Richtlinie
Landesprogramm „Jugend in Arbeit“
Fördergrundsätze – Stand: 27.05.2021
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage:
Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen mit dem Ziel der Integration von Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gewähren. Die Förderschwerpunkte sind im Förderrahmen des Landesprogramms „Jugend in Arbeit“ vom 16.04.2021 beschrieben. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.
2. Gegenstand der Förderung:
Das Landesprogramm „Jugend in Arbeit“ ist eingebettet in die saarländische Strategie zur Fachkräftesicherung „Zukunftsarbeit für das Saarland“ und hier insbesondere in die Handlungsfelder „Berufliche Ausbildung“ sowie „Arbeitsuchende aktivieren und Unterbeschäftigte in den Blick nehmen“. Hierzu beinhaltet das Landesprogramm „Jugend in Arbeit“ drei Förderschwerpunkte, die dazu beitragen, Jugendliche sowie junge Erwachsene individuell mit arbeitsmarktbezogener Aktivierung, beruflicher Orientierung und Qualifizierung zu unterstützen.
Um ein bedarfsgerechtes regionales Angebot zu schaffen, werden regionale Netzwerke am Übergang Schule – Beruf durch das Instrument der „Jugendkoordination“ installiert. Sie hat eine „Lotsenfunktion“ und dient als Anlaufstelle sowohl für Jugendliche sowie junge Erwachsene und deren Eltern als auch für die im Bereich der Jugendberufshilfe tätigen Akteure. Die Jugendkoordination gewährleistet in Bezug auf das regionale Förderangebot am Übergang Schule – Beruf die erforderliche Transparenz und stellt die notwendigen Abstimmungsprozesse sowie Planungsstrukturen sicher. Zu ihrem Aufgabenfeld gehören auch die Identifikation von Angebotslücken beim Förderinstrumentarium und die darauf aufbauende Weiterentwicklung der Angebotsstruktur.
Ergänzend dazu wird eine landesweite Vernetzung der regionalen Jugendkoordination etabliert, um regionale Erfahrungen, Handlungskonzepte und Angebote für das gesamte Saarland nutzbar zu machen. Damit werden Synergien gefördert und ein „voneinander Lernen“ ermöglicht. Zugleich wird ein Rahmen für eine verbindliche Kooperationsstruktur auf Landesebene zur Verfügung gestellt und die Möglichkeit für eine regelmäßige Berichterstattung geschaffen.
Zur individuellen Betreuung und Aktivierung von Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen mit multiplen Problemlagen wird im Rechtskreis SGB II Aufsuchende Sozialarbeit angeboten. Diese unterstützt in schwierigen Lebenssituationen, führt an bestehende Hilfesysteme heran und motiviert zur Annahme weiterführender Förderung. Damit wird dem Herausfallen aus institutionellen Kontexten sowie sozialer Exklusion entgegengewirkt.
Darüber hinaus werden im Rechtskreis SGB II berufliche Aktivierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen angeboten, um (langzeit-)arbeitslose Jugendliche sowie junge Erwachsene auf eine Ausbildung oder die Aufnahme einer Beschäftigung vorzubereiten. Diese Maßnahmen zielen ebenfalls darauf ab, die individuellen Voraussetzungen für eine Teilnahme an ergänzenden arbeitsmarktpolitischen Förderangeboten zu schaffen.
3. Ziele und Indikatoren:
Das Land fördert in den sechs Gebietskörperschaften jeweils eine Anlaufstelle „Jugendkoordination“ und eine überregionale Netzwerkstelle. Ziel ist es, das Förderinstrumentarium für Jugendliche sowie junge Erwachsene am Übergang Schule – Beruf passgenau und bedarfsgerecht auszurichten sowie die dazu erforderlichen Abstimmungs- und Planungsstrukturen zu schaffen. Darüber hinaus fördert das Land Aufsuchende Sozialarbeit sowie Aktivierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche sowie junge Erwachsene im Rechtskreis SGB II mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Damit wird ein Beitrag geleistet zum Abbau der Arbeitslosigkeit sowie zur Verringerung der Langzeitarbeitslosigkeit bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die weiteren Ziele und Indikatoren der durch den ESF kofinanzierten Maßnahmen richten sich nach dem Operationellen Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds 2014–2020 bzw. 2021–2027 (ESF).
4. Zuwendungsempfänger:
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. existierender Zweigstelle/Niederlassung im Saarland.
5. Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Maßnahmen tragen zu den Handlungsfeldern „Berufliche Ausbildung“ sowie „Arbeitsuchende aktivieren und Unterbeschäftigte in den Blick nehmen“ der saarländischen Strategie zur Fachkräftesicherung „Zukunftsarbeit für das Saarland“ bei und unterstützen die im Förderrahmen dargestellten Schwerpunkte.
Voraussetzung für die Förderung des Landes ist eine einvernehmliche Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) sowie den jeweiligen Kooperations- bzw. Kofinanzierungspartnern über Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen.
Das bezuschusste Personal muss über eine ausreichende Qualifikation verfügen im Hinblick auf die Beratung und Förderung von Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen. Die Maßnahmenträger müssen Erfahrungen aufweisen in der Umsetzung von Fördermaßnahmen für die Zielgruppe.
Näheres kann in einer Trägerinformation geregelt werden.
6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung:
Zuwendungen des Landes werden im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen für die Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals können in den hier aufgeführten Maßnahmen wie folgt gewährt werden:
6.1 Jugendkoordination:
In den Landkreisen sowie im Regionalverband Saarbrücken kann jeweils eine Anlaufstelle „Jugendkoordination“ mit bis zu einer Vollzeitstelle gefördert werden. Zusätzlich kann eine Landesnetzwerkstelle mit bis zu einer Vollzeitstelle gefördert werden, wenn diese im rollierenden System jeweils für zwei Jahre bei einer der sechs regionalen Anlaufstellen „Jugendkoordination“ angesiedelt wird. Der Förderhöchstsatz für eine Vollzeitstelle beträgt für eine Beratungsfachkraft maximal bis zu 55.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle.
6.2 Aufsuchende Sozialarbeit:
Der Förderhöchstsatz für eine Beratungsfachkraft beträgt bis zu maximal 55.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle. Mit einem Stellenschlüssel von 1:40 pro Beratungsfachkraft sind durchschnittlich 40 TN-Plätze zu betreuen. Die Sachkostenpauschale pro Stelle und Jahr beträgt maximal 5.500 Euro.
6.3 Aktivierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen:
Der Förderhöchstsatz für eine Beratungsfachkraft beträgt bis zu maximal 55.000 Euro, für eine fachpraktische Anleitung bis zu maximal 50.000 Euro und für eine Lehrkraft bis zu 60.000 Euro jeweils pro Jahr und Vollzeitstelle. Mit einem Stellenschlüssel von 2,5:40 sind durchschnittlich 40 TN-Plätze zu betreuen. Die 2,5 Stellen beinhalten 1 sozialpädagogische Fachkraft, 1 fachpraktische Anleitung und eine 0,5-Stelle für eine Lehrkraft. Das zuvor genannte Bildungspersonal ist zusätzlich und kann nur gefördert werden, wenn ein Regelpersonalschlüssel von 2,5:40 für Bildungspersonal vorgehalten wird. Die Sachkostenpauschale pro Stelle und Jahr beträgt maximal 5.500 Euro.
Bei einer Kofinanzierung (Förderperiode 2014–2020 bis zu 50% ESF und Förderperiode 2021–2027 bis zu 40% ESF) der Maßnahmen nach Punkt 6 gelten die in den ESF-Fördergrundsätzen für diese Maßnahmen festgelegten Förderbedingungen und Förderhöchstsätze. Bei einer ESF-Kofinanzierung kann anstelle der Sachkostenpauschale eine Restkostenpauschale gemäß der ESF-Fördergrundsätze anteilig aus Landesmitteln gewährt werden.
7. Verfahren:
Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen. Antragsformulare sind beim MWAEV erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Antragsformular auch zur Beantragung der Landesmittel zu nutzen.
Bewilligungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Bewilligung der Landesmittel. Sofern die Personalliste nicht rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vorgelegt werden kann, kann ausnahmsweise gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL. S. 553) in der jeweilig geltenden Fassung dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Auszahlung der Landesmittel. Die Mittel können nach Fortgang der Maßnahme bis zu maximal 90% ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Eingliederungsbemühungen sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MASFG erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Verwendungsnachweisformular auch zum Nachweis der Landesmittel zu nutzen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Fördergrundsätze treten zum 01.08.2021 in Kraft und gelten während der gesamten ESF-Förderperiode 2014–2020 (befristet bis zum 31.12.2023) bzw. 2021–2027 (befristet bis zum 31.12.2029).