Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL-Öko/AUKM)
Vom 01.01.2020
[…]
l. Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt l werden durch die Besonderen Bestimmungen in Abschnitt II für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zweck
Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen aus Mitteln der EU, des Bundes und des Landes für die Einführung und Beibehaltung der ökologischen/biologischen Landbewirtschaftung sowie für die Durchführung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V. mit VO (EU) Nr. 808/2014 sowie VO (EU) Nr. 809/2014 nach Maßgabe der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR) und des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 (SEPL 2014–2020), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung.
Der ökologische/biologische Landbau sowie die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sollen als freiwillige Beiträge der Landwirtschaft zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen beitragen.
Die Höhe der Förderung soll den Landwirten/Landwirtinnen den entstehenden Mehraufwand bzw. die Ertrags- und Einkommenseinbußen ausgleichen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen, der NRR und des SEPL 2014–2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen und nationalen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Einführung des ökologischen/biologischen Landbau sowie die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus
2.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter
2.3 Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur
2.4 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands (Ausschließlich in Kombination mit der extensiven Bewirtschaftung von Obstbeständen)
2.5 Umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands
2.6 Extensive Bewirtschaftung von Obstbeständen
2.7 Nicht förderfähige Maßnahmen
Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen,
- die bereits durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche einzuhalten sind.
- die im Zusammenhang mit Entscheidungen stehen, die der Durchführung der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) oder anderer Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen dienen,
- für die Zahlungen oder Vergünstigungen von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Stellen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche gewährt werden.
3. Ziele und Indikatoren
Die Maßnahmen dieser Richtlinie tragen in erster Linie zur Erreichung der Ziele der „Priorität 4“, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme und der „Priorität 5“, Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft. (Artikel 5 Absatz 4 und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), bei.
Als Indikator der Wirksamkeit beim ökologischen/biologischen Landbau gilt der prozentuale Zuwachs an ökologisch/biologisch bewirtschafteter Fläche. Ziel ist ein Anteil von 25% an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche.
Laut Ziffer 8.2.5.19 des SEPL 2014–2020 wurden bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen folgende Indikatoren und Meilensteine der Zielerreichung festgelegt:
Indikatoren und Meilensteine „Zwischenfrucht und Untersaaten”
Indikator | Meilenstein 2018 | Ziel 2020 |
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Absolute Fläche „Zwischenfrucht und Untersaaten” | 3.000 ha | 3.500 ha |
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Indikatoren und Meilensteine „Blühflächen”
Indikator | Meilenstein 2018 | Ziel 2020 |
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Absolute Fläche „Blühflächen” | 300 ha | 350 ha |
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Indikatoren und Meilensteine „extensive und umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands”
Indikator | Meilenstein 2018 | Ziel 2022 |
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Absolute Fläche „naturschutzfachlich wertvolles Dauergrünland” | 2.000 ha | 4.000 ha |
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Anzahl geförderter Verträge | 200 | 400 |
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Indikatoren und Meilensteine „extensive Obstbestände”
Indikator | Meilenstein 2018 | Ziel 2022 |
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Anzahl geförderter Bäume auf einer Fläche von | 23.000 ha | 33.000 ha |
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Absolute Fläche „Streuobst” | 350 ha | 500 ha |
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4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen sind, vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen, Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Grundvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn
- der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,
- der Gesamtbetrieb gemäß Artikel 29 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 1305/2013 bewirtschaftet wird oder mindestens eine Agrarumweltmaßnahme gemäß Artikel 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Ziffern 2.2 bis 2.5 dieser Richtlinie freiwillig durchgeführt wird sowie die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen über mindestens fünf Jahre eingehalten werden.
5.2 Förderfähige Fläche
- Bei der Förderung des ökologischen/biologischen Landbaus werden auf Grund des Länderabkommens zwischen Rheinland-Pfalz und Saarland im gegenseitigen Einvernehmen auch die im benachbarten Bundesland gelegenen Flächen gefördert.
- Bei den Agrarumweltmaßnahmen werden ausschließlich die Flächen gefördert, die im Saarland gelegen sind.
- Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen europäischen und nationalen Regelungen.
5.3 Nicht förderfähige Flächen
Nicht förderfähig sind Flächen,
- die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,
- für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht.
5.4 Kombination von Fördermöglichkeiten
Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer Kombination bzw. Kumulation der Zuwendungen für verschiedene, im Saarland geförderte Agrarumweltmaßnahmen, Natura 2000-Ausgleichszahlungen und der ökologischen/biologischen Wirtschaftsweise im Gesamtbetrieb ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anhang 2.
5.5 Weitere Verpflichtungen
Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich, während des Verpflichtungszeitraumes
- die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel l der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes beantragt oder gewährt wird.
5.6 Bagatellgrenze
Der Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie muss
- für die Maßnahmen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 über 1.500,00 EUR im Verpflichtungsraum liegen.
- für die Maßnahmen 2.4 und 2.6 über 800,00 EUR im Verpflichtungsraum liegen.
5.7 Greening
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz schließt eine Förderung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus, wenn ein Antragsteller/eine Antragstellerin im Rahmen des Greenings an entsprechenden Maßnahmen teilnimmt und diese auf derselben Fläche durchführt.
Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfügen, sind vom Greening befreit und haben jedoch automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie.
5.8 Übrige Voraussetzungen
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der NRR bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SEPL 2014–2020.
6. Pflichten des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin
6.1 Grundpflichten
Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin hat ihr Einverständnis zu erklären, dass den Landesstellen oder vom Land beauftragten Stellen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Befugnisse das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten gestattet wird, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, Auskunft erteilt und die erforderliche Unterstützung gewährt wird.
Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin verpflichtet, auf seine/ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, so weit die zuständigen Stellen dies verlangen.
Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Bundesrechnungshof, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt.
6.2 Sonstige Verpflichtungen
Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet,
- jede Abweichung, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,
- der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
- alle für die Förderung nach dieser Richtlinie notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
- an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Saarland beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- auf die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Die Publizitätsvorgaben der Art.115–117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII und Art. 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III sind einzuhalten. Wird ein Vorhaben aus Mitteln des Bundes bzw. des Landes finanziert, ist auch hierauf hinzuweisen.
7. Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung nach SEPL, NRR und § 44 LHO gewährt.
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der beantragten Flächengröße bzw. der beantragten Anzahl der Obstbäume im Rahmen der zulässigen Schwankungsbreite und nach den konkreten Verpflichtungen der jeweiligen Fördermaßnahme. Die Höhe der Zuwendung für die einzelnen Maßnahmen ist in Teil II „Besondere Bestimmungen der Förderung“ (Punkt 12 ff. dieser Förderrichtlinie) aufgelistet.
