Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des LEADER-Ansatzes im Saarland (FRL-LEADER)
Vom 1. April 2019
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 34–35 VO (EU) Nr. 1303/2013 i.V.m. Art. 42–44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 808/2014 nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 (SEPL 2014–2020), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes – ELER) und des Landes für die Förderung der Umsetzung integrierter lokaler Entwicklungsstrategien im Rahmen des LEADER-Ansatzes.
1.2 Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen und des SEPL 2014–2020 (insbesondere Kapitel 8.2.9.), nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Die Fördergegenstände bestimmen sich nach den jeweiligen EU-rechtlichen Vorgaben sowie den Regelungen des SEPL 2014–2020, insbesondere Kapitel 8.2.13. Der LEADER-Ansatz wird „bottom up” über Lokale Aktionsgruppen (LAG) umgesetzt, in denen die relevanten Akteure der ländlichen Regionen vertreten sind und die ihrerseits auf Grundlage von SWOT-Analysen eigene Lokale Entwicklungsstrategien (LES) erarbeiten. Aus dem Spektrum der Fördertatbestände, die sich aus der ELER-Verordnung und den nationalen Fördergrundsätzen ergeben, wählt die LAG eigenverantwortlich die nach ihrer Ansicht besten und am ehesten förderwürdigen Vorhaben aus. Insbesondere junge Menschen können und sollen sich auch mit innovativen Ansätzen beteiligen. Die LEADER Förderung greift somit inhaltlich alle Sektoren einer ausgewogenen ländlichen Entwicklung auf (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz, Energie, integrierte ländliche Entwicklung), nutzt methodisch aber einen anderen Ansatz als die klassischen Förderinstrumente der gemeinsamen Agrarpolitik.
2.2 Im Rahmen der EU-rechtlichen Bestimmungen und der Regelungen des SEPL 2014–2020 ergeben sich die Fördergegenstände aus der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie im Sinne des Art. 33 VO (EU) Nr. 1303/2013 (LES) der LEADER-Region, in der das Vorhaben umgesetzt werden soll.
3. Ziele und Indikatoren
Ausgehend von der sozio-ökonomischen Analyse für den SEPL 2014–2020 ist es Ziel der Förderung, mit der Umsetzung integrierter lokaler Entwicklungsstrategien bei umfassender Einbeziehung regionaler Akteure einen möglichst großen Beitrag zum erfolgreichen Umgang mit den spezifischen Entwicklungsherausforderungen in den ländlichen Gebieten des Saarlandes zu leisten. Diese Vorgehensweise gewährleistet einen Mehrwert gegenüber nicht abgestimmten Einzelvorhaben. LEADER stellt einen modellhaften, methodischen und innovativen Ansatz der Regionalentwicklung dar, der es Menschen vor Ort ermöglicht, regionale Prozesse selbst mitzugestalten und mitzubestimmen. So kann das Potential einer Region besser für deren Entwicklung genutzt werden.
Als Indikatoren kommen zur Anwendung:
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Zahl der ausgewählten LAGen,
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Zahl der von den LAGen abgedeckten Personen,
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Öffentliche Ausgaben.
Weitere spezifische Indikatoren werden von den LAGen in den jeweiligen LES festgelegt.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Kapiteln 4, 5, 7 und 11 des SEPL 2014–2020 wird verwiesen.
4. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können sowohl Gemeinden, Gemeindeverbände, natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als auch die LAG selbst sein.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Einhaltung von Grundsätzen
5.1 Gefördert werden nur Vorhaben, die von der jeweiligen LAG gemäß Art. 42 VO (EU) Nr. 1305/2013, in deren Gebiet das Vorhaben umgesetzt werden soll, nach Art. 34 Abs. 3 Buchstabe f) VO (EU) Nr. 1303/2013 zur Förderung ausgewählt wurden.
Vorhabensbeginn
5.2 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (siehe Nr. 8.3).
Als Beginn des Vorhabens gelten:
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der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder
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der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung des zu fördernden Vorhabens.
Bei baulichen Vorhaben gelten die Durchführung fachlich erforderlicher Voruntersuchungen, sowie die Planung und der Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
Bagatellgrenze
5.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die mögliche Zuwendung einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR nicht unterschreitet (Bagatellgrenze).
Beihilferecht
5.4 Antragstellerinnen und Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, erhalten keine Zuwendung.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG wird als Festbetragsfinanzierung nach Pauschalbeträgen gewährt.
Die übrigen Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung gewährt.
6.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung durch Zuwendungsbescheid.
6.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung
Für Umfang und Höhe der Zuwendung sind vorrangig die EU-rechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des SEPL 2014–2020 maßgebend. In deren Rahmen gilt Folgendes:
6.4.1 Die Zuwendung nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG beträgt abschließend bis zu 70.000 EUR je LAG bzw. LEADER-Region und Jahr. Die Zuwendung kann für mehrere Jahre, jedoch nach Jahren getrennt, in einem Zuwendungsbescheid gewährt werden. Die tatsächliche Höhe der Pauschalförderung bestimmt sich nach der finanziellen Obergrenze gemäß Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 und der diesbezüglichen Festlegung der LAG in der jeweiligen LES. Dabei bleiben die Kosten der vorbereitenden Unterstützung unberücksichtigt.
Für die Höhe der übrigen Zuwendungen gelten die jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des SEPL 2014–2020 und die Festlegungen in der jeweiligen LES.
6.4.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Vorhaben entstehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind. Die nach den Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für die Landesverwaltung, insbesondere das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, geltenden Bestimmungen (z.B. hinsichtlich Reisekosten, Bewirtung, Personalkosten, Beschaffungswesen) gelten für die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben analog. Eine Besserstellung der Zuwendungsempfängern oder des Zuwendungsempfängers im Vergleich zur Landesverwaltung ist auszuschließen.
6.4.3 Abweichend von Nr. 1.5 BNBest-Bau werden Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Bauvorhaben mit einem Anteil von bis zu 23 v.H. des Betrags der zuwendungsfähigen Bauausgaben berücksichtigt.
6.4.4 Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller weist durch Vorlage einer Bestätigung der Finanzbehörden nach, dass sie oder er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.4.5 Öffentlich-rechtliche Gebühren (§ 3 Abs. 4 SGebG) sind nicht zuwendungsfähig.
6.4.6 Eigene Arbeitsleistungen öffentlich-rechtlicher Zuwendungsempfängerinnen oder-empfänger, der LAG – mit Ausnahme bezahlter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der LAG – sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können in Höhe von 75 v.H. der vom Ministerium für Finanzen und Europa festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst” (durchschnittliches Jahresgehalt ohne Zuschläge und Nebenkosten geteilt durch durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltende Pauschbetrag für den einfachen Dienst (derzeit durchschnittliches Jahresgehalt ohne Zuschläge und Nebenkosten geteilt durch durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden = 29.707/1.644 = 18,07, davon 75% als zuwendungsfähig anerkannt = 13,55 EUR).
Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein,
b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geförderten Vorhaben stehen,
c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe,
d) von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Namen der bzw. des Ausführenden sowie deren bzw. dessen Unterschrift geben. Zusätzlich sind die Listen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger oder dessen Vertreterin oder Vertreter, wie z.B. Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, zu bestätigen.
e) Die Summe der Zuwendungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten.
f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger, deren oder dessen Mitglieder oder in das Vorhaben durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden.
6.4.7 Zuwendungen bzw. Spenden, gleich welcher Art und Form einschließlich Sach- und Arbeitsleistungen, die eine Gebietskörperschaft, eine Kirchengemeinde, eine LAG oder ein Verein, der den Status der Gemeinnützigkeit erfüllt, von einer nicht staatlichen oder kommunalen öffentlichen Stelle zur Durchführung des Vorhabens, für das auch eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wurde, erhält, führen nicht zur Reduzierung der Zuwendung oder der zuwendungsfähigen Ausgaben nach dieser Richtlinie, sondern gelten als Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Bei Kirchengemeinden gelten auch die vom zuständigen Bistum bzw. von der zuständigen Landeskirche zur Verfügung gestellten Mittel als Eigenmittel der Kirchengemeinde.
Die Summe der Eigenmittel und aller Zuwendungen darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben nicht übersteigen und die jeweils geltenden Fördersätze nicht überschreiten.
6.4.8 Mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen, insbesondere öffentlich-rechtliche Zuwendungen und innerhalb der Zweckbindungsfrist erwirtschaftete Nettoeinnahmen, sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen, sofern nicht in Nr. 6.3.6 oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Für Vorhaben, deren Gegenstand eine einnahmeschaffende Investition in ein Unternehmen ist (z.B. Anschaffung von Anlagen zur Produktion von auf dem Markt zur Gewinnerzielung angebotenen Gutem), kann zur Berücksichtigung der innerhalb der Zweckbindungsfrist erwirtschafteten Nettoeinnahmen bei der Förderung alternativ auch analog Art. 61 Abs. 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1303/2013 i.V.m. Kapitel 8.2.9.3.1.5. Abs. 1 i.V.m. Kapitel 8.2.9.3.1.6. 9. Alternative des SEPL 2014–2020 abweichend vom Regelfördersatz folgender Fördersatz festgesetzt werden:
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Für derartige Vorhaben, die unter eine Maßnahme nach den Artikeln 13 bis 41 VO (EU) Nr. 1305/2013, einen Fördergrundsatz des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) oder ein besonderes Förderprogramm des Landes subsumierbar sind („Mainstream-Maßnahmen”), wird der Fördersatz entsprechend der einschlägigen Mainstream-Maßnahme festgesetzt. Gelten für die Mainstream-Maßnahme zusätzlich auch absolute Förderhöchstgrenzen oder Regelungen zur Anrechnung von Nettoeinnahmen, so sind diese ebenfalls einzuhalten.
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Für derartige Vorhaben, die keiner Mainstream-Maßnahme zugeordnet werden können, beträgt der Fördersatz 25%.
Sind in der jeweiligen LES niedrigere Fördersätze vorgesehen, so gelten diese.
6.4.9 Im Rahmen der Antragsprüfung wird die vorläufige Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich
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anhand verschiedener Angebote oder Preisauskünfte je Auftrag, oder
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einer Kostenberechnung nach DIN 276,oder
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eines fachlich fundierten Kostenvoranschlages oder
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Referenzkosten geschätzt oder
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durch einen von der ELER-Verwaltungsbehörde (Art. 66 VO (EU) Nr. 1305/2013) eingerichteten Bewertungsausschuss plausibilisiert.
Dies entfällt bei einer Förderung nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG.
6.5 Abstimmung mit anderen Förderprogrammen
Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen Fördermitteln ist nur möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche (Fördergegenstände, Ausgaben) des Vorhabens beziehen.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Überschreiten die Ausgaben einzelner Teilbereiche des Vorhabens den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies bis zur Höhe von 20% durch Ausgabeneinsparungen in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die fachgerechte Durchführung des Gesamtvorhabens im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird.
7.2 Können nicht durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu vertretende Ausgabensteigerungen in einzelnen Teilbereichen des Vorhabens nicht durch Einsparungen in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Umsetzung einzelner Teilbereiche verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen und der Zuwendungszweck insgesamt erreicht wird.
7.3 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn ein Teilbereich des Vorhabens ohne Zustimmung nach Nr. 7.2 nicht ausgeführt wird. Bei Verfehlung des Zuwendungszwecks in Folge der Nichtumsetzung eines Teilbereichs wird der Zuwendungsbescheid vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.
7.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
7.5 Geförderte Bausubstanz (Gebäude, Bauwerke, bauliche Anlagen und damit festverbundene Teile) und Grundstücke sind für die Dauer von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen.
Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann auf Antrag die Zweckbindung im Sinne des ursprünglichen Zuwendungszweckes anpassen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz anteilig zu erstatten.
7.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nr. 7.5 jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Bausubstanz oder dem geförderten Grundstück vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Vorhaben an dem geförderten Objekt durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
7.7 Bei einer Übertragung des Eigentums an
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der geförderten Bausubstanz oder dem geförderten Grundstück oder
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geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nr. 7.5 müssen von der Erwerberin oder vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden. Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende Verpflichtung der Neueigentümerin oder des Neueigenturners, so kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden.
7.8 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Anspruch der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn deren Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Hiervon ausgenommen sind
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Sicherheitseinbehalte sowie
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Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern.
7.9 Die Antragstellerin oder er Antragsteller bzw. die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
7.10 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Dabei sind die Publizitätsvorgaben der Art. 115–117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII, Kapitel II VO (EU) Nr. 821/2014 einschließlich Anhang II und Art. 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang Ill einzuhalten. Wird ein Vorhaben ganz oder teilweise aus Mitteln des Bundes finanziert, ist hierauf ebenfalls hinzuweisen.
Bei den Informations- und Publizitätsmaßnahmen ist daneben auch eine Verwendung des Landessignets des saarländischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz mit einzubeziehen.
7.11 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat dem Saarland ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten, die mit Hilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden, einzuräumen. Erstellt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Studien bzw. Konzepte nicht selbst, so hat sie oder er das Nutzungsrecht des Saarlandes mit den Urheberinnen oder Urhebern der Studien bzw. Konzepte vertraglich zu regeln. Zum Nutzungsrecht des Saarlandes zählt auch das Recht zur Veröffentlichung der Studien bzw. Konzepte und ihrer Ergebnisse oder zur sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben.
7.12 Die Zuwendungsbestimmungen nach dem SEPL 2014–2020 bleiben unberührt.
7.13 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten die entsprechenden EU-rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen sowie ergänzend die §§ 48–49a SVwVfG und die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
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der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann,
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das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht,
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im Falle einer Förderung nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 die finanzielle Obergrenze von 25% der im Rahmen der Umsetzung der LES tatsächlich anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben ohne die Kosten der vorbereitenden Unterstützung nach Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1303/2013 überschritten wird.
8. Verfahren
8.1 Auswahlverfahren
8.1.1 Die LAG arbeitet nach Art. 34 Abs. 3 Buchstabe b) und d) VO (EU) Nr. 1303/2013 ein nicht diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren auf Basis eines Punktesystems aus und legt die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben (Auswahlkriterien) fest. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien müssen zudem den Anforderungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 f. genügen. Dabei sind quantifizierte Mindestanforderungen an die Vorhaben festzulegen. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien müssen für alle Vorhaben, mit Ausnahme der Vorhaben der LAG selbst, gleichermaßen zur Anwendung kommen.
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien werden dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Kenntnis gegeben und müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.
8.1.2 Die LAG führt das Auswahlverfahren nach Art. 34 Abs. 3 Buchstaben e) – f) VO (EU) Nr. 1303/2013 durch, dokumentiert dieses und leitet die danach zur Förderung ausgewählten Vorhaben an die Bewilligungsbehörde weiter.
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens muss mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.
8.2 Antragsverfahren Nach Abschluss des Auswahlverfahrens nach Art. 34 Abs. 3 Buchstaben e) – f) VO (EU) Nr. 1303/2013 durch die LAG wird der vollständige Zuwendungsantrag unter Verwendung der Vordrucke nach Anlage 1 (für Förderungen nach Kapitel 8.2.9.3.3. des SEPL 2014–2020 zur vorbereitenden Unterstützung Anlage 3) schriftlich oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Referat A/4 – eingereicht. Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung zu stellen.
Dem Antrag sind die Bewertung und die dokumentierte Auswahlentscheidung der LAG, Projektunterlagen wie z.B. Pläne, eine Projektbeschreibung und eine Kostenberechnung nach DIN 276 bzw. Kostenvoranschläge bzw. verschiedene Angebote oder Preisauskünfte je Auftrag beizufügen.
Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer des zu fördernden Objektes, so ist eine entsprechende Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Durchführung der Vorhaben beizufügen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen.
Bei Vorhaben nach Kapitel 8.2.9.3.1. des SEPL 2014–2020, die einer Mainstream-Maßnahme zuordenbar sind, können insbesondere die für diese Mainstream-Maßnahme vorgesehenen Unterlagen angefordert werden.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten.
Bei Förderungen nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG besteht der Zuwendungsantrag lediglich aus dem Vordruck nach Anlage 1 ohne weitere Ergänzungen.
8.3 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilen, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag, ggf. incl. Auswahlentscheidung und Bewertung der LAG, vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung.
Bei Förderungen nach 8.2.9.3.3. des SEPL 2014–2020 zur vorbereitenden Unterstützung kann die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn bereits erteilt werden, wenn eine Anerkennung nach Art. 33 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013 grundsätzlich möglich erscheint.
Bei Förderungen nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn mit der Auswahl und Anerkennung der LAG nach Art. 33 Abs. 3 und 5 VO (EU) Nr. 1303/2013 für die gesamte Förderperiode als erteilt.
Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn besteht nicht.
8.4 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat A/4. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss des Antrags- und Auswahlverfahrens entsprechend der festgelegten Förderrangfolge.
8.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
8.5.1 Zuwendungen von weniger als 10.000 EUR werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.
8.5.2 Teilzahlungen erfolgen nur auf der Grundlage von geprüften Zwischenverwendungsnachweisen mit Belegen. Eine Teilzahlung erfolgt jedoch nur, wenn der mögliche Auszahlungsbetrag mindestens 1.000 EUR beträgt.
8.6 Verwendungsnachweisverfahren
8.6.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 2 in einfacher Ausfertigung über die LAG bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen bzw. den Verwendungsnachweis um weitere Angaben erweitern. Bei Vorhaben nach Kapitel 8.2.9.3.1. des SEPL 2014–2020, die einer Standardmaßnahme im SEPL 2014–2020 zuordenbar sind, können insbesondere die für diese Standardmaßnahme vorgesehenen Unterlagen angefordert werden. Bei Vorhaben nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 zur Unterstützung für laufende Kosten der LAG genügt ein einfacher Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben summarisch nach Kostenhauptgruppen zusammenzustellen sind, besteht.
8.6.2 Wird der Zuwendungszweck nicht in dem Haushaltsjahr erfüllt, in dem die Zuwendung gewährt wurde, ist bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis im Sinne der Nr. 6.1 Satz 2 und 3 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P-GK vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichten. Sie kann jedoch auch die Ergänzung des Zwischenverwendungsnachweises durch Belege im Sinne der Nr. 6.4 ANBest-P im Original oder in Kopie (bei Gebietskörperschaften) verlangen. Die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises kann gegebenenfalls durch die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises ersetzt werden. Im Übrigen findet Nr. 8.6.1 sinngemäß Anwendung.
8.6.3 Verwendungsnachweis und etwaige Zwischenverwendungsnachweise sind von der LAG auf Vollständigkeit zu prüfen. Eine Weitergabe an die Bewilligungsbehörde soll nur bei Vollständigkeit erfolgen. Fehlende Unterlagen werden von der LAG nachgefordert.
Die Prüfung der LAG beinhaltet zudem die Erreichung des Zuwendungszweckes, die Erfüllung der Erwartungen, die zur Förderung geführt haben und die Einhaltung der von der LAG gemachten Vorgaben. Die LAG dokumentiert ihre Prüfung und deren Ergebnis und leitet diese Dokumentation mit dem Verwendungsnachweis bzw. Zwischenverwendungsnachweis an die Bewilligungsbehörde weiter.
8.6.4 Bei im Rahmen der Vorhabendurchführung von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger vergebenen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Richtlinie 2004/18/EG bzw. in Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellen-werte (EU-Schwellenwerte) unterschreitet, erfolgt im Rahmen der Verwaltungskontrolle der Verwendungsnachweise (Verwendungsnachweisprüfung) nur eine kursorische Prüfung der Einhaltung der Vergabebestimmungen. Geprüft wird dabei nur die Einhaltung der grundsätzlichen Regelungen. Eine weitergehende Prüfung erfolgt in diesen Fällen bei Vorhaben, die zur Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden.
8.6.5 Im Falle einer Förderung nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG erfolgt in der Regel eine vereinfache Verwendungsnachweisprüfung, welche sich ausschließlich auf die Erreichung des Zuwendungszweckes, offenkundige Fehler und die Leistung von die Höhe der Pauschalförderung übersteigenden Ausgaben nach Angaben der LAG erstreckt. Nr. 1.2 Satz 3 ANBest-P findet keine Anwendung. Im Rahmen einer ggf. nach EU-Recht durchzuführenden Vor-Ort-Kontrolle sind weitergehende Prüfungen möglich.
8.7 Abrechnungsverfahren
8.7.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert.
8.7.2 Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P/ANBest-P-GK findet keine Anwendung.
Im Falle einer Förderung nach Kapitel 8.2.9.3.2. des SEPL 2014–2020 als Unterstützung für laufende Kosten der LAG gilt Nr. 2.4 ANBest-P.
8.7.3 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ein gesonderter Abrechnungsbescheid ergeht nur,
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wenn nach §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 VV zu § 44 LHO/VV-P-GK zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 8 ANBest-P/AN Best-P-G K weitere Verfahrensschritte notwendig sind oder
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wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht.
8.7.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt.
Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
8.7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen und darüber hinaus die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
9. In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung des LEADER-Ansatzes im Saarland (FRL-LEADER) vom 10.02.2015 außer Kraft.