Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen der Fischerei (FRL-Fischerei)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat A/4

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Förderung von Maßnahmen der Fischerei

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Fischereiverband, -verein oder -genossenschaft Maßnahmen planen, die der Fischerei dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland fördert Sie als Fischereiverband, -verein oder -genossenschaft bei fischereidienlichen Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung für

  • fischereiliche Untersuchungen,
  • Besatzmaßnahmen mit Fischen,
  • Maßnahmen zum Fischarten-, Gewässer- und Fischereischutz,
  • die Förderung der Aus- und Fortbildung der Fischerinnen und Fischer und
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie
  • Jugendförderung.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonderem Landesinteresse kann Ihnen eine 100-Prozent-Finanzierung bewilligt werden.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind der Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sonstige Fischereiverbände sowie Fischereivereine und -genossenschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben müssen Sie bei der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung haben.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Abgaben, zum Beispiel Gebühren, Ausgaben für Flächenerwerb sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Fischerei (FRL-Fischerei)

vom 10.06.2016 in der Fassung vom 23.11.2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Fischerei (§ 33 Abs. 3 Saarländisches Fischereigesetz – SFischG).

1.2 Das Land hat ein erhebliches Interesse an der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Fischerei. Ziel ist die Förderung einer nachhaltigen, naturverträglichen Fischerei an den saarländischen Gewässern unter Beachtung des Schutzes und der Entwicklung der Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit. Die Förderung dient der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Grundlagen der Fischerei, der Fisch- und Gewässerhege, der Aus- und Fortbildung der Fischerinnen und Fischer und der Untersuchung für die Fischerei bedeutsamer Fragen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen werden gewährt für alle fischereidienlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften des SFischG und der dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere für fischereiliche Untersuchungen, für Besatzmaßnahmen, für Maßnahmen zum Fischarten-, Gewässer- und Fischereischutz sowie zur Förderung der Aus- und Fortbildung, der Öffentlichkeits- sowie der Jugendarbeit.

2.2 Zu den zuwendungsfähigen Vorhaben zählen unter Beachtung von Absatz 2.1 insbesondere:

2.2.1 Erhebungen, Untersuchungen, Versuchs- und Forschungsarbeiten mit fischereilicher Zielsetzung, z.B. zu Lebensräumen und Populationen von Fischen im Sinne des § 4 Abs. 2 SFischG, zu fischereibiologischen, gewässermorphologischen und gewässerökologischen Fragen.

2.2.2 Besatzmaßnahmen mit Fischen, Neunaugen, zehnfüssigen Krebsen und Muscheln (im Sinne § 4 Abs. 2 SFischG), z.B. nach Schadensereignissen, zur Wiederansiedlung ehemals einheimischer Arten, zur Stützung der Populationen besonders gefährdeter Arten bzw. im Rahmen von Artenhilfsprogrammen.

2.2.3 Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse im und am Gewässer (gemäß § 4 Abs. 2 SFischG), z.B. Verbesserung des Lebensraumes der Fische durch Schaffung von Laichplätzen, Schutz-, Ruhe- und Rückzugsräumen, Schaffung möglichst naturnaher Gewässerstrukturen, Schaffung von Fischwechseleinrichtungen, Regulierung von Fischbeständen im Sinne der Förderung der einheimischen, nicht gebietsfremden Fischfauna.

2.2.4 Anschaffung von Geräten, die dem Ziel Förderung der Fischerei dienen, z.B. zur Untersuchung und Hege der Fischbestände (wie Boote und die notwendigen Zug- und Transportfahrzeuge, E-Fischfanggeräte, Netze, Reusen, Brutboxen, Belüftungsanlagen, Transportbehälter sowie Materialien für Gewässeruntersuchungen einschließlich Ersatzteile und Ersatzchemikalien), für Lehr- und Lernzwecke (insbesondere technische Geräte einschließlich Software und Lizenzen).

2.2.5 Einrichtungen an Fischgewässern, die der Förderung der Fischerei dienen, z.B. barrierefreier Zugang zur Ausübung der Fischerei

2.2.6 Schulung, Aus- und Fortbildung im Fischereiwesen, z.B. Lehrgänge für Gewässerwarte/innen, Fischereiaufseher/innen, Elektrofischer/innen und Ausbilder/innen bei Fischereischeinprüfungslehrgängen sowie Investitionsmaßnahmen zur Förderung der Fischerei, insbesondere Schulungseinrichtungen

2.2.7 Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Beteiligung an Ausstellungen und Messen, Erstellung von Informationsschriften wie Faltblätter, Flyer, Plakate usw.

2.2.8 Jugendförderung, z.B. Lehr- und Lernmittel, Lehrfahrten und Zeltlager, Ausbildung von Jugendbetreuern/innen.

3. Ziele und Indikatoren

3.1 Ziel ist es, durch Unterstützung der Maßnahmenträger die Umsetzung einer nachhaltigen, naturverträglichen und tierschutzgerechten Fischereiausübung im Saarland zu gewährleisten. Diese liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die saarländische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut anzusehen.

3.2 Als Indikatoren kommen zur Anwendung:

Zu 2.2.1.: Anzahl der untersuchten Gewässer/Jahr

Zu 2.2.2.: Anzahl der besetzten Arten und Individuen

Zu 2.2.3.: Anzahl der durchgeführten Maßnahmen

Zu 2.2.4.: Anzahl der Geräte und Einsatzstunden/-tage

Zu 2.2.5.: Anzahl der Einrichtungen

Zu 2.2.6.: Anzahl der Schulungsteilnehmer/innen

Zu 2.2.7.: Anzahl der Einrichtungen

Zu 2.2.8.: Anzahl der Veranstaltungen und teilnehmenden Jugendlichen

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2 können

  • der Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • sonstige Fischereiverbände
  • Fischereivereine und -genossenschaften

erhalten.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Genehmigungspflichtige Vorhaben nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung beim Zuwendungsempfänger vorliegt.

5.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Höhe der Zuwendung mindestens 500 EUR beträgt (Bagatellgrenze).

6. Art. Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung

6.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteils-, Voll- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

6.4 Eigenleistungen

Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können in Höhe von 75 v.H. der vom Ministerium der Finanzen und Europa festgelegten Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im einfachen Dienst, Stand vom März 2006 (durchschnittliches Jahresgehalt ohne Zuschläge und Nebenkosten geteilt durch durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltende Pauschbetrag für den einfachen Dienst. Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist nicht zuwendungsfähig.

Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein,

b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geforderten Vorhaben stehen,

c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe,

d) vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Namen des Ausführenden sowie dessen Unterschrift geben.

e) die Summe der Zuwendungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten.

f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch den Zuwendungsempfänger oder in das Vorhaben durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartner erbracht werden.

6.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Vorhaben entstehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind.

6.6 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind öffentlich-rechtliche Abgaben, z.B. Gebühren, Ausgaben für Flächenerwerb, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Kreditbeschaffungs-, Vor- und Zwischenfinanzierungskosten, von Dritten erstattete Ausgaben.

6.7 Höhe der Förderung

Die Höhe der Projektförderung gemäß den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.8 der Richtlinie beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonderem Landesinteresse kann eine 100%-Finanzierung bewilligt werden. In geeigneten Fällen soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Festbetragsfinanzierung erfolgen.

6.8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.8.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.

6.8.2 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes (Zweckbindungsfrist), der im Zuwendungsbescheid festzulegen ist, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Maßnahme vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen.

6.8.3 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Sind Teilzahlungen möglich, erlischt der Ansprach des Zuwendungsempfängers auf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgerufene Mittel mit Ausnahme des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 5 v.H. der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern.

6.8.4 Auf die Gewährung der Landeszuwendung ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung in geeigneter Form hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten.

6.8.5 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn ein Teilvorhaben ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht ausgeführt wird. Bei Verfehlung des Zuwendungszwecks in Folge der Nichtausführung eines Teilvorhabens wird der Zuwendungsbescheid vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, bereitgestellt. Dem Antrag sind die gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die beantragte Maßnahme sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid.

7.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn

Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn nach Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten.

7.3 Auszahlung der Zuwendung

Anträge auf Auszahlung sind an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken zu richten. Teilauszahlungen werden nur gewährt, wenn die mögliche Teilzahlung mindestens 1.000,00 Euro beträgt.

Auszahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises maximal bis zu einer Höhe von 95 v.H. der Zuwendung gewährt. Im Übrigen erfolgt die Schlussauszahlung der Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.1 der VV zu § 44 LHO ist unter Verwendung des Vordrucks, Anlage 2, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken vorzulegen. Die Projektunterlagen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ergänzende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

7.4.1 In einem ersten Schritt ist eine kursorische Prüfung (Schlüssigkeitsprüfung) aller eingegangenen Verwendungsnachweise vorzunehmen.

7.4.2 In einem zweiten Schritt findet eine vertiefte Prüfung der Maßnahmeausführung und der Originalbelege stichprobenartig vor Ort statt. Hierzu werden 10% der Förderfälle aber mindestens 5% der bewilligten Zuwendungssummen (Grundgesamtheit = alle im laufenden Haushaltsjahr vorgelegten Verwendungsnachweise) mit dem Softwareprogramm ACL per Zufallsauswahl gezogen.

7.4.3 Zusätzlich zu der Stichprobe ist eine Risikoauswahl vorzunehmen. Dabei sollen von den oberen 20% der Fälle mit den höchsten Einzelfördersummen mindestens 20% vertieft geprüft werden. Bei Förderfällen mit einem Eigenanteil unter 50% erhöht sich die Stichprobenauswahl auf 20% der entsprechenden Förderfälle.

7.5 Prüfung und Rückforderung

Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder den Rechnungshof des Saarlandes bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt rückwirkend am zum 01.09.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2025 außer Kraft.

 

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