Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)
Teil Flexible Bedienformen im ÖPNV – (FRL-NMOB-On Demand)
Vom 01.08.2022
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Saarland fördert mit dieser Richtlinie Pilotprojekte zum Aufbau von Angeboten des digitalbasierten Linienbedarfsverkehrs (sog. On-Demand-Verkehre) mit dem Zweck der Verdichtung bzw. der Verbesserung von Verkehrsangeboten im ÖPNV. Auf diese Weise soll, insbesondere im ländlichen Raum, die Alltagsmobilität verbessert und Randzeiten besser abgedeckt werden. Durch die Einführung flexibler Bedienformen im ÖPNV soll eine bessere Erreichbarkeit von Knotenpunkten und damit einhergehend eine Steigerung der Fahrgastzahlen erreicht werden.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des saarländischen ÖPNV Gesetzes (ÖPNVG) vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Pilotprojekte zur Einführung von Linienbedarfsverkehren im saarländischen ÖPNV. Dies umfasst
- Entwicklung und Erarbeitung von Konzepten zur Finanzierung und zum Betrieb von Linienbedarfsverkehren
- Marketingmaßnahmen zur Etablierung von Linienbedarfsverkehren
- Betriebskostendefizite in der praktischen Umsetzung von Linienbedarfsverkehren
3. Ziele und Indikatoren
Das Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist die gezielte Förderung der Mobilität der Bevölkerung, insbesondere im ländlichen Raum, durch eine verbesserte bzw. effizientere Erschließungswirkung des ÖPNV durch die Einführung flexibler Bedienformen. Die digitalbasierten Linienbedarfsverkehre sollen im Kontext einer vernetzten Mobilität einen Beitrag zur öffentlichen Daseinsvorsorge leisten.
Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind:
- Anzahl der geförderten Pilotprojekte im Linienbedarfsverkehr: 3.
- Kosten je gefördertem Pilotprojekt im Linienbedarfsverkehr: 500.000 Euro.
4. Zuwendungsempfänger*innen
Antragsberechtigt sind:
- Aufgabenträger des ÖPNV gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 5 Absatz 1 ÖPNVG.
- Bei Kooperationen von Aufgabenträgem hat ein Aufgabenträger die federführende Antragstellung zu übernehmen.
5. Zuwendungsvoraussetzung
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer l VV/VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von der Zuwendungsempfänger*in bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
- Antragsteller*innen haben zu prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche oder ergänzende EU- und Bundes-Förderung möglich ist und dies im Landesförderantrag kurz darzustellen. Die Antragsteller*in hat insbesondere schriftlich anzugeben, ob und in welcher Höhe sie für das beantragte Vorhaben bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
- Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren.
- Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich erteilen. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines Liefer- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).
- Die geförderten Verkehre müssen nach § 44 PBefG genehmigungsfähig sein.
- Es muss die Möglichkeit der Bündelung von Fahrtwünschen gegeben sein.
- Mit den Verkehren muss eine Verdichtung bzw. Verbesserung von Verkehrsangeboten im ÖPNV erreicht werden.
- Bei der Preisgestaltung für den über diese Richtlinie geförderten Linienbedarfsverkehr sind die Tarifbestimmungen des saarVV zu beachten.
- Eine Umstellung bestehender Linienverkehre auf Linienbedarfsverkehre ist im Rahmen dieser Richtlinie nur förderfähig, wenn die Antragsteller*in sich verpflichtet, auf die Erhebung von Zuschlägen auf den Fahrtpreis zu verzichten und die Wartezeit des Linienbedarfsverkehrs maximal 30 Minuten beträgt und zu einer Verbesserung im Vergleich zur Taktung des ersetzten Linienverkehrs führt und eine Angebotsquote von mindestens 85% erreicht wird. Die Angebotsquote ist eine Kennzahl zur Messung der Verfügbarkeit des Mobilitätsangebotes für Kund*innen und errechnet sich wie folgt: Anzahl Fahrtvorschläge im Verhältnis zu gesamter Anzahl der Anfragen.
- Es muss eine Abstimmung mit den Anbieter*innen des bestehenden Mobilitätsangebotes vor Ort stattfinden.
- Die Verkehre müssen einen Beitrag zur Verbesserung der Alltagsmobilität der Bürger*innen oder zur Erreichbarkeit von Points of Interest des Einkaufs-, Freizeit- und Tourismusverkehrs leisten.
- Das On-Demand-Angebot muss digital buchbar sein. Die Distributionssoftware für die Linienbedarfsverkehre muss per Schnittstelle in die Saarfahrplan App integrierbar sein.
- Die Linienbedarfsverkehre müssen in Übereinstimmung mit bestehenden Nahverkehrsplänen stehen.
- Das Angebot muss für mobilitätseingeschränkte Personen verfügbar sein. Für den Linienbedarfsverkehr sind barrierefreie Fahrzeuge einzusetzen. Es muss die Möglichkeit zur Mitnahme von klappbaren Rollstühlen und Kinderwagen gegeben sein; Babyschalen und altersgerechte Kindersitze gem. ECE-R 129 Norm sind als Buchungsoption anzubieten.
- Die Vergütung des Fahrpersonals soll sich an den einschlägigen Tarifverträgen für öffentliche Nahverkehre orientieren.
- Im Rahmen der Evaluation/Begleitforschung durch das Land hat die Antragsteller* in die geforderten Daten (bspw. zur Nutzer-Akzeptanz, zu Verkehrseffekten und zu wirtschaftlichen und technischen Aspekten) zu erheben und dem Fördermittelgeber zur Verfügung zu stellen.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Art Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
6.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Ziffer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen und nicht nach Nr. 7.2 dieser Richtlinie explizit als nicht zuwendungsfähige Ausgaben definiert sind.
6.3 Höhe der Finanzierung
Die Förderung für die Entwicklung und Erarbeitung von Konzepten zur Finanzierung und zum Betrieb bedarfsorientierter Linienverkehre beträgt 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 EUR.
Die Förderung für Marketingmaßnahmen zur Etablierung bedarfsorientierter Bedienformen im ÖPNV beträgt 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20.000 EUR.
Die Zuwendung für Betriebskostendefizite in der praktischen Umsetzung erfolgt für maximal 36 Monate mit einer degressiven Förderquote in Höhe von 65% im ersten Jahr, 55% im zweiten Jahr und 45% im dritten Jahr.
Die Höhe der Gesamtzuwendung ist – vorbehaltlich begründeter Ausnahmefälle – auf 500.000 EUR je Projekt begrenzt. Für Projekte, die dazu geeignet sind, den Förderzweck in besonderem Maße zu erfüllen, kann ein höherer Zuwendungsbetrag von bis zu 700.000 EUR gewährt werden.
6.4 Kumulation
Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Allgemeine Regelungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.
7.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) die der Zuwendungsempfänger*innen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfänger*in gemäß § 15 UstG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
b) Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger*in,
c) Finanzierungskosten insbesondere Zinsen,
d) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die der Zuwendungsempfänger*in nach Bewilligung der Zuwendung entstehen,
e) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
f) Verwaltungskosten,
g) Rückbaumaßnahmen,
h) Ersatzinvestitionen.
7.3 Dauer der Zweckbindung
Die Zweckbindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen.
7.4 Durchführung der Maßnahme
Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen.
7.5 Mitteilungspflichten
Die Antragsteller*in oder Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfänger*in im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
7.6 Widerruf und Rücknahme
Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz gemäß dieser Richtlinie entspricht, gegen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungsbescheids einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird.
7.7 Dokumentation
Die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz des Saarlandes kenntlich zu machen. Die Zuwendungsempfänger*innen informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist dort zu verbleiben. Die Zuwendungsempfänger*in hat im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist.
8. Verfahren
8.1 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig, bestehend aus Projektskizze und – nach Aufforderung förmlichem Förderantrag (vgl. AN-NMOB-„On Demand“, Anlage 1). Der Förderaufruf zur Einreichung von Projektskizzen wird rechtzeitig auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz veröffentlicht.
8.1.1 Vorlagen und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz die unter 8.1 genannte Projektskizze in schriftlicher und digitaler Form vorzulegen. Das Nähere regelt der jeweilige Förderaufruf.
Grundlage der Bewertung sind die Richtlinie NMOB On Demand sowie die im jeweiligen Förderaufruf dargestellten Schwerpunkte. Auf dieser Grundlage und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel werden die am besten für eine Förderung geeigneten Projektskizzen durch die Bewilligungsbehörde ausgewählt.
8.1.2 Antragsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz.
Die Zuwendungsanträge sind in digitaler oder schriftlicher Form zu richten an:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz
Referat A/4
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland (AN-NMOB-„On Demand“, Anlage 1) inklusive folgender Unterlagen:
- Aussagekräftige Projektbeschreibung mit klarem Bezug zum Förderzweck nach Ziffer 1 und Zielen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Angaben zur Gesamtfinanzierung
- Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorgaben des Nahverkehrsplans bzw. sofern noch keine Vorgaben bestehen Angabe zur geplanten Aktualisierung des Nahverkehrsplans in Hinblick auf Linienbedarfsverkehre
- Angaben zum geplanten Vergabeverfahren für die Linienbedarfsverkehre
- Dokumentation über Abstimmung mit bestehenden Mobilitätsanbietern vor Ort
- Darstellung der Projektpartner
- Angaben zur Barrierefreiheit
- Angaben zum Planungsstand in Bezug auf die Beschaffung der Distributionssoftware und deren Integrierbarkeit in die Saarfahrplan-App
- Darstellung der Potenziale auf Grundlage einer Mobilitätsanalyse oder einer vergleichbaren Bedarfsprognose
Weitere Vorgaben zu den Unterlagen sind dem jeweiligen Förderaufruf zu entnehmen.
8.2 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger*in hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB-„On Demand“ (Anlage 2) dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Zudem ist ein jährlicher Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. Die Frist zur vollständigen Abrechnung des Fördervorhabens und zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises richtet sich nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen des Fördergegenstandes.
Das Formular Verwendungsnachweis ist zusammen mit einem Sachbericht, Kauf-, Dienstleistungsverträgen und den entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen einzureichen. Das Betriebskostendefizit ist aus einer Spartenrechnung innerhalb der
Buchführung oder aus der Kosten- und Leistungsrechnung verlässlich und vollständig abzuleiten und durch eine Steuerberater*in oder eine Wirtschaftsprüfer*in zu bestätigen.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen.
8.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01. August 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.