Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)
Teil: Alternative Antriebe (FRL – NMOB-alternative Antriebe)
Vom 01.01.2023
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes 2021 hat die Bundesregierung die Anhebung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die Jahre 2023 bis 2030 und die gesetzliche Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 beschlossen. Mit dem novellierten Gesetz wird das deutsche Treibhausgasminderungsziel für das Jahr 2030 sogar auf minus 65% gegenüber 1990 angehoben.
Die Nutzung von alternativen Antrieben im ÖPNV kann mittel- und langfristig erheblich dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Saarlandes zu erreichen. Darüber hinaus kann diese Umstellung zur Verbesserung der Luftqualität und zur Lärmminderung beitragen sowie die Energieeffizienz erhöhen.
Bei den CO2-Einsparungen spielt der ÖPNV eine grundsätzliche Rolle, da hier der CO2-Ausstoß pro Person nur einen Bruchteil desjenigen im Individualverkehr ausmacht. Im Rahmen der Energiewende ist im Sektor Mobilität die Verwendung alternativer Kraftstoffe ein wichtiges Instrument zur Senkung der CO2-Emissionen. Gemäß Artikel 2 der AFID-Richtlinie sind dies „Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können".
Derzeit gibt es im Saarland ca. 900 ÖPNV-Busse im Linienbetrieb, die (noch) weit überwiegend mit Dieselantrieben ausgerüstet sind.
Mit der vorliegenden Richtlinie verfolgt das Land das Ziel, die Nutzung von alternativen Antrieben im Verkehrssektor im Saarland im Bereich des ÖPNV zu unterstützen. Das Land will hiermit die Förderung des Bundes in Bezug auf die Nutzung von alternativen Antrieben im ÖPNV ergänzen bzw. unter Beachtung des Beihilferechts komplementieren.
1.2 Rechtsgrundlage
Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Maßnahmen zur Verbesserung einer nachhaltigen Mobilität.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen.
Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (RL NMOB).
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Investitions- und Kostenzuschüsse für
2.1 Netzanschlüsse für Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsfreie Straßenfahrzeuge, die auf Grundlage einer Genehmigung nach dem PBefG im saarländischen ÖPNV eingesetzt werden einschließlich beauftragter Subunternehmer,
2.2 Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus 100% erneuerbarem Strom für eine H2-Betankungsinfrastruktur, soweit sie durch die im saarländischen ÖPNV-Linienverkehr eingesetzten Busse mit brennstoffzellenbasiertem Antrieb genutzt wird,
2.3 den Erwerb und/oder die Erschließung von benötigten zusätzlichen Grundstücken für die Herstellung von Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur, für damit in Verbindung stehende Vergrößerungen oder Neuerrichtungen von Busdepots sowie für die Erweiterung bzw. Herstellung von betriebsnotwendigen Anlagen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben im ÖPNV,
2.4 die wegen den neu eingesetzten alternativen Antriebstechnologien erforderlichen spezifischen Schulungen des Fahr- und Werkstattpersonals,
2.5 digitale Infrastruktur, insbesondere Software für den Betrieb und die Disposition von Fahrzeug-Flotten mit alternativen Antrieben, sofern die Komponenten im Wesentlichen für den Betrieb von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben notwendig sind, sowie
2.6 innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Nutzung von alternativen Antrieben im ÖPNV.
3. Ziele und Indikatoren
Mit dieser Richtlinie wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Nutzung von alternativen Antrieben im Verkehrssektor im Saarland im Bereich des ÖPNV zu unterstützen.
Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind:
- Zuwendung je gefördertem Netzanschluss für eine für den Betrieb von emissionsfreien Bussen notwendige Lade- und Tankinfrastruktur; Sollwert: 300.000 EUR
- Zuwendung je geförderter Elektrolyseanlage zur Erzeugung grünen Wasserstoffs für die Betankungsinfrastruktur, die überwiegend für ÖPNV-Busse angelegt ist; Sollwert: 700.000 EUR
- Zuwendung je gefördertem Grundstückserwerb und/oder je geförderter Grundstückserschließung; Sollwert: 250.000 EUR
- Zuwendung je Schulungsmaßnahme p.P.; Sollwert: 800 EUR
- Zuwendung je digitaler Infrastrukturkomponente; Sollwert: 30.000 EUR
- Zuwendung je innovativem Projekt; Sollwert: 100.000 EUR
- Anzahl der ans Netz angeschlossenen Lade- und Tankinfrastrukturstandorte für emissionsfreie Busse; Sollwert: 5 Stück
- Anzahl der Elektrolyseanlagen zur Erzeugung grünen Wasserstoffs für die Betankungsinfrastruktur für ÖPNV-Busse; Sollwert: 2 Stück
- Anzahl von gefördertem Grundstückserwerb und/oder geförderter Erschließung, Sollwert: 1
- Anzahl geförderter Schulungsteilnehmer; Sollwert: 128
- Anzahl geförderter digitaler Infrastrukturkomponenten; Sollwert: 4
- Anzahl geförderter innovativer Projekte; Sollwert: 2
4. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie jeweils wirtschaftlich tätig sind.
Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Saarland oder in begründeten Ausnahmefällen im Bundesgebiet haben.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, vgl. Nummer 1, Randnummer 17 UEBL. Darüber hinaus kann einem Unternehmen in Schwierigkeiten, vgl. Nummer 1, Randnummer 16 UEBL, keine Beihilfe gewährt werden.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
- Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).
- Die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren.
- Der Leistungszeitraum einer Auftragsvergabe muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Dieser wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraums entstehen.
- Der Antragsteller hat anzugeben, ob und in welcher Höhe er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
- Die zu fördernde Infrastruktur oder der zu fördernde Grundbesitz muss im Saarland oder in begründeten Ausnahmefällen im Bundesgebiet belegen sein.
- Für Förderungen nach 2.1 bis 2.5 muss plausibel dargestellt werden, dass diese auf den im Rahmen eines Betriebskonzeptes für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben ermittelten Bedarf ausgerichtet sind.
- Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
- Die Eigentumsrechte der geförderten Infrastruktur müssen generell beim Antragsteller liegen, mindestens aber muss für die Dauer der Zweckbindung ein auf den Umfang des geförderten Projektes ausgerichtetes Nutzungsrecht des Antragstellers vertraglich geregelt sein. Eine Mitbenutzung der nach 2.1 und 2.3 geförderten Infrastruktur durch Dritte ist anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
- Ein mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Infrastruktur ist plausibel darzustellen und eine Grundvoraussetzung für die Förderung.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf deren Anforderung hin projektbezogene Informationen für die Koordinierung übergeordneter Programmthemen zu liefern.
- Sofern durch die gem. 2.5 geförderte Software Datensätze generiert werden, die für übergeordnete Planungszwecke im saarländischen ÖPNV – insbesondere bezüglich dem flächendeckenden Aufbau einer Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Antriebe – von Interesse sind, so sind diese zu Planungszwecken dem Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) auf Anfrage in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Für den Fördertatbestand gemäß Punkt 2.2 gilt zusätzlich:
- Eine plausible Absatzprognose für den Wasserstoff durch die geplante Beschaffung von Fahrzeugen im Umfeld einer Tankstelle ist zu erstellen und mit dem Antragabzugeben. Ein geplanter Einsatz für eine Tankstelle zur Versorgung von ÖPNV-Fahrzeugen, für die jeweils (Tankstelle und Fahrzeuge) eine Förderung im Rahmen der Richtlinie des BMDV beantragt oder bewilligt wurde, ist bei Antragstellung zu dokumentieren.
- Der Strom für die geförderte Elektrolyseanlage muss zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Die Kapazität der Wasserstoffproduktion muss dabei auf die zu beliefernde Infrastruktur abgestimmt sein und im Antrag dargestellt werden.
- Es muss plausibel dargestellt werden, in welchem Umfang die geförderte Elektrolyseanlage zur Belieferung einer Betankungsinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge im saarländischen ÖPNV genutzt wird.
Für den Fördertatbestand gemäß Punkt 2.4 gilt zusätzlich:
- Die Schulungen beziehen sich ausschließlich auf das Personal, das für die saarländische Busflotte zuständig ist.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung – Bemessungsgrundlage
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss/Zuweisung zur Projektförderung gewährt.
6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Anschaffung, Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind.
Für materielle und immaterielle Vermögenswerte gilt: Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben für diese Vermögenswerte, sofern diese vom Antragsteller steuerrechtlich aktiviert werden.
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Aus haushälterischen Gründen beträgt die maximale Fördersumme, die einem Antragsteller im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährt werden kann, 1.000.000 Euro.
Nicht zuwendungsfähige Kosten sind:
- Die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
- Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,
- Finanzierungskosten insbesondere Zinsen,
- Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Wartungskosten,
- Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Zu den Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, gehören beispielsweise Erschließungs-, Ausbaubeiträge, Ausgaben für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Fernmeldeanlagen,
- Verwaltungskosten,
- Rückbaumaßnahmen,
- Werkzeugkosten,
- Personalkosten/Personalausgaben für zusätzlichen Aufwand bei der Integration der Fahrzeuge in den Linienbetrieb,
- anteilige Absetzungen für Abnutzungen (AfA) im Projektzeitraum für in Bezug auf die alternative Antriebsform spezifischen Anlagen und Geräte, z.B. Dacharbeitsbühnen, Diagnosegeräte und Spezialwerkzeug,
- Maßnahmen zur Ergebnisverbreitung des Projekts,
- Planungskosten,
- Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur und des Elektrotyseurs,
- Ausgaben für den Kauf von Gebäuden und sonstigen Grundstücksaufbauten und damit in Zusammenhang stehende weitere Ausgaben.
6.3.1 Zuwendung für Netzanschlüsse für Lade- und Tankinfrastruktur
Der Förderhöchstsatz für die Errichtung der Netzanschlüsse beträgt höchstens 40% der zuwendungsfähigen Kosten, wenn die Lade- und Tankinfrastruktur ausschließlich erneuerbaren Strom bzw. erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt bzw. nutzt. Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen und Kleinstuntemehmen1) um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Zusätzlich kann die Beihilfeintensität bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bzw. bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Die maximale Fördersumme beträgt 300.000 EUR pro Standort. Hierbei sind nur die dem ÖPNV zuzuordnenden Infrastrukturbestandteile und Kosten zuwendungsfähig.
6.3.2 Zuwendung für Elektrolyseanlagen zur Erzeugung grünen Wasserstoffs
Die Investitionsausgaben sind anhand von Angeboten bzw. plausiblen Preiskalkulationen anhand einer aktuellen Markterkundung nachzuweisen. Insbesondere sind auch absehbare Kostensteigerungen in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Der Elektrolyseur kann mit bis zu 45% der Investitionsausgaben bezuschusst werden. Für KMU ist eine Erhöhung der Förderquote bei Elektrolyseuren um 10% für mittlere bzw. 20% für kleine und Kleinstunternehmen möglich, sofern das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann. Eine Kumulierung bspw. mit Fördermitteln des Bundes ist auch über die genannten 45% der Investitionsausgaben (bzw. 55/65% bei KMU) hinaus möglich, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 41 Nr. 10 AGVO erfüllt sind. Ein Eigenanteil des Antragstellers von mind. 15% der zuwendungsfähigen Kosten ist zu gewährleisten.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben ist Artikel 41 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) maßgeblich.
Eine Förderung von Elektrolyseanlagen erfolgt nur bei besonderem Landesinteresse.
6.3.3 Zuwendung für den Erwerb und/oder die Erschließung von benötigten zusätzlichen Grundstücken für die Herstellung von Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur, für damit in Verbindung stehende Vergrößerungen oder Neuerrichtungen von Busdepots sowie für die Erweiterung bzw. Herstellung betriebsnotwendigen Anlagen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben im ÖPNV
Förderfähiger Grunderwerb beschränkt sich ausschließlich auf die Flächen, deren Erwerb für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig und angemessen ist. Diese Ausgaben sind nur in Höhe desjenigen Wertes zuwendungsfähig, den das Grundstück in unbebautem Zustand hat bzw. haben würde.
Neben betriebsinternen Kosten für Erschließungs- und/oder Baumaßnahmen gem. 2.3 sind auch die Kosten für die noch nicht vorhandene erschließungsbeitragspflichtige öffentliche technische Erschließung bis zur Grundstücksgrenze förderfähig. Hiermit ist insbesondere der Anschluss des Grundstücks an Wasser, Abwasser, Internet und Strom gemeint, soweit dies nicht bereits durch ein Fördervorhaben nach 2.1 abgedeckt ist.
Förderfähig sind außerdem Kosten, die in Verbindung mit Vergrößerungen oder Neuerrichtungen von Busdepots sowie für die Erweiterung bzw. Herstellung von betriebsnotwendigen Anlagen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben im ÖPNV, entstehen.
Der Förderhöchstsatz für Fördertatbestände nach 2.3. beträgt höchstens 40% der zuwendungsfähigen Kosten, wenn die im Zusammenhang mit dem Fördertatbestand errichtete Lade- und Tankinfrastruktur ausschließlich erneuerbaren Strom bzw. erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt bzw. nutzt. Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen und Kleinstunternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Zusätzlich kann die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bzw. bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. Die maximale Fördersumme beträgt 250.000 EUR pro Standort.
6.3.4 Umfang und Höhe der Zuwendung für die wegen den neu eingesetzten alternativen Antriebstechnologjen erforderliche spezifische Schulung des Fahr- und Werkstattpersonals
Förderfähig sind 50% der Kosten für notwendige Fahrer- und Werkstattschulungen in Bezug auf die Nutzung der alternativen Antriebe im ÖPNV, wobei maximal 300 Euro Fahrerschulungskosten pro Person und maximal 1.500 Euro Werkstattschulungskosten pro Person gefördert werden.
6.3.5 Umfang und Höhe der Zuwendung für digitale Infrastruktur, insbesondere Software für den Betrieb und die Disposition von Fahrzeug-Flotten mit alternativen Antrieben.
Der Förderhöchstsatz für digitale Infrastruktur, insbesondere Software für den Betrieb und die Disposition von Flotten mit alternativen Antrieben, beträgt maximal 40% der zuwendungsfähigen Investitionskosten bis zu einer maximalen Fördersumme in Höhe von 60.000 EUR pro Antragsteller.
6.3.6 Innovative Projekte mit Modell- und Pilotcharakter zur Nutzung von alternativen Antrieben im ÖPNV
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art und den Erfordernissen des beantragten Vorhabens und beträgt bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten, sofern es sich nicht um eine Beihilfe handelt. Als zuwendungsfähige Kosten im Rahmen innovativer Projekte werden externe Personal- und Sachkosten anerkannt. Die projektbezogene maximale Fördersumme beträgt 100.000 EUR.
6.4 Beihilferechtliche Grundlagen
Jegliche staatliche Finanzierung im Rahmen dieses Programms muss zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Verfahrens- und materiellen Bedingungen der staatlichen Beihilfevorschriften erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach Nummer 2 über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
Bei der Antragsprüfung wird zu jeder zu fördernden Einzelmaßnahme eine beihilferechtliche Betrachtung durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.
6.5 Kumulation
Im Falle einer Beihilfe gelten die Bestimmungen des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Bei Antragstellung ist über beantragte oder bereits gewährte ergänzende Förderungen Auskunft zu geben.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Allgemeine Regelungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Anlagen der VV zu § 44 LHO in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) werden zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektfördemng (ANBest-P) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 3 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist.
Einnahmen, die sich aus der Nutzung der mittels Investitionszuschüssen geförderten Anlagen ergeben, werden grundsätzlich bei Förderungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelungen aus den Nummern 1.2 bzw. 2.1 der ANBest-P bzw. der ANBest-Gk bezüglich Einnahmen finden in diesem Fall keine Anwendung.
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P bzw. Nummer 1.3 ANBest-GK wird die Zuwendung nachschüssig nach Vorlage und Prüfung eines Ausgabennachweises für das vorangegangene Kalendervierteljahr und den zahlungsbegründenden Belegen ausgezahlt.
Ein Verstoß gegen die Vergabebestimmungen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der ANBest-P bzw. ANBest-P-GK stellt einen Auflagenverstoß dar, der zur Rückforderung führen kann.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Der Bau oder Ausbau der nach der vorliegenden Richtlinie zuwendungsfähigen Vorhaben muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend.
7.3 Dauer der Zweckbindung
Die Dauer der Zweckbindung beträgt 8 Jahre für Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur für Elektrobusse, 10 Jahre für Elektrolyseanlagen, 15 Jahre für Grundstücke (inkl. Erschließung), 5 Jahre für digitale Infrastruktur.
Die Zweckbindungsfrist für bauliche Maßnahmen beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme. Für die nicht baulichen Fördertatbestände beginnt die Zweckbindungsfrist mit dem Tag der letztmaligen Auszahlung der Fördermittel.
7.4 Genehmigungspflicht bei Änderungen
Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an den geförderten Objekten innerhalb der Zweckbindungsfrist von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen.
7.5 Eigentumsübertragung
Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten Infrastruktur innerhalb der Zweckbindung müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen mit 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 49a SVwVfG) ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.
7.5 Durchführung der Maßnahme
Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen.
7.6 Mitteilungspflichten
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, in Verwendungsnachweisen und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatbestände im Sinne des § 264 StGB.
7.7 Widerruf und Rücknahme
Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann, das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz gemäß dieser Richtlinie entspricht.
7.8 Dokumentation
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Förderung mit Hinweis auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz kenntlich zu machen.
Die Zuwendungsempfänger informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen und Maßnahmen erreichten CO2-Minderungen sowie die für das Monitoring und die Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
8. Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz.
Die Zuwendungsanträge sind in schriftlicher Form zu richten an:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz
Referat A/4
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
oder in digitaler Form zu richten an:
Poststelle@umwelt.saarland.de
Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag AN-NMOB alternative Antriebe – (Anlage 1) vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Kostenermittlung und ggf. Planunterlagen des Vorhabens.
8.2 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB alternative Antriebe – (Anlage 2) dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen des Fördergegenstandes.
Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht, der Kauf, Werk-, Dienstleistungsvertrag und die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen, die Abnahmeprotokolle, sowie ggf. die Vergabeunterlagen einzureichen.
Ferner sind mit dem Verwendungsnachweis Lichtbilder der fertiggestellten Maßnahme einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Prüfungen vor Ort durchzuführen.
8.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorgaben der VV zu § 44 LHO.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
1) Hinsichtlich der KMU-Definition gilt die jeweils gültige Empfehlung der EU-Kommission, auf die hiermit Bezug genommen wird.