Die Zuwendung wird in jährlichen Teilbeträgen gewährt.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre. Er beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres.
Der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des nach der Antragstellung folgenden Jahres.
Zuwendungsbescheide können letztmalig mit Verpflichtungsbeginn 01.01.2018 für eine 5-jährige Laufzeit für Erstantragstellern/Erstantragstellerinnen bei den jeweiligen Förderverfahren erstellt werden.
8.2 Verlängerung
Der Verpflichtungszeitraum kann gemäß Art. 28 Abs. 5 sowie Art. 29 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013 auf Antrag im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel um jeweils ein Jahr bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von sieben Jahren verlängert werden.
8.3 Zu- und Abgänge von Flächen, Einbeziehung und Ersetzung von Flächen
Mit Ausnahme der Fördermaßnahmen „Ökologischer/Biologischer Landbau“, „Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter“ sowie „Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur“ dürfen für den gesamten Verpflichtungszeitraum die Verpflichtungsflächen nicht ausgetauscht werden.
Bei den Fördermaßnahmen „Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ und „Umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ müssen die im ersten Jahr der Förderung genau benannten und eingegrenzten Flächen über den 5-jährigen Verpflichtungszeitraum exakt beibehalten werden.
Es gilt die nachfolgende unter Nummer 8.4 beschriebene zulässige Abweichung der Verpflichtungsfläche.
Bei der Fördermaßnahme „Extensive Bewirtschaftung von Obstbeständen“ muss die Anzahl der im ersten Jahr der Förderung benannten und verorteten Bäume exakt beibehalten werden.
8.4 Zulässige Schwankungsbreite
8.4.1 Ökologischer/Biologischer Landbau
Beim Ökologischen/Biologischen Landbau kann im Rahmen der fünfjährigen Verpflichtung der Umfang der laut Zuwendungsbescheid geförderten Fläche im Verlauf der fünfjährigen Förderperiode um maximal 10% nach unten zur Verpflichtungsfläche abweichen. Bei Flächenverlust größer 10% durch nicht vorhersehbare Flächenkündigung, können bereits gezahlte Zuwendungen zurückgefordert werden.
Die Rückforderungshöhe ist wie folgt gestaffelt:
- Nach einem (ausgezahlten) Förderjahr – 75% der Zahlung für den verloren gegangenen Flächenanteil, der die 10% Marke übersteigt.
- Nach zwei (ausgezahlten) Förderjahren – 50% der Gesamtzahlung für den verloren gegangenen Flächenanteil, der die 10% Marke übersteigt.
- Nach drei (ausgezahlten) Förderjahren – 25% der Gesamtzahlung für den verloren gegangenen Flächenanteil, der die 10% Marke übersteigt.
- Nach vier Förderjahren – rückforderungsfrei
Der Tatbestand der nicht vorhersehbaren Flächenkündigung muss durch passende Dokumente (z.B. Kündigungsschreiben) nachgewiesen werden.
Sollten diese Flächen dann von einem anderen Antragsteller in einen Antrag eingebracht werden, werden sie NICHT als neuumzustellende Flächen behandelt, sondern werden bei der Zuwendungsberechnung als beibehaltene Flächen behandelt.
8.4.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter und Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur
Bei den Fördermaßnahmen „Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter“ bzw. „Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur“ darf für den gesamten Verpflichtungszeitraum der Umfang der laut Zuwendungsbescheid geförderten Fläche im Verlauf der 5-jährigen Förderperiode um maximal 10% nach oben bzw. unten zur Verpflichtungsfläche schwanken.
8.4.3 Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands und Umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands
Bei den flächenbezogenen Fördermaßnahmen „Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ sowie „Umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ ist lediglich eine Abnahme der Verpflichtungsfläche bis 10% zur erstmalig geförderten Fläche über die mehrjährige Förderperiode möglich, ohne dass eine Rückforderung für bereits geleistete Zuwendungen erfolgt. Der mehrjährige Zuwendungsbescheid wird nicht geändert, so lange diese Schwankungsbreite eingehalten wird.
8.5 Umwandlung von Verpflichtungen
Eine Verpflichtung kann gemäß Art. 14 der VO (EU) Nr. 807/2014 während des laufenden Verpflichtungszeitraums in eine andere Verpflichtung umgewandelt werden. Der/die Antragsteller/in muss diese Umwandlung beantragen.
Eine neue Verpflichtung wird für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.
8.6 Vergrößerung der Fläche bzw. der Anzahl der Obstbäume des Betriebes
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung die Fläche des Betriebes, muss der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin im Falle gesamtbetrieblicher oder betriebszweigbezogener Verpflichtungen die zusätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann hierfür eine Zuwendung beantragen.
In allen anderen Fällen kann der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin die Fläche oder die Zahl der Obstbäume vergrößern und hierfür eine Zuwendung beantragen.
Zusätzliche Flächen/Obstbäume können gemäß Art. 15 der VO (EU) Nr. 807/2014 auf Antrag
- in eine bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden (Ergänzung)
- gemeinsam mit den Flächen/Obstbäumen der ursprünglichen Verpflichtung in eine neue Verpflichtung mit einem neuen Verpflichtungszeitraum eingehen (Ersetzung).
Für die Maßnahmen 2.1 bis 2.5 ist die Einbeziehung in eine bestehende Verpflichtung für die Restlaufzeit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Einbeziehung bringt Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich.
- Die Restlaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre bzw. bei der Fördermaßnahme „Ökologischer/Biologischer Landbau“ mindestens 1 Jahr.
- Die Flächenzugänge bzw. zusätzliche Anzahl an Obstbäumen über den Umfang der Startverpflichtung hinaus sind kleiner 20%.
- Die Einbeziehung beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.
- Die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum SEPL 2014–2020 enthalten.
Für die Maßnahmen 2.1 bis 2.5 kann der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin den Antrag auf eine neue 5-jährige Bewirtschaftungsverpflichtung im Umfang des erweiterten Flächenangebotes/der erweiterten Anzahl an Obstbäumen stellen, sofern
- die Einbeziehung Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich bringt,
- die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird, d.h. in einem Umfang größer gleich 20% zur Startverpflichtung und
- die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum SEPL 2014–2020 enthalten sind.
Wird die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue ersetzt, so wird die neue Verpflichtung für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.
8.7 Verpflichtungsübertragung
Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb, einzelne Flächen oder Obstbaumgruppen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über, können die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 übernommen werden.
Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang spätestens mit dem auf die Übergabe oder Übernahme folgenden Sammelantrag angezeigt wird, der bis zum 15. Mai eines Jahres beim Referat A/5, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, eingegangen sein muss. Soweit Flächen oder Obstbaumgruppen im Zeitraum ab dem 15. bis einschließlich 31. Mai des Jahres übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31. Mai desselben Jahres bei der Bewilligungsbehörde angezeigt worden sein. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung des Übernehmers beizufügen, in der dieser sich zur Einhaltung der vom Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.
Bei Anerkennung der Übernahme durch die Bewilligungsbehörde wird die Zuwendung dem Übernehmer entsprechend übertragen.
Die Zuwendung des Übergebers für die Restlaufzeit der Verpflichtung verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen bzw. Obstbaumgruppen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
8.8 Vorzeitige Beendigung
Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 3 und 4 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften hinsichtlich besonderer Umstände, bei Flurbereinigungsverfahren und höherer Gewalt.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünfzehn Werktagen anzuzeigen, sobald der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hierzu in der Lage ist.
8.9 Überprüfungsklausel
Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums macht das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz davon Gebrauch, gemäß Art. 48 der VO (EU) Nr. 1305/2013 eine Überprüfungsklausel für die Zuwendungsbescheide bei den einzelnen Fördermaßnahmen vorzusehen.
9. Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen sind.
Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung.
9.1 Anträge
Die Zuwendungsanträge werden mit dem Gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai des Jahres vor Beginn des Verpflichtungszeitraums entsprechend dem für Direktzahlungen vorgesehenen Verfahren beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, gestellt. Dabei sind die für das jeweilige Förderverfahren notwendigen Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsunterlagen des Sammelantrages, des Flächen- und Nutzungsnachweises, des graphischen Flächennachweises sowie in den von der Antrags- und Bewilligungsbehörde dafür vorgesehenen Formblättern vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt die Anträge entgegen und nimmt die Eingangsregistrierung vor. Es folgt die vollständige Verwaltungskontrolle sowie die Datenerfassung des Antrags.
Zur Prüfung der Förderfähigkeit kann von den Antragstellern/Antragstellerinnen neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangt werden.
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Im Falle der Bewilligung erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Zuwendungsbescheid, der sich über die Dauer des Verpflichtungszeitraums erstreckt.
Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird eine Bewilligungsreihenfolge der angebotenen Fördermaßnahmen und der Förderanträge festgelegt.
Bei der Bewertung der Fördermaßnahmen werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- die Bewertung der angebotenen Fördermaßnahme hinsichtlich ihrer Umweltwirkung und ihrem Beitrag zur Zielerreichung,
- die Umsetzung der Verpflichtung in bestimmten Förderkulissen.
Anträge auf „umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands“ werden auf Grund naturschutzfachlich begründeter Kriterien bewertet. Diese Kriterien werden wie folgt angewendet:
- Folgende FFH-Lebensraumtypen werden unabhängig von ihrem Erhaltungszustand für die Feststellung der Förderfähigkeit betrachtet: LRT 6510, LRT-6410, LRT-6212 und LRT-6230.
- Die wertgebenden Lebensraumtypen 6510 (Erhaltungszustand A oder B), 6410, 6212 und 6230 werden prioritär behandelt.
- Wenn unter der beantragten Gesamtfläche mehr als 60% wertgebende Flächen enthalten sind, werden unabhängig von ihrer Arrondierung und ihrem FFH-LRT-Anteil alle beantragten Teilflächen zum positiven Bescheid weitergegeben.
- Alle Teilflächen, die wertgebende FFH-Lebensraumtypen oder mehr als 20% des Lebensraumtyps 6510 im Erhaltungszustand C enthalten, sind unabhängig von ihrer räumlichen Arrondierung zu fördern.
- Weit auseinander liegenden Teilflächen (Abstand > 200 m), die keiner der genannten FFH-Lebensraumtypen enthalten, fallen aus der Förderung heraus.
- Über die in Punkt 2 bis 4 formulierten Regelungen hinaus sind eng arrondierte Flächen (Abstand < 200 m, sog. Cluster) in ihrer Gesamtheit zu fördern, wenn in den Flächen innerhalb des Clusters wertgebende Biotope oder insgesamt mehr als 20% des Lebensraumtyps 6510 im Erhaltungszustand C enthalten sind.
9.2 Auszahlung der Zuwendung
Der Antragsteller/Die Antragstellerin stellt jährlich bis zum 15. Mai mit dem Gemeinsamen Antrag einen Auszahlungsantrag, um die Fördermittel für das jeweilige Jahr abzurufen.
Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen finden die Regelungen des Absatzes 3 dieses Artikels Anwendung.
Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung nach dem Antragsfristende (verfristete Anträge) ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.
Ggf. können von Amts wegen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Wenn diese ergeben, dass die Beihilfekriterien, Auflagen und Verpflichtungen eingehalten wurden, wird die Bewilligung nicht zurückgenommen und es werden keine Rückforderungen ausgesprochen. Der Antragsteller erhält für das aktuelle Jahr keine Zahlung. Ergibt die Vor-Ort-Kontrolle dass Verstöße festgestellt worden sind, wird die Bewilligung aufgehoben und zurückgefordert.
9.3 Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 640/2014 und (EU) Nr. 809/2014, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorlagen und/oder noch vorliegen. Über die Kontrollen sind Berichte anzufertigen.
9.4 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
9.4.1 Verwaltungssanktionen bei Übererklärung (Flächenbezogene Maßnahmen)
Die Ahndung der flächenbezogenen Abweichungen erfolgt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
Als flächenbezogene Abweichungen i.S. des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten ausschließlich Flächendifferenzen zwischen gemeldeten und ermittelten Flächen.
Wird eine negative Abweichung zwischen der tatsächlich ermittelten und der gemeldeten Fläche (in ha) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet.
Der Bewilligungsbescheid ist für die Vergangenheit und die Zukunft entsprechend zurückzunehmen. Zuviel gezahlte Beträge sind unter Berücksichtigung vom Punkt 8.4 zu erstatten.
Die Bagatellregelung gemäß Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 640/2014 findet Anwendung. Unter diese Regel fallen Abweichungen, bei denen
- die absolute Abweichung kleiner/gleich 0,1 ha ist und
- die relative Abweichung kleiner/gleich 20,00% ist.
Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 berücksichtigt.
Betreffen die Abweichungen den Antrag auf Teilnahme an einer Fördermaßnahme, so wird die Zuwendung auf Basis der ermittelten Fläche bewilligt.
9.4.2 Verwaltungssanktionen bei Übererklärung (Stückzahlbezogene Maßnahme: Extensive Bewirtschaftung von Obstbeständen)
Die Ahndung der stückzahlbezogenen Abweichungen erfolgt analog zu Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Bäume über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Bäume, so wird die Zuwendung anhand der ermittelten Anzahl der Bäume berechnet.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Bäume über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Bäume und ist diese Differenz auf die Nichteinhaltung von Förderkriterien zurückzuführen, so wird der Verstoß zusätzlich gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Artikel 36 der gleichen Verordnung geahndet.
Der Bewilligungsbescheid ist für die Vergangenheit und die Zukunft entsprechend zurückzunehmen. Bereits geleistete Zuwendungen werden unter Berücksichtigung vom Punkt 8.4 zurückgefordert.
Betreffen die Abweichungen den Antrag auf Teilnahme an einer Fördermaßnahme, so wird die Zuwendung auf Basis der ermittelten Anzahl der Bäume bewilligt.
9.4.3 Nichteinhaltung
Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Bäume, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen
Die Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Bäume, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen, ist gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu ahnden. Der Zeitraum der Aussetzung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens drei Monate ab dem Fristablauf der schriftlichen Anhörung.
Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer, des Ausmaßes und/oder der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet. Durch die Bewilligungsstelle ist für das Jahr, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, festzulegen, ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung für das betreffende Jahr gekürzt oder ganz versagt wird. Näheres wird durch den Leitfaden zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen nach Artikel 63 der VO (EU) Nr. 809/2014 sowie nach Artikel 35 und 36 der VO (EU) Nr. 640/2014 geregelt.
Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden Rücknahmen auf der Grundlage der Kriterien Schwere, Dauer, Ausmaß und/oder Häufigkeit auch bei den Beträgen vorgenommen, die in den vorangegangenen Jahren für dasselbe Vorhaben bereits ausgezahlt wurden. Die Rücknahme erfolgt unter Berücksichtigung vom Punkt 8.4.
Die in den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) bei einzelnen Fördermaßnahmen vorgesehenen förderspezifischen Aufzeichnungen sind ein bedeutendes Kontrollinstrument und das kontinuierliche Ausfüllen ist für die Kontrollierbarkeit der einzelnen Fördermaßnahmen zwingend erforderlich. Kann eine Fördermaßnahme aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, führt dies grundsätzlich zum Versagen der Zuwendung.
10. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 und des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen sowie darüber hinaus die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
11. Schlussbestimmungen
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL-Öko/AUKM) vom 01.01.2019.
[…]
II. Besondere Bestimmungen der Förderung
12. Förderung des ökologischen/biologischen Landhaus
12.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 (ab 1. Januar 2021 der neuen EU-Öko-Verordnung) über die ökologische-biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen-biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABI. EU Nr. L 189 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) des Rates vom 29.9.2008 (ABI. EU Nr. L 264 S. 1), und des dazu gehörigen EG-Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Als Beibehalter gelten Antragsteller/Antragstellerinnen, bei denen die Einführung dieser Maßnahme – die Anmeldung bei der nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zuständigen Behörde (Landwirtschaftskammer für das Saarland) und der Anschluss an eine für das Saarland zugelassene Kontrollstelle – für die Betriebsteile Acker- bzw. Grünland oder Gemüse- bzw. Dauerkulturen mehr als zwölf Monate vor Antragstellung zu dieser Maßnahme zurückliegt.
Beibehalter sind auch die Antragsteller/Antragstellerinnen, die bereits eine Zuwendung für die ökologische/biologische Bewirtschaftung des Betriebes erhalten haben.
Betriebe, die in der Zeit des Antragstopps zum 1.1.2017, 1.1.2018 oder 1.1.2019 ihren Betrieb ohne Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ELER-Förderung umgestellt haben. (Nachweis durch Vorlage der Artikel 29 EU-ÖKO-VO Bescheinigung der betreffenden Jahre.), können bei nachträglicher Antragstellung als Beibehalter in die Förderung aufgenommen werden.
Die Maßnahme wird gemäß Nationaler Rahmenregelung in dem dort beschriebenen Anwendungsbereich gefördert.
Das Saarland macht Gebrauch von der Option zur Verlängerung der jetzigen 5-jährigenVerpflichtungszeit um ein bis zwei Jahre zur Überleitung der jetzigen in die kommende Förderperiode.
Das Saarland gewährt keine Förderung für die ökologische Bienenhaltung bzw. für die ökologische Aquakultur.
12.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für das Einführen des ökologischen/biologischen Landbaus
- 531,00 Euro je Hektar Gemüsebau,
- 225,00 Euro je Hektar Ackerfläche,
- 225,00 Euro je Hektar Grünland und
- 855,00 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.
Der für die ersten beiden Jahre des Verpflichtungszeitraumes gewährte Zuwendungsbetrag kann auf
- 841,50 Euro je Hektar Gemüsebau,
- 279,00 Euro je Hektar Ackerfläche,
- 279,00 Euro je Hektar Grünland und
- 1.147,50 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen
erhöht werden. In diesem Fall werden die für das dritte bis fünfte Jahr zu gewährenden Beträge auf die unter „Beibehalten des ökologischen/biologischen Landbaus“ genannten Beträge abgesenkt.
Für das Beibehalten des ökologischen/biologischen Landbaus werden folgende Zuwendungen gewährt
- 324,00 Euro je Hektar Gemüsebau,
- 189,00 Euro je Hektar Ackerfläche,
- 189,00 Euro je Hektar Grünland und
- 675,00 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen.
Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach VO (EG) 834/2007 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung (ab 14. Dezember 2019 EU VO 2017/635) kann sich die jährliche Förderung um bis zu 40,00 Euro pro Hektar, jedoch höchstens um 550,00 Euro pro Jahr und Unternehmen erhöhen.
Ein Wechsel zwischen den Kulturgruppen Gemüsebau, Ackerfläche, Grünland sowie Dauer- und Baumschulkulturen ist in den einzelnen Jahren möglich. Die Höhe der jährlichen Prämie richtet sich dann nach der jeweils beantragten Kulturgruppe.
12.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin für die Maßnahme gemeldete Fläche.
Für die Auszahlung der Zuwendung wird die jeweils tatsächlich ermittelte Acker-, Grünland-, Gemüse- bzw. Dauerkulturfläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt.
Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt.
12.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Betriebe, die die Maßnahme beantragt haben, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn der gesamte Betrieb nach den Kriterien des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschaftet wird. Dies gilt auch beim Anbau von Obst, Gemüse und sonstigen pflanzlichen Produkten sowie der Tierhaltung für private Zwecke in geringem Umfang.
Ergänzend zu den Ausführungen in der NRR (Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland) gelten im Saarland folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
- Es dürfen ausschließlich Futtermittel verwandt werden, die nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden.
- Bei Grünlandbetrieben (Flächenanteil des Dauergrünlands von mehr als 50%) muss ein Mindestviehbesatz (mittlerer jährlicher Tierbesatz = Durchschnittsbestand) von 0,3 RGV pro Hektar Dauergrünland eingehalten werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin jährlich die im Saarland eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle (Öko-Kontrollblatt) über die gesamtbetriebliche Wirtschaftsweise und die Mitteilung über Unregelmäßigkeiten bzw. Verstöße nach VO (EU) Nr. 834/2007 spätestens zum 15. Mai des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres mit den Agrarförderanträgen vorlegt.
12.5 Ranking der Förderanträge
Das Saarland möchte der steigenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten Rechnung tragen. Hierzu werden insbesondere regional erzeugte Produkte, die auch ohne weiten Transport dem regionalen Markt verfügbar sind, als geeignet und ökologisch förderwürdig gesehen.
Vor diesem Hintergrund werden die eingehenden Anträge aufgrund der dargelegten Betriebsstruktur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bewertungsmatrix in Reihenfolge gebracht. Die Reihenfolge ergibt sich aufgrund der Gesamtpunktzahl, die ein antragstellender Betrieb erreicht.
Bei der Erfüllung einzelner Kriterien aus der Bewertungsmatrix summieren sich die zutreffenden Punkte.
Damit eine Förderung gewährt werden kann, ist eine Mindestpunktzahl von 7 Punkten zu erreichen.
Matrix zum Priorisieren der Förderanträge Ökologischer Landbau
Kriterium | Punkte |
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Pflanzliche Erzeugung () | |
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– Anbau von Ackerkulturen oder Sonderkulturen (Weinreben) auf mindestens 50% der LF des geprüften Antrages und davon mindestens 50% Anbau von Marktfrüchten1) oder Sonderkulturen (Weinreben) | 6 |
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Tierische Erzeugung | |
---|
– mindestens 10 GVE (Gesamttierbestand) oder 5 GVE (Schafe, Ziegen oder Schweine) ohne Anrechnung von Pensionspferden | 5 |
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– Zusatzpunkt für Milchproduktion im antragstellenden Betrieb mit mindestens 10 GVE Milchkühen | 1 |
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– Zusatzpunkt für Geflügelhaltung (mindestens 1 GVE) oder Schweinehaltung (mindestens 10 GVE) im antragstellenden Betrieb | 1 |
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Direktvermarktung | |
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Vorhandensein und Betrieb einer Direktvermarktungseinrichtung (Hofladen, 2 Verkaufsstation, Marktstand, Verkaufswagen, Verkaufsautomat, oder Vergleichbares) mit einem glaubhaft darstellbaren Mindestumsatz von mindestens 2.000 EUR/Jahr. | 2 |
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Weiterbildung | |
---|
Weiterbildungsveranstaltungen innerhalb der letzten drei Jahre (Jahr der Antragstellung und zwei Jahre zurück), mindestens drei fachspezifische Veranstaltungen oder Fachberatungen | 2 |
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Abzüge: Ökologische Bewirtschaftung in der Vergangenheit Wurde der Betrieb oder wesentliche Teile der Betriebsfläche (>30%) in den vergangenen fünf Jahren mit einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr schon einmal ökologisch bewirtschaftet? | -3 |
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Sanktionen in der Vergangenheit | |
---|
Betrieb hatte in der letzten fünfjährigen Periode mindestens zweimal eine Sanktionierung in Form einer Prämienkürzung (Prämie zur Einführung oder Beibehaltung der ökologischen Landbewirtschaftung) von jeweils mindestens 20% | -5 |
---|
1) Marktfrüchte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Obst-, Gemüse- oder Getreideerzeugnisse, die im sogenannten Marktfruchtbau meistens zur Erzeugung von Nahrungsmitteln von landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben angebaut werden. Der Gegenbegriff sind Futterpflanzen, die im so genannten Futterbau, z.B. Heu, Kleegras, Luzerne, etc., angebaut werden. Im Öko-Landbau gelten auch Gemenge von Marktfrüchten sowie andere handelbare Körnererzeugnisse, z.B. Erbsen, Bohnen Linsen, etc., als Marktfrucht.
12.6 Umsetzung des Ergebnisses der Wichtung
Das jährliche Budget sieht ein stufenweises Wachstum vor. Dies soll einerseits einen stetigen Zuwachs sichern und gleichzeitig einem zu schnellen Wachstum vorbeugen, das die Stabilität des Marktes/des Absatzes gefährden könnte.
Das Wachstum ist insgesamt zunächst begrenzt auf maximal 7.500 Hektar Zuwachs. Das entspricht einem Anstieg des ökologischen Flächenanteils von 15,7% auf 25%.
Die nach dem Verfahren unter 12.5 entstandene Reihenfolge kann beim Erstellen der Bescheide zugrunde gelegt werden, wenn budgetäre Grenzen dies verlangen. Vom ersten Platz ab werden dann die nachfolgenden Betriebe in der Reihenfolge (bei Vorliegen aller sonstigen Erfordernisse) positiv beschieden, bis das jährlich verfügbare Budget vergeben ist.
Betriebe, die aufgrund der Reihenfolge oder aufgrund einer nicht erreichten Mindestpunktzahl nicht mehr berücksichtigt werden konnten, können zum Folgejahr erneut beantragen, in die Förderung aufgenommen zu werden. Sie werden dann gemeinsam mit den Betrieben, die in dem aktuellen Jahr einen Antrag auf Förderung stellen, entsprechend den Wichtungskriterien in die Reihenfolge zur Aufnahme in die Förderung gebracht.
Es ist möglich, in insgesamt drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Antrag auf Förderung zu stellen. Wenn der Betrieb jedes Mal in der Rangfolge oder aufgrund einer nicht erreichten Mindestpunktzahl so weit unten lag, dass er nicht berücksichtigt werden konnte, ist er im Folgejahr NICHT zur Antragstellung zugelassen („Antragspause“).
Im übernächsten Jahr kann er erneut die Aufnahme in die Förderung beantragen.
13. Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über Winter
13.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin beibehalten werden. Zwischenfrüchte und Untersaaten im Sinne dieser Richtlinie sind Zweitfrüchte, die kein marktfähiges Erzeugnis liefern.
13.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
- 75,00 Euro je Hektar für Zwischenfrüchte oder Untersaaten,
- 45,00 Euro je Hektar für Zwischenfrüchte oder Untersaaten bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer Anbauverfahren erhalten.
13.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die gemeldete Fläche für den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für die Auszahlung der Zuwendung wird die jeweils tatsächlich ermittelte Fläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt.
13.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin baut jährlich im Verpflichtungszeitraum auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche des Betriebes Zwischenfrüchte oder Untersaaten an.
Als Zwischenfruchtanbau gilt der Anbau von traditionellen Pflanzenarten, die nach der Ernte der Hauptfrüchte oder als Untersaat vor Aussaat der Hauptfrucht zur Aussaat kommen und nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres umgebrochen oder eingearbeitet werden. Zulässig sind alle herkömmlichen Kulturarten des Zwischenfruchtanbaus in Reinsaat oder Mischungen, wobei Leguminosen nur mit einem Anteil von maximal 20 Gewichtsprozenten ausgebracht werden dürfen.
Der Anbau der Zwischenfrüchte darf nur durch gezielte Ansaat (Blanksaat oder Untersaat) durchgeführt werden, d.h. die Selbstbegrünung ist nicht förderfähig.
Die Nutzung des Aufwuchses sowie sonstige Bearbeitungsmaßnahmen sind ab dem Zeitpunkt der Aussaat bis zum 15. Februar des Folgejahres verboten. Ebenso gilt ein Beweidungsverbot in der zuvor genannten Zeitspanne auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.
Ein Anbauverzeichnis zum Zwischenfruchtanbau ist mit der Stellung des gemeinsamen Antrags einzureichen. Hier müssen bis zum 15. Mai des Antragsjahres die Flächen benannt werden, auf denen der Zwischenfruchtanbau durchgeführt wird. Änderungen im Vergleich zum Anbauverzeichnis müssen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angezeigt werden.
14. Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur
14.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen Blühflächen angelegt sowie bewirtschaftet, gepflegt oder unterhalten werden.
Das Saarland fördert gemäß Ziffer 4.2 der NRR ausschließlich Blühflächen.
14.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 600,00 Euro je Hektar.
14.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die gemeldete Fläche für die Anlage von Blühstreifen bzw. Blühflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für die Auszahlung der Zuwendung wird die jeweils tatsächlich ermittelte Fläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt.
14.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Beihilfefähig ist die Anlage von Blühflächen auf maximal 25% (maßgeblich sind die Flächenverhältnisse im Verpflichtungsstartjahr) oder 5 ha der im Saarland gelegenen Ackerfläche des Betriebes auf jeweils maximal 2 ha je Schlag bei einer Mindestgröße von 0,10 ha pro beantragten Schlag für Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin im Verpflichtungszeitraum Blühflächen als Struktur- und Landschaftselemente auf der Ackerfläche seines/ihres Betriebes anlegt und nach den nachfolgenden Bestimmungen bewirtschaftet, pflegt oder unterhaltet.
Blühflächen sind wie folgt zu bewirtschaften:
a) Blühflächen werden jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können.
Abweichungen zur jährlichen Aussaatverpflichtung gelten bei mehrjährigen Pflanzenmischungen in den laut Anhang 1 beschriebenen Saatgutmischungen. Als standortangepasste Pflanzenmischungen müssen die zugelassenen Mischungen laut Anhang 1 dieser Förderrichtlinie verwendet werden.
b) Die Einsaat der Blühflächen erfolgt bis zum 31. Mai des Antragsjahres. Nach der Ernte der vorausgehenden Hauptkultur ist bis zum Aussaattermin auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu verzichten.
c) Auf den Blühflächen dürfen außer den Bestellmaßnahmen und einer mechanischen Unkrautbekämpfung keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen während des gesamten Jahres durchgeführt werden.
d) Ein Umbruch der Blühfläche darf nicht vor dem 16. Februar des Folgejahres erfolgen.
e) Die Nutzung des Aufwuchses sowie eine Beweidung der nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen sind verboten.
f) Eine Verlegung der Blühflächen in gleichem Umfang der Startverpflichtung auf andere Flächen des Betriebes ist im Folgejahr möglich (Flächenwechsel). Sofern die Blühflächen an andere Stelle verlegt werden sollen, ist der Aufwuchs auf der Ausgangsfläche bis zum 15. Februar des Folgejahres stehen zu lassen.
g) Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, wird verzichtet.
15. Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands (ausschließlich in Kombination mit der extensiven Bewirtschaftung von Obstbeständen)
15.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter beweidbarer Flächen durch die Verringerung der Betriebsmittelanwendung nur in Kombination mit der extensiven Bewirtschaftung von Obstbeständen nach Nummer 15 dieser Richtlinie.
Die Flächengröße muss mindestens 0,01 ha betragen. Die Bestimmung über die Bagatellgrenze im Punkt 5.3 b) bleibt unberührt.
15.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 105,00 EUR je ha.
15.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die für die Maßnahme gemeldete Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für die Auszahlung der Zuwendung wird die tatsächlich ermittelte Fläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt.
Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt.
15.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Auf den betreffenden Dauergrünlandflächen dürfen keine mineralischen Düngemittel eingesetzt werden, die Stickstoff enthalten.
Auf den betreffenden Dauergrünlandflächen sind folgende Handlungen untersagt:
a) Die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel.
b) Eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung.
c) Die Veränderung des Bodenreliefs.
d) Sämtliche Meliorationsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung von zusätzlichen Be- oder Entwässerungsmaßnahmen sowie die Beregnung.
Die zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich zu mähen oder extensiv zu beweiden.
Für die betreffenden Dauergrünlandflächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuzeichnen. Diese sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
16. Umweltgerechte Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands
16.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen und beweidbarer Flächen durch die Einhaltung einer Frühjahrsruhe. Insbesondere werden Kalk- und Silikathalbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen, magere Flachland-Mähwiesen, Feucht- und Nasswiesen oder bestimmte beweidbare Flächen, wie Kalk- und Silikathalbtrockenrasen, magere Flachland-Mähwiesen, für die Beweidung geeignete Feucht- und Nasswiesen, Sandrasen, Heiden sowie Streuobstwiesen mit einem der vorgenannten Lebensraumtypen als Unternutzung gefördert.
Die Flächengröße muss mindestens 0,01 ha betragen. Die Bestimmung über die Bagatellgrenze im Punkt 5.3 a) bleibt unberührt.
16.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 208,00 EUR je ha.
Die Zuwendung nach Nummer 16.1 erhöht sich je ha um jährlich:
- 30,00 EUR bei der Durchführung einer zusätzlichen Anforderung gegenüber der Basisvoraussetzungen
- 60,00 EUR bei der Durchführung zweier zusätzlicher Anforderungen gegenüber der Basisvoraussetzungen
- 91,00 EUR bei der Durchführung von drei und mehr zusätzlichen Anforderungen gegenüber der Basisvoraussetzungen
16.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die für diese Maßnahme gemeldete Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für die Auszahlung der Zuwendung wird die tatsächlich ermittelte Fläche des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Verpflichtungsfläche mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt.
Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt.
16.4 Basisvoraussetzungen/Basisanforderungen
Alle im Nummer 14.1.4 aufgelisteten Zuwendungsvoraussetzungen sind einzuhalten.
Ergänzend zu Nummer 14.1.4 ist folgende Bestimmung einzuhalten:
Auf den betreffenden Flächen ist im Zeitraum ab dem 1. März bzw. ab dem 15. März bis einschließlich 14. Juni jeden Jahres auf Befahren der Fläche, mechanische Bodenbearbeitung oder Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen und die Ausbringung jeglichen Düngers zu verzichten. Bei beweideten Flächen darf die Beweidungsdichte im oben angegebenen Zeitraum 1,0 RGV je ha nicht überschreiten.
Der Anfang der Ruhephase (1. bzw. 15. März) wird durch das Saarland flächen- oder gebietsspezifisch festgelegt.
16.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen erfolgt nach spezifischen Bedingungen, die nach besonderen Naturschutzerfordernissen ausgewählt und kombiniert werden.
Aufbauend auf die Basisvoraussetzungen werden zusätzliche Anforderungen festgelegt, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen und zu einer höheren Förderung nach 14.2.2.2 führen.
Als zusätzliche Anforderungen kommen folgende Auflagen in Betracht:
Für gemähte Flächen (Mahd als Hauptnutzung):
a) Altgrasbereiche:
- Anlage von Schonflächen bei der ersten Schnittnutzung in jährlich wechselnder Position, die 10% der jeweiligen Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten dürfen und die überjährig bis zum nächsten Schnittnutzungstermin stehen gelassen werden. (Eine zusätzliche Anforderung)
- Anlage von Schonflächen bei der ersten Schnittnutzung in jährlich wechselnder Position, die 25% der jeweiligen Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten dürfen und die überjährig bis zum nächsten Schnittnutzungstermin stehen gelassen werden. (Zwei zusätzliche Anforderungen)
- Anlage von Schonflächen bei der ersten Schnittnutzung in jährlich wechselnder Position, die 50% der jeweiligen Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten dürfen und die überjährig bis zum nächsten Schnittnutzungstermin stehen gelassen werden. (Drei zusätzliche Anforderungen)
b) Verschiebung des Zeitpunkts für den ersten Schnitt:
- Keine Mahd vor dem 1. Juli (Eine zusätzliche Anforderung)
- Keine Mahd vor dem 15. Juli (Zwei zusätzliche Anforderungen)
- Keine Mahd vor dem 1. August (Drei zusätzliche Anforderungen)
c) Düngung
- Verzicht auf organischen Flüssigdünger (Eine zusätzliche Anforderung)
- Totaler Verzicht auf Dünger (Zwei zusätzliche Anforderungen)
Für beweidete Flächen (Beweidung als Hauptnutzung):
a) Altgrasbereiche:
- Anlage von Schonflächen vor dem ersten Weidegang in jährlich wechselnder Position, die 10% der jeweiligen Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten dürfen und die bis ersten Weidegang des Folgejahres stehen gelassen werden. (Eine zusätzliche Anforderung)
b) Nutztierart
- Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (Eine zusätzliche Anforderung)
c) Pflegeschnitt
- Durchführung eines Pflegeschnittes im Zeitraum ab dem 1. Oktober bis einschließlich 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres mit Abräumen des Mähgutes. (Eine zusätzliche Anforderung)
Soll aufgrund gebietsspezifischer Verhältnisse, aus Witterungsgründen, wegen der Vegetationsentwicklung oder aus sonstigen wichtigen Gründen von den Verpflichtungen der bewilligten Fördermaßnahme vorübergehend abgewichen werden, ist vorher die Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen. Soweit diese mündlich oder fernmündlich erteilt wird, ist sie nur wirksam, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt wird.
17. Extensive Bewirtschaftung von Obstbeständen
17.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen (Altbestand) auf Grünland.
Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen bepflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,40 m misst und deren Bestandsdichte 100 Bäume/ha nicht überschreitet.
Es werden nur Gruppen von Obstbäumen gefördert. Eine Obstbaum-Gruppe ist dadurch definiert, dass sie mindestens vier Obstbäume umfasst, wobei der Abstand zwischen einem Baum und seinem direkten Nachbar höchstens 30 m beträgt. Die Bestimmung über die Bagatellgrenze im Punkt 5.3 b) bleibt unberührt.
Eine Förderung des Baumbestandes in Kombination mit der extensiven oder umweltgerechten Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen ist möglich.
17.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 6,50 EUR pro gepflegtem und bewilligtem Baum.
17.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeldete Anzahl an genutzten Obstbäumen.
Für die Auszahlung der Zuwendung wird die tatsächlich ermittelte Anzahl der Bäume des betreffenden Verpflichtungsjahres, höchstens jedoch die gemeldete Anzahl mit der zulässigen Schwankungsbreite, berücksichtigt.
Für Streuobstbestände (Obstbäume), die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung gewährt.
17.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Kein Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
Förderempfänger/Förderempfängerinnen stellen sicher, dass im Verpflichtungszeitraum mindestens ein sachgerechter Erhaltungsschnitt erfolgt.
Förderempfänger/Förderempfängerinnen müssen einen Nachweis erbringen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchführt, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt.
Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig. Abweichungen von dieser Anforderung können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Beachtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
Abgestorbene Bäume können im Verpflichtungszeitraum bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie noch standsicher sind.
Abgestorbene Bäume, die nicht mehr standsicher oder umgefallen sind, müssen ersetzt werden.
17.5 Ersatzpflanzungen
Ersatzpflanzungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,80 m.
b) Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein.
c) Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich zur Offenhaltung der Baumscheiben, zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Beweidung zu einer geeigneten Baumabsicherung.
Die jährliche Bewirtschaftung bzw. Pflege der betreffenden Grünlandflächen unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten.
Es sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuzeichnen. Diese sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Anlage 1
Liste von Saatgutmischungen, die zur Etablierung von Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur, zur Bestellung genutzt werden dürfen
Für das Saarland werden zur Anlage von Blühflächen 2 Typen vorgeschlagen:
1. Anlage von Blühstreifen als Bienenweide
Ziel ist die Anlage eines reichhaltigen Blühhorizontes, der insbesondere der Honigbiene, aber auch Wildbienen und anderen Insektenarten als Nahrungshabitat zur Verfügung gestellt wird.
Die Anlage erfolgt durch
- professionelle Saatbettvorbereitung,
- bei jährlicher Aussaat einer im Handel erhältlichen Saatgutmischung „Bienenweide“ mit einjährigen Arten und bei einer Saatstärke nach Vorgabe des Herstellers.
Auswahl von Saatmischungen/Bezugsquellen: Verwendung von im Handel üblicher und weit verbreiteter Bienenweidemischungen wie
- Tübinger Mischung
- Mischung Hohebuch
- Brandenburger Mischung (für eher sandige Böden)
- oder ähnliches
Bei den einjährigen Bienenweide-Mischungen handelt es sich meist um ein Sortiment blühattraktiver Kulturarten, die über das Jahr nacheinander abblühen.
2. Anlage lückiger Getreidestände zusammen mit einer blühattraktiven Ackerwildkrautart zur Förderung der regionaltvpischen Ackerwildkrautflora
Im Saarland wie in vielen anderen Regionen Deutschlands hat gerade in den letzten drei Jahrzehnten die Ackerwildkrautflora stark unter der landwirtschaftlichen Intensivierung gelitten: Viele Ackerwildkräuter, insbesondere der Grenzertragsstandorte (sind vielfach bereits aus der Nutzung heraus gefallen!), sind bereits ausgestorben bzw. vom Aussterben bedroht. Aber auch auf den Ackerflächen mit höheren Ertragswerten geht die Ackerwildkrautflora aufgrund der dichten Bestände und des regelmäßigen Einsatzes von Herbiziden kontinuierlich zurück. Im Zuge der ELER-unterstützen BlühflächenAgrarumweltmaßnahme kann die Ackerwildkrautflora wieder gezielt gefördert werden.
Dabei werden 2 Untertypen unterschieden:
Untertyp 1:
Es betrifft die im Rahmen des DBU-Projektes „100 Äcker für die Vielfalt“ im Saarland ermittelten Äcker (meist auf Sonderstandorten) mit noch herausragender Ackerwildkrautflora. Es sind konkret etwas weniger als 60 Ackerschläge quer über die Naturräume des Landes. Zur Umsetzung von Maßnahmen auf diesen konkreten Flächen wird die Behörde oder durch die Behörde Beauftragte auf die Nutzer/Nutzerinnen zukommen, um für die Maßnahme auf diesem Schlag zur Förderung der Ackerwildkrautflora zu werben. Der Landwirt/Die Landwirtin bzw. der Nutzer/die Nutzerin kann hier nicht selbst aktiv werden, sondern muss warten bis man behördenseitig an ihn heran tritt.
Untertyp 2:
Der Untertyp 2 ist gedacht für die breite Förderung der Ackerwildkrautflora in der Fläche. Dies kann jeder Landwirt/jede Landwirtin aktiv für seinen Acker beantragen, egal in welchem Landschaftsraum.
Hinweise zur Anlage/Pflege:
- professionelle Saatbettvorbereitung
- jährliche Anlage des lockeren Getreidebestandes (s.u.)
- Winterungen sollten Sommerungen vorgezogen werden
- Keine Anlage bei Massenvorkommen von ausdauernden Problemunkräutern/ ungräsern (Quecke, Acker-Kratzdistel, etc.)
Auswahl von Saatmischungen/Bezugsguellen: Lockere Aussaat von Getreide mit einer dominant blühenden Ackerwildkrautart:
- auf Silikat-/Sandböden => Roggen + Kornblume 50 keimfähige Pflanzen Roggen/qm, d.h. ca. 18 kg Roggen/ha + 1 kg Kornblume/ha
- auf Kalk-/Lehmböden => Gerste + Klatschmohn 50 keimfähige Pflanzen Gerste/qm, d.h. ca. 25 kg Gerste/ha + 1 kg Klatschmohn/ha
Das Saatgut von Getreide und jeweiligem Ackerwildkraut sollte zusammen in die Drillmaschine gegeben werden, um Zeit und Kosten zu sparen. Die wesentlich kleineren Samen der Ackerwildkräuter werden sicher dann diskontinuierlich heraus fallen. Die Verteilung der Ackerwildkrautart sollte jedoch auf der Gesamtfläche nicht zu ungleichmäßig sein. Eventuell sind Getreide und Wildkrautsamen getrennt auszusähen. Eine gewisse ungleichmäßige Verteilung von Kornblume und Mohn ist tolerierbar.
Anlage 1
Kombitabelle für verschiedene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
[...]
Anlage 2
Großvieheinheiten (GVE) Umrechnungsschlüssel
Bei der Ermittlung des Viehbestandes beziehungsweise des höchstzulässigen Viehbesatzes, des Mindestviehbesatzes oder der Berechnung der Beihilfehöhe im Zusammenhang mit den Grundsätzen für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten: 0,300 GVE
Mastkälber: 0,400 GVE
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren: 0,600 GVE
Rinder von mehr als 2 Jahren: 1,000 GVE
Equiden unter 6 Monaten: 0,500 GVE
Equiden von mehr als 6 Monaten: 1,000 GVE
Mutterschafe/Böcke: 0,150 GVE
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr: 0,100 GVE
Ziegen: 0,150 GVE
Ferkel (bis 20 kg): 0,020 GVE
Mastschweine:
- bei Betrachtung der gesamten Mastdauer: 0,130 GVE oder
- bei zweistufiger Betrachtung
= Läufer (20–50 kg): 0,060 GVE
= sonstige Mastschweine (über 50 kg): 0,160 GVE
Zuchtschweine: 0,300 GVE
Legehennen: 0,003 GVE
Sonstiges Geflügel: 0,014 GVE