad verbunden sind (z.B. Spiegel, Fahrradschloss, Taschen, Abdeckungen, nachrüstbare Transportflächen oder Transportzubehör)
- Ausgaben für Entwicklungen von Prototypen, Mietkauf- und Leasingverträge,
- Ausgaben für den Kauf von Immobilien oder Grunderwerb und damit in Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
- Ausgaben für Finanzierung, Skonti, Zinsen,
- Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
- die Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
- Repräsentation, Werbung und Vertrieb,
- Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge,
- Mehraufwand und Leistungsänderungen, die der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen; begründete Ausnahmefälle sind möglich,
- Versicherungsbeiträge, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten,
- Tiefbau- und Anschlusskosten für die Stromzuführung zur Abstellanlage oder zur Ladeeinrichtung.
Weitere Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben können gesondert, z.B. in Form ergänzender FAQ-Erläuterungen zu dieser Verwaltungsvorschrift, festgelegt werden.
6.4 Förderhöhe
- Die Förderung für Pedelecs gemäß Punkt 2.1 dieser Richtlinie beträgt 25% des Anschaffungspreises bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 500 Euro.
- Die Förderung für Cargobikes ohne Elektroantrieb gemäß Punkt 2.2 dieser Richtlinie beträgt 25% des Anschaffungspreises bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 500 Euro.
- Die Förderung für Cargobikes mit Elektroantrieb gemäß Punkt 2.2 dieser Richtlinie beträgt 25% des Anschaffungspreises bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 1.000 Euro.
- Die Förderung für Service- und Reparatur-Stationen für den Radverkehr gemäß Punkt 2.3 dieser Richtlinie beträgt bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 8.000 Euro.
- Die Förderung von Fahrradabstellanlagen mit mindestens sechs Stellplätzen gemäß Punkt 2.4 dieser Richtlinie beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 40.000 Euro pro Anlage.
- Die Förderung von Auf- oder Nachrüstungen bestehender Fahrradabstellanlagen gemäß 2.5 dieser Richtlinie beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 30.000 Euro.
- Die Förderung für einzelne Ladeeinrichtungen, wie z.B. Ladesäule, Lade-Boards, Wall-Box, für Pedelecs an Fahrradabstellanlagen gemäß 2.6 dieser Richtlinie beträgt bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 15.000 Euro pro Anlage.
- Die Förderung von innovativen Projekten (Pilot-, Demonstrations- bzw. Modellvorhaben inkl. Machbarkeitsstudien und Potentialanalysen) gemäß Punkt 2.7 beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 50.000 Euro.
- Die Förderung von Radverkehrskonzepten gemäß 2.8 dieser Richtlinie beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 50.000 Euro.
6.5 Kumulation
Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Landes ist ausgeschlossen.
Förderungen Dritter werden von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.
Sofern im Rahmen dieser Richtlinie „De-minimis“-Beihilfen an Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden, sind bestimmte Kumulierungsvorschriften zu beachten.
Danach darf die Gesamtsumme von „De-minimis“- Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 360/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und anderen „De-minimis“-Verordnungen einen Betrag von 500 000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (gültig bis zum 31. Dezember 2020) können bis zu einem Betrag von 200 000 Euro in drei Steuerjahren mit „De-minimis“-Beihilfen nach anderen „De-minimis“-Verordnungen kumuliert werden. „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfenintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
6.6 Beihilferechtliche Grundlagen
Wenn Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission als sog. „De-minimis“-Beihilfen.
Der maximal zulässige Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag umfasst alle Formen von staatlichen Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften (vgl. Ziffer 6.5 der Richtlinie) können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen. Um die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen zu können, ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine „De-minimis“-Erklärung vorzulegen.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
7.1 Zweckbindungsfrist
Die Dauer der Zweckbindung geförderter Vorhaben gemäß Ziffer 2.1–2.3 sowie 2.6–2.8 beträgt fünf Jahre. Für Vorhaben gemäß 2.4 und 2.5 beträgt die Zweckbindung zwölf Jahre. Die Zweckbindungsfrist für bauliche Maßnahmen beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme. Für die nicht baulichen Fördertatbestände beginnt die Zweckbindungsfrist mit dem Tag der letztmaligen Auszahlung der Fördermittel.
7.2 Genehmigungspflicht bei Änderungen
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten technischen Einrichtung, den Fahrrädern, Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren und bei Abstellanlagen innerhalb von zwölf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises, beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland von der Bewilligungsbehörde vorab bewilligen zu lassen.
Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Fahrzeuge und Anlagen zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten.
7.3 Eigentumsübertragung
Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten technischen Einrichtung, der Fahrräder oder der Einrichtungsgegenstände oder Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf bzw. zwölf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises, müssen beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland vom von der Erwerberin bzw. Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung der Neueigentümerin bzw. des Neueigentümers, so kann die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.
7.4 Durchführung der Maßnahme
Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen sowie eine Fotodokumentation einzureichen.
7.5 Mitteilungspflichten
Die Antragstellerin/Zuwendungsempfängerin bzw. der Antragsteller/Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Zwischenverwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
Im Falle eines Diebstahls oder Unfalls (mit Schäden am Fördergegenstand, die eine weitere Nutzung unmöglich machen) ist der Bewilligungsstelle gegenüber der zur Anzeige gebrachte Diebstahl nachzuweisen. Andernfalls muss der erhaltene Zuschuss zurückgeführt werden.
7.6 Widerruf und Rücknahme
Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland gemäß dieser Richtlinie entspricht.
7.7 Dokumentation und Publikationspflichten
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland kenntlich zu machen.
Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen sowie für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Daten, zur Verfügung zu stellen.
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:
a. bei Baumaßnahmen am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen; Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben,
b. bei Pedelecs, Cargobikes und sonstigen Fördermaßnahmen auf die Förderung in geeigneter und dauerhafter Form gut sichtbar hinzuweisen (z.B. durch Aufkleber); die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat während der Zweckbindungsfrist den Hinweis auf die Förderung zu gewährleisten; die Ausgaben für die Publizität sind nicht zuwendungsfähig (vgl. Ziffer 6.3),
c. weitere Anforderungen sind im Merkblatt Publizitätspflichten geregelt.
d. Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können.
8. Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland.
Die Zuwendungsanträge sind in digitaler oder schriftlicher Form zu richten an:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz Saarland
Referat A/4 – Zuwendungen, Vergaberecht, EU-Beihilfenrecht –
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
poststelle@umwelt.saarland.de
Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland, Teil Radverkehr NMOB-Rad, Anlage 1 Vordruck Zuwendungsantrag – vor Vorhabenbeginn.
Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung/Angebot und ggf. Planunterlagen des Vorhabens. Die Anträge sind bis zum 30. September des jeweiligen Haushaltsjahres zu erstellen.
8.2 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts NMOB-Rad, Anlage 2 Vordruck Verwendungsnachweis, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege, Kaufnachweise und/oder sonstigen die Durchführung des Vorhabens belegenden Dokumente des Fördergegenstandes. Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kaufvertrag bzw. die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen sowie eine Fotodokumentation einzureichen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens durch Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig bis spätestens 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor im Einzelfall (Stichprobenprüfung) zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen.
8.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.05.2023 in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft, die noch bestehende Richtlinie vom 11.03.2021 wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt.