Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung von Kooperationen im Rahmen der Pflegeberufereform
Vom 7. Juni 2022
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1. Zuwendungszweck
Das Saarland gewährt im Rahmen der durch das Förderprogramm „Vorhaben zur finanziellen Unterstützung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung gemäß § 54 Pflegeberufegesetz“ des Bundes zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie gemäß § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) Zuwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die im Rahmen der Pflegeberufereform erforderlichen Kooperationen zwischen den an der generalistischen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen und Trägern sicherzustellen.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Förderziel und Indikator
Aufgrund des Fachkräftemangels in der Pflege muss erreicht werden, dass mindestens alle Ausbildungsplätze auch nach der Pflegeberufereform erhalten bleiben. Dieses Ziel kann nur mit übergreifenden Kooperationen erreicht werden. Daher sollen die an der Ausbildung beteiligten Akteure dabei unterstützt werden, nachhaltige Kooperationen einzugehen.
Als Indikator zur Zielerreichung soll der externe Pflegeausbildungsindex PIX dienen. Der Pflegeausbildungsindex PIX ist ein Analysetool zur Pflegeausbildung in Deutschland.
3. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Maßnahmen in folgenden Bereichen:
a) Die Einrichtung oder Unterstützung einer zentralen Koordinierungsstelle, mehrerer dezentraler Koordinierungsstellen oder eine Kombination von diesen im Saarland zur landesweiten Unterstützung der Einrichtungen, der Pflegeschulen sowie der Hochschulen bei der Suche von Kooperationspartnern zur Durchführung der (hoch)schulischen und praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz.
Hierbei ist auch der Aufbau einer zentralen Software, über die eine digitale Vernetzung bzw. der transparente Austausch der Kooperationspartner möglich wird, z.B. über verfügbare Ausbildungsplätze, förderfähig.
b) Förderungen des Zusammenschlusses oder des Ausbaus eines Zusammenschlusses von Einrichtungen zur dauerhaften Durchführung der (hoch)schulischen und praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, unter Beteiligung mindestens eines Trägers der praktischen Ausbildung, weiterer zur Vermittlung der neuen Ausbildungsinhalte geeigneter Einrichtungen sowie ggf. einer oder mehrerer Pflegeschulen, um eine höhere Qualität der Ausbildung bei deutlich verringertem organisatorischen Aufwand zu erreichen (Ausbildungsverbünde).
c) Förderung von Pflegeschulen bei der Etablierung der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen hinsichtlich der den Pflegeschulen nach § 10 Pflegeberufegesetz zugewiesenen Aufgaben.
d) Förderung der Hochschulen beim Aufbau von Zusammenschlüssen mit Einrichtungen zur dauerhaften Durchführung der Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes.
4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) saarländische, staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen nach der Maßgabe des § 65 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes sowie deren Träger,
b) saarländische Hochschulen, die einen primärqualifizierenden Pflegestudiengang nach dem Pflegeberufegesetz anbieten bzw. beabsichtigen anzubieten,
c) saarländische Ausbildungsverbünde, soweit sierechtsfähig sind, ein rechtsfähiges Mitglied des Ausbildungsverbundes für diesen oder für den Fall der Gründung eine juristische Person, die Mitglied des Ausbildungsverbundes werden wird, und die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen, mit Sitz im Saarland.
Bei Anträgen durch juristische Personen müssen die jeweiligen Vertretungsbefugnisse der unterzeichnenden Person dem Antrag beigefügt werden.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
a) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einreichung einer Projektbeschreibung nebst Finanzierungs- und Zeitplan. Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass die beantragte Maßnahme geeignet ist eine oder mehrere der in Nummer 3 a bis d geschilderten Maßnahmen als Kooperationen generell und nicht nur im Einzelfall zu realisieren oder neue Kooperationen anzubahnen sowie die Nachhaltigkeit bestehender Kooperationen sicherzustellen.
b) Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei Antragstellung gegenüber der Bewilligungsbehörde anzugeben.
c) Mit der Zuwendung des Landes muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt sein.
d) Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO bzw. Nummer 1.2 c VV-P-GK zu § 44 LHO können Projekte nach dieser Förderrichtlinie, die vor Bewilligung der Förderung begonnen wurden, auch dann gefördert werden, wenn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann auf Antrag erteilt werden. In dem Antrag ist zu begründen, aus welchen Gründen ein Zuwarten bis zum Zugang des Zuwendungsbescheides nicht zumutbar war. Aus der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann nicht auf eine Förderung geschlossen werden, das heißt, es wird kein Anspruch auf Förderung begründet. Das Risiko der Förderfähigkeit und der Anerkennung der im betreffenden Antrag angegebenen Kosten tragen auch im Falle der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn allein die Antragsteller.
6. Art und Umfang, Höhe der Förderung
a) Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt. Sofern ein Projektträger eine oder mehrere in Nummer 3 genannte Maßnahmen umsetzen möchte, gilt, dass für 3b und 3c jeweils mindestens 30 von hundert der Fördersumme genutzt werden müssen; die Summe von Nummer 3a und 3d darf den Umfang von 40 von hundert der Fördersumme nicht übersteigen.
b) Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung und dauerhaften Durchführung der durch die Pflegeberufereform geforderten Kooperationen (Ausbildungsverbünde), z.B. durch juristische Beratung und Begleitung von Kooperationen, Informations- oder Vernetzungsveranstaltungen zur Anbahnung oder Konkretisierung von Kooperationsverträgen sowie den Ausbau und die Verfestigung bereits bestehender Kooperationsbeziehungen.
c) Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, wie z.B. Spenden und Beiträge, sind als Deckungsmittel einzusetzen.
d) Der Projektzeitraum ist bis zum 31. Dezember 2023 begrenzt.
7. Verfahren
a) Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung des Antragsformulars (Anlage 1) grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme schriftlich an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes (Bewilligungsbehörde), Referat A5, Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken, zu richten. Dem Antrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung nebst Finanzierungsplan beizulegen. Für den Fall, dass der Projektträger mehrere der in Nummer 3 a bis d genannten Maßnahmen umsetzen möchte, ist dies entsprechend darzulegen. Die Angaben im Antrag, in den sonstigen eingereichten Unterlagen sowie im Zuwendungsbescheid sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S.2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598). Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
b) Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach einem Abruf durch die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger mit Formular „Eingangsbestätigung, Rechtsbehelfsverzicht, Mittelabruf“ der Seite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und kann in Raten erfolgen.
c) Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Formulars innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, wenn nicht im Zuwendungsbescheid eine andere Regelung getroffen wird. Er besteht aus einem Sachbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis und den entsprechenden Belegen in Kopie.
d) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
e) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes gemäß § 93 der Bundeshaushaltsordnung, des Landesrechnungshofes gemäß § 93 LHO und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bleiben unberührt. Durch die genannten Stellen kann eine Prüfung auch vor Ort vorgenommen werden.
f) Darüber hinaus sind die allgemeingültigen haushalts- und förderrechtlichen Anforderungen sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-P-GK) einzuhalten.
8. Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